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BGH · IV ZR 61/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 61/65

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundeerichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Neben einer Entschädigung von 3»2oo,- DM für den Verlust seines Anteils an der Lotteriekonzession fordert der Kläger Entschädigung für den Schadem im beruflichen Fortkommen, den er durch die Aufgabe seiner Tätigkeit in dem Bankgeschäft erlitten hat. Mit seiner Klage hat er ferner einen Anspruch auf eine weitergehende Entschädigung des Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht, den er darauf stützt, daß auch das Jahr 1936 in den Entschädigungszeitraum einzubeziehen sei. Das Landgericht hat durch Teilurteil über die Ansprüche auf höhere Auswanderungokosten, die der Kläger ebenfalls gefordert hatte, zu seinen Gunsten erkannt, dagegen die Klage abgewiesen, soweit mit ihr Entschädigungen für den Verlust der Lotteriekonzession und für den Berufsschäden verlangt worden waren. Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger beantragt, die Ablehnung der Entschädigung für den Entzug der Lotteriekonzession nachzuprüfen, er hat ferner darum gebeten, ihm eine höhere Kapitalentschä-digung t1.675DM Das Berufungsgericht hat in einem Teilurteil die Berufung des Klägers insoweit zurückgewiesen, als er eine weitergehende Entschädigung für den Schaden im beruflichen Fortkommen verlangt hat. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf eine höhere Kapitalentschädigung zu dem Ausgleich des Berufsschadens weiter. Bei diesem Betrag des Jahreseinkommens hätte es dem Kläger 1936 an einer ausreichenden Lebensgrundlage nicht gefehlt, weil das nach der Einkommensübersicht der Anlage 1 zur 3* DV-BEG ausschlaggebende Jahreseinkommen I0.080,- Zwar hätten im Verlauf des gegen Dr. Rudolf MflMB gerichteten Verfahrens erhebliche Beträge gezahlt werden müssen, wegen dieser besonderen Aufwendungen könne aber der Jahresabschluß des Bankhauses B^tP & nicht nachträglich berichtigt und ein Verlust ausgewiesen werden, weil Dr. Rudolf MflBft für diese Leistungen von der Entschä-digungsbehörde Berlin entschädigt worden sei. Aus diesem Vergleich hat das Berufungsgericht gefolgert, daß die Aufwendungen "nicht nachträglich in die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrcchnung des Bankhauses B^B & MflBP für 1936 als Verluste eingeführt werden könnten," da diese Verluste bereits entschädigt worden seion. 66 BEG), und den Schäden, die dem Vermögen der Gesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter durch Leistung von Sonderabgaben zugefügt worden sind (§ 59 ff BEG). Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen steht dem Kläger für das Jahr 1936 zu; .wenn er. Um die Einwirkungen der Verfolgungsmaßnahmen auf die Einkünfte des Klägers, soweit sie als Entgelt für seine Tätigkeit als Gesellschafter anzusehen sind, zutreffend feststellen oder schätzen zu können, ist von einem Abschluß der Gesellschaft für das Jahr 1936 auszugehen, dessen Zahlen einefr ordnungsgemäßen Abschluß entsprechen und nicht aus Verfolgungsgründen ein unzutreffendes Bild geben. Auf dieser Grundlage kann ermittelt oder geschätzt vierden, ob und in welcher Höhe im Jahresergebnis noch ein Entgelt für die Tätigkeit der Gesellschafter enthalten ist. Es kommt nach § 1 der 3- DV-BEG darauf an, ob eine Schmälerung oder ein Ausfall des Gewinns auch einen Ausfall an Entgelt für die Tätigkeit der Verfolgten zur Folge hat. In der RzW i960, 131 Nr. 31 abgedruckten Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit ähnlichen Fragen befaßt und ausgesprochen, daß dieses Entgelt eine Prämie für das Un-ternehmerrisiko mitumfaßt. Aus alledem folgt, daß hier auch erheblich sein kann, ob das Bankhaus Btffe & Anfeindungen und Eingriffen von Staats- und Parteidienststellen ausgesetzt war, mit dem Ergebnis, daß entsprechende Verfolgungsmaßnahmen nicht