* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 61/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 61/72

(4) Tritt der Versorgungsfall nach Ablauf der Frist des Abs.3 Buchst, a ein und ist das Mitglied in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung des Beitrages, der Zinsen oder der Kosten im Verzug, so ist die Versorgungsanstalt von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Löschung ist der für das Mitglied zuständigen Aufsichtsbehörde zur Einleitung des Verfahrens zu dem Zwecke des Widerrufs der Bestellung nach § 47 Nr. 5 VOSch mitzuteilen." MZahlen Sie diesen Betrag nicht oder nicht ganz bis zu dem oben genannten Zeitpunkt, so ist die Versorgungsanstalt nach § 17 Abs. 4 der Satzung von der Verpflichtung zur Versorgungsleistung (Invaliden- und Altersrente, Witwen- und Waisengeld) frei, wenn der Versorgungsfall (Widerruf der Bestellung wegen Berufsunfähigkeit, Erreichen der Altersgrenze, Tod) vor dem Eingang der gesamten Zahlungsrückstände eingetreten ist. Im April 1957 lehnte die Beklagte den Antrag des Ehemanns der Klägerin ab, ihm eine Invalidenrente zu gewähren. Februar 1961 überwies der Ehemann der Klägerin 134 DM an die Beklagte, die hiervon 125 DM auf den Januarbeitrag 1956 und den Rest sowie weitere Zahlungen vom 21. Während der Dauer seiner Mitgliedschaft hat der Ehemann der Klägerin insgesamt 2.880 RM und 7.335 DM als Beiträge an die Beklagte gezahlt. Januar 1970 könnte die Klägerin unstreitig von der Beklagten eine Witwenrente nach den Bestimmungen des Schornsteinfegergesetzes vom 15. Sie hat geltend gemacht, die Bestimmung des § 17 Abs. 4 der Satzung, aus der die Beklagte ihr Recht zur Leistungsverweigerung herleite, sei nichtig. Februar 1956 sei unzulänglich gewesen, weil sie nicht auf das drohende Mahnverfahren der Aufsichtsbehörde mit dem möglicherweise folgenden Verlust des Kehrbezirks hingewiesen habe. Februar 1956 ab sei der eingesetzte Stellvertreter verpflichtet gewesen, die als Last des Kehrbezirks anzusehenden Mitgliedsbeiträge an die Beklagte abzuführen; diesem gegenüber hätte daher das qualifizierte Mahnverfahren durchgeführt werden müssen. Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin ihr Begehren mit der Einschränkung weiterverfolgt, daß eine nach dem Schornsteinfegergesetz zu zahlende Rente auf die verlangte Leistung der Beklagten anzurechnen sei. Das Berufungsgericht hat aus zutreffenden Gründen die erhobene Feststellungsklage für zulässig und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach § 30 der Satzung für gegeben gehalten, weil die Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg durch § 49 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) Klagen nicht berührte, die am 1. Es hat jedoch die Ansicht der Klägerin, die von der Beklagten für ihre Leistungsfreiheit in Anspruch genommene Bestimmung in § 17 Abs. 4 der Satzung sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten und zwingende Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes nichtig, für unzutreffend gehalten. Die Klägerin hält es für anstößig, daß ein Mitglied den aus allen geleisteten Beiträgen hervorgegangenen Vermögenswert ersatzlos verlieren sollte, wenn der Versicherungsfall nach fruchtlosem Ablauf der gemäß § 17 Abs.3 Puchst. Das Mitglied konnte sich vielmehr auch nach dem Ablauf der förmlich gesetzten Frist den Versicherungsschutz jederzeit durch Nachentrichtung aller rückständigen Beiträge und Nebenkosten erhalten. Nur wenn der Versicherungsfall eintrat, ehe das Mitglied (wie hier der Ehemann der Klägerin) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, wurde die Beklagte von der Verpflichtung zur Leistung frei. Für die Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 17 Abs. 4 der Satzung kann nichts anderes gelten. Die Klägerin meint, § 17 Abs. 4 der Satzung sei im ganzen nichtig wegen des Verstoßes gegen Vorschriften, die nicht zu dem Nachteil des Versicherungsnehmers abgeändert werden können, insbesondere gegen §§ 175, 176 WG. Auch der Lebensversicherer kann dem mit einer Folgeprämie rückständigen Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist nach § 39 Abs. 1 WG setzen und bei Eintritt des Versicherungsfalls unter den in Abs. 2 bestimmten Voraussetzungen die Leistung verweigern. Selbst wenn den Versicherungsnehmern der Beklagten derartige Ansprüche unabdingbar zuständen, könnte mithin das Schweigen der Satzung hierüber nicht die von der Klägerin begehrte Folge haben, daß die Beklagte ungeachtet eines ordnungsgemäß durchgeführten Mahnverfahrens und der auch später nicht nachentrichteten Beiträge bei