politischen Gewerkschaft angehört hat, folgt noch nicht, daß er aus politischen Gründen verfolgt worden ist„ Es ist vielmehr auf Grund al-. tt Tatbestands Die Klägerin ist die Witwe des am 30* März 1942 im Konzentrationslager Auschwitz verstorbenen polnischen Postbeamten nach § 15 BEG mit der Begründung, ihr Ehemann sei wegen seiner Zugehörigkeit zur polnischen sozialdemokratischen Partei (PPS) und zur sozialistischen Gewerkschaft verhaftet worden* Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin unter Einreihung ihres verstorbenen Ehemannes in die Gruppe der Beamten des* gehobenen Dienstes. Das beklagte Land hat beantragt, Es hat behauptet, der Ehemann der Klägerin sei nicht aus einem der in § 1 BEG auf geführten Gründe, sondern als Angehöriger der polnischen Intelligenz verfolgt worden* Das angefochtene Urteil enthält nicht die von der Revision angeführten Verstöße gegen die Denkgesetze» Das Berufungsgericht hat nicht, wie es die Revision annimmt, die am 6o Mai 1940 erfolgte Verhaftung des Ehemanns der Klägerin als eine Folge der Allgemeinen Befriedungsaktion*1, die der Generalgouverneur am 9o Mai 1940 befohlen hatte, angesehen. Das Berufungsgericht hat vielmehr auf Grund der Auskunft des Instituts für Zeitgeschichte angenommen, daß entgegen den von der Klägerin aufgestellten Behauptungen die deutschen Gewalthaber schon im Herbst 1939 gegen die polnische Intelligenz vorgegangen sind, um diese auszuschalten* Die allgemeine Befriedungsaktion hat das Berufungsgericht nur als einen, wenn auch hervorstechenden Abschnitt im Kampf gegen die polnische Intelligenz, der nach Auffassung des Berufungsgerichts bereits vorher begonnen hatte, angesehen» Das Urteil enthält auch nicht den von der Revision angeführten Widerspruch bezüglich einer Zugehörigkeit des Ehemanns der Klägerin zur politischen Führerschicht. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung über das Bestreben der politischen Führung,* Polen, die sich in ähnlicher Stellung wie der Ehemann der Klägerin befanden, auszuschalten, widerspricht auch nicht der Auskunft des Instituts für Zeitgeschichte. Aus der Angabe, untergeordnete Verwaltungsbeamte, Richter und Ärzte, die sich gänzlich in den ihnen vorgeschriebenen Grenzen gehalten hätten, hätten auf die Duldung des Reiches hoffen dürfen, folgt nicht, daß Angehörige dieses Personenkreises nicht doch aus besonderen Gründen als Angehörige der Intelligent angesehen und verfolgt worden wären. Das Berufungsgericht hat auch entgegen den Ausführungen der Revision eingehend geprüft, ob der Ehemann der Klägerin wegen seiner Zugehörigkeit zur PPS und zur Postgewerkschaft verfolgt worden ist, Per Umstand, daß ein Verfolgter Mitglied der PPS und einer Gewerkschaft war, ergibt noch nicht, daß er deswegen und damit aus politischen Gründen verfolgt worden ist, Es muß vielmehr auf Grund aller Umstände in jedem einzelnen Falle unter Berücksichtigung der allgemein von den nationalsozialistischen Gewalthabern gegenüber den Polen verfolgten Politik die Ursache der Verfolgung festgestellt werdeno Bas hat das Berufungsgericht getan. In diesen Angehörigen der Intelligenz sahen nach den FeetStellungen des Berufungsgerichts die deutschen Machthaber ohne Rücksicht darauf, welcher Partei sie angehörten, Gegner oder mögliche Gegner der von ihnen in Polen verfolgten Ziele, Nicht wegen einer parteipolitischen, sondern einer möglichen nationalpolitischen Gegnerschaft sind sie, wie das Berufungsgericht feststellt, verfolgt worden, Bieses Ergebnis^seiner Ermittlungen hat das Berufungsgericht eingehend begründet.