nur das Gesellschaftsvermögen berührten, sondern zugleich auch die Tätigkeit der Gesellschafter und ihr wirtschaftliches Ergebnis ungünstig beeinflußten. Wenn die Sonderabgaben, Bußen und Koston das Betriebsvermögen > der Bank und nicht nur das Vermögen eines einzelnen Gesellschafters berührt haben, so kann noben den Schäden für Sonderabgaben auch ein Schaden des Klägers im beruflichen Fortkommen entstanden sein. Daß Dr. MflB, mit Zustimmung des Klägers, für die erwähnten Aufwendungen nach §§ 59 9 61, 62 BEG allein entschädigt ist, braucht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Anspruch des Klägers auf Entschädigung eines Schadens im beruflichen Fortkommen nicht auszuschließen. Das gilt nicht nur deshalb, weil es sich hier um den Schaden im beruflichen Fortkommen handelt, sondern deshalb, weil nach allgemein geltenden kaufmännischen Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung Verluste ohne Rücksicht auf eine spätere Entschädigung ihren Niederschlag im Abschluß des Jahres finden müssen, dessen Ergebnis sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise beeinträchtigt haben. Das Berufungsgericht wird auf Grund einer neuen Verhandlung unter Berücksichtigung der noch vorhandenen Unterlagen und mit Hilfe von Sachverständigen prüfen müssen, welcher Jahresabschluß für 1936 zu erstellen gewesen v/äre und ob der Kläger in seiner Tätigkeit als tätiger Gesellschafter geschädigt worden ist. Davon kann abhängen, ob der Kläger für seine bis Ende 1936 fortgesetzte Tätigkeit noch ein Entgelt verdient hat, das ihm noch eine ausreichende Lebensgrundlage bot. In diesem Zusammenhang ist Io allerdings noch auf folgendes hinzuweisen: Da die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Erwerbstätigkeit möglicherweise nicht nur in der Gesellschaft verdient wurden, so daß sie nicht nur in der einheitlichen Gewinnfeststollung für die oHG nach § 215 Abs. 2 AO erfaßt wurden, kann von Bedeutung sein, was der Kläger etwa daneben ‘(z.B. aus Tätigkeiten in Aufsichtsund Ver-waltungaräton) verdient hat.

Zitierte Normen: § 15 EStG § 75 BEG § 215 AO § 76 BEG
TätigkeitVerlustBerufungsgerichtBEGEntschädigungAnspruchKlägerGesellschafterErgebnis

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
 nein
BEG §§ 65, 66} 3. DV-BEG §§ 1,2
Zur Abgrenzung zv/isehen gewerblichen Einkünften und dem Entgelt für die Tätigkeit des Betriebsinhabers.
BGH, Urt. v. Io. Juni 1966 - IV ZR 61/65 - OIG Celle
LG Hildesheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV.ZR 61/65,
URTEIL
Verkündet am
 lo. Juni 1966
fuBtizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Bankiers Walter A. M	,	(01	SJ0D	Road,
 Staat N90, USA.,
Prozeßbevollraächtigte:
Klägers und Revisionsklägers,
 gegen
das Land Niedersachsen ,
vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, IÄBfcallee^P,
Beklagten und Revisionsbeklagten.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundeerichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers v/ird das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats} des Oberlandesgerichts Celle vom 19* Juni 1964 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen für den Revisionsrechtszug werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Der am 16. Dezember 19ol in Dresden geborene Kläger entstammt einer jüdischen Familie, deren Mitglieder zu den Gesellschaftern des seit 1755 in Dresden bestehenden Bankhauses B4HI & MfIBfc einer offenen Handelsgesellschaft > gehörten. Ebenso wie sein älterer Bruder, Dr. Rudolf M^B, wurde er später Gesellschafter der oHG. Bis zu dem Dezember 1936 konnte er in dem genannten Unternehmen noch tätig sein. Neben den Bankgeschäften betrieben die Gesellschafter eine Einnahmestolle der Sächsischen landeslotterie, die Konzes-
 
sion war nach den Angaben des Klägers zu je 1/3 seinem Onkel Ernst	seinem	Bruder	Dr. Rudolf^	und	ihm
 selbst verliehen worden. Sie wurde den Konzessionsinhabern nach 1933 entzogen.