Eintritt des Versicherungsfalls zur vollen Leistung verpflichtet bliebe. Nur ein solches vom Versicherer nach Art eines Sparguthabens zu verwaltendes und zu dem vereinbarten Zeitpunkt unbedingt auszuzahlendes Kapital soll der Versicherungsnehmer nach der Absicht von § 175 WG nicht ersatzlos verlieren, wenn der Versicherer nach § 39 WG gekündigt oder rückständige Folgeprämien ergebnislos angemahnt hat; vielmehr sollen sich dann seine Ansprüche entsprechend der Höhe des tatsächlich angesparten Kapitals ermäßigen. Von einer solchen Kapitalansammlung zu Sparzwecken mit unbedingter Auszahlungspflicht kann bei den nur bedingten Versorgungsleistungen in Rentenform, wie sie die Beklagte gewährt, keine Rede sein. Aus den dargelegten Gründen, welche die Vereinbarkeit von § 17 Abs, 4 der Satzung mit den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes ergeben, scheidet auch eine Nichtigkeit der Bestimmung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten aus. Dem entspricht es, daß Mitglieder, bei denen der Versorgungsfall nicht eintritt oder die Mitgliedschaft vorher nach §13 Abs. 1 Buchst, b, c oder e der Satzung endet, ungeachtet der entrichteten Beiträge keine Versicherungsleistungen erhalten. Das ist bei der Art dieser Versicherung nicht anstößig; insbesondere kann darin mit Blick auf das getragene Risiko und das Fehlen einer Kapitalansparung keine unlautere Einbehaltung der Beiträge ohne Gegenleistung gesehen werden. Der Beklagten war es schließlich auch nicht verwehrt, sich auf ihre Leistungsfreiheit nach §17 Abs.4 der Satzung zu berufen; bei der festgesteilten beträchtlichen Höhe des Beitragsrückstandes kann nicht davon gesprochen werden, daß sie nach Treu und Glauben von einem solchen Vorgehen wegen Unangemessenheit hätte absehen müssen. Die dem säumigen Mitglied drohende Folge der Leistungsfreiheit der Beklagten ist zutreffend und verständlich dargelegt worden; daß der Versicherungsnehmer den Anspruchsverlust bis zu dem Eintritt des Versicherungsfalls durch vollständige Nachentrichtung seiner Schuld abwen- Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, brauchte sich die Belehrung nicht auf die zusätzliche Pflicht der Beklagten nach § 17 Abs.3 Buchst, b der Satzung zu erstrecken, bei der Aufsichtsbehörde das besondere Mahnverfahren nach Ziffer 62 der Ausführungsanweisung (RGBl 1937 S. Die Beklagte hat ihre beiden qualifizierten Mahnungen mit Recht an den Ehemann der Klägerin und nicht an seinen eingesetzten Stellvertreter gerichtet. Nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 15 Abs. 1 der Satzung sind die auf Grund von § 46 VOSch Nutzungsberechtigten Schuldner der Beiträge; für einen amtsenthobenen, aber nutzungsberechtigten Bezirksschornsteinfegermeister kann nichts anderes gelten. Ob die erste Mahnung den Ehemann der Klägerin vor oder nach der Einsetzung des Stellvertreters erreicht hat, ist hiernach ebenso unerheblich wie die weitere Frage, ob die an die Beklagte zu entrichtenden Beiträge als Last des Kehrbezirks anzusehen sind. Die Beklagte weist mit Recht darauf hin, daß eine an den Stellvertreter gerichtete Mahnung keinerlei Auswirkung auf das streitige Versicherungsverhältnis hätte zeitigen können. 4. Da das Berufungsgericht nach alledem die Leistungsfreiheit der Beklagten zu Recht bejaht hat, mußte die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 30d SchfG § 17 WG § 65 VAG § 39 WG
WGBeitragMitgliedRechtAnspruchSatzungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 61/72	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
31. Oktober 1973 Hellmann,
 Justi zhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der GeachäftssteHe
 der Witwe Elfriede K^^j^festraße
 in G
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Versorgungsansta^^der Deutschen Bezirksschornsteinfegermeister in	W^^m^straße	vertre-
ten durch die B^|^J^BBVersicherungskammer als Anstalts Verwaltung, ebendort,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1973 durch die Richter Prof. Johannsen, Dr. Pfretzschner,
 Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Knüfer
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Januar 1971 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der 1901 geborene, im August 1968 verstorbene Ehemann der Klägerin war Bezirksschornsteinfegermeister und als solcher Mitglied der Beklagten. Er hat die Beiträge zu dem Teil nicht satzungsgemäß entrichtet. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte hierdurch von ihrer Verpflichtung freigeworden ist, an die Klägerin vom 1. Oktober 1968 ab das vertragliche Witwengeld zu zahlen.
