Auf dieser tatsächlichen Grundlage hat das Berufungsgericht die von dem beklagten Land nach § 7 BEG ausgesprochene Versagung weiterer Entschädigungs~ ansprücho als berechtigt bezeichnet« Es hat als erwiesen angesehen, daß die Angabe der Klägerin, in dem Großhandelsgeschäft ihres Ehemannes in Brüssel sei eine Verkäuferin beschäftigt worden, unwahr, dagegen die bei seiner gerichtlichen Vernehmung abgegebene: Erklärung des Zeugen daß die Klägerin und ihr Ehemann nur auf den Märkten von Pall zu Pall Gelegenheits~ Verkäuferinnen angeworben hätten, richtig sei« Lie Klägerin habe ihre unrichtigen Angaben im Zuge der Ermittlungen der Entschädigungsbehörde über ihre Einstufung gemacht; sie hätten ihrem Bestreben gedient, den Umfang des Geschäftsbetriebes ihres Ehemannes und ihres eigenen Markthandelsgeschäfts größer, als ?§ie 196o, 4o4 Nr« 72, 1961, 112 Nrc 9)« Diese Entscheidung der Entschädigungsbehörde ist dann ohne weiteres in dem anhängigen gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 211 Abs«, 1 Satz 1 BEG vom Gericht zu übex'prüfen, nämlich daraufhin, ob die ihr zugrundeliegenden Tatsachen einwandfrei feststehen und eine Versagung Die Ermessensentscheidung muß ersehen lassen, welche Erwägungen bei der völligen oder teilweisen Versagung des Anspruchs angestellt worden sind, da das Gericht sonst zu dieser Nachprüfung nicht in der Lage ist (Urteil des Senats RzW 1962, 474 Nr«, 4o)„ Insoweit genügen die Ausführungen in dem Schriftsatz des beklagten Landes« Es steht auch für das Revisionsgericht bindend fest, daß die Angabe der Klägerin, in dem Geschäft in Brüssel sei eine Verkäuferin beschäftigt worden«, unrichtig war«, Die Klägerin hat ihre Erklärung später selbst dahin abgeschwächt, daß sie von einer Verkäuferin gesprochen habe«* die auf den Märkten ausgeholfen habe, und auch die Revision hat nicht gerügt, daß die Personen, die in schriftlichen Erklärungen das Vorhandensein einer Verkäuferin im Geschäft bestätigt hatten, im gerichtlichen Verfahren nicht vernommen worden sind, sondern sie hat eingeräumt, daß fremde Verkäuferinnen hätten beschäftigt werden müssen» Dem angefochtenen Urteil laßt sich ferner entnehmen, daß das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem beklagten Land eine bewußte Unwahrheit der Klägerin angenommen hat, mittels deren sie eine höhere Entschädigung erlangen wollte0 Das Berufungsgericht hat jedoch unbeachtet gelassen, daß der Sachverhalt, auf den es seine Entscheidung gründet, daß die Versagung des Anspruchs berechtigt sei, nicht derselbe ist wie derjenige, von dem die Entschädigungsbehörde bei der Versagung ausgegangen ist« Wie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil, das RzW 1962, 474 Nr« 4o veröffentlicht ist, ausgeführt hat, muß die Behörde dös ihr obliegende Ermessen erneut ausüben und die dafür maßgebenden Gründe selbständig darlegen, wenn sich der maßgebende Sachverhalt von dem zunächst als maßgebend erachteten erheblich unterscheidet» Die Abweichung von dem von der Entschädigungsbehörde zunächst zugrundegelegten ist aber nicht so unbedeutend, daß sie außer Betracht gelassen werden könnte» als wenn überhaupt niemals Verkäuferinnen tätig gewesen wären» Für die damit gegebene Sachlage hat aber das beklagte Land keine neue Entscheidung Uber die Versagung getroffen* Jedenfalls nicht die Gründe dafür dargelegt, daß es an der Versagung des Anspruchs fest-haltc, soweit er e$na über den bereits zuerkannten Teil hinausgeheo Die bloße Bezugnahme auf das Vorbringen im ersten Rechtszug, die in der im übrigen sich nur mit änderen Fragen beschäftigenden Berufungsbegründung enthalten ist« reicht nicht aus* 20 Da3 Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, daß die wirtschaftliche und die soziale Stellung der Klägerin vor