Das Bankgeschäft mußte 1937 liquidieren. Im Zusammenhang mit einem gegen Rudolf MflB geführten staatspolizei-lichen ! Verfahren wurden an das Deutsche Reich loo ooo RM und 3oo ooo sfrs, ferner für Rechtsanwaltshönorare 29 4oo RH gezahlt. Wegen dieser Sonderabgaben und’Bußen-und' der mit. dem Verfahren zusammenhängenden Anwaltskosten hat Dr. ^^^Entschädigungsansprüche bei der Entschädigungsbehörde Berlin angemeldet. Das Verfahren endete mit dem Vergleich vom 19* März 1959* Der Kläger wanderte 1937 nach den Vereinigten Staaten aus, er.;itet* dort .;se4<t;>193a.'Te^.lh9ber,.in eim amerikanischen Bankgeschäft.
Neben einer Entschädigung von 3»2oo,- DM für den Verlust seines Anteils an der Lotteriekonzession fordert der Kläger Entschädigung für den Schadem im beruflichen Fortkommen, den er durch die Aufgabe seiner Tätigkeit in dem Bankgeschäft erlitten hat. Die Entschädigungsbehörde hat es abgelehnt, den Verlust der Lotteriekonzession zu entschädigen, für den Schaden im beruflichen Portkommen hat sie ihm eine Kapitalentschädigung von 3*351,- DM gewährt Ihrer Berechnung liegt - abgesehen von der Einreihung des Klägers in die Beamtengruppe des höheren Dienstes -ein Entschädigungszeitraum zugrunde, der die Zeit vom 1. Januar 1937 bis 31* Dezember 1938 umfaßt. Außerdem hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger in ihrem Bescheid Entschädigung für Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben und für Au swan de rung sk osten gev/ährt.
Dor Kläger hat den Bescheid der Entschädigungsbehörde mit der Klage angefochten, um zu erreichen, daß ihm für den Verlust seines Anteils an der Lotteriekonzession eine
 
Entschädigung gcv/ährt wird. Mit seiner Klage hat er ferner einen Anspruch auf eine weitergehende Entschädigung des Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht, den er darauf stützt, daß auch das Jahr 1936 in den Entschädigungszeitraum einzubeziehen sei. Das Landgericht hat durch Teilurteil über die Ansprüche auf höhere Auswanderungokosten, die der Kläger ebenfalls gefordert hatte, zu seinen Gunsten erkannt, dagegen die Klage abgewiesen, soweit mit ihr Entschädigungen für den Verlust der Lotteriekonzession und für den Berufsschäden verlangt worden waren.
Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger beantragt, die Ablehnung der Entschädigung für den Entzug der Lotteriekonzession nachzuprüfen, er hat ferner darum gebeten, ihm eine höhere Kapitalentschä-digung t1.675DM Mehrbetrag) für den Schaden im beruflichen Fortkommen zu bewilligen.
Das Berufungsgericht hat in einem Teilurteil die Berufung des Klägers insoweit zurückgewiesen, als er eine weitergehende Entschädigung für den Schaden im beruflichen Fortkommen verlangt hat.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf eine höhere Kapitalentschädigung zu dem Ausgleich des Berufsschadens weiter. Das beklagte Land hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen.
