a) Die endgültige Entfernung des wartepflichtigen Versicherungsnehmers vom Unfallort ist geeignet, das Aufklärungsinteresse des Versicherers ernsthaft zu gefährden; es kommt nicht darauf an, ob die polizeiliche Fahndung nach ihm verhältnismäßig bald Erfolg hatte. b) Hat der Versicherungsnehmer das Kraftfahrzeug im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit gelenkt, so kann sein Verschulden hinsichtlich der Obliegenheitsverletzung nicht deshalb als gering angesehen werden, weil er auch die Unfallflucht unter der seine Zurechnungsfähigkeit mindernden Alkoholwirkung begangen hat. Er hat behauptet, den Unfall infolge Trunkenheit und Übermüdung nicht bemerkt und sich daher nicht vorsätzlich von der Unfallstelle entfernt zu haben, überdies hat er geltend gemacht, der Beklagten seien durch sein Verhalten keine Nachteile erwachsen, so daß die Versagung des Versicherungsschutzes mit ihren unverhältnismäßigen Folgen grob unbillig sei. Sie hat die vorsätzliche Handlungsweise deB Klägers für erwiesen gehalten und den Standpunkt vertreten, es liege eine grobe Verletzung der Aufklärungspflicht vor, bei der die Versagung des Versicherungsschutzes gerechtfertigt sei. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger die ihm obliegende Aufklärungspflicht nach § 7 I 2/2 AKB durch Unfallflucht vorsätzlich verletzt hat. Schließlich hat es darauf hingewiesen, daß für den Vorsatz des Klägers nicht darauf abzuheben ist, ob er die Vorstellung hatte, mit dem unstatthaften Verlassen des Unfallorts zugleich auch eine Obliegenheitsverletzung zu begehen. Das Berufungsgericht hat jedoch abweichend vom Landgericht entschieden, die Beklagte dürfe den vorsätzlichen Verstoß des Klägers gegen seine Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben nicht zu dem Anlaß nehmen, ihm den Versicherungsschutz nach § 7 V AKB zu versagen. Damit ist die Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der die Leistungsfreiheit nicht unterschiedslos auch bei Verstößen von geringem Gewicht beansprucht werden darf, auf einen Fall intensiver Unfallflucht erstreckt worden, der strafrechtlich sogar als besonders schwer gewertet worden ist. Die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung ist zunächst für Verletzungen der Aufklärungspflicht durch die Nichtbeantwortung sachdienlicher Fragen des Versicherers entwickelt (BGHZ 53, 160; BGH NJW 1970, 808 = VersR 1970, Ihr liegt der Gedanke zugrunde, daß die in § 7 V AKB bestimmte Straf Sanktion hingenommen werden muß, weil sie in § 6 Abs.3 WG als statthaft behandelt wird; daß sie in ihrer Anwendung aber wie jede Vertragsbestimmung den durch § 242 BGB gezogenen Schranken unterliegt. Deshalb ist dem Versicherer die beanspruchte Deistungsfreiheit versagt worden, wenn die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nicht geeignet war, sein Aufklärungsinteresse ernsthaft zu gefährden, oder das Verschulden des Versicherungsnehmers gering war. Gemeint ist hiermit, daß der Versicherer nach Treu und Glauben nicht mit der Versagung des Versicherungsschutzes auf solche (wenn auch vorsätzlichen) Verstöße antworten darf, die so wenig intensiv waren, daß sie ihm bei verständiger Betrachtung keinen Grund zu erheblicher Beunruhigung wegen einer drohenden Vereitelung der Aufklärung boten. So lag es etwa in den Pällen der nur kurzen Entfernung vom Unfallort mit freiweilliger Rückkehr vor Beginn der polizeilichen Unfallaufnahme (BGH VersR 1970, 561), beim Weggang nach längerem nächtlichen Warten auf die nicht verständigte und auch später nicht erschienene Polizei (BGH VersR 1970, 997) oder auch bei der unterlassenen Rückkehr nach statthaftem Verlassen des Unfallorts, wo eine weitere Förderung der Aufklärung nicht zu erwarten stand (BGH VersR 1971, 659). Dem Versicherer ist nicht anzusinnen, eine derart massive Verletzung der Aufklärungspflicht als unbedeutend hinzunehmen, auch wenn die Aussicht des Entkommens (wie das Berufungsgericht erwägt) für den flüchtenden Versicherungsnehmer nicht groß war, er auch tatsächlich verhältnismäßig bald gefaßt wurde und dadurch die Obliegenheitsverletzung im Ergebnis ohne Nachteil für die Beklagte geblieben ist. Der erkennende Senat hat zwar ausgesprochen, daß die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen sein kann, wenn sie auf einer erlittenen Gehirnerschütterung oder einem Unfallschock beruht (BGH VersR 1970, 801). Anders