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BGH · IV ZR 62/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 62/62

hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 13* Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Wilden und DVo Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bntschädigungssenats in Freiburg/Br• des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Nach seiner Darstellung wurde er am 27- Juli 1940 in Mülhausen von der Gestapo verhaftet und wegen der Unterstützung, die er im spanischen Bürgerkrieg der republikanischen Seite gewährt hatte, bis zu dem 18. Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch des Klägers nach dem BEG verneint, da der Kläger am Stichtag des § 4 Abs.1 Nr, la BEG (31. Dezember 1952) seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht mehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt habe, v/enn er im Jahre 1949 wieder nach Mulhausen/Elsaß verzogen sei, so sei er damit nicht im Sinne des § 4 Abs.1 Nr. 1c BEG "ausgewandert", sondern nur in seine elsässische Heimat zur üc «.gekehrt • Etwaige Ansprüche, die ihm nach dem BErgG zugestanden hätten und die gemäß Art. I'II Nr.1 des 3* ÄndG/BErgG aufrechterhalten seien, könne der Kläger ebenfalls nicht mehr geltend machen, da er solche weder innerhalb der Frist des § 91 Abs.2 BErgG (bis zu dem 1. Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, daß die Rückkehr des Klägers nach Mülhausen/Elsaß keine "Auswanderung” im Sinne des § 4 Abs.1 Nr. 1c BEG gewesen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 4 und § 141 BEG kann auch ein Ausländer aus Deutschland auswandern (Urteile vom 18. Auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision kommt es indessen nicht an, weil der Kläger nach dem BErgG anspruchsberechtigt war und seine nach diesem Gesetz begründeten Ansprüche durch Art.III Freilich hat der Kläger seinen Entschädigungsanspruch nicht innerhalb der Prist des § 91 Abs.2 BErgG, nämlich bis zu dem 1. Nach der Rechtsprechung des ernennenden Senats (Urteil vom 3« November 1961 - IV ZR 134/61 RzW 1962, 191 Nr. 43) ist aber die im BErgG auf den 1. Oktober 1956 begreuäc Frist zur Anmeldung von Entschädigungsansprüchen mit der Neufassung des BErgG durch das 3« AndG auch für die in Art.III Nr.1 dieses Gesetzes aufrechterhaltenen Ansprüche bis zu dem 1. deren nähere Begründung hier verwiesen werden kann, dargelegt hat, ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber die nach Art.III Nr.1 des 3. Bas Schriftstück, mit dem der Kläger seine Ansprüche angemeldet hat, ist,wie erwähnt, am 1« April 1958 bei der Entschädigungsbehörde eingegangen« Es kann die Präge gestellt werden, ob damit den Anforderungen des § 189 Abed Satz 2 3EG Genüge geschehen ist, wonach der Entschädigungsantrag bis zu dem 1. zu bejahen (vgl« auch Er man BGB, § 188, Anm«2, 3.206)« Bie gegenteilige Auflassung des Erläuterungswerks von Blessin/Ehrig/ Wilden (BundesentschäcTigungsgesetze!,; 3« Aufl«, § 189 BEG, Anm«2, S.976), nach der die Antragsfrist um Mitternacht des 31« März auf den 1« April 1958 abgelaufen sein soll, da der Antrag ,,bis,, zu dem 1. April 1958 zu stellen gewesen sei, vermag der Senat nicht zu teilen« Wie bereits das Reichsgericht (RGZ 105, 417, 419) ausgesprochen hat, besteht kein allgemeiner Sprachgebrauch des Inhalts, daß eine Handlung, die bis zu einem kalendermäßig bestimmten Tage vorgenommen werden muß, an diesem Tage nicht mehr vorgenommen werden kann.

