Widerspricht der Kläger einer von dem Beklagten abgegebenen Erklärung, daß der Rechtsetreit in der Hauptsache erledigt sei, so ist über den Rechtsstreit nach Blaßgabe der vom Kläger gestellten Anträge zu entscheiden. Die Kläger haben dies abgelehnt und Klage auf Grund des § 216 BEG erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, den Klägern auf ein von ihnen angegebenes Bankkonto Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen des verstorbenen Dr. Max 0^^0 zjx zahlen. Das beklagte Land hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt und den Antrag gestellt, den Klägern die Kosten aufzuerlegen. Die Kläger haben darauf beantragt, ein Anerkenntnisurteil zu erlassen mit der Feststellung, daß die Zahlung des Betrages von 30.461,20 DM in Erfüllung des Klageantrags vom 30. Das Kammergericht hat die Berufung der Kläger mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei und den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits auferlegt. 2« Die von der Bevision erhobene Büge der Versagung des rechtlichen Gehörs ist nicht begründet, denn die Klager haben uneingeschränkt die Möglichkeit gehabt, Angriffe gegen das landgerichtliche Urteil zu erheben und zu dem Vorbringen des beklagten Landes Stellung zu nehmen. Hierbei kann dahinstehen, ob eine Partei« in der Wahrnehmung ihrer Hechte beschränkt wird, wenn das Gericht einen ordnungsmäßig anberaumten Verhandlungstermin auf Wunsch der Partei nicht verlegt, obwohl der am Sitz des Prozeßgerichts nicht wohnhafte Prozeßbevollmächtigte aus finanziellen Gründen oder Gründen der Bequemlichkeit dessen Verlegung erbittet j denn hierauf können die Kläger sich schon deshalb nicht berufen, weil jie ausdrücklich ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung des Bechtsstreits durch das Berufungsgericht erklärt haben« setzt und diese dann auf das von den Klägern- gewünschte Bankkonto gezahlt, sowie die Erklärung abgegeben, daß die Zahlung in Erfüllung des Klageanspruchs erfolgt und damit die Hauptsache erledigt sei. Einen Antrag, die Hauptsache als erledigt zu erklären, haben die Kläger nicht gestellt; im Gegenteil haben sie einer solchen vom beklagten Land abgegebenen Erklärung widersprochen. Infolgedessen war der Bechtsstreit nach Maßgabe der von den Klägern gestellten Anträge entsprechend der Bestimmung des § 508 ZPO fortzusetzen, so daß, wenn die Kläger ihren ursprünglichen Klageantrag aufrechterhalten hätten, ihre Klage abzuweisen gewesen wäre, weil das Schuldverhältnis infolge Bewirkens der geschuldeten Leistung erloschen war (vgl. Daher konnte das Berufungsgericht auf Grund der einseitigen Erklärung des beklagten Landes den Hechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklären. Zu der Präge, ob die beklagte Partei eines Rechtsstreits überhaupt befugt ist, die Erklärung abzugeben, daß der Rechtsstreit erledigt sei und ein entsprechendes Urteil zu beantragen, wie das Berufungsgericht meint, braucht hier nicht Stellung genommen zu werden. 5o Zwar haben die Kläger im Berufungsrechtszuge einen neuen Antrag gestellt, mit dem Bis festgestellt haben wollten, daß die Zahlung des der Höhe nach von ihnen nicht beanstandeten Bntschädigungsantrages durch das beklagte Band in Erfüllung des ursprünglichen Klageantrages geleistet sei.
2518 068 Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung* nein ZPO 5 308 Widerspricht der Kläger einer von dem Beklagten abgegebenen Erklärung, daß der Rechtsetreit in der Hauptsache erledigt sei, so ist über den Rechtsstreit nach Blaßgabe der vom Kläger gestellten Anträge zu entscheiden. BGH, Ort. v« 18. November I960 - IV ZR 62/60 - Kammergericht LG Berlin IV 2R 62/60 Verkündet am 16* November I960 Heil, ap. Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftestelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit geb. Oi 1. der Frau Hilde G SLefM Str., 2. der Prau June 0 mm Place, St. Ma| 3» de^I^ma Thww^ 0^ ^ - zu 2 und 3 als Nachlaßverwalter des verstorbenen Pranz omm> ~ Kläger und Hevisionskläger, - Prozeßbevol^ächtigter: Rechtsanwa^^Br. gegen das Land Be r 1 i n , vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf«, Fehrbelliner Platz 1, Beklagten und Rövisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. November I960 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br. v.Werner Wilden und Br. Loewenheim für Hecht erkannt: Die Revision der Kläger * gegen das Urteil des 13» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 13. und 13» Januar I960, wird zurückgewiesen. Bie außergerichtlichen Kosten der Revision haben die Kläger zu tragen; im übrigen ist das Verfahren frei von Gerichtsgebühren und -auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin zu 1 hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ihres am 23» September 1946 in NflP üMP verstorbenen» aus rassischen Gründen verfolgten Vaters Dr. Max OflIB erhoben» der zur Zeit seines Todes staatenlos war« Sie hat erklärt» daß aus der einzigen Ehe ihres Vaters mit ihrer am 20« April 1951 in L4IHI verstorbenen Mutter» die zur Zeit ihres Todes israelitische Staatsangehörige gewesen sei» nur sie und ihr Bruder Franz hervorgegangen seien« Ihr Bruder, der seinen letzten Wohnsitz in IflBi gehabt hat, ist am 8« Juni 1955 unter Hinterlassung einer Ehefrau, der Klägerin zu 2, eines Sohnes Thomas, des Klägers zu 5, und eines Sohnes Christopher verstorben« Bin Testament hat er nicht hinterlassen. Die Kläger zu 2 und 5 sind nach einer Bescheinigung des High Court of Justice seine Nachlaßverwalter (englischen Hechts). Die Bntachädigungsbehörde hat die Vorlage einer Erbschein s Verhandlung nach dem Bruder Franz verlangt. Die Kläger haben dies abgelehnt und Klage auf Grund des § 216 BEG erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, den Klägern auf ein von ihnen angegebenes Bankkonto Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen des verstorbenen Dr. Max 0^^0 zjx zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» weil die Bntschädigungsbehörde nicht untätig geblieben, ihr Verlangen auf Vorlage einer Brbscheinsverhandlung auch nicht unberechtigt sei. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung unter Wiederholung ihres Klageantrages eingelegt, hilfsweise haben sie beantragt, der Klägerin zu 1 die Hälfte der geeamten Entschadigugssumme, also etwas über 14«500 DM, zu zahlen« Nachdem .die Berufung eingelegt war, hat die Entschädigungsbehörde zugunsten der Kläger und dea Christopher OdP einen Bntschädigungsbetrag über 30*461,20 DM unter Vorbehalt des Widerrufs unter Rückforderung für den Fall erlassen, daß sich eine andere Erbberechtigung ergibt. Der Bntschädigungsbetrag ist auf das von den Klägerin angegebene Bankkonto überwiesen worden. Das beklagte Land hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt und den Antrag gestellt, den Klägern die Kosten aufzuerlegen. Zufolge einer Anregung der Kläger hat es später die Erklärung abgegeben, daß die Zahlung des Bntschädigungs-betrages in Erfüllung des Klageantrages geleistet sei. Die Kläger haben darauf beantragt, ein Anerkenntnisurteil zu erlassen mit der Feststellung, daß die Zahlung des Betrages von 30.461,20 DM in Erfüllung des Klageantrags vom 30. September 1957 geleistet ist. Die Abgabe einer Erklärung, daß die Hauptsache erledigt sei, -»auch nur hilfsweise haben sie abgelehnt. Das Kammergericht hat die Berufung der Kläger mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei und den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den zuletzt von ihnen gestellten Antrag weiter. Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. 't Ent scheidungsgrunde: 1« Da die Kläger trotz ordnungsmäßiger Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten waren» ist gemäß § 209 Abs« 3 BBG zu entscheiden. 