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BGH · 2 TJ 132/48

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 2 TJ 132/48

den wurde <> Ans dieser nhe entstammt ein jetzt 22-jähriger Sohn der bei der Hutter lebt0 hie Parteien leben sein Oktober 1946 in derselben Wohnung voneinander getrennte The Klägerin ist 55« der Beklagre 51 Jahre aim Die Klägerin begehrt Scheidung der she unter Schuldig-erklärrng des Beklagtem Sur Begründung dafür hat sie verge-tragen? die ilc nd ihren Sohn bedrohli* bogen und ihr Schimpfwerte zugerufen0 Am 19o November 1947 habe er sie vor anderen Leuten herabgesetzt und etwa eine Woche später in ähnlicher Weise gekränkt0 Im Oktober 1947 habe er sie wegen Brozessfcetrugs bei der Staatsanwaltschaft Hilfsweise hat die Klägerin die Aufhebung der Bhe unter Schuldigerkiärung des Beklagten beantragt und zwar deswegen« weil er ihr bei Hingebung der Bhe verschwiegen habe? die Scheidung der Khe aus Terschulden der Klägerin verlangt0 Auf das Verbringen der Klägerin hat er folgendes erwiderts Kr ha'be allerdings einmal im Juli 1946 in Gegenwart des Br erklärt, er werde nicht dulden, dass die Klägerin ihre vorehelichen Verhältnisse fentsetze0 Sonst sei er ihr aber in keiner weise mit Herabsetzungen oder Kränkungen zu nahe getreten«, Am 6* Dezember 1946 habe er die Klägerin nicht am Halse gewürgte, vielmehr habe er ihr nur einen muss geben wollen* niemals sei er tätlich gegen sie geworden«, Die Anzeige wegen Prozessbetrugs habe er auf Anraten seiner damaligen Anwälte erstattet0 sei nach wie vor der Überzeugung o dass er den Scbreiemaschinen-Prozess5 der der Anzeige zugrunde liegt, zu Unrecht verloren habe<> Mit der Zeugin habe er keinen Geschlechtsverkehr unterhalten: von dem Ali-mentenprezess des Kindes gegen ihn habe die Klägerin vor Bingehung der Khe Kenntnis gehabt0 In einer gegen ihn erstatteten Anzeige -wegen angeblicher Kragebogenfälschung und Verbrechens gegen die Menschlichkeit habe die Klägerin eine Reihe von ihm gehörenden Urkunden, die sie unberechtigt an sich gebracht'' habe« zur Verfügung gestellt0 Auch in seinem Entna zi fizierungsverfahren habe sie gegen ihn Partei genommen* Vie habe ferner zu dem Staatsanwalt Br* mindestens ehewidrige Beziehungen unterhalten* Das Landgericht hat unter Abweisung der Widerklage die Ehe der Parteien auf die Alage hin geschieden und den Beklagten für schuldig erklärto Der Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt mit dem Aiitrage, die klage abzuweisen und die Ehe auf die Wider Klage aus Alleinschuld der Klägerin zu scheidexu In der Berufungsinstanz hat er noch felgendes vorgetragen: in den Ge schärt sräujuen seines Yei'si cherungskonzerns o Vor allem; aber habe sie eine ganze Leihe von gefährlichsten Anzeigen, gegen ihn veranlasst, so nicht nur die sehen erwähnte wegen Fragebogenfälschung? gegen ihn gerichtetes Verhalten in dem Verfahren wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit sei hochgradig ehe widrig gewesene .lie habe schliesslich auch versuchte, ihn aus der • Wohnung zu entfernem die Berufung zurüekzuv;eisen0 Sie v/endet sich insbesondere gegen den Vorwiirf , dass sie sich hei ihren Verhalten in den Verfahren wegen Verbrechens gegen die mensehli dike it ehev/idrig gezeigt habe0 Sie hall; eine Vernehmung ihres früheren Bhemannes Alfred über die Irr des instandelcommens jener Anzeige? adelt es sich um die Niederschriften Über lägerin in dem Krmi 11lung ste rfah reu gegen Bl 9?32 u 67 der Akten 2 Js '263/47 der Staatsanwaltschaft Hannover die in den örteilsgründen im einzelnen erwähnt und erörtert werdem Kine wesentliche Ungewissheit über das Darteivorbringen besteht daher nicht (7gl JVi 1938o 1272; 1931 ? dass das Berufungsgericht zu dem Antrag auf Aufhebung der Khe keine öfellung genommen habe* Dieser Antrag war in der ersten instar; nur als Hilfsantrag gestellt0 Nachdem das Landgericht nach dem Hauptamtrag der Klägerin erkannt hatte? -Dass es ihn jedoch bei der Würdigung des gesargten Beiixagten« an f das es In ankommt<> nicht ausser Acht gelassen hat? Das gilt auch Ton den Schimpfreden des Beklagten diese in ihrer Aussage "von gegenüber der Klägerin« die und Ton seinem tätlichen Vergehen gegen den Sohn der Klägerin« Durch diese Verfehlungen des Beklagten? 