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BGH · IV ZR 62/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 62/55

RM auf ein Sperrkonto zahlte und eingetragene Hypotheken in Höhe von 9.901,93 RM ab-loste» Der Beklagte hat ferner eine ihm für den Erwerb des jüdischen Grundbesitzes auferlegte Ausgleichsabgabe an das Reich gezahlt» Bei der Erteilung der Genehmigung zu dem Erwerb dieses Grundstücks wurde dem Beklagten durch den damaligen Reichsstatthalter in Hamburg eröffnet, daß das Grundstück im Bebauungsplan der Stadt Hamburg zu einem Teil als Kraftwagenabstellplatz und zu dem Teil als öffentliche Grünanlage vorgesehen sei und für einen Weiterverkauf eine Genehmigung nicht erteilt werden würde. Als nach dem Kriege der Bebauungsplan abgeändert und nur noch der für Grünanlagen vorgesehene Teil für öffentliche Zwecke benötigt wurde, hat die Klägerin am 1. Hiervon ist auch der Beklagte verständigt worden» In dem Rückerstattungsverfahren hat sich die Klägerin mit der JTC in der Weise verglichen, daß sie gegen Zahlung eines Betrages von 8 000.— DM das Grundstück behielt» Der Beklagte ist diesem Ver- hie Klägerin verlangt nunmehr vom Beklagten die Erstattung der von ihr an die JTC gezahlten 8 OOO,— DM nebst 4 Zinsen seit dem 15 <> Marz 1953 - her Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen0 Br hat sich darauf berufen, daß das Grundstück, als er es erwarb, zwangsversteigert werden sollte und er es nur erworben habe, um dem jüdischen Grundeigentümer zu helfen, mit dem er seit Jahren bekannt gewesen sei«, Erst nach Kaufabschluß habe er erfahren, daß das Grundstück nicht bebaut werden dürfeo Aus diesem Grunde sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als es der Klägerin zu dem gleichen Preise zu verkaufen, zu dem er es erworben habe» hie Klägerin, die es vor der Genehmigung seines Kaufvertrages mit dem jüdischen Vorbesitzer unterlassen habe, ihn auf die Bebauungsbeschränkung hinzuweisen, habe gewußt, daß es sich hier um einen jüdischen Grundbesitz gehandelt habe» her Sinn des Weiterverkaufs an die Klägerin sei auch der gewesen, daß er, der Beklagte, keinen Schaden erleiden solle» hie Klägerin selbst erleide auch keinen Nachteil, da sie das Grundstück jetzt in Erbpacht gegeben habe und dadurch einen grossen Gewinn erziele» Schließlich verstoße die Klägerin auch mit der Geltendmachung eines Rückgriffsansprüche gegen Treu und Glauben» Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Begehren der Klä-gerin schon aus folgendem Grunde gegen Treu und Glauben verstoße und deshalb unbeachtlich seis D±e .Klägerin berufe sich auf das Rüekerstattungsgesetz (REG)» Dieses stelle eine der Maßnahmen dar, durch die das den Juden durch.den Nationalsozialismus zugefügte Unrecht wieder gutgemacht werden solle. Soweit diese nicht selbst Maßnahmen zur Verfolgung und wirtschaftlichen Ausmerzung der Juden, wozu auch die Arisierung jüdischen Grundbesitzes gehört habe, getroffen hätten, seien sie ausübende Organe der Reichsregierung gewesen, deren Rassegesetze sie auszuführen gehabt hätten» Dies ergebe sich insbesondere auch aus der Doppelstellung des früheren Reichsstatthalters in Hamburg, der sowohl staatliche als auch kommunale Aufgaben zu erfüllen und insbesondere die Kaufverträge mit jüdischen Vorbesitzern zu genehmigen gehabt hätte. Zu der Präge, ob die Klägerin Rückgriffsansprüche wegen eines von ihr für kommunale Zwecke während der nationalsozialistischen Herrschaft erworbenen Grundstücks geltend machen kann, das ihr Hechtsvorgänger von einem jüdischen Eigentümer erworben hatte, hat der erkennende Senat bereits in einer zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 19 - Januar 1955 - IV ZR 164/54 - Stellung genommen. Rer Senat hat es dort als rechtsirrig bezeichnet, die Hansestadt Hamburg, gegen deren Iden-ditat mit der Klägerin Bedenken nicht bestehen (vgl hierzu Ipsen in der Festschrift für Raape S 428), gewissermaßen als eine statio fisci des Reichs anzusehen und hierzu folgendes ausgeführts Zwar wurde durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Die Ränder