2« Die von der Bevision erhobene Büge der Versagung des rechtlichen Gehörs ist nicht begründet, denn die Klager haben uneingeschränkt die Möglichkeit gehabt, Angriffe gegen das landgerichtliche Urteil zu erheben und zu dem Vorbringen des beklagten Landes Stellung zu nehmen. Hierbei kann dahinstehen, ob eine Partei« in der Wahrnehmung ihrer Hechte beschränkt wird, wenn das Gericht einen ordnungsmäßig anberaumten Verhandlungstermin auf Wunsch der Partei nicht verlegt, obwohl der am Sitz des Prozeßgerichts nicht wohnhafte Prozeßbevollmächtigte aus finanziellen Gründen oder Gründen der Bequemlichkeit dessen Verlegung erbittet j denn hierauf können die Kläger sich schon deshalb nicht berufen, weil jie ausdrücklich ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung des Bechtsstreits durch das Berufungsgericht erklärt haben« 3« Der Antrag der Kläger auf Erlaß eines Anerkenntnisurteils ist nicht begründet« Hach § 307 ZPO ist hierfür i erforderlich, daß das beklagte Land den geltend gemachten Anspruch anerkennt. Ein solches Anerkenntnis hat aber das beklagte Land nicht abgegeben. Dieses hat zunächst einen fälligen Zahlungsanspruch der Kläger in Abrede gestellt und erst, nachdem es die Sachund Bechtslage für genügend geklärt ansah, eine Entschädigung zugunsten der Kläger und des Christopher OflBM fesbge- setzt und diese dann auf das von den Klägern- gewünschte Bankkonto gezahlt, sowie die Erklärung abgegeben, daß die Zahlung in Erfüllung des Klageanspruchs erfolgt und damit die Hauptsache erledigt sei. Ein solches Verhalten stellt kein Anerkenntnis des Klageanspruchs dar. Bas Berufungsgericht hat daher zu Hecht den Erlaß eines Anerkenntnisurteils abgelehnt. 4. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Bechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Einen Antrag, die Hauptsache als erledigt zu erklären, haben die Kläger nicht gestellt; im Gegenteil haben sie einer solchen vom beklagten Land abgegebenen Erklärung widersprochen. Infolgedessen war der Bechtsstreit nach Maßgabe der von den Klägern gestellten Anträge entsprechend der Bestimmung des § 508 ZPO fortzusetzen, so daß, wenn die Kläger ihren ursprünglichen Klageantrag aufrechterhalten hätten, ihre Klage abzuweisen gewesen wäre, weil das Schuldverhältnis infolge Bewirkens der geschuldeten Leistung erloschen war (vgl. auch Donau MBH 195?, 524 und Müller/Iochtermann HJW 1957* 1761 f). Daher konnte das Berufungsgericht auf Grund der einseitigen Erklärung des beklagten Landes den Hechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklären. Zu der Präge, ob die beklagte Partei eines Rechtsstreits überhaupt befugt ist, die Erklärung abzugeben, daß der Rechtsstreit erledigt sei und ein entsprechendes Urteil zu beantragen, wie das Berufungsgericht meint, braucht hier nicht Stellung genommen zu werden. Denn sicher kann einem solchen Antrag dann nicht entsprochen werden, wenn die klagende Partei, der in erster Linie die Befugnis über den Streitgegenstand zusteht, dem Erlaß eines solchen Urteils widerspricht und eine Entscheidung über den Klaganspruch erstrebt» 5o Zwar haben die Kläger im Berufungsrechtszuge einen neuen Antrag gestellt, mit dem Bis festgestellt haben wollten, daß die Zahlung des der Höhe nach von ihnen nicht beanstandeten Bntschädigungsantrages durch das beklagte Band in Erfüllung des ursprünglichen Klageantrages geleistet sei. Für einen derartigen Antrag fehlt es aber an dem nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse« Denn bereits vor Stellung dieses Antrages war jegliche Ungewißheit hinsichtlich des von den Klägern geltend gemachten Entschädigungsanspruchs beseitigt« Die von den Klägern begehrte Entschädigung war auf das von ihrem Bevollmächtigten be zeichnete Bankkonto gezahlt, und das beklagte Band hatte die Erklärung abgegeben, daß die Zahlung in Erfüllung des ursprünglichen Klageantrages erfolgt sei. Ein Hechts-schutzinteresse läßt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus herleiten, daß der Erbengemeinschaft möglicherweise noch andere Entschädigungsansprüche zustehen, da die Rechtskraft einer Entscheidung in dem hier vorliegenden Prozeß sich auf den in diesem geltend gemachten Anspruch beschränkt. 6. Bas Berufungsgericht hätte daher die Berufung wegen Fehlens eines rechtlichen Interesses an der von den Klägern begehrten Feststellung zurückweisen müssen. Einer Aufhebung des Berufungsurteils in diesem Umfang bedarf es jedoch nicht, da die Kläger sachlich nicht durch das Berufungsurteil beschwert sind, weil auch nach diesem der von den Klägern erhobene Anspruch aus prozessualen Gründen abgewiesen worden ist* Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 BBG zurückzuweisen» Ascher Johannsen v» Werner Wilden Dr«Loevvenheia