Dem VersicherungsVerhältnis lag die Satzung der Beklagten vom 17. April 1953 (BAnz 53 Nr. 93) zugrunde. Sie stand in Zusammenhang mit der Verordnung über das
 
Schornsteinfegerwesen (VOSch) vom 28. Juli 1937 (RGBl I S. 831). Die Satzung enthielt folgende Bestimmung:
"§ 17
Entrichtung der Beiträge
(1)	Die Beitragspflichtigen haben die Beiträge vierteljährlich im voraus jeweils bis zu dem 10. der Monate Januar, April, Juli und Oktober an die Anstaltsverwaltung zu entrichten.
(2)	Gerät der Beitragspflichtige mit der Beitragszahlung länger als zwei Wochen ganz oder teilweise in Verzug, so wird der Rückstand zuzüglich der Verzugszinsen und Unkosten durch Nachnahme erhoben. Für verspätet gezahlte Beiträge sind Verzugszinsen, für gestundete Beiträge Stundungszinsen zu entrichten.
(3)	Löst der Beitragspflichtige die Nachnahme nicht ein, so hat die Anstaltsverwaltung
a)	das Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens einem Monat durch eingeschriebenen Brief nochmals zur Zahlung unter Hinweis auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung aufzufordern,
b)	das in Ziffer 62 der Ausführungsanweisung zu § 47 Nr. 5 VOSch vorgesehene Mahnverfahren bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.
(4)	Tritt der Versorgungsfall nach Ablauf der Frist des Abs. 3 Buchst, a ein und ist das Mitglied in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung des Beitrages, der Zinsen oder der Kosten im Verzug, so ist die Versorgungsanstalt von der Verpflichtung zur Leistung frei.
(5)	Ist die nach Ziff. 62 Abs. 2 der Ausführungsanweisung zu § 47 Nr. 5 VOSch gesetzte Zahlungsfrist erfolglos abgelaufen, so hat die Versorgungsanstalt die Mitgliedschaft zu löschen. Die Löschung ist zu dem Tage auszusprechen, der dem Ablauf die-
 
ser Frist folgt. Die Löschung ist der für das Mitglied zuständigen Aufsichtsbehörde zur Einleitung des Verfahrens zu dem Zwecke des Widerrufs der Bestellung nach § 47 Nr. 5 VOSch mitzuteilen."
Der Ehemann der Klägerin, der schon früher wegen rückständiger Beiträge gemahnt worden war, entrichtete den am 10. Januar 1956 fälligen Beitrag in Höhe von 375 DM nicht. Er verweigerte auch die Einlösung einer nunmehr von der Beklagten übersandten Nachnahme über 412,90 DM (ältere Rückstände waren eingerechnet). Daraufhin forderte ihn die Beklagte durch eingeschriebenen Brief vom 20. Februar 1956 auf, bis spätestens zu dem 26. März 1956 den Betrag von 413>62 DM zu übersenden. Das Schreiben enthielt folgende Belehrung:
MZahlen Sie diesen Betrag nicht oder nicht ganz bis zu dem oben genannten Zeitpunkt, so ist die Versorgungsanstalt nach § 17 Abs. 4 der Satzung von der Verpflichtung zur Versorgungsleistung (Invaliden- und Altersrente, Witwen- und Waisengeld) frei, wenn der Versorgungsfall (Widerruf der Bestellung wegen Berufsunfähigkeit, Erreichen der Altersgrenze, Tod) vor dem Eingang der gesamten Zahlungsrückstände eingetreten ist. Diese Folgen können keinesfalls dadurch behoben werden, daß die rückständigen Beiträge nach Eintritt des Versorgungsfalles nachbezahlt werden.”