n Gesetz* BEG § 1. Rechtssatz* Daraus, daß ein verfolgter Pole der PPS (Pol- nische Sozialdemokratische Partei) und einer . politischen Gewerkschaft angehört hat, folgt noch nicht, daß er aus politischen Gründen verfolgt worden ist„ Es ist vielmehr auf Grund al-. > ler. -Umstände des einzelnen. Palles unter Berück-. slchtigung der allgemein von den nationalsozia-.. listischen Gewalthabern gegenüber den Polen verfolgten Politik zu prüfen, welche Ursache ’w Verfolgung hatte„ Aktenzeichen* IV ZR 62/58 Urteil des BGH vom löo Jnni 1958 GDG Karlsruhe —•-22- 62/58 ü 76/56 Entscho Verkündet am 18. Juni 1958 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ro Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit de - Pr arine geb. in Am Klägerin und Revisionsklägerin, bevollmächtigter? Rechtsanwalt Pr. in gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Karlsruhe, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Pr, in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Pr» v. Werner und V/ilden für Recht erkannt? Pie Revision gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 27« November 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Pas Verfahren ist frei von Gerichtsgebühren und -auslagen«, Von Rechts wegen 2 - tt Tatbestands Die Klägerin ist die Witwe des am 30* März 1942 im Konzentrationslager Auschwitz verstorbenen polnischen Postbeamten nach § 15 BEG mit der Begründung, ihr Ehemann sei wegen seiner Zugehörigkeit zur polnischen sozialdemokratischen Partei (PPS) und zur sozialistischen Gewerkschaft verhaftet worden* Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin unter Einreihung ihres verstorbenen Ehemannes in die Gruppe der Beamten des* gehobenen Dienstes. a) für die Zeit vom 1« April 1942 bis zu dem 31» Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung und b) ab .1 * November 1953 eine Rente zu zahlen* Das beklagte Land hat beantragt, Es hat behauptet, der Ehemann der Klägerin sei nicht aus einem der in § 1 BEG auf geführten Gründe, sondern als Angehöriger der polnischen Intelligenz verfolgt worden* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen* Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter* Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuwei s en * Sie verlangt KapitalentSchädigung und Witwenrente die Klage abzuweisen Ent scheidungsgründe s Die Revision ist unbegründet Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Ehemann der Klägerin nach den getroffenen Feststellungen nicht aus den in § 1 BEG aufgeführten Gründen verfolgt worden ist» Die Angriffe der Revision richten sich nur gegen diese vom Berufungsgericht getroffene Feststellung» Dabei greift die Revision in der Hauptsache nur die Tatsachenund Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an* Mit diesen Rügen kann sie im Revisionsrechtszug nicht gehört werden» Denn nach § 561 ZPO ist das Revisionsgericht an die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden» Die Revision kann insoweit nur rügen, das Berufungsgericht habe bei den von ihm zu treffenden tatsächlichen Feststellungen gegen Verfahrensgesetze, Deakgesetze oder Sätze der allgemeinen Lebenserfahrung verstoßen» Soweit solche Rügen erhoben sind, sind sie unbegründet» Das angefochtene Urteil enthält nicht die von der Revision angeführten Verstöße gegen die Denkgesetze» Das Berufungsgericht hat nicht, wie es die Revision annimmt, die am 6o Mai 1940 erfolgte Verhaftung des Ehemanns der Klägerin als eine Folge der Allgemeinen Befriedungsaktion*1, die der Generalgouverneur am 9o Mai 1940 befohlen hatte, angesehen. Das Berufungsgericht hat vielmehr auf Grund der Auskunft des Instituts für Zeitgeschichte angenommen, daß entgegen den von der Klägerin aufgestellten Behauptungen die deutschen Gewalthaber schon im Herbst 1939 gegen die polnische Intelligenz vorgegangen sind, um diese auszuschalten* Die allgemeine Befriedungsaktion hat das Berufungsgericht nur als einen, wenn auch hervorstechenden Abschnitt im Kampf gegen die polnische Intelligenz, der nach Auffassung des Berufungsgerichts bereits vorher begonnen hatte, angesehen» b Das Urteil enthält auch nicht den von der Revision angeführten Widerspruch bezüglich einer Zugehörigkeit des Ehemanns der Klägerin zur politischen Führerschicht. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Ehemann der Klögei^ein politischer Führer der PPS war. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Verfolgte keine politische Führerstellung innegehabt hat. Es hat auf S. .7 seines Urteils nur ausgeführt, die Behauptung der Klägerin, ihr Ehemann habe als mittlerer Postbeamter weder zur Intelligenz noch zur politischen Führerschicht gehört, sei unrichtig, da er im gehobenen Dienst gestanden und Mitglied einer großen politischen Partei und der Postgewerkschaft gewesen sei. Eine solche Stellung habe genügt, um einen Polen derjenigen Volksschicht von gebildeten, geschulten, intelligenten und politisch interessierten Polen* zuzurechnen, die die deutschen Politiker in Polen hätten ausschalten wollen. Damit ist nicht gesagt, daß der Ehemann der Klägerin nach Ansicht des Berufungsgerichts zur politischen Führerschicht gehörte. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung über das Bestreben der politischen Führung,* Polen, die sich in ähnlicher Stellung wie der Ehemann der Klägerin befanden, auszuschalten, widerspricht auch nicht der Auskunft des Instituts für Zeitgeschichte. Aus der Angabe, untergeordnete Verwaltungsbeamte, Richter und Ärzte, die sich gänzlich in den ihnen vorgeschriebenen Grenzen gehalten hätten, hätten auf die Duldung des Reiches hoffen dürfen, folgt nicht, daß Angehörige dieses Personenkreises nicht doch aus besonderen Gründen als Angehörige der Intelligent angesehen und verfolgt worden wären. Solche besonderen Gründe hat das Berufungsgericht bei dem Ehemann der Klägerin angenommen. Diese Feststellung ist möglich. Das Berufungsgericht hat auch entgegen den Ausführungen der Revision eingehend geprüft, ob der Ehemann der Klägerin wegen seiner Zugehörigkeit zur PPS und zur Postgewerkschaft verfolgt worden ist, Per Umstand, daß ein Verfolgter Mitglied der PPS und einer Gewerkschaft war, ergibt noch nicht, daß er deswegen und damit aus politischen Gründen verfolgt worden ist, Es muß vielmehr auf Grund aller Umstände in jedem einzelnen Falle unter Berücksichtigung der allgemein von den nationalsozialistischen Gewalthabern gegenüber den Polen verfolgten Politik die Ursache der Verfolgung festgestellt werdeno Bas hat das Berufungsgericht getan. Es hat nicht festst eilen können, daß der Ehemann der Klägerin aus politischen Gründen verfolgt worden ist, sondern im Gegenteil angenommen, daß er nicht deswegen verfolgt worden ist, weil er einer bestimmten politischen Partei angehört hat, sondern weil er als allgemein politisch interessierter Angehöriger der Intelligenz angesehen wurde. In diesen Angehörigen der Intelligenz sahen nach den FeetStellungen des Berufungsgerichts die deutschen Machthaber ohne Rücksicht darauf, welcher Partei sie angehörten, Gegner oder mögliche Gegner der von ihnen in Polen verfolgten Ziele, Nicht wegen einer parteipolitischen, sondern einer möglichen nationalpolitischen Gegnerschaft sind sie, wie das Berufungsgericht feststellt, verfolgt worden, Bieses Ergebnis^seiner Ermittlungen hat das Berufungsgericht eingehend begründet. Sie kann von der Revision nicht mit den im Revisionsrechtszug allein zulässigen Rügen erschüttert werden, Barauf, ob\eine organisierte \ Wiederstandhbewegung erst später ihren Kampf in Polen auf-genommen hat, kam es nicht an, i Auf die von der Revision geltend gemachten Verfahrensrügen, die in der*Revisionsbegründung nicht angeführt sind, h kann nicht eingegangen 'werden« Sie sind erst nach dem Ablauf der Ilevisionsbegründungsfrist geltend gemacht« Nach § 554 Abs« 4 ZPO ist aber nach dem Ablauf der Begründungsfrist die Gel'fcond-machung neuer Verfahrensrügen nicht zulässig« Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 BEO, § 97 ZPO« Ascher Baske Johannsen v« Werner Wilden t