Ent sc h e i du ng. sgr ün d e_
Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Gesellschafter
 
iMitunternehmer, § 15 Nr. 2 EStG) schon im Jahre 1936 geschädigt worden ist, verneint, weil die Einkünfte des Klägers für diesen Zeitraum zwar weit unter den Einkünften der Vorjahre gelegen, aber noch lo.416 EM betragen hätten. Bei diesem Betrag des Jahreseinkommens hätte es dem Kläger 1936 an einer ausreichenden Lebensgrundlage nicht gefehlt, weil das nach der Einkommensübersicht der Anlage 1 zur 3* DV-BEG ausschlaggebende Jahreseinkommen I0.080,- RM ausmache.
Bas Berufungsgericht ist damit davon ausgegangen, daß die in § 75 BEG in Verbindung mit § 12 der 3» DV-BEG für das Ende des Entschädigungszeitraums gezogene Einkommensgrenze auch für den Beginn des Entschädigungszeitraums zu beachten ist. Diese Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen ist nicht zu beanstanden, sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ('RzW 1959, 4ol Nr. 45; 1964, 321 Nr. 36). Die Änderungen, die das BEG-Schlußgosetz an § 75 BEG und § 12 der 3. DV-BEG vorgenommen hat und die vom 1. Oktober 1953 ab rückwirkend gelten, sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
2.	Auch die Revision greift diese Erwägungen nicht an. Ihnen würde allerdings möglicherweise die Grundlage genommen, wenn das Berufungsgericht der Behauptung des Klägers, im Jahre 1936 hätte er nicht lo.416,- RM verdient, sondern mit Verlust gearbeitet, nachgegangen wäre und sich diese Behauptung als richtig herausgestellt hätte.
Eine Prüfung dieses Vortrags hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen, weil es der Ansicht ist, es käme auf die Frage nicht an, ob das für das Bankhaus	M^m
zuständige Finanzamt den im Feststcllungsbescheid für 1936 für den Gewinnanteil des Klägers festgesetzten Betrag richtig ermittelt habe. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein etwaiger Verlust im Jahre 1936 könne beim Kläger nicht durch eine Entschädigung wegen Schadens
 
im beruflichen Portkommen wieder gutgemacht werden. Zwar hätten im Verlauf des gegen Dr. Rudolf MflMB gerichteten Verfahrens erhebliche Beträge gezahlt werden müssen, wegen dieser besonderen Aufwendungen könne aber der Jahresabschluß des Bankhauses B^tP &	nicht	nachträglich
 berichtigt und ein Verlust ausgewiesen werden, weil Dr. Rudolf MflBft für diese Leistungen von der Entschä-digungsbehörde Berlin entschädigt worden sei. Der Kläger habe sich gegenüber dem Entschädigungsamt Berlin damit einverstanden erklärt, daß die von Dr. Rudolf erhobenen Ansprüche von der Entschädigungsbehörde Berlin geprüft und entschädigt würden. Das Letztere sei durch die Dr. Rudolf Md im Vergleich vom 19. März 1959 bestimmten Leistungen geschehen. Aus diesem Vergleich hat das Berufungsgericht gefolgert, daß die Aufwendungen "nicht nachträglich in die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrcchnung des Bankhauses B^B & MflBP für 1936 als Verluste eingeführt werden könnten," da diese Verluste bereits entschädigt worden seion. Ihre Berücksichtigung beim Berufsschäden des Klägers würde zu einer im Bundesentschädigungsgesetz nicht vorgesehenen Doppelentschädigung führen. Es komme daher auf die Präge nicht an, ob es sich bei den Zahlungen um Aufwendungen des Bankgeschäfts gehandelt habe oder diese Geldbußen und Sonderabgaben nicht allein Dr. Rudolf Mflfe betroffen hätten.
3.	Diese Begründung unterscheidet nicht in der vom Gesetz bestimmten Weise zwischen dem Schaden, den der • Kläger in der wirtschaftlichen Nutzung seiner Arbeitskraft als tätiger Gesellschafter erlitten hat <*§§ 65?
66 BEG), und den Schäden, die dem Vermögen der Gesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter durch Leistung von Sonderabgaben zugefügt worden sind (§ 59 ff BEG).