Im Mai/Juni 1956 führte die Beklagte ein weiteres qualifiziertes Mahnverfahren wegen eines Betrages von 512,20 DM ergebnislos durch. Der Ehemann der Klägerin leistete im Jahr 1956 keine Zahlungen an die Beklagte.
Der Regierungspräsident in M. widerrief durch Bescheid vom 24. Februar 1956 die Bestellung des Ehemanns der Klägerin zu dem Bezirksschornsteinfegermeister wegen Unzuverlässigkeit. Er beließ ihm die Nutzung des Kehrbezirks, bestimmte Jedoch den Schornsteinfegermeister G. zu seinem Stellvertreter. Am 20. Oktober 1956 wurde dieser Bescheid aufgehoben und durch einen sofortigen Widerruf der Bestellung wegen Berufsunfähigkeit ersetzt.
Im April 1957 lehnte die Beklagte den Antrag des Ehemanns der Klägerin ab, ihm eine Invalidenrente zu gewähren. Für die daraufhin beabsichtigte Klage wurde dem Ehemann der Klägerin auch in der Beschwerdeinstanz das Armenrecht versagt.
Am 21. Februar 1961 überwies der Ehemann der Klägerin 134 DM an die Beklagte, die hiervon 125 DM auf den Januarbeitrag 1956 und den Rest sowie weitere Zahlungen vom 21. März 1961 (69,74 DM und 26,90 DM) auf rückständige Zinsen und Kosten verrechnete. Ende 1962 betrug der Beitragsrückstand noch mehr als 2.000 DM. Während der Dauer seiner Mitgliedschaft hat der Ehemann der Klägerin insgesamt 2.880 RM und 7.335 DM als Beiträge an die Beklagte gezahlt.
Nach dem Tode ihres Ehemanns begehrte die Klägerin die Zahlung von Witwengeld. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 9. September 1968 ab.
Seit dem 1. Januar 1970 könnte die Klägerin unstreitig von der Beklagten eine Witwenrente nach den Bestimmungen des Schornsteinfegergesetzes vom 15. Sep-
i
\
I
 
tember 1969 (BGBl I S. 1634) beanspruchen, die indessen geringer als das nach § 23 der Satzung zu zahlende Witwengeld wäre.
Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, daß ihr die Beklagte vom 1. Oktober 1968 ab das satzungsmäßige Witwengeld zahlen müsse. Sie hat geltend gemacht, die Bestimmung des § 17 Abs. 4 der Satzung, aus der die Beklagte ihr Recht zur Leistungsverweigerung herleite, sei nichtig. Die Beklagte dürfe nicht bei Zahlungsverzug des Mitglieds alle bereits geleisteten Beiträge ersatzlos einbehalten und die versprochene Leistung versagen. Überdies sei das qualifizierte Mahnverfahren nicht wirksam durchgeführt worden. Die Belehrung in dem Einschreiben vom 20. Februar 1956 sei unzulänglich gewesen, weil sie nicht auf das drohende Mahnverfahren der Aufsichtsbehörde mit dem möglicherweise folgenden Verlust des Kehrbezirks hingewiesen habe. Die Klägerin hat ferner vorgetragen, ihr Ehemann habe den 1956 eingetretenen Beitragsrückstand nicht zu vertreten. Er sei schon seit Ende 1955 infolge eines Herzleidens berufsunfähig gewesen. Vom 20. Februar 1956 ab sei der eingesetzte Stellvertreter verpflichtet gewesen, die als Last des Kehrbezirks anzusehenden Mitgliedsbeiträge an die Beklagte abzuführen; diesem gegenüber hätte daher das qualifizierte Mahnverfahren durchgeführt werden müssen. Bei Würdigung der gesamten Umstände verstoße die Verweigerung der Leistung durch die Beklagte auch gegen Treu und Glauben.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie hat § 17 Abs. 4 ihrer Satzung für rechtswirksam und die Belehrung in ihrem Mahnschreiben für aus-
 
reichend gehalten. Sie hat ferner ausgeführt, auch nach dem 20. Februar 1956 sei der Ehemann der Klägerin und nicht sein Stellvertreter Schuldner der Beiträge und damit derjenige gewesen, der den Bestimmungen der Satzung gemäß habe gemahnt werden müssen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin ihr Begehren mit der Einschränkung weiterverfolgt, daß eine nach dem Schornsteinfegergesetz zu zahlende Rente auf die verlangte Leistung der Beklagten anzurechnen sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe:
1.	Die Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die in ihrer derzeit gültigen Satzung das Rechtsverhältnis zu ihren Mitgliedern privatrechtlich gestaltet hatte (BGH VersR 1964, 837). Nach § 28 Abs. 1 VOSch waren alle Bezirksschornsteinfegermeister zur Mitgliedschaft verpflichtet. Das Berufungsgericht hat aus zutreffenden Gründen die erhobene Feststellungsklage für zulässig und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach § 30 der Satzung für gegeben gehalten, weil die Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg durch § 49 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) Klagen nicht berührte, die am 1. Oktober 1970 bereits anhängig waren.