2o) Auch der für die Würdigung des Ge sanitre rhalt ens der' Klüger in Ton Berufungsgericht zugrunde gelegte 3aehrerhalt ist -im Gegensatz zu der Auffassung der uerision vom Berufung s ge rieht o line V e rl et sung des § 286 2230 festgestellt0 Bei ihrer ersten 'Vernehmung in dem Armittlungsrerfabren gegen den Beklagten? auf die das Berufungsurteil m e.Bezug nimmt- ‘hat tie die Klägerin seihst ausgesagt, dass sie den Beklagten schon seit ihrer ersten Ahe keime ? die die Klägerin in ihren Aussagen über das Verhalten und die Einstellung des Beklagten in der Seit nach 1933 gemacht hatte? dieses früher you ihr nicht beanstandete 'Verhalten des Beklagten in der Weise herausste 1 Xte und ‘beurteilte? 'vor allem auch darinn* ihren Ehemann schonungslos bloßzusteV., len9 seinen Charakter«, sein Verhalten und seine Besinnung in einem möglichst schlechten Licht zu zeigen, und dadurch den gegen ihn erhobenen Verdacht zu bekräftigen und die ihm zur Last gelegte lat als besonders verwerflich und straf, würdig erscheinen zu lassen0 In jedem halle gab sie damit bewusst aem Beklagten -nilass? dass die darin liegende Blieverfehlung im ganzen nicht leichter wiege als das Verschulden des Beklagteno Bei der hier von ihm vor zunehmenden Abwägung des beiderseitigen Verschuldens konnte das Berufungsgericht ohne Hechts Irrtum das Hauptgewi eilt auf die in dem Ges amtverhalt e n der Ehegatten sich offenbarende Gesinnung legen, ohne dabei die Handlungen des einen und des anderen Ehegatten im einzelnen miteinander zu vergleichen«, den zwischen ihnen bestehenden Hiss noch erheblich zu “vertiefen, zu demal sie damit dem an sich, sehr nahe -liegenden Verdacht des Beklagten, dass sie ihrem Sohne die unterlagen für die gegen ihn erstattete Anzeige in die Hände gespielt' habe., neue Wahrung gab0 Dieser umstand konnte übrigens auch hei der Würdigung des späteren Verhaltens des Beklagten« namentlich der Bemerkung; "Heine Frau, man kann auch sagen Denunziantin"? dass die Zerrüttung der Bhe auf dem verschulden beider Ahegatten beruht und dass das Verschulden des Beklagten nicht überwiegt0

AnzeigeBerufungsgericht<SohnKlägerinParteiVerhaltenAkte

Volltext der Entscheidung

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\i erkundet am 5 ° März 1951 t gezo IB eti J list i zang e s t e lit e r als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundes-gerichtshofes
 das Volkes 2 In Sachen
 der Frau Gertrud Y/^^geb«,	1'-'
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~ Prozessbevolimachtigter:
Klägerin und Rechtsanwalt
 nevisionsklägerin?
den 13rc Fritz W<
gegen __pin
 Beklagten und Kevis.ionsbeklagten* Prozessbevollmächtigier; Rechtsanwalt Dr«,	in
 wegen Ehescheidung
 har der IV o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26» Februar 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Br«, Lersch als Vorsitzenden und der Bundesrichter .uaske9 Ascher, Johannsen und lr0 Hartz für ne ehr erkannt s
Die Revision der Klägerin gegen das urteil des 20 Zivilsenats des Oberlandesgeriehis in Braunschweig vom lo April 1949 - 2 TJ 132/48 - wird auf Kosten der Klägerin zurüekgewie sen«,
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.six haben am 2?0 September IS45 ?or clem Stande samt In	die	Hhe geschlossene -Die nlagerir. war
 bereits vorher verheiratet gewesen und zwar mit dem jüdischen häuf mann Alfred	von dem sie im Jahre 1910 geschie-
den wurde <> Ans dieser nhe entstammt ein jetzt 22-jähriger Sohn	der	bei der Hutter lebt0 hie Parteien leben sein
 Oktober 1946 in derselben Wohnung voneinander getrennte The Klägerin ist 55« der Beklagre 51 Jahre aim
 Die Klägerin begehrt Scheidung der she unter Schuldig-erklärrng des Beklagtem Sur Begründung dafür hat sie verge-tragen?