Zitierte Normen: § 4 BEG Art. 3 GG § 4 BEG
BErgGBEGAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
 nein
or2
BEG § 189 Abso 1 Satz 2
Durch einen am 1. April 1958 bei der zuständigen Entachädigungsbehörde eingegangenen Entschädigungsantrag ist die Antragsfrist des § 189 gewahrt*
BGH Urt* Vo 20. Juni 1962 - IV ZR 62/62 - OLG Karlsruhe
LG Preiburg/Br»
IV ZU 62/62
Verkündet
 im 2.0o Juni 1962
üchorm, Justizangestellter,
 ais Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entsöhädigungsrecbtsstreit
 das Lfe-nd Bad en-Württemb. erg , vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in otuttgart-N, Kronprinzstraße 9,;-.
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 13* Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Wilden und DVo Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bntschädigungssenats in Freiburg/Br• des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. November 1961 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
 Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfreio
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Reet
 in 1
gegen
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Von Rechts wegen
-2 -
Tatbestand:
Der 1912 geborene Kläger 1st Elsässer und französischer Staatsangehöriger. Nach seiner Darstellung wurde er am 27- Juli 1940 in Mülhausen von der Gestapo verhaftet und wegen der Unterstützung, die er im spanischen Bürgerkrieg der republikanischen Seite gewährt hatte, bis zu dem 18. April 1945 in deutschen Gefängnissen und Konzentrationslagern gefangen gehalten. Nach seiner Befreiung aus dem Konzentrationslager Buchenwald begab er sich zunächst nach Mülhausen/Elsaß, kehrte jedoch nach etwa sechsmonatiger Erholung nach Deutschland zurück. Von Anfang 1946 bis Mitte 1949 wohnte er in der Gemeinde Wasser bei Messkirch. Dort heiratete er am 14» Juni 1947 eine Deutsche. Nachdem er mit der Aufhebung der französischen Poststelle, bei der er tätig gewesen war, seinen Arbeitsplatz verloren hatte, verzog er 1949 wieder nach Mülhausen/Elsaß.
Mit seinem Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsund Gesundheitsschadens hatte der Kläger bei den Ent-schädigungsorganen keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt er den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat im Ergebnis Erfolg.
 
I.
Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch des Klägers nach dem BEG verneint, da der Kläger am Stichtag des § 4 Abs.1 Nr, la BEG (31. Dezember 1952) seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht mehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt habe, v/enn er im Jahre 1949 wieder nach Mulhausen/Elsaß verzogen sei, so sei er damit nicht im Sinne des § 4 Abs.1 Nr. 1c BEG "ausgewandert", sondern nur in seine elsässische Heimat zur üc «.gekehrt •
Etwaige Ansprüche, die ihm nach dem BErgG zugestanden hätten und die gemäß Art. I'II Nr.1 des 3* ÄndG/BErgG aufrechterhalten seien, könne der Kläger ebenfalls nicht mehr geltend machen, da er solche weder innerhalb der Frist des § 91 Abs.2 BErgG (bis zu dem 1. Oktober 1956) angemeldet noch gemäß § 91 Abs.5 BErgG wegen Versäumung dieser Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt habe. Durch § 189 BEG aber seien die Fristen für die Anmeldung von Ansprüchen auf Grund anderer Entschädigungsgesetze als des BEG nicht verlängert worden.
In der Verlegung des Stichtages vom 1. Januar 1947 (§ 8 Abs.1 Nr.1 BErgG) auf den 31. Dezember 1952 (§ 4 Abs.1 Nr.. 1a BEG) sei auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes oder anderer Grundrechte zu erblicken, soweit nicht der - hier nicht vorliegende - Sondertatbestand des § 4 Abs.1 Nr. 1c, Halbsatz 2, BEG (sog. Diplomatenklausel) in Betracht komme.
 
II.
Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, daß die Rückkehr des Klägers nach Mülhausen/Elsaß keine "Auswanderung” im Sinne des § 4 Abs.1 Nr. 1c BEG gewesen sei. Jedenfalls aber werde bei dieser Auslegung des Auswanderungsbegriffes durch die alsdann zu enge Passung des BEG der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
III.
Die Revision ist im Ergebnis begründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 4 und § 141 BEG kann auch ein Ausländer aus Deutschland auswandern (Urteile vom 18. März 1959 - IV ZR 279/58	LM Nr.8 zu § 4 BEG 1956 mit Nachweisen;
vom 21. Juni 1957 - IV ZR 111/57 - LM Nr.2 zu § 185 BEG ■1®5 vom 5* Juli 1957 - IV ZR 70/57 - LM Nr.4 zu § 4 BEG 1956; vom 25. September 1957 - IV ZR 165/57 -LM Nr. 5 zu § 4 BEG 1956), wenn er das deutsche Staatsgebiet unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes in der Absicht verläßt, sich im Auslande ständig niederzulassen. Erforderlich ist aber, daß der verfolgte Ausländer ein ihm fremdes Land aufsucht (Urteile vom 21. Juni 1957, vom 5« Juli 1957 und vom 25« September 1957 aaO). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger allerdings nicht. Auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision kommt es indessen nicht an, weil der Kläger nach dem BErgG anspruchsberechtigt war und seine nach diesem Gesetz begründeten Ansprüche durch Art.III
 