2.	Aus der privatrechtlichen Ausgestaltung der Versicherungsverhältnisse hat das Berufungsgericht mit
.yj
 
Recht gefolgert, daß die hierauf bezüglichen Bestimmungen der Satzung der gleichen richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen wie die allgemeinen Versicherungsbedingungen privater Versicherer. Es hat jedoch die Ansicht der Klägerin, die von der Beklagten für ihre Leistungsfreiheit in Anspruch genommene Bestimmung in § 17 Abs. 4 der Satzung sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten und zwingende Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes nichtig, für unzutreffend gehalten. Dem ist beizutreten.
Die Klägerin hält es für anstößig, daß ein Mitglied den aus allen geleisteten Beiträgen hervorgegangenen Vermögenswert ersatzlos verlieren sollte, wenn der Versicherungsfall nach fruchtlosem Ablauf der gemäß § 17 Abs. 3 Puchst. a der Satzung gesetzten Zahlungsfrist eintrat. Demgegenüber hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Verwirkung mit solcher Schärfe nicht bestimmt war. Das Mitglied konnte sich vielmehr auch nach dem Ablauf der förmlich gesetzten Frist den Versicherungsschutz jederzeit durch Nachentrichtung aller rückständigen Beiträge und Nebenkosten erhalten.
Nur wenn der Versicherungsfall eintrat, ehe das Mitglied (wie hier der Ehemann der Klägerin) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, wurde die Beklagte von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der endgültige, auch durch Nachzahlung nicht behebbare Verlust der Anwartschaft auf Versorgung trat erst mit der Löschung der Mitgliedschaft nach § 17 Abs. 5 der Satzung ein (§ 13 Abs. 1 und 2).
Für den Fall der Löschung mit Verlust des Versorgungsanspruchs hat der Bundesgerichtshof bereits ent-
 
schieden, daß sie nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten führte (VersR 1962, 29» 30).
Für die Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 17 Abs. 4 der Satzung kann nichts anderes gelten. In beiden Fällen geht es um die Rechtswirksamkeit einer Satzungsbestimmung, die es der Beklagten gestattet, die Leistung schlechthin zu verweigern, ohne dem säumigen Mitglied die geleisteten Beiträge zu demindest teilweise zu erstatten oder sonstwie zugute kommen zu lassen. Das Berufungsgericht hat diese Regelung mit Recht für zulässig gehalten.
Die Beklagte gewährt eine Rentenversicherung für den Invaliditäts- und/oder Todesfall. Die Versicherungsverhältnisse unterliegen damit außer den allgemeinen auch den besonderen Bestimmungen des VersicherungsVertragsgesetzes über die Lebensversicherung (§ 159 f.).