Der Beklagte nabe sie im Juli 1946 gegenüber dem Trauzeugen der Parteien^ Drö	herabgesetzt0 J....

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 ihren Sohn bedrohli* bogen und ihr Schimpfwerte zugerufen0 Am 19o November 1947 habe er sie vor anderen Leuten herabgesetzt und etwa eine Woche später in ähnlicher Weise gekränkt0 Im Oktober 1947 habe er sie wegen Brozessfcetrugs bei der Staatsanwaltschaft
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Hilfsweise hat die Klägerin die Aufhebung der Bhe unter Schuldigerkiärung des Beklagten beantragt und zwar deswegen« weil er ihr bei Hingebung der Bhe verschwiegen habe? dass er aus einem vorehelichen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin B^fl
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‘Der Beklagte hat Klagabv/ei sung undo wid er klagend ? die Scheidung der Khe aus Terschulden der Klägerin verlangt0 Auf das Verbringen der Klägerin hat er folgendes erwiderts Kr ha'be allerdings einmal im Juli 1946 in Gegenwart des Br	erklärt, er werde nicht dulden, dass die Klägerin
 ihre vorehelichen Verhältnisse fentsetze0 Sonst sei er ihr aber in keiner weise mit Herabsetzungen oder Kränkungen zu nahe getreten«, Am 6* Dezember 1946 habe er die Klägerin nicht am Halse gewürgte, vielmehr habe er ihr nur einen muss geben wollen* niemals sei er tätlich gegen sie geworden«, Die Anzeige wegen Prozessbetrugs habe er auf Anraten seiner damaligen Anwälte erstattet0 sei nach wie vor der Überzeugung o dass er den Scbreiemaschinen-Prozess5 der der Anzeige zugrunde liegt, zu Unrecht verloren habe<> Mit der Zeugin habe er keinen Geschlechtsverkehr unterhalten: von dem Ali-mentenprezess des Kindes	gegen	ihn	habe die Klägerin vor
 Bingehung der Khe Kenntnis gehabt0
Zur Begründung seiner ‘Widerklage hat der Beklagte vorgetragen;
In einer gegen ihn erstatteten Anzeige -wegen angeblicher Kragebogenfälschung und Verbrechens gegen die Menschlichkeit habe die Klägerin eine Reihe von ihm gehörenden Urkunden, die sie unberechtigt an sich gebracht'' habe« zur Verfügung gestellt0 Auch in seinem Entna zi fizierungsverfahren habe sie gegen ihn Partei genommen* Vie habe ferner zu dem Staatsanwalt Br*	mindestens	ehewidrige Beziehungen unterhalten*
Ständig habe sie ihn, den Beklagten, beschimpft und schikanierte Sie habe den Verkehr mit ihren vorehelichen Preun-
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jSÄÄiv«*:
den fortgesetzto Mehrfach habe sie ihn geschlagen» auch gekratzt und an den Ohren gerüttelt0 Inner habe eie für ihren Schn» der sich ihn gegenüber sehr iinbotmässig 'verhalten habe ? Partei genommen und diesen no eh weiter gegen ihn auf gehetzte.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Widerklage die Ehe der Parteien auf die Alage hin geschieden und den Beklagten für schuldig erklärto
 Der Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt mit dem Aiitrage, die klage abzuweisen und die Ehe auf die Wider Klage aus Alleinschuld der Klägerin zu scheidexu In der Berufungsinstanz hat er noch felgendes vorgetragen:
feit Herbst 1946 habe die Klägerin ihn gröblich vernachlässigt o Mehrmals habe sie ihn blossgestellt? so nicht nur durch Anrufen der Polizei am 22„ Dezember 1946» sondern auch durch das Auftreten ihres Anwalts Dr<>	am 260 Arril 1947
in den Ge schärt sräujuen seines Yei'si cherungskonzerns o Vor allem; aber habe sie eine ganze Leihe von gefährlichsten Anzeigen, gegen ihn veranlasst, so nicht nur die sehen erwähnte wegen Fragebogenfälschung? Betrugs und Verbrechens gegen die Menschlichkeit <, sondern auch solche boi dem Ii'2-Aussclmss? bei den Lirunazifizierungg-feiDtaiisscl uss und bei der jüdischen Gemeinde# Aber auch sehen ihr ganzes? gegen ihn gerichtetes Verhalten in dem Verfahren wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit sei hochgradig ehe widrig gewesene .lie habe schliesslich auch versuchte, ihn aus der • Wohnung zu entfernem