muß aber geurteilt werden, wenn sich der Versicherungsnehmer selbst durch Alkoholgenuß in den Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit versetzt und dann das Kraftfahrzeug gelenkt hat. Gibt schon dieser Umstand allein dem Versicherer kein Recht zur Versagung der Deckung, so ist ihm nicht überdies anzusinnen, auch eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht durch Unfallflucht hinzunehmen, die er bei einem nüchternen Fahrer nicht zu tolerieren brauchte. Bei der festgestellten, absoluten Fahruntüchtigkeit des Klägers allein schon durch den Alkoholgenuß ist zu einem anderen Ergebnis auch nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts zu gelangen, der Kläger habe eine anstrengende dienstliche Tätigkeit hinter sich gehabt und sei übermüdet gewesen. teil auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein WG § 6 Abs. 3; Allg. Bedingungen f.d. KraftverkVers. (AKB) § 7 V a) Die endgültige Entfernung des wartepflichtigen Versicherungsnehmers vom Unfallort ist geeignet, das Aufklärungsinteresse des Versicherers ernsthaft zu gefährden; es kommt nicht darauf an, ob die polizeiliche Fahndung nach ihm verhältnismäßig bald Erfolg hatte. b) Hat der Versicherungsnehmer das Kraftfahrzeug im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit gelenkt, so kann sein Verschulden hinsichtlich der Obliegenheitsverletzung nicht deshalb als gering angesehen werden, weil er auch die Unfallflucht unter der seine Zurechnungsfähigkeit mindernden Alkoholwirkung begangen hat. BGH, Urt. v. 9. Februar 1972 - IV ZR 61/71 - OLG Stuttgart LG Ellwangen/Jagst BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 61/71 URTEIL Verkündet am 9. Februar 1972 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit d°r Gr a*G* in EMi vertreten durch ihren Vorstand Generaldirektor Wilhelm Dr. Dieter BflB und Dr. Helmut Hl - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen den Bürgermei ater Johann Wi in Ul bei - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johann-sen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Mai 1971 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Ellwangen/Jagst vom 20. Oktober 1970 wird zurtickgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war als Halter eines Personenkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Er nahm am 23. Juli 1968 als Kreisverordpeter an einer dienstlichen Besichtigungsfahrt teil; anschließend genoß er im Laufe des Abends alkoholische Getränke. Dann trat er mit dem versicherten Wagen den Heimweg an. Hierbei überfuhr er gegen 1 Uhr nachts in Aalen einen in gleicher Richtung fahrenden Radfahrer, der wenig später verstarb. Der Kläger, dessen Blutalkoholkonzentration im Unfallzeitpunkt zwischen 1,61 und 2,0 ?£o betrug, fuhr ohne anzuhalten mit gleichbleibender Geschwindigkeit weiter. Er wurde nach einiger Zeit von der Polizei auf der Landstraße nach Ellwangen gestellt. Das Strafverfahren endete mit der Verurteilung des Klägers zu fünfzehn Monaten Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger Tötung, Straßenverkehrsgefährdung und besonders schwerer Unfallflucht. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren habe. Er hat behauptet, den Unfall infolge Trunkenheit und Übermüdung nicht bemerkt und sich daher nicht vorsätzlich von der Unfallstelle entfernt zu haben, überdies hat er geltend gemacht, der Beklagten seien durch sein Verhalten keine Nachteile erwachsen, so daß die Versagung des Versicherungsschutzes mit ihren unverhältnismäßigen Folgen grob unbillig sei. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat die vorsätzliche Handlungsweise deB Klägers für erwiesen gehalten und den Standpunkt vertreten, es liege eine grobe Verletzung der Aufklärungspflicht vor, bei der die Versagung des Versicherungsschutzes gerechtfertigt sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe i Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger die ihm obliegende Aufklärungspflicht nach § 7 I 2/2 AKB durch Unfallflucht vorsätzlich verletzt hat. Es hat die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger den Aufprall des Rad- fahrers zu demindest gehört hat und daß er weitergefahren ist, obwohl er mit der Möglichkeit rechnete, durch seine Fahrweise einen nicht ganz unbedeutenden Unfall verursacht zu haben. Ob sich der Kläger vorgestellt hat, möglicherweise einen Menschen angefahren