dem Beginn der gegen sie gerichteten Verfolgung nur eine Einstufung in den mittleren Dienst rechtfertigten* Rechtlich unangreifbar ist es auch, daß das Berufungsgericht auf Grund der Annahme, daß die Klägerin ein eigenes Erwerbsgeschäft betrieben, sich gleichzeitig aber auch als Hausfrau betätigt habe, zu dem Ergebnis gelangt ist, der auf sie entfallende Einkommensanteil ermögliche keine Einstufung in den gehobenen Dienst. eine Ehefrau, die die ihr für die Familie obliegenden hausfraulichen Aufgaben erfüllt hat, wegen einer daneben ausgeübten beruflichen Betätigung bei der Einstufung schlechter gestellt würde« Bei der Einstufung einer solchen Ehefrau muß vielmehr, soweit es sich um die Entschädigung für den Gesundheitsschaden handelt, außer ihrer eigenen auf ihrer Erwerbstäßigkeit beruhenden wirtschaftlichen und sozialen Stellung nach § 14 Abs« 6 2« DV-BEG die wirtschaftliche und soziale Stellung des Ehemannes berücksichtigt werden derart, daß maßgebend ist, ob jeweils die Stellung des ■&heraarmes oder die eigene Stellung der Ehefrau zu einer für sie günstigeren Einstufung.führt® Auf der Grundlage der Annahme'des Berufungsgerichts, daß die Klägerin ein selbständiges Erwerbsgeschäft betrieben habe, kann bei der Ermittlung der v/irtschaftlicnen Stellung des Ehemannes entgegen der Auffassung der Revision nur der den Ertrag des Geschäfts des Ehemannes bildende Teil des Einkommens, das beide Eheleute in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung insgesamt erzielt haben, eingesetzt werden« Das Gesamteinkommen wäre dem Ehemann bei der Einstufung nur zuzurechnen, wenn es sich allein um sein Geschäfts handeln würde und für die Mitarbeit der Ehefrau nach der maßgebenden Rechtsordnung keine besondex*e Vergütung in Betracht käme (vgl® für die deutschen Verhältnisse § 1356 BGB a«F«>® Die Revision hat vorgebracht, es habe sich in Wirklichkeit um ein Geschäft gehandelt, wenn auch der Klägerin eine eigene Gewerbelegitiraaticn erteilt worden sei® Die Annahme, daß eo so war, mag nicht fernliegend sein, das Revisionsgericht kann aber dieses von den Feststellungen dos Berufungsgerichts abweichende tatsächliche Vorbringen nicht berücksichtigen* Doch wird die Klägerin Gelegenheit haben, in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen werden muß, geltend zu machen, daß nur ein einheitliches Geschäft, sei es beider Eheleute, sei es des Ehemannes allein, in dem sie mitgearbeitet habe, vorhanden gewesen sei, und gegebenenfalls darzulegen, daß der auf sie entfallende Einkoramensanteil geringer sei, als das Berufungsgericht bisher angenommen habe, oder sogar für sie überhaupt keine besondere Vergütung abzusetzen sei*
Verkündet am 27o September ?963 H o e p p e, Justizangestellte als Urkundobeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Pola d«l°A< Klägerin und Revisionsklägerin;, Dr* - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr und gegen das Land Hordrhein-Y/estfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Hordrhein-Westfalen in Düsseldorf, fannonscraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten;, hat der IV * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Dr» Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22. Juni 1962 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen© Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen<> von Rechts wegen Tatbestand: Die am 0« 19o6 in Polen geborene Klägerin ist Jüdin« Sie lebt seit 192o in Belgien« Dort betrieben sie und ihr Ehemann* mit dem sie 1925 die Ehe geschlossen hatte* jeder für sich ein Markthandelsgeschäft in Lederwaren, ihr Ehemann außerdem einen Großhandel in demselben Geschäftszweig« Hach der Besetzung Belgiens durch die deutschen Truppen mußten sie ihr Geschäft aufgeben« Sie mußten