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Die Klägerin hat beantragt ? die Berufung zurüekzuv;eisen0 Sie v/endet sich insbesondere gegen den Vorwiirf , dass sie sich hei ihren Verhalten in den Verfahren wegen Verbrechens gegen die mensehli dike it ehev/idrig gezeigt habe0 Sie hall; eine Vernehmung ihres früheren Bhemannes Alfred	über
 die Irr des instandelcommens jener Anzeige? ferner Uber den Oharahter ihrer früheren Besiehnngen zu	und
 schliesslich noch darüber« dass sie nach der Aeiucaf iurg und Iti ss hand lung des Alfred	diesem	die	eidesstattliche
 Versicherung des Beklagten über dessen Schuldlosigkeit an der Verhaltung und Misshandlung übergeben habe 9 für notwen-digo
 Das Oberlandesgericht hat nach Vernehmung weiterer Zeugen unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Ahe sowohl auf die klage als auch auf die widerklage geschieden und beide Parteien für schuldig erklärte ms- hat die revision zu.gelasseno In der Hey i s i o ns ins tanz hat die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten wiederholte Der Beklagte hat Zurückweisung der Heylsien beantragt0
Butscheidungsgründe.
1.
gegen
 Akten
Akten
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Die Revision macht geltend, dass das Berufungsurteil § ;31d ZPO verstosse, indem es auf die Id eigezogenen insgesamt verweise? ohne anzugeben, welche Beile dieser ycr ge tragen seien0 Diese -lüge ist unbegründet 0 Bine Bezug auf die Vcrprozessakten und Akten anderer Verfahren ist
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Jenas 17o Au.fi Arm III „4- -.Lore
 ln der Übung der Gerichte yen 2eher mit Hecht für ziüässi erachtet werderu 41) zu § 313 Z?0o~ Allerdings bedarf es dabei grundsätzlich der Angabe o welche Urb ent eile vorgetragen sind« und es asb der Heyision zuzu^eben. dass Has Beruiungsurteil eine
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solche ausdrückliche Angabe in ratbesrand mehr eiruhalto Die Entschei düng sgrUnde ergeben jedoch mit ninreichenaer Deutlichkeit , welche feile dieser Akten das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung als rorgetragen berücksichtigt hat0
adelt es sich um die Niederschriften Über lägerin in dem Krmi 11lung ste rfah reu gegen Bl 9?32 u 67 der Akten 2 Js '263/47 der Staatsanwaltschaft Hannover die in den örteilsgründen im einzelnen erwähnt und erörtert werdem Kine wesentliche Ungewissheit über das Darteivorbringen besteht daher nicht (7gl JVi 1938o 1272; 1931 ? 856 u 1907 ? 392) 0
IIo	Zu Unrecht beanstandet die Heyision weiter? dass das
 Berufungsgericht zu dem Antrag auf Aufhebung der Khe keine öfellung genommen habe* Dieser Antrag war in der ersten instar; nur als Hilfsantrag gestellt0 Nachdem das Landgericht nach dem Hauptamtrag der Klägerin erkannt hatte? ist der Hilfsantrag in der Berufungsinstanz nicht mehr wiederholt , vielmehr le~ diglich Zurückweisung der Berufung beantragt worden
 bei	seiner Anise
 Im v	/esentlichen
ö "i e	-Aussagen der
 den	Beklagten - :
der	Staatsanwalt
 das Berufungsgericht bestand also keine 'Veranlassung, auf
£3 V K L'J. UCii o i''U.r ■an i Ci o on n
diesen Antrag einzugeheiu
IIIo	f'ie EeYisicn ist sodann der Auffassung? das Bern-
a ungsger icht Base bei seiner Würdigung des gesamten Verbal-tens der beiden streitenden Ehegatten unter dem Gesichtspunkt des 5 43 EheG den Inhalt der Verhandlung und das Ergebnis der Bev/el sauf nähme nicht erschöpfend b erü cks i c ht i gt und sei infolgedessen zu einer unzutreffenden 3chuidabv/ägung gelangt® Auch dieser Angriff schlägt nicht durch«