zu haben, ist nach den Darlegungen des Berufungsurteils unerheblich. Für einen Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit des Klägers hat das Berufungsgericht bei dem ermittelten Blutalkoholgehalt keine hinreichenden Anhaltspunkte gefunden. Schließlich hat es darauf hingewiesen, daß für den Vorsatz des Klägers nicht darauf abzuheben ist, ob er die Vorstellung hatte, mit dem unstatthaften Verlassen des Unfallorts zugleich auch eine Obliegenheitsverletzung zu begehen. Alle diese Darlegungen stehen im Einklang mit der angezogenen Rechtsprechung des erkennenden Senats; die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen sind rechtlich bedenkenfrei getroffen. Das Berufungsgericht hat jedoch abweichend vom Landgericht entschieden, die Beklagte dürfe den vorsätzlichen Verstoß des Klägers gegen seine Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben nicht zu dem Anlaß nehmen, ihm den Versicherungsschutz nach § 7 V AKB zu versagen. Damit ist die Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der die Leistungsfreiheit nicht unterschiedslos auch bei Verstößen von geringem Gewicht beansprucht werden darf, auf einen Fall intensiver Unfallflucht erstreckt worden, der strafrechtlich sogar als besonders schwer gewertet worden ist. Dem kann nicht zugestimmt werden; in den angezogenen Entscheidungen findet sich hierfür keine Stütze. -5 - Die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung ist zunächst für Verletzungen der Aufklärungspflicht durch die Nichtbeantwortung sachdienlicher Fragen des Versicherers entwickelt (BGHZ 53, 160; BGH NJW 1970, 808 = VersR 1970, 337) und dann auf bestimmte Fälle der Unfallflucht erstreckt worden (BGH NJW 1970, 861 = VersR 1970, 410; VersR 1970, 561; 801; 997; 1971, 659). Ihr liegt der Gedanke zugrunde, daß die in § 7 V AKB bestimmte Straf Sanktion hingenommen werden muß, weil sie in § 6 Abs. 3 WG als statthaft behandelt wird; daß sie in ihrer Anwendung aber wie jede Vertragsbestimmung den durch § 242 BGB gezogenen Schranken unterliegt. Hieran ist festzuhalten. Die Kontrolle, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist,| erscheint bei einer Bestimmung, die zu dem völligen Anspruchsverlust unabhängig von einer wirklichen Schädigung des Versicherers führt, rechtsstaatlich geboten. Deshalb ist dem Versicherer die beanspruchte Deistungsfreiheit versagt worden, wenn die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nicht geeignet war, sein Aufklärungsinteresse ernsthaft zu gefährden, oder das Verschulden des Versicherungsnehmers gering war. Beides läßt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht sagen. Das Berufungsgericht gelangt zu seinem abweichenden Ergebnis im wesentlichen dadurch, daß es auf das Ausbleiben tatsächlicher Nachteile für die Beklagte abstellt und die Trunkenheit des Klägers als Entschuldigung gelten läßt. Damit verkennt es die der Anwendung von § 7 V AKB gezogene Grenze. Die Frage, ob und inwieweit der Versicherer durch das Verhalten des Versicherungsnehmers meßbaren Schaden erlitten hat, ist in den Fällen grob fahrlässiger Verletzungen der Aufklärungspflicht erheblich; denn dann genießt der Versicherungsnehmer in Höhe der tatsächlich entstandenen 6 Nachteile keinen Versicherungsschutz (§ 7 V Satz 2 AKB). Der erkennende Senat hat dieses sogenannte Kausalitätserfordernis nicht auf die vorsätzlich begangenen Verstöße erstreckt. Bei diesen ist vielmehr gefordert worden, daß die Obliegenheitsverletzung geeignet gewesen sein muß, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. War dies der Pall, so verbleibt es bei der gänzlichen Leistungsfreiheit auch dann, wenn sich die Gefahr nach dem tatsächlichen Verlauf nicht verwirklicht hat. Gemeint ist hiermit, daß der Versicherer nach Treu und Glauben nicht mit der Versagung des Versicherungsschutzes auf solche (wenn auch vorsätzlichen) Verstöße antworten darf, die so wenig intensiv waren, daß sie ihm bei verständiger Betrachtung keinen Grund zu erheblicher Beunruhigung wegen einer drohenden Vereitelung der Aufklärung boten. So lag es etwa in den Pällen der nur kurzen Entfernung vom Unfallort mit freiweilliger Rückkehr vor Beginn der polizeilichen Unfallaufnahme (BGH VersR 1970, 561), beim Weggang nach längerem nächtlichen Warten auf die nicht verständigte und auch später nicht erschienene Polizei (BGH VersR 1970, 997) oder auch bei der unterlassenen