den Judenstern tragen und lebten aus Furcht vor einer Verschleppung vom Juni 1942 bis zu dem September 1944 verborgen« Der Ehemann der Klägerin ist im Jahre 1957 gestorben« Die Klägerin, die wegen des erlittenen Freiheits-schadons eine Entschädigung von 3»9oo DM erhalten hat, hat außerdem Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit begehrt« Die Entschädigungsbehörde hat ihr durch Bescheid wegen einmaliger Verschleißerscheinungen am Herzen und Kreislauf mit Bluthochdruck sowie nervöser Regulations-Störungen auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25$* eines Hundert-satzes von 28 und der Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes für die Zeit vom 1« April i960 an eine monatliche Rente von 144 DM, für die Zeit vom 1« November 1953 bis zu dem 31» März i960 eine Rentennachzahlung von 2«823 DM und für die vorhergehende Zeit eine Kapitalentschädigung von 8o9?68 DM zuerkannt« Die Klägerin beansprucht die Einstufung in den gehobenen Dienst und hat deshalb Klage erhoben« Das beklagte Land ist dem entgegen getreten und hat außerdem erkläi't, es mache wegen unrichtiger Angaben der Klägerin von dem ihm nach § 7 BEG zustehenden Recht Gebrauch, die Klägerin von den ihr etwa zustehenden weitergehenden Ansprüchen auszuschliefien« Das Landgericht hat festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet sei, der Klägerin wegen Schadens an Körper und Gesundheit auf der Grundlage des Bescheides unter Verrechnung der hierauf bereits geleisteten Zahlungen (§ Io BEG) mit der Maßgabe Kapitalentschädigung und Rente zu leisten, daß die Klägerin statt in die Beamtengruppc des mittleren Dienstes in die des gehobenen Dienstes eingereiht werde« Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Ober-landesgerichfc das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen« Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, will die Klägerin erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird® Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen« Ent sehe idungs&runde: 1. Die Klägerin hat in einer der Entschädigungsbehörde vorgelegten eidesstattlichen Versicherung angegeben, ihr Ehemann habe einen Vertrieb von Lederwaren gehabt und sie habe ihm geholfen, das Einkommen zu erhöhen, indem sie die Waren auf den Märkten verkauft habe« Sie hätten auch einen Engroa- und Detailhandel in Brussel gehabt, und in diesem Geschäft hätten sie eine Verkäuferin gehalten, so daß sie beide auch auf den Märkten ihre Waren hätten verkaufen können« Bern gegenüber hat der Zeuge Zysberg, der im Verfahren vor der Entschadigungsbehörde durch die Botschaft der Bundesrepublik vernommen worden ist, angegeben, die Eheleute hätten vormittags zwei getrennte Gewerbe als ambulante Händler von Lederwaren ausgeübt; die Klägerin habe nur einen Detailhandel betrieben, während ihr Ehemann nachmittags als Grossist tätig gewesen sei«, Das Ehepaar habe weder für den Einzelhandel noch für die Großhandelsgeschäfte irgendwelche Angestellte beschäftigt* Als die Klägerin dann im gerichtlichen Verfahren geltend machte, sie sei in den gehobenen Dienst einzustufen, erklärte das beklagte Land in einem dem Landgericht eingereichten und ‘der Klägerin abschriftlich mitgeteilten Schriftsatz, ihre Angaben über die Beschäftigung einer Verkäuferin in dem Geschäft* des Mannes seien unrichtig, vielmehr sei von den Angaben des Zeugen zmm als richtig auszugehen* Das bedeute, daß die Klägerin in der Absicht, das Geschäft und die darin erzielten Gewinne größer erscheinen zu lassen, bewußt unrichtige Angaben gemacht habe* Da die Behörde darauf angewiesen sei, den Angaben der Antragsteller weitgehend Glauben zu schenken, weil sich die Verfolgten häufig in Beweicnot befänden, mache die Behörde von dem ihr nach § 7 BEG