Air Aechi kennte das Berufungsgericht es dahingestellt
 lassem cd die Klägerin vor der Ehe Verhältnisse mit Hännem unterhalten. und daraus geldliche Verteile gesogen hatte0 Hatten derartige yerhältnisse Destanden« so raren sie dem Beklagten schon vor der Ehesehliessung bekannt genesen und er hatte
 damals keinen Allstcss daran genommen« jedenfalls bei Eingehung der Ehe mit der Klägerin darüber hin\veggesehen« Venn er nun der Klägerin diese Verhältnisse Torhielt , oder in Gegenwart Brüter hauen sprach und dadurch die Klägerin blcßstell-te, so lag darin, wie das Berufungsgericht mit Kecht fest-
stellt, eine schwere Eheuerfehlung« die durch die (Tatsache,
c.ass aie Behauptungen ues Benlagcen objektiv unrichtig waren, Aaun an Gewicht gewinnen würde« Bass der Beklagte diese Behauptungen Mde_r bessere^ Wissen aufgestellt habe« ist nach
 den BestStellungen des Berufungsgericht üägorin nicht su entnehmen«
dem Verbringen der
 her vcm Beklag cen gegen die Klägerin erhobene 'V’orwurf sie selbst habe die Verhaftung ihres früheren Ehemannes durch Öre Gestapo nn saure _l93e veranlasst? hat das Berufungsgericht zwar bei Erörterung der Umstände9 in denen es eine schwere Eheterfehiung des Beklagten erblickt« nich
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-Dass es ihn jedoch bei der Würdigung des gesargten
 Beiixagten« an f das es
 In ankommt<> nicht
 ausser Acht gelassen hat? ergibt sich daraus? dass es ihn bei der Brörrerung des Verhaltens der Klägerin ausdrücklich au deren Gunsten berücksichtigt0
Bs ist somit nicht dargetan, dass die Schuldabwägung? zu der das Berufungsgericht gelangt? sich insoweit- auf einen öacirv'erhait stirbzt, der auf Grund eines fehlerhaften 'Verfahrens nicht richtig oder nicht -vollständig festgestel."
wäre o
Das gilt auch Ton den Schimpfreden des Beklagten
 diese in ihrer Aussage "von
 gegenüber der Klägerin« die
4o Juni 1947 bekundet hat, iron dem Besthalten des Beklagten au seinem Vorwurf? die Klägerin habe hinsichtlich der Schreibmaschine einen Prczessbetrug begangen« Ton seinem weiteren Vorwurf« die Klägerin sei imstande? ihren Sohn zu einem Keineid zu verleiten? und Ton seinem tätlichen Vergehen gegen den Sohn der Klägerin« Durch diese Verfehlungen des Beklagten? die im Tatbestand des Berufungsurteils ■teils unmittelbar,' teils durch Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts angeführt? also nicht unberücksichtigt geblieben sind? wird das Gesamtbild seines Verhaltens gegenüber der Klägerin? aus dem das Berufungsgericht entnommen hat? dass es ihm an der notwendigen ehelichen Gesinnung erheblich gemangelt habe? nicht wesentlich geändert„ Ihrer’ausdrücklichen Erörterung in den urteilsgründen -neben der Erörterung anderer schwerer wiegender Verfehlungen - bedurfte es deshalb nicht0
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2o) Auch der für die Würdigung des Ge sanitre rhalt ens der' Klüger in Ton Berufungsgericht zugrunde gelegte 3aehrerhalt ist -im Gegensatz zu der Auffassung der uerision vom Berufung s ge rieht o line V e rl et sung des § 286 2230 festgestellt0 Bei ihrer ersten 'Vernehmung in dem Armittlungsrerfabren gegen den Beklagten? auf die das Berufungsurteil m e.Bezug nimmt- ‘hat tie die Klägerin seihst ausgesagt, dass sie den Beklagten schon seit ihrer ersten Ahe keime ? dass sie schon seitdem in einem freundschaftliehern Verhältnis zu ihm gestanden? dass er sich g* 19h3 sehr um ihre minder gekümmert und ihr hei der Kerausgaoe ihrds Vermögens geholfen kahe0 Bas Berufungsgeric'ht konnte daraus im Rahmen der ihm zrisleilenden Beweisv/ürdigung frei reu Re eilt girr tum folgern? dass die belastenden Angaben? die die Klägerin in ihren Aussagen über das Verhalten und die Einstellung des Beklagten in der Seit nach 1933 gemacht hatte? ‘Tatsachen zu dem Gegenstand hatten? die ihr bereits 'bekannt waren? als sie im Jahre 1943 die Ahe mit ihm einging und dass sie daran 'bis zu diesem Zeitpunkt keinen Anstoss genommen hartec