Rückkehr nach statthaftem Verlassen des Unfallorts, wo eine weitere Förderung der Aufklärung nicht zu erwarten stand (BGH VersR 1971, 659). In diese Pallgruppe läßt sich der Verstoß des Klägers nicht einordnen. Er hat sich endgültig vom Unfallort entfernt, um sich der Feststellung seiner Person, seiner Unfallbeteiligung und seiner Trunkenheit zu entziehen. Daß er sein Ziel schließlich nicht erreicht hat, weil die Polizei alsbald nach ihm fahndete und ihn auf dem Weg zu seinem Wohnort stellen konnte, ändert nichts an dem objektiv erheblichen Gewicht seines Verhaltens. Die definitive Entfernung des wartepflichtigen Versicherungsnehmers vom Unfallort ist generell geeignet, das Aufklärungsinteresse des Versicherers erheblich zu gefährden. Dem Versicherer ist nicht anzusinnen, eine derart massive Verletzung der Aufklärungspflicht als unbedeutend hinzunehmen, auch wenn die Aussicht des Entkommens (wie das Berufungsgericht erwägt) für den flüchtenden Versicherungsnehmer nicht groß war, er auch tatsächlich verhältnismäßig bald gefaßt wurde und dadurch die Obliegenheitsverletzung im Ergebnis ohne Nachteil für die Beklagte geblieben ist. Dem Berufungsgericht kann ferner nicht darin beigetreten werden, daß das Verschulden des Klägers gering gewesen sei. Der erkennende Senat hat zwar ausgesprochen, daß die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen sein kann, wenn sie auf einer erlittenen Gehirnerschütterung oder einem Unfallschock beruht (BGH VersR 1970, 801). Gleiches gilt aber nicht, wenn - wie vorliegend - erhebliche Trunkenheit des Fahrers die Ursache ist. Geringes Verschulden ist bei einem Fehlverhalten gegeben, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer in der entstandenen Lage leicht unterlaufen konnte und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag. So kann es bei einer kurzen, vorübergehenden Kopflosigkeit beim Anblick eines angerichteten Unfalls liegen. Ebenso zählt der angeführte Fall einer Beeinträchtigung der Geistestätigkeit durch die erlittene eigene UnfallVerletzung hierher. Auch jugendliches Alter kann möglicherweise zu berücksichtigen sein (BGH NJW 1970, 861 = VersR 1970, 410). Anders muß aber geurteilt werden, wenn sich der Versicherungsnehmer selbst durch Alkoholgenuß in den Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit versetzt und dann das Kraftfahrzeug gelenkt hat. Gewiß sind dann der Anreiz zur Unfallflucht größer und die Hemmungen geringer. Hier muß aber, um den Belangen des Ver- 8 sicherere gerecht zu werden, das Gesamtverhalten des Versicherungsnehmers gewertet werden und damit das erhebliche Ausgangsverschulden, das im Antritt der Fahrt trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit liegt. Gibt schon dieser Umstand allein dem Versicherer kein Recht zur Versagung der Deckung, so ist ihm nicht überdies anzusinnen, auch eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht durch Unfallflucht hinzunehmen, die er bei einem nüchternen Fahrer nicht zu tolerieren brauchte. Von einem nur geringen Verschulden, das dem Vertragspartner Verständnis und damit den Verzicht auf die Strafsanktion nahelegen müßte, kann keine Rede sein. Bei der festgestellten, absoluten Fahruntüchtigkeit des Klägers allein schon durch den Alkoholgenuß ist zu einem anderen Ergebnis auch nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts zu gelangen, der Kläger habe eine anstrengende dienstliche Tätigkeit hinter sich gehabt und sei übermüdet gewesen. Im wesentlichen liegt es hier wie in der auch vom Berufungsgericht gesehenen Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. Februar 1970 (VersR 1970, 458). Dort ist der Entzug des Versicherungsschutzes gebilligt worden, den der Versicherer wegen der Unfallflucht des erheblich unter Alkoholwirkung stehenden Versicherungsnehmers ausgesprochen hatte. Die Abweichung, daß hier der Kläger weitergefahren ist, ohne sich zuvor irgendwelche Kenntnis von dem angerichteten Schaden zu verschaffen, kann jedenfalls keinen Unterschied zu seinen Gunsten machen. Es ist nach alledem nicht treuwidrig, daß die Beklagte die in § 7 V AKB bestimmte Leistungsfreiheit beansprucht. Da das Berufungsgericht deren Voraussetzungen im übrigen unbedenklich festgestellt hat, mußte das angefochtene Ur- teil auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden. Dr. Hauß Johannsen Br. Pfretzschner Br. Bukow Br. Buchholz