zustehenden Recht Gebrauch, die Klägerin von den ihr etwa zustehenden weitergehenden Ansprüchen auszuschließen* Das sei auch keine unbillige Härte, weil die Klägerin nach dem angefochtenen Bescheid eine monatliche Rente von 144 DM beziehe und außerdem ihr Geschäft noch betreibe* Die Klägerin hat dann eine weitere Erklärung des vorgelegt, in der er angegeben hat, die Klägerin und ihr Ehemann hätten gelegentlich auf dem Markt Verkäuferinnen beschäftigt, die auf dem Platz eingestellt worden seien, nicht regelmäßig gearbeitet hätten und deshalb nicht den Sozialgesetzen unterworfen gewesen seien« Als Zeuge hat Z^^^vor einem um Rechtshilfe ersuchten belgischen Gericht unter Eid bekundet, die Klägerin und ihr Ehemann hätten ein gutgehendes Saffianwarengeschäft gehabt« Sie hätten eine Wax»enniederläge bei sich in Anderlecht gehabt« Morgens hätten sie Einkäufe besorgt, sie seien Konzessionäre von verschiedenen Plätzen gewesen« Aus diesem Grunde hätten sie Gelegenheit3-Verkäuferinnen zu Hilfe nehmen müssen« Lie Gelegenheits-Verkäuferinnen seien an Ort und Stelle rekrutiert worden, um den Verkauf auf den Märkten in der Provinz vorzunehmen« Nachmittags habe der Ehemann die Kundschaft besucht, während die Klägerin zuhause geblieben sei« Ausdrücklich hat der Zeuge die Richtigkeit seiner Angaben in der zweiten von ihm abgegebenen, dem Gericht vorgelegten Erklärung bestätigt« Auf dieser tatsächlichen Grundlage hat das Berufungsgericht die von dem beklagten Land nach § 7 BEG ausgesprochene Versagung weiterer Entschädigungs~ ansprücho als berechtigt bezeichnet« Es hat als erwiesen angesehen, daß die Angabe der Klägerin, in dem Großhandelsgeschäft ihres Ehemannes in Brüssel sei eine Verkäuferin beschäftigt worden, unwahr, dagegen die bei seiner gerichtlichen Vernehmung abgegebene: Erklärung des Zeugen daß die Klägerin und ihr Ehemann nur auf den Märkten von Pall zu Pall Gelegenheits~ Verkäuferinnen angeworben hätten, richtig sei« Lie Klägerin habe ihre unrichtigen Angaben im Zuge der Ermittlungen der Entschädigungsbehörde über ihre Einstufung gemacht; sie hätten ihrem Bestreben gedient, den Umfang des Geschäftsbetriebes ihres Ehemannes und ihres eigenen Markthandelsgeschäfts größer, als ?§ie - 6 ” tatsächlich gewesen seien, hinzustellen, um damit eine höhere Entschädigung zu erlangen,, Die Entscheidung des beklagten Landes sei auch ermessensfehlerfrei begründet«, Die Annahme der Revision, das beklagte Land habe seine nach§ 7 Abs«, 1 BEG zu treffende ErmessensentScheidung nur in einem besonderen, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid, nicht aber in einem im gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsatz treffen dürfen, ist nicht richtige Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, die allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen entspricht und an der festzuhalten ist, kann die der Entschädigungsbehörde zustehende Entscheidung über die Versagung des bei Gericht anhängigen Anspruchs nach § 7 BEG erfolgen, indem das Land in dem gerichtlichen Verfahren durch den Antrag auf völlige oder teilweise Abweisung der Klage und die dafür gegebene Begründung zu dem Ausdruck bringt, das Ermessen werde in einem der klagenden Partei ungünstigen Sinne ausgeübt (Urteile des Senats RzVV 1959? 461 Nr«, 15? 