 
Beide Schadenstatbestände können nebeneinander bestehen und unter Umständen durch eine Verfolgungsmaßnahme ausgelöst worden sein.
Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen steht dem Kläger für das Jahr 1936 zu; .wenn er. durch> seine'Tätigkeit' als =Mitunterhehme'r ■ in der Gesellschaft kein Entgelt oder ein wesentlich vermindertes, für eine ausreichende Lebensgrundlage nicht" mehr ausreichendes Entgelt verdient hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, konnte das Berufungsgericht nicht unentschieden lassen. Für die Prüfung ‘dieser Voraussetzungen lassen sich die bisher vorliegenden Ergebnisse der steuerlichen Gewinnfeststellung über den Anteil des Klägers am Jahresgewinn der Bank hier nicht heranziehen, wenn Verfolgungsmaßnahmen die Gewinnfeststellung der Steuerbehörde beeinflußt haben, v/ie dies der Kläger behauptet hat. Daß der Senat bei der Frage nach der Wirtschaft lichen_Stellung__ eines Verfolgten vor dem Beginn der Verfolgung ’§ 76 BEG) den Ergebnissen der Einkommenssteuerveranlagung besondere Bedeutung beigelegt hat, steht damit nicht in Widerspruch (RzW 1964, 173 Nr. 37;.
Um die Einwirkungen der Verfolgungsmaßnahmen auf die Einkünfte des Klägers, soweit sie als Entgelt für seine Tätigkeit als Gesellschafter anzusehen sind, zutreffend feststellen oder schätzen zu können, ist von einem Abschluß der Gesellschaft für das Jahr 1936 auszugehen, dessen Zahlen einefr ordnungsgemäßen Abschluß entsprechen und nicht aus Verfolgungsgründen ein unzutreffendes Bild geben. Ein derartiger Abschluß muß den Ausgangspunkt für die Frage nach dem Arbeitsentgelt des Klägers abgeben.
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Auf dieser Grundlage kann ermittelt oder geschätzt vierden, ob und in welcher Höhe im Jahresergebnis noch ein Entgelt für die Tätigkeit der Gesellschafter enthalten ist.
Es kommt nach § 1 der 3- DV-BEG darauf an, ob eine Schmälerung oder ein Ausfall des Gewinns auch einen Ausfall an Entgelt für die Tätigkeit der Verfolgten zur Folge hat.
In der RzW i960, 131 Nr. 31 abgedruckten Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit ähnlichen Fragen befaßt und ausgesprochen, daß dieses Entgelt eine Prämie für das Un-ternehmerrisiko mitumfaßt. Auszuscbeiden aus dem Ergebnis sind dagegen roine Vermögenserträgnisse oder Verluste, ebenso wie außerordentliche Erträge durch Veräußerung unterbewerteter Anlagen, Auflösung von Rückstellungen und dergleichen.
Bei den engen Zusammenhängen zwischen der Vermögenssphäre und der Tätigkeit des Inhabers eines Bankgeschäftes besteht die Möglichkeit, daß verfolgungsbedingte Einwirkungen auf das Gesollschaftsvermögen zur Folge hatten, daß die Tätigkeit der Inhaber und ihr wirtschaftliches Ergebnis beeinträchtigt worden o&Äd. Auf das Verfolgungsziel der Verfolger kann es dabei nicht entscheidend ankommen. Diese haben durch Wegnahme von Einrichtungen und Sachkapital oft genug auch die Tätigkeit der Inhaber ausscheiden wollen und können.
Aus alledem folgt, daß hier auch erheblich sein kann, ob das Bankhaus Btffe &	Anfeindungen	und	Eingriffen
 von Staats- und Parteidienststellen ausgesetzt war, mit dem Ergebnis, daß entsprechende Verfolgungsmaßnahmen nicht nur das Gesellschaftsvermögen berührten, sondern zugleich auch die Tätigkeit der Gesellschafter und ihr wirtschaftliches Ergebnis ungünstig beeinflußten. Wenn die Sonderabgaben, Bußen und Koston das Betriebsvermögen > der Bank und nicht nur das Vermögen eines einzelnen Gesellschafters berührt haben, so kann noben den Schäden für Sonderabgaben auch ein Schaden des Klägers im beruflichen Fortkommen entstanden sein.