Die Klägerin meint, § 17 Abs. 4 der Satzung sei im ganzen nichtig wegen des Verstoßes gegen Vorschriften, die nicht zu dem Nachteil des Versicherungsnehmers abgeändert werden können, insbesondere gegen §§ 175, 176 WG. Das trifft nicht zu. Auch der Lebensversicherer kann dem mit einer Folgeprämie rückständigen Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist nach § 39 Abs. 1 WG setzen und bei Eintritt des Versicherungsfalls unter den in Abs. 2 bestimmten Voraussetzungen die Leistung verweigern. § 17 Abs. 4 der Satzung ist dieser Bestimmung, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nachgebildet, überdies sogar in abgemilderter Form. Insoweit können daher gegen die Satzungsvorschrift keine rechtlichen Bedenken erhoben werden. In §§ 173 f. WG werden jedoch lediglich die Folgen einer erfolglosen Fristsetzung oder Kündigung nach § 39 WG für bestimmte Versicherungs-verhältnisse halbzwingend (§ 178 Abs. 2 WG) zugunsten
10
des Versicherungsnehmers gemildert. Die Wirksamkeit der qualifizierten Mahnung wie der Kündigung werden hierdurch nicht berührt. Der Versicherungsnehmer kann lediglich, auch wenn die Versicherungsbedingungen oder die Satzung dies nicht vorsehen, beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die ihm-in §§ 175, 176 WG eröffneten Ansprüche erheben; ihr Ausschluß wäre wirkungslos. Im Blick auf diese rechtliche Ausgestaltung bestände kein Grund, die § 39 WG nachgebildete Satzungsbestimmung über Mahnung und Kündigung des Versicherers im ganzen für nichtig zu halten, weil sie weder die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung noch die Herausgabe der Prämienreserve vorsieht. Selbst wenn den Versicherungsnehmern der Beklagten derartige Ansprüche unabdingbar zuständen, könnte mithin das Schweigen der Satzung hierüber nicht die von der Klägerin begehrte Folge haben, daß die Beklagte ungeachtet eines ordnungsgemäß durchgeführten Mahnverfahrens und der auch später nicht nachentrichteten Beiträge bei Eintritt des Versicherungsfalls zur vollen Leistung verpflichtet bliebe.
Überdies stehen aber die in der Satzung nicht gewährten Ansprüche den Mitgliedern auch nach § 173 f.
VVG nicht zu. Hinsichtlich der Herausgabe der Prämienreserve ergibt sich dies unmittelbar aus § 176 WG.
Die von der Beklagten gewährten Versorgungsleistungen stellen keine Kapitalversicherung für den Todesfall dar, die in der Art genommen ist, daß der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiß ist. Es handelt sich vielmehr um eine Rentenversicherung mit nur bedingter Lei-
11
stungspflicht. Ob ein Versicherungsfall (Versorgungsfall) eintreten wird, ist bei Jedem Mitglied ungewiß; bleibt er aus, so hat die Beklagte ungeachtet aller empfangenen Beiträge keinerlei Leistungen zu erbringen. Ein solches Verhältnis stellt der Sache nach eine Risikoversicherung, keine auf Kapitalansammlung mit unbedingter Auszahlungspflicht gerichtete Lebensversicherung dar. Bei einer derartigen Vertragsgestaltung besteht auch kein Anspruch auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung nach § 175 WG. Bei einer Risikoversicherung bedarf es nicht der Bildung eines Deckungskapitals (§§ 65 f. VAG) zur Sicherung eines unbedingten Anspruchs auf Kapitalleistung aus zu diesem Zweck angesammelten Beiträgen (Prölss/Martin WG 18. Aufl., § 173 Anm. 1). Nur ein solches vom Versicherer nach Art eines Sparguthabens zu verwaltendes und zu dem vereinbarten Zeitpunkt unbedingt auszuzahlendes Kapital soll der Versicherungsnehmer nach der Absicht von § 175 WG nicht ersatzlos verlieren, wenn der Versicherer nach § 39 WG gekündigt oder rückständige Folgeprämien ergebnislos angemahnt hat; vielmehr sollen sich dann seine Ansprüche entsprechend der Höhe des tatsächlich angesparten Kapitals ermäßigen. Von einer solchen Kapitalansammlung zu Sparzwecken mit unbedingter Auszahlungspflicht kann bei den nur bedingten Versorgungsleistungen in Rentenform, wie sie die Beklagte gewährt, keine Rede sein. Damit trifft § 175 WG seinem Sinn und Zweck nach auf den vorliegenden Versicherungsvertrag nicht zu. Hiernach kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Form die Beklagte tatsächlich Rückstellungen zu dem Zweck einer geregelten Erfüllung ihrer Rentenverpflichtungen vornimmt, oder ob sie doch hierzu gehalten wäre, obwohl sie als Anstalt des öffentlichen Rechts § 65 VAG nicht unmittelbar unterliegt (Prölss/ Schmidt/Sasse VAG 6. Aufl., § 65 Anm. 9).