blieben jedoch als Gebietskörperschaft bestehen, da nach Art 2 dieses Gesetzes nur die Hoheitsrechte auf das Reich übergingen (vgl auch die erste VO über den Neuaufbau des Reichs vom 2. Vor allem aber ergibt sich aus dem Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg vom 9- Dezember 1937 (RGBl I, 1527), daß Hamburg nicht Wenn das Berufungsgericht zu dieser Entscheidung meint, daß die politische Gemeinde beim Erwerb eines Grundstücks für kommunale Zwecke ein ausübendes Organ der Reichsregierung zur Ausführung von Rassegesetzen gewesen wäre, so verkennt es, daß der Erwerb des hier streitigen Grundstücks nicht erfolgt ist, weil es sich im jüdischen Besitz befunden hat, sondern weil es zur Erfüllung der der Klägerin obliegenden kommunalen Aufgaben dienen sollte. sowohl staatliche als auch kommunale Aufgaben zu erfüllen hatte, läßt sich nichts für die hier zu entscheidende Frage herleiten, denn nach feststehender .Rechtsprechung kommt es in solchen Fällen darauf an, welchem Aufgabenbereich das in Frage stehende Geschäft zuzurechnen ist (vgl für den Fall des Preuß. und Entscheidung über die übrigen Einwendungen des Beklagten an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden 9 da die zu einer abschließenden Beurteilung erforderlichen Tatsachen noch nicht festgestellt sind.

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Volltext der Entscheidung

IV ZR 62/55
Verkündet am 30o April 1955 Schorai, Justizangest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2472 053
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Freien und Hansestadt Hamburg - Finanzbehörde - Hamburg 36, Gänsemarkt 36,
Klägerin, Berufungs- und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen den Kaufmann Karl Dietrich
-Beklagten, Berufungs- und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung vom 30. April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr, Kregel, Dr. v. Werner und ivüstenberg
 für Recht erkannt;
Das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. November 1954 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurü c kv e rwi esen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Klägerin hat durch Vertrag vom 30 „ Oktober/
26» November 1941 von dem Beklagten ein in Hd| (BHHGelegenes, 3695?9 qm großes Grundstück lastenfrei für einen Betrag von 12 900»— RM käuflich erworben» Dieses Grundstück hatte der Beklagte im Jahre 1940 von einer jüdischen Firma gekauft. Den Kaufpreis hatte er dadurch beglichen, daß er zugunsten der Verkäuferin 2 098.07 RM auf ein Sperrkonto zahlte und eingetragene Hypotheken in Höhe von 9.901,93 RM ab-loste» Der Beklagte hat ferner eine ihm für den Erwerb des jüdischen Grundbesitzes auferlegte Ausgleichsabgabe an das Reich gezahlt» Bei der Erteilung der Genehmigung zu dem Erwerb dieses Grundstücks wurde dem Beklagten durch den damaligen Reichsstatthalter in Hamburg eröffnet, daß das Grundstück im Bebauungsplan der Stadt Hamburg zu einem Teil als Kraftwagenabstellplatz und zu dem Teil als öffentliche Grünanlage vorgesehen sei und für einen Weiterverkauf eine Genehmigung nicht erteilt werden würde. Der Weiterverkauf des Grundstücks an die Klägerin ist genehmigt und die Klägerin als Eigentümerin eingetragen worden»
Als nach dem Kriege der Bebauungsplan abgeändert und nur noch der für Grünanlagen vorgesehene Teil für öffentliche Zwecke benötigt wurde, hat die Klägerin am 1. Oktober 1951 einem Dritten ein Erbbaurecht an einem 1330 qm großen Trennstück auf die Dauer von 50 Jahren zu einem Erbbauzins von jährlich 465-— DM eingeräumt. Für den jüdischen Verkäufer hat die Jewish Trust Corporation (JTC) eine Rückerstattung des Grundstücks verlangt. Hiervon ist auch der Beklagte verständigt worden» In dem Rückerstattungsverfahren hat sich die Klägerin mit der JTC in der Weise verglichen, daß sie gegen Zahlung eines Betrages von 8 000.— DM das Grundstück behielt» Der Beklagte ist diesem Ver-
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gleich nicht beigetreten»