 Wenn die Klägerin nunmehr in dem Krmi11lungsYerfahre nv? das auf die Anzeige ihres Sohnes hin gegen ihren Ahemaim eingeleitet war? dieses früher you ihr nicht beanstandete 'Verhalten des Beklagten in der Weise herausste 1 Xte und ‘beurteilte? wie es nach der ."Darstellung des Berufungsurteils in ihren .Aussagen geschehen ist? so kennte das Berufungsgericht mit Recht daraus die Boigerung ziehen? dass es ihr daher keineswegs nur darum ging. ? ihre Ehre zu wahren und ihren rer-
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letalenGefühlen als Hutter ihres Sennes nnä geschiedene Ehefrau des Alfred	Ausdruck	zu	geben?	sondern
'vor allem auch darinn* ihren Ehemann schonungslos bloßzusteV., len9 seinen Charakter«, sein Verhalten und seine Besinnung in einem möglichst schlechten Licht zu zeigen, und dadurch den gegen ihn erhobenen Verdacht zu bekräftigen und die ihm zur Last gelegte lat als besonders verwerflich und straf, würdig erscheinen zu lassen0 In jedem halle gab sie damit bewusst aem Beklagten -nilass? mr verharren in niesen ginne zu deuten und daraus zu schliessen? dass sie das Vorgehen ihres Sohnes gegen ihn in vollem Umfange billigte und bereit und bestrebt war? das ihrige zu tun«, um der .erzeige zu dem Er-folg zu verhelfen«, Hit kocht konnte deshalb das berufungs-gerieht daraufhin zu der Feststellung gelangen, dass diese Handlungsweise nur einen tiefen Hass gegen den Beklagten entsprungen sein könne und einen so grundlegenden mangel an ehelicher Besinnung offenbare? dass die darin liegende Blieverfehlung im ganzen nicht leichter wiege als das Verschulden des Beklagteno Bei der hier von ihm vor zunehmenden Abwägung des beiderseitigen Verschuldens konnte das Berufungsgericht ohne Hechts Irrtum das Hauptgewi eilt auf die in dem Ges amtverhalt e n der Ehegatten sich offenbarende Gesinnung legen, ohne dabei die Handlungen des einen und des anderen Ehegatten im einzelnen miteinander zu vergleichen«,
Auch die Feststellung des Berufungsgerichts« dass, das Verhalten der Klägerin wesentlich zur Zerstörung der ehelichen Gemeinschaft mit beigetragen habe, unterliegt keinen rechtlichen Beöenkeiu Es mag zutreffen, dass das der Aussage der Klägerin vorangehende ehewidrige Verhalten des Beklagten schon zu einer weitgehenden Entfremdung unter dei
 Parteien geführt hatte0 Daraus konnte jedoch die Klägerin keine 3erechiigung herAeiten? in der dargeiegten V/eise gegen den Beklagten auszusagen (ygl To Gcdin BheG ?0Au:cl Anm 9 zu § ii und HG 164 ? I54J° eie mussre sich sagen, dass ihr Verhalten von ihrem Ahemann als eine schwere Kränkung empfunden und sc dazu beitragen werde ? den zwischen ihnen bestehenden Hiss noch erheblich zu “vertiefen, zu demal sie damit dem an sich, sehr nahe -liegenden Verdacht des Beklagten, dass sie ihrem Sohne die unterlagen für die gegen ihn erstattete Anzeige in die Hände gespielt' habe., neue Wahrung gab0 Dieser umstand konnte übrigens auch hei der Würdigung des späteren Verhaltens des Beklagten« namentlich der Bemerkung; "Heine Frau, man kann auch sagen Denunziantin"? die er in Bezug auf die Klägerin gemacht hat ? berücksichtigt werden.
Das•Berufungsgericht ist deshalb ohne Hechtsirrtum zu dem krge'bnis gekommen? dass die Zerrüttung der Bhe auf dem verschulden beider Ahegatten beruht und dass das Verschulden des Beklagten nicht überwiegt0
Die Kostenentseheidung beruht auf § 97 ZPO« gezo Dr0 Bersch gez0 Baske ges0 Ascher
 gezc. Dr0 Hartz
 gez o -J chanr?sen