Aus den dargelegten Gründen, welche die Vereinbarkeit von § 17 Abs, 4 der Satzung mit den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes ergeben, scheidet auch eine Nichtigkeit der Bestimmung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten aus. Die von der Beklagten gewährte Rentenversicherung dient allein der Deckung des Versorgungsrisikos ihrer Mitglieder. Hierfür (und nicht zur Ansammlung von Sparkapital) werden die Beiträge geleistet. Dem entspricht es, daß Mitglieder, bei denen der Versorgungsfall nicht eintritt oder die Mitgliedschaft vorher nach §13 Abs. 1 Buchst, b, c oder e der Satzung endet, ungeachtet der entrichteten Beiträge keine Versicherungsleistungen erhalten. Das ist bei der Art dieser Versicherung nicht anstößig; insbesondere kann darin mit Blick auf das getragene Risiko und das Fehlen einer Kapitalansparung keine unlautere Einbehaltung der Beiträge ohne Gegenleistung gesehen werden. Der Beklagten war es schließlich auch nicht verwehrt, sich auf ihre Leistungsfreiheit nach §17 Abs. 4 der Satzung zu berufen; bei der festgesteilten beträchtlichen Höhe des Beitragsrückstandes kann nicht davon gesprochen werden, daß sie nach Treu und Glauben von einem solchen Vorgehen wegen Unangemessenheit hätte absehen müssen.
3. Die Beklagte hat das in der Satzung vorgeschriebene Mahnverfahren entgegen der Meinung der Revision ordnungsgemäß und wirksam durchgeführt. Insbesondere genügte die wiedergegebene Belehrung in dem Mahnschreiben vom 20. Februar 1956 den hieran zu stellenden Anforderungen. Die dem säumigen Mitglied drohende Folge der Leistungsfreiheit der Beklagten ist zutreffend und verständlich dargelegt worden; daß der Versicherungsnehmer den Anspruchsverlust bis zu dem Eintritt des Versicherungsfalls durch vollständige Nachentrichtung seiner Schuld abwen-
13 -
den konnte, geht au? der Belehrung hinreichend deutlich hervor. Ein Hinweis auf die Rechte nach §§ 175, 176 WG entfiel, da solche Ansprüche nach dem Gesagten nicht bestanden. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, brauchte sich die Belehrung nicht auf die zusätzliche Pflicht der Beklagten nach § 17 Abs. 3 Buchst, b der Satzung zu erstrecken, bei der Aufsichtsbehörde das besondere Mahnverfahren nach Ziffer 62 der Ausführungsanweisung (RGBl 1937 S. 841) zu § 47 Nr. 5 VOSch zu beantragen. Das dort geregelte Verfahren gehört insgesamt dem öffentlichen Recht an; der dem Bezirksschornsteinfegermeister angedrohte Widerruf seiner Bestellung ist eine öffentlichrechtliche Maßnahme, keine versicherungsrechtliche, von der Beklagten in Anspruch zu nehmende Folge des ZahlungsVerzuges. Nur solche Folgen waren jedoch nach § 39 Abs. 1 Satz 2 WG zugleich mit der Fristsetzung anzugeben.
Die Beklagte hat ihre beiden qualifizierten Mahnungen mit Recht an den Ehemann der Klägerin und nicht an seinen eingesetzten Stellvertreter gerichtet. Dem Ehemann der Klägerin war zu dieser Zeit unstreitig die Nutzung des Kehrbezirks belassen worden. Nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 15 Abs. 1 der Satzung sind die auf Grund von § 46 VOSch Nutzungsberechtigten Schuldner der Beiträge; für einen amtsenthobenen, aber nutzungsberechtigten Bezirksschornsteinfegermeister kann nichts anderes gelten. Ob die erste Mahnung den Ehemann der Klägerin vor oder nach der Einsetzung des Stellvertreters erreicht hat, ist hiernach ebenso unerheblich wie die weitere Frage, ob die an die Beklagte zu entrichtenden Beiträge als Last des Kehrbezirks anzusehen sind. Die Beklagte weist mit Recht darauf hin, daß eine an den Stellvertreter gerichtete Mahnung keinerlei Auswirkung auf das streitige
 Versicherungsverhältnis hätte zeitigen können. Schließlich trifft es auch zu, daß die qualifizierten Mahnungen unabhängig davon wirksam waren, ob der Ehemann der Klägerin bei richtigem Verhalten die fälligen Zahlungen hätte bewirken können.
4. Da das Berufungsgericht nach alledem die Leistungsfreiheit der Beklagten zu Recht bejaht hat, mußte die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen werden.
Johannsen	Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt
 Dr. Bukow
 Knüfer