196o, 4o4 Nr« 72, 1961, 112 Nrc 9)« Diese Entscheidung der Entschädigungsbehörde ist dann ohne weiteres in dem anhängigen gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 211 Abs«, 1 Satz 1 BEG vom Gericht zu übex'prüfen, nämlich daraufhin, ob die ihr zugrundeliegenden Tatsachen einwandfrei feststehen und eine Versagung * * . * t t, rechtfertigen können, und ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat«. Die Ermessensentscheidung muß ersehen lassen, welche Erwägungen bei der völligen oder teilweisen Versagung des Anspruchs angestellt worden sind, da das Gericht sonst zu dieser Nachprüfung nicht in der Lage ist (Urteil des Senats RzW 1962, 474 Nr«, 4o)„ Insoweit genügen die Ausführungen in dem Schriftsatz des beklagten Landes« Es steht auch für das Revisionsgericht bindend fest, daß die Angabe der Klägerin, in dem Geschäft in Brüssel sei eine Verkäuferin beschäftigt worden«, unrichtig war«, Die Klägerin hat ihre Erklärung später selbst dahin abgeschwächt, daß sie von einer Verkäuferin gesprochen habe«* die auf den Märkten ausgeholfen habe, und auch die Revision hat nicht gerügt, daß die Personen, die in schriftlichen Erklärungen das Vorhandensein einer Verkäuferin im Geschäft bestätigt hatten, im gerichtlichen Verfahren nicht vernommen worden sind, sondern sie hat eingeräumt, daß fremde Verkäuferinnen hätten beschäftigt werden müssen» Dem angefochtenen Urteil laßt sich ferner entnehmen, daß das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem beklagten Land eine bewußte Unwahrheit der Klägerin angenommen hat, mittels deren sie eine höhere Entschädigung erlangen wollte0 Das Berufungsgericht hat jedoch unbeachtet gelassen, daß der Sachverhalt, auf den es seine Entscheidung gründet, daß die Versagung des Anspruchs berechtigt sei, nicht derselbe ist wie derjenige, von dem die Entschädigungsbehörde bei der Versagung ausgegangen ist« Wie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil, das RzW 1962, 474 Nr« 4o veröffentlicht ist, ausgeführt hat, muß die Behörde dös ihr obliegende Ermessen erneut ausüben und die dafür maßgebenden Gründe selbständig darlegen, wenn sich der maßgebende Sachverhalt von dem zunächst als maßgebend erachteten erheblich unterscheidet» Die Abweichung von dem von der Entschädigungsbehörde zunächst zugrundegelegten ist aber nicht so unbedeutend, daß sie außer Betracht gelassen werden könnte» Die Versagung stützte sich ausdrücklich darauf, daß Zysberg erklärt habe, die Klägerin und ihr Ehemann hätten keine Angestellten beschäftigt» Von den von Pall zu 3?f‘ll auf den Märkten angeworbenen Gelegenheitsver- kauferirmen hatte er damals noch nichts gesagte Das beklagte Land mußte mithin annehmen, daß niemals bei dem Ehemann der Klägerin oder bei ihr selbst Verkäuferinnen beschäftigt gewesen seien und daß die Klägerin mithin ihre Wahrheitspflicht schwer verletzt nabco Das Berufungsgericht hat dagegen festgestellt, daß auf den Märkten von Fall zu Fall Gelegenheitsver-• kauferinnen angeworben und für die Klägerin und deren Ehemann tätig gewesen seien,. Damit könnte die unrichtige oder ungenaue Darstellung der Klägerin milder zu beurteilen sein? als wenn überhaupt niemals Verkäuferinnen tätig gewesen wären» Für die damit gegebene Sachlage hat aber das beklagte Land keine neue Entscheidung Uber die Versagung getroffen* Jedenfalls nicht die Gründe dafür dargelegt, daß es an der Versagung des Anspruchs fest-haltc, soweit er e$na über den bereits zuerkannten Teil hinausgeheo Die bloße Bezugnahme auf das Vorbringen im ersten Rechtszug, die in der im übrigen sich nur mit änderen Fragen beschäftigenden Berufungsbegründung enthalten ist« reicht nicht aus* Der Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei unbegründet, weil der Klägerin der von ihr verfolgte weitere Anspruch mit Recht versagt worden sei, kann mithin nach der derzeitigen Sachlage nicht beigetreten werden* 20 Da3 Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, daß die wirtschaftliche und die soziale Stellung der Klägerin vor dem Beginn der gegen sie gerichteten Verfolgung nur eine Einstufung in den mittleren Dienst rechtfertigten* Zuzustimmen ist der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht, daß, soweit es allein auf die eigene durch die Berufstätigkeit erlangte wirtschaftliche Stellung ^ der Klägerin ankommt, nur das von ihr selbst erzielte Einkommen maßgebend ist.