hie Klägerin verlangt nunmehr vom Beklagten die Erstattung der von ihr an die JTC gezahlten 8 OOO,— DM nebst 4 Zinsen seit dem 15 <> Marz 1953 - her Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen0 Br hat sich darauf berufen, daß das Grundstück, als er es erwarb, zwangsversteigert werden sollte und er es nur erworben habe, um dem jüdischen Grundeigentümer zu helfen, mit dem er seit Jahren bekannt gewesen sei«, Erst nach Kaufabschluß habe er erfahren, daß das Grundstück nicht bebaut werden dürfeo Aus diesem Grunde sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als es der Klägerin zu dem gleichen Preise zu verkaufen, zu dem er es erworben habe» hie Klägerin, die es vor der Genehmigung seines Kaufvertrages mit dem jüdischen Vorbesitzer unterlassen habe, ihn auf die Bebauungsbeschränkung hinzuweisen, habe gewußt, daß es sich hier um einen jüdischen Grundbesitz gehandelt habe» her Sinn des Weiterverkaufs an die Klägerin sei auch der gewesen, daß er, der Beklagte, keinen Schaden erleiden solle» hie Klägerin selbst erleide auch keinen Nachteil, da sie das Grundstück jetzt in Erbpacht gegeben habe und dadurch einen grossen Gewinn erziele» Schließlich verstoße die Klägerin auch mit der Geltendmachung eines Rückgriffsansprüche gegen Treu und Glauben»
Bas Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen» Mit der Revision begehrt die Klägerin eine Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht., her Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen»
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hie Gerichte der Vorinstanzen haben es dahinstehen lassen, ob die vom Beklagten behaupteten Tatsa-
 
chen zutreffen und seine Einwendungen zu einer Abweisung der Klage führen könnten. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Begehren der Klä-gerin schon aus folgendem Grunde gegen Treu und Glauben verstoße und deshalb unbeachtlich seis D±e .Klägerin berufe sich auf das Rüekerstattungsgesetz (REG)» Dieses stelle eine der Maßnahmen dar, durch die das den Juden durch.den Nationalsozialismus zugefügte Unrecht wieder gutgemacht werden solle. Der den Juden zugefügte Schaden sei in erster Linie durch das Reich verursacht worden. Hieran hätten sich aber die politischen Gemeinden in gleicher Weise beteiligt. Soweit diese nicht selbst Maßnahmen zur Verfolgung und wirtschaftlichen Ausmerzung der Juden, wozu auch die Arisierung jüdischen Grundbesitzes gehört habe, getroffen hätten, seien sie ausübende Organe der Reichsregierung gewesen, deren Rassegesetze sie auszuführen gehabt hätten» Dies ergebe sich insbesondere auch aus der Doppelstellung des früheren Reichsstatthalters in Hamburg, der sowohl staatliche als auch kommunale Aufgaben zu erfüllen und insbesondere die Kaufverträge mit jüdischen Vorbesitzern zu genehmigen gehabt hätte. Zwar habe die Klägerin im vorliegenden Ralle mit dem Ankauf des Grundstücks eigene und an sich nicht zu beanstandende kommunale Interessen verfolgt, so daß ihr insoweit nichts vorgeworfen werden könne. Unzulässig sei aber die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs , nachdem die Klägerin an dem den Juden zugefügten Unrecht in gleichem Maße beteiligt gewesen sei wie das Reich. Auch sie ^ei Veranlassung dafür gewesen, daß das streitige Grundstück mit einem Rechtsmangel behaftet gewesen sei, während nichts dafür spreche, daß der Beklagte etwa die Lage besonders ausgenutzt habe. Den durch die Rückgabe des Grundstücks oder durch die Zahlung einer Abfindungs-
 
summe entstehenden Schaden müsse daher die Klägerin selbst tragen»
Zu der Präge, ob die Klägerin Rückgriffsansprüche wegen eines von ihr für kommunale Zwecke während der nationalsozialistischen Herrschaft erworbenen Grundstücks geltend machen kann, das ihr Hechtsvorgänger von einem jüdischen Eigentümer erworben hatte, hat der erkennende Senat bereits in einer zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 19 - Januar 1955 - IV ZR 164/54 - Stellung genommen. Rer Senat hat es dort als rechtsirrig bezeichnet, die Hansestadt Hamburg, gegen deren Iden-ditat mit der Klägerin Bedenken nicht bestehen (vgl hierzu Ipsen in der Festschrift für Raape S 428), gewissermaßen als eine statio fisci des Reichs anzusehen und hierzu folgendes ausgeführts