 
Daß Dr. MflB, mit Zustimmung des Klägers, für die erwähnten Aufwendungen nach §§ 59 9 61, 62 BEG allein entschädigt ist, braucht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Anspruch des Klägers auf Entschädigung eines Schadens im beruflichen Fortkommen nicht auszuschließen. In diesem Zusammenhang sei noch bemerkt, daß e n t s chädigungs rocht lieh die hier erv/ähnten Ansprüche dem zustehon, der verfolgt worden ist, ohne daß es darauf ankommt, wer die Mittel für die Zwangsabgaben aufgebracht hat (RzW 196o, 386 Nr. 49i •
Anders wäre es dann, v/enn die Zustimmung des Klägers zu dem erwähnten Vergleich auch einen Verzicht auf seine Ansprüche für Schaden im beruflichen Fortkomen enthalten sollte.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die im Vergleich geregelte Entschädigung der'‘nachträglichen;.Berichtigung dos Abschlusses der oHG für 1936 nicht entgegensteht. Das gilt nicht nur deshalb, weil es sich hier um den Schaden im beruflichen Fortkommen handelt, sondern deshalb, weil nach allgemein geltenden kaufmännischen Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung Verluste ohne Rücksicht auf eine spätere Entschädigung ihren Niederschlag im Abschluß des Jahres finden müssen, dessen Ergebnis sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise beeinträchtigt haben.
4.	Au8 allen diesen Gründen kann das angefochtene Urteil
 nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht wird auf Grund einer neuen Verhandlung unter Berücksichtigung der noch vorhandenen Unterlagen und mit Hilfe von Sachverständigen prüfen müssen, welcher Jahresabschluß für 1936 zu erstellen gewesen v/äre und ob der Kläger in seiner Tätigkeit als tätiger Gesellschafter geschädigt worden ist. Davon kann abhängen, ob der Kläger für seine bis Ende 1936 fortgesetzte Tätigkeit noch ein Entgelt verdient hat, das ihm noch eine ausreichende Lebensgrundlage bot. In diesem Zusammenhang ist
 Io
allerdings noch auf folgendes hinzuweisen: Da die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Erwerbstätigkeit möglicherweise nicht nur in der Gesellschaft verdient wurden, so daß sie nicht nur in der einheitlichen Gewinnfeststollung für die oHG nach § 215 Abs. 2 AO erfaßt wurden, kann von Bedeutung sein, was der Kläger etwa daneben ‘(z.B. aus Tätigkeiten in Aufsichtsund Ver-waltungaräton) verdient hat. Derartige Einkünfte würden in seiner persönlichen Veranlagung zur Einkommenssteuer erscheinen. Auch derartige Einkünfte können auf der Verwertung der Arbeitskraft beruhen und für die Präge der ausreichenden Lebensgrundlage von Bedeutung sein \Vgl. RzW 1961, 174 Nr. 19)•
Steht nach dom Ergebnis der neuen Verhandlung fest, daß dem Kläger eine weitere Kapitalentschädigung (für 1936} zusteht, so wird für ihre Berechnung folgendes zu beachten sein: Nach § 76 Abs. 1, 4 BEG ist die gesamte Kapitalentschädigung nach dem für 1936 maßgebenden Jahresbetrag festzusetzen. Hierbei kommt es möglicherweise nach Anlage 2 zu § 13 der 3* DV-BEG auf den Jahresbetrag an, der in dieser Tabelle bei einer Schädigung bis zu dem J5j_ Lebensjahr ausgewi.er;on ist.
Ascher	Wüstenberg	Maaß
 Wilden	Dr.	Loewenheim