Nr o'? des 3« ÄndG/BErgG aufrechterhalten und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichte noch rechtzeitig an-gemeldet sind.
Der Kläger erfüllt zunächst die Voraussetzung des § 8 Abs.1 Nr»1. BErgG, wonach ein Anspruch auf Entschädigung bestand, wenn der Verfolgte am 1. Januar 1947 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte. Wie vom Oberlandesgericht festgestellt, wohnte der Kläger zu diesem Zeitpunkt in der Gemeinde 7/asser bei Meßkirch. Von dort verzog er, wie im Berufungsurteil weiter festgestellt, im Jahre 1949 wieder nach Mülhausen/Eisaß. Hierdurch hätte er Entschädigungsansprüche, die ihm nach dem BErgG etwa zustanden, nicht eingebüßt; denn nach Art. III Nr.1 des 3« ÄndG/
BErgG bleiben Ansprüche von Verfolgten, d4ie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Zeit vom 1. Januar 1947 bis zu dem 30. Dezember 1952 aus dem Geltungsbereich des BErgG verlegt haben, aufivchterhalten. Freilich hat der Kläger seinen Entschädigungsanspruch nicht innerhalb der Prist des § 91 Abs.2 BErgG, nämlich bis zu dem 1.
Oktober 1956, bei der zuständigen EntscbädigungsbebÖrde angemeldet; seine Anmeldung ist dort vielmehr erst am 1. April 1956 eingegangen (51. 1 EA).* Nach der Rechtsprechung des ernennenden Senats (Urteil vom 3« November 1961 - IV ZR 134/61 RzW 1962, 191 Nr. 43) ist aber die im BErgG auf den 1. Oktober 1956 begreuäc Frist zur Anmeldung von Entschädigungsansprüchen mit der Neufassung des BErgG durch das 3« AndG auch für die in Art.III Nr.1 dieses Gesetzes aufrechterhaltenen Ansprüche bis zu dem 1. April 1958 verlängert worden. Wie der Senat in der eben angeführten Entscheidung, auf
A
deren nähere Begründung hier verwiesen werden kann, dargelegt hat, ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber die nach Art.III Nr.1 des 3. ÄndG/BErgG Anspruchsberechtigten hinsichtlich der Geltendmachung und Verwirklichung ihrer Ansprüche hätte schlechter stellen sollen als diejenigen Entschädigungsberechtigten, deren Ansprüche im BEG geregelt sind, dessen ab 1.
April 1956 geltende Passung ebenfalls auf dem 3* ÄndG/ BErgG beruht«
Bas Schriftstück, mit dem der Kläger seine Ansprüche angemeldet hat, ist,wie erwähnt, am 1« April 1958 bei der Entschädigungsbehörde eingegangen« Es kann die Präge gestellt werden, ob damit den Anforderungen des § 189 Abed Satz 2 3EG Genüge geschehen ist, wonach der Entschädigungsantrag bis zu dem 1. April 1958 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde zu stellen war« Ber Senat hat keine Bedenken, diese Präge mit van Bam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, § 189;BEGpi >Anm. 3?	755.	und
 Becker-Huber-Küster BErgG § 91 Anm.2 zu bejahen (vgl« auch Er man BGB, § 188, Anm«2, 3.206)« Bie gegenteilige Auflassung des Erläuterungswerks von Blessin/Ehrig/ Wilden (BundesentschäcTigungsgesetze!,; 3« Aufl«, § 189 BEG, Anm«2, S.976), nach der die Antragsfrist um Mitternacht des 31« März auf den 1« April 1958 abgelaufen sein soll, da der Antrag ,,bis,, zu dem 1. April 1958 zu stellen gewesen sei, vermag der Senat nicht zu teilen« Wie bereits das Reichsgericht (RGZ 105, 417, 419) ausgesprochen hat, besteht kein allgemeiner Sprachgebrauch des Inhalts, daß eine Handlung, die bis zu einem kalendermäßig bestimmten Tage vorgenommen werden muß, an diesem Tage nicht mehr vorgenommen werden kann. Vielmehr ist dem Reichsgericht in seiner Annahme beizutreten,
 
ee lasse sieh eher umgekehrt sagen, der regelmäßige Sprachgebrauch gehe dahin, daß, wenn bestimmt sei, eine Handlung solle bis zu einem gewissen Tage oder Monat vorgenommen werden, sie noch im Laufe dieses Tages oder Monats erfolgen dürfe, auch wenn das Wort "einschließlich" nicht ausdrücklich hinzugefügt sei;
IV.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Hntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen damit nunmehr sachlich über den Anspruch des Klägers entschieden werden ».kann.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs • 1 BJSG.
Baske	Johannsen	Wüstenberg
 Wilden	Dr.Loewenheim