 Zwar wurde durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl I, 75) der bundesstaatliche Aufbau des Reichs zerstört und ein Einheitsstaat geschaffen; Träger der gesamten Staatsgewalt wurde das Reich. Die Ränder blieben jedoch als Gebietskörperschaft bestehen, da nach Art 2 dieses Gesetzes nur die Hoheitsrechte auf das Reich übergingen (vgl auch die erste VO über den Neuaufbau des Reichs vom 2. Februar 1934, RGBl I S 81). Hiervon geht auch das Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (RGBl I, 91) aus, wenn es den Übergang von Teilen einzelner Gebietskorperschaften regelt, wie dies insbesondere in seinem § 1 für Gebietsteile zwischen dem Land Preußen und dem Land Hamburg geschieht. Vor allem aber ergibt sich aus dem Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg vom 9- Dezember 1937 (RGBl I, 1527), daß Hamburg nicht
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zu einer statio fisci des Reichs geworden war; denn nach diesem Gesetz wurde entsprechend dem § 2 des Gesetzes vom 26. Januar 1937 aus der Hansestadt Hamburg eine Einheitsgemeinde gebildet, also eine selbständige kommunale Körperschaft. Weiter sollte nach § 7 des Gesetzes für die Hansestadt Hamburg grundsätzlich die deutsche Gemeindeordnung gelten und nach § 12 wurde Träger des gesamten Vermögens und aller Verbindlichkeiten des bisherigen Landes und der bisherigen Gemeinde. Hamburg sowie der bisherigen hamburgischen und der auf Hamburg übergegan-genen Gemeinden, die Hansestadt Hamburg. Daß hierbei dieser auch gewisse staatliche Verwaltungsauf-gaben übertragen wurden (vgl § 2 des Gesetzes), änderte nichts an ihrer rechtlichen Selbständigkeit„
Einen ähnlichen Standpunkt hat auch der II. Zivilsenat in seiner Entscheidung II ZR 55/53 vertreten. Wenn das Berufungsgericht zu dieser Entscheidung meint, daß die politische Gemeinde beim Erwerb eines Grundstücks für kommunale Zwecke ein ausübendes Organ der Reichsregierung zur Ausführung von Rassegesetzen gewesen wäre, so verkennt es, daß der Erwerb des hier streitigen Grundstücks nicht erfolgt ist, weil es sich im jüdischen Besitz befunden hat, sondern weil es zur Erfüllung der der Klägerin obliegenden kommunalen Aufgaben dienen sollte. Hierzu gehörten auch entgegen der Ansicht der Beklagten die städtebaulichen Verpflichtungen, die sich aus der Reichsgaragenordnung vom 17.2.1939 (RGBl I, 219) ergaben. Auch aus der Doppelstellung des früheren Reichsstatthalters in Hamburg, der
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sowohl staatliche als auch kommunale Aufgaben zu erfüllen hatte, läßt sich nichts für die hier zu entscheidende Frage herleiten, denn nach feststehender .Rechtsprechung kommt es in solchen Fällen darauf an, welchem Aufgabenbereich das in Frage stehende Geschäft zuzurechnen ist (vgl für den Fall des Preuß. Landrats RGZ 140, 126 und BGHZ 5, 279).
Hinzu kommt aber noch folgendes. § 39 Abs 1 BEEG will den Schaden, der den Käufern jüdischer Grundstücke durch einen Rückerstattungsanspruch entsteht, in erster Linie dem aufbürden, der den zurückzuerstattenden Gegenstand unmittelbar von dem vom Nationalsozialismus Verfolgten erworben hat, unabhängig davon, ob sein Rechtsnachfolger die Herkunft des erworbenen Gegenstandes gekannt hat und ob er die Rassengesetze des Nationalsozialismus gebilligt hat oder nicht.. Infolgedessen reichen diese Umstände allein nicht dazu aus, Rückgriffsansprüche des Rückerstattungspflichtigen gegen seinen unmittelbaren Rechtsvorgänger zu versagen..
Die Erwägungen des Berufungsgerichts, aus denen es die Klage abgewiesen hat, sind daher rechtlich nicht zutreffend. Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung
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und Entscheidung über die übrigen Einwendungen des Beklagten an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden 9 da die zu einer abschließenden Beurteilung erforderlichen Tatsachen noch nicht festgestellt sind.
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