BEG § 56 Ein Lotterieeinnehmer hat einen Anspruch auf Entschädigung, wenn er aus Verfolgungsgründen seine Lotterieeinnahmestelle aufgehen mußte und deswegen entgegen der sonst von dem Lot-terieuntcrnohmen (hier? Januar 1965 B r o e s k e Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, PflHm Platz^i, Die Revision gegen das Urteil des 19» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Kläger 25°ooo DM zu zahlen, und die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Das Berufungsgericht hat den Klägern den geltend gonachten Anspruch mit Recht zugesprochen, denn er ist nach § 56 BEG als Anspruch auf Entschädigung für einen Vermögensschaden begründet. Das Vermögen umfaßt von wirtschaftlichen Standpunkt aus nicht nur Sachen und Rechte, sondern auch Güter und Chancen, die sich in irgendeiner Weise in der heutigen 'Wirtschaftsordnung als Gegenstände des Vermögensverkehrs auswerten lassen (BGH LM BEG 1956 § 56 Nr. 1 und Io). Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hatte er als solcher die Chance, sein Adressenmaterial seinem Geschäftsnachfolger gegen Zahlung eines Entgelts zu überlassen. Die Chance, das Adressenmaterial an den Geochäftsnachfolger zu veräußern, ist ein Vermögenswert im Sinne des § 56 BEG. i. die Kartei mit den Namen und Anschriften der Spieler, dem Lotterieunternehmen zur Verfügung zu stellen, ohne dafür ein Entgelt beanspruchen zu können. In allen anderen Bällen, und diese bildeten die Regel, war es üblich und entsprach den Gepflogenheiten, daß der ausscheidende Lotterieeinnehmer sein Adressenmaterial seinem Nachfolger gegen ein Entgelt zur Verfügung stellte. notwendig, daß er sein Kapital auf diese Weise zur Werbung für die Lotterieeinnahroestelle zur Verfügung stellte und - wirtschaftlich gesehen - in das"Adressen-material" umsetzte. Unter diesen Umständen stellte die Chance, das Adressenmaterial gegen Entgelt dem Nachfolger abgeben zu können, daher einen echten Vermögenswert für den Lotterieeinnehmer dar. 231 veröffentlichten Urteil, das gleichfalls den Ver-mögensschaden eines Lotterieeinnehmers betraf, konnte der geltend gemachte Anspruch nicht unter dem hier erörterten Gesichtspunkt geprüft werden, da die in dem Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Fest- Die Chance, das Adressenmaterial gegen Geld zu veräußern, hat der Erblasser aus Verfolgungsgründen verloren. Er mußte seine Lotterieeinnahrae aufgeben, weil er Jude war, und es ist ihn aus diesem Grunde nicht möglich gewesen, sein Adressenmaterial an einen Nachfolger zu veräußern.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? nein BEG § 56 Ein Lotterieeinnehmer hat einen Anspruch auf Entschädigung, wenn er aus Verfolgungsgründen seine Lotterieeinnahmestelle aufgehen mußte und deswegen entgegen der sonst von dem Lot-terieuntcrnohmen (hier? der ehemaligen Sächsischen Staatslotterie) geduldeten Übung nicht in der Lage war, sein Adroosennaterial an einen Nachfolger gegen Entgelt zu übertragen. An der abweichenden Entscheidung in RzW 1963, 231 wird nicht festgehalten. BGH, Urt. v. 27. Januar 1965 - IV ZR 61/64 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES iv_zr_. 6i/64 URTEIL VOLKES Verkündet am 27. Januar 1965 B r o e s k e Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, PflHm Platz^i, 7 - Prozeßbevollmächtigters Beklagten und Revisionsklägers. Rechtsanwalt Br. gegen USA, Drive, die V/itv/o Franziska L Drive, Bl jetzt? 1. den Fred L , c^pp, USA, 2. den Gerhard P fHHHIP , Drive BpHP USA, als Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Nachlasses der inzwischen verstorbenen Franziska IPIP, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2o. Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundeorichter Johannsen, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Rocht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 19» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. November 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestands Die Kläger sind die Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Nachlasses der verstorbenen Franziska LflD Diese war die Witwe und Alleinerbin des im Jahre 194o verstorbenen früheren Lotterieeinnehmers Martin L(^^(im folgenden "Erblasser” genannt). Der Erblasser betrieb eine Lotterieeinnahmestelle der Sächsischen Staatslotterie in Da er Jude war, mußte er diese Stelle im Jahre 1933 aufgeben. Mit der Behauptung, daß er dadurch einen Vermögensschaden erlitten habe, hat seine Witwe hierfür eine Entschädigung begehrt. Durch Bescheid Vom 3o. April 1959 hat das beklagte Land dies.en Entschädigungsanspruch abgelehnt . Die Klägerin hat Klage erhoben. Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Kläger 25°ooo DM zu zahlen, und die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Das beklagte Land hat Revision eingelegt; es verfolgt seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Die Kläger haben gebeten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Klägern den geltend gonachten Anspruch mit Recht zugesprochen, denn er ist nach § 56 BEG als Anspruch auf Entschädigung für einen Vermögensschaden begründet. Vermögen ist die Summe der in Geld schätzbaren Güter einer Person, die der Verfügung einer physischen oder juristischen Person unterstehen. Das Vermögen umfaßt von wirtschaftlichen Standpunkt aus nicht nur Sachen und Rechte, sondern auch Güter und Chancen, die sich in irgendeiner Weise in der heutigen 'Wirtschaftsordnung als Gegenstände des Vermögensverkehrs auswerten lassen (BGH LM BEG 1956 § 56 Nr. 1 und Io). Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nach § 56 BEG, wenn durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen eine solche Chance zunichte gemacht worden ist. Das trifft nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hier zu. - \ - Der Erblasser war Inhaber einer Lotterieeinnahme. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hatte er als solcher die Chance, sein Adressenmaterial seinem Geschäftsnachfolger gegen Zahlung eines Entgelts zu überlassen. Dieses berechnete sich nach der Summe der von ihm abgesetzten Lose. Es war üblich, einen Betrag von 2o bis 3o RM je abgesetzten Loses zu zahlen. Die Chance, das Adressenmaterial an den Geochäftsnachfolger zu veräußern, ist ein Vermögenswert im Sinne des § 56 BEG. Ein ausscheidender Lot-terieoinnehmer war zwar, nach der Geschäftsordnung der Lotterie, verpflichtet, sein Adressenmaterial, d. i. die Kartei mit den Namen und Anschriften der Spieler, dem Lotterieunternehmen zur Verfügung zu stellen, ohne dafür ein Entgelt beanspruchen zu können. Von dieser Möglichkeit, das Adressenmaterial unentgeltlich von dem Lotterieeinnehmer herauszuverlangen, machte das Lotterieunternehmen nur in den seltenen Ausnahmefällen Gebrauch, daß der Lotterieeinnehmer seine Einnahmestelle wegen Überschuldung oder wegen Unkorrektheit aufgeben mußte. In allen anderen Bällen, und diese bildeten die Regel, war es üblich und entsprach den Gepflogenheiten, daß der ausscheidende Lotterieeinnehmer sein Adressenmaterial seinem Nachfolger gegen ein Entgelt zur Verfügung stellte. Daß der Lotterieeinnehmer sein Adressenmaterial in dieser Weise wirtschaftlich auswertete, war ständiger Brauch, der von der LotterieVerwaltung respektiert wurde, denn er lag auch in ihrem Interesse. Auf diese Weise wurde sichergeötellt, daß eine möglichst große Zahl von Losen abgesetzt wurde. Im Einverständnis mit der Lotterieverwaltung investiert der Lotterieeinnehmer, um den Absatz der Lose zu fördern , ein erhebliches Kapital für die Werbung. Es war notwendig, daß er sein Kapital auf diese Weise zur Werbung für die Lotterieeinnahroestelle zur Verfügung stellte und - wirtschaftlich gesehen - in das"Adressen-material" umsetzte. Die Provision für den Verkauf der - lose, die "Schroibgebühr" oder andere Einkünfte, welche der Lotterieeinnehmer erzielen kann, wie etwa die Übernahme von nicht verkauften Losen, den "lagerlosen1', auf eigene Rechnung, stellten noch keinen ausreichenden Anreiz für den lotterieeinnehmer dar, eigene Geldmittel auf eigenes Risiko in die Einnahmestelle zu investieren» Hierzu war er nur bereit, weil er die Gewißheit hatte, daß er bei seinem Ausscheiden aus seiner Stellung als Lotterieeinnehmer, das spätestens mit der Vollendung des 65- Lebensjahres erfolgte, die Adressenkartei gegen ein entsprechendes Geld seinem Nachfolger überlassen konnte. Dadurch konnte er das in das Geschäft hineingesteckte Kapital für sich wieder flüssig machen. Unter diesen Umständen stellte die Chance, das Adressenmaterial gegen Entgelt dem Nachfolger abgeben zu können, daher einen echten Vermögenswert für den Lotterieeinnehmer dar. Hierdurch unterscheidet sich der Sachverhalt von demjenigen, der dem LM BEG 1956 § 56 Nr. 35 veröffentlichten Urteil zugrunde lag. Dort handelte es sich nur darum, daß dem selbständigen Handelsvertreter für den Fall, daß er seinen Beruf aufgeben würde, die bloße Möglichkeit genommen wurde, den von ihm vertretenen Unternehmen einen Nachfolger zu vermitteln und dafür von diesem eine Vergütung zu erlangen. Das war keine reale Vermögenschance. In dem RzW 1963» 231 veröffentlichten Urteil, das gleichfalls den Ver-mögensschaden eines Lotterieeinnehmers betraf, konnte der geltend gemachte Anspruch nicht unter dem hier erörterten Gesichtspunkt geprüft werden, da die in dem Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Fest- Stellungen den Sachverhalt nicht in der Weise klargestellt hatten, wie e3 jetzt geschehen ist» Die Chance, das Adressenmaterial gegen Geld zu veräußern, hat der Erblasser aus Verfolgungsgründen verloren. Er mußte seine Lotterieeinnahrae aufgeben, weil er Jude war, und es ist ihn aus diesem Grunde nicht möglich gewesen, sein Adressenmaterial an einen Nachfolger zu veräußern. Diese Möglichkeit hätte er nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen gehabt, wenn er nicht verfolgt worden wäre. Für den so erlittenen Schaden i3t ihm mit Recht eine Entschädigung zugesprochen worden. Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs. 1, 2o9 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Ascher Johannsen Wilden Dr.Loewenheim Dr.Graf