- (vglo Urteil des Senats RzY/ 1958, 318 Nr, 55? das jedoch die Einstufung für die Entschädigung wegen Berufösehadens betrifft). Rechtlich unangreifbar ist es auch, daß das Berufungsgericht auf Grund der Annahme, daß die Klägerin ein eigenes Erwerbsgeschäft betrieben, sich gleichzeitig aber auch als Hausfrau betätigt habe, zu dem Ergebnis gelangt ist, der auf sie entfallende Einkommensanteil ermögliche keine Einstufung in den gehobenen Dienst. Daran, daß die in ausländischer Währung erzielten Einkünfte, die für die Einreihung eines Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe von Bedeutung sind, nach dem amtlichen Devisenkurs umzurechnen sind und eine höhere Kaufkraft nicht berücksichtigt werden kann (Urteil des Senats Rz\Y 1962, 20 Nr* 9), ist auch gegenüber den Ausführungen der Revision iestzunalten. Es ist jedoch nicht nur bei der Ermittlung des auf die Klägerin entfallenden Anteils an dem Gesamteinkommen der Eneleute von Bedeutung, daß die Klägerin sich nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen auch als Hausfrau betätigte. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß zugunsten einer Ehefrau, die gleichzeitig einen Beruf ausübte und Hausfx'au war, die Vorschrift des § 14 Abs, 6 der 2, DV-BEG nicht unbeachtet bleiben kann. Der Senat hat schon in dem RzW "959, 252 Nr, 9 mitgeteilten Urteil ausgesprochen, der Umstand, daß eine Ehefrau neben ihrer hausfraulichen Tätigkeit auch beruflich tätig gewesen sei, könne nicht dazu führen, sie niedi'iger einzustufen, als es sich aus § 14 Abs, 6 der 2, DV-BEG ergebe. In dem Urteil vom 27, September 1963 IV 2R 25/63 hat der Senat das erneut dargelegt, Es wäre nicht zu rechtfertigen, wenn - 1 o ~ eine Ehefrau, die die ihr für die Familie obliegenden hausfraulichen Aufgaben erfüllt hat, wegen einer daneben ausgeübten beruflichen Betätigung bei der Einstufung schlechter gestellt würde« Bei der Einstufung einer solchen Ehefrau muß vielmehr, soweit es sich um die Entschädigung für den Gesundheitsschaden handelt, außer ihrer eigenen auf ihrer Erwerbstäßigkeit beruhenden wirtschaftlichen und sozialen Stellung nach § 14 Abs« 6 2« DV-BEG die wirtschaftliche und soziale Stellung des Ehemannes berücksichtigt werden derart, daß maßgebend ist, ob jeweils die Stellung des ■&heraarmes oder die eigene Stellung der Ehefrau zu einer für sie günstigeren Einstufung.führt® Auf der Grundlage der Annahme'des Berufungsgerichts, daß die Klägerin ein selbständiges Erwerbsgeschäft betrieben habe, kann bei der Ermittlung der v/irtschaftlicnen Stellung des Ehemannes entgegen der Auffassung der Revision nur der den Ertrag des Geschäfts des Ehemannes bildende Teil des Einkommens, das beide Eheleute in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung insgesamt erzielt haben, eingesetzt werden« Das Gesamteinkommen wäre dem Ehemann bei der Einstufung nur zuzurechnen, wenn es sich allein um sein Geschäfts handeln würde und für die Mitarbeit der Ehefrau nach der maßgebenden Rechtsordnung keine besondex*e Vergütung in Betracht käme (vgl® für die deutschen Verhältnisse § 1356 BGB a«F«>® Die Revision hat vorgebracht, es habe sich in Wirklichkeit um ein Geschäft gehandelt, wenn auch der Klägerin eine eigene Gewerbelegitiraaticn erteilt worden sei® Die Annahme, daß eo so war, mag nicht fernliegend sein, das Revisionsgericht kann aber dieses von den Feststellungen dos Berufungsgerichts abweichende tatsächliche Vorbringen nicht berücksichtigen* Doch wird die Klägerin Gelegenheit haben, in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen werden muß, geltend zu machen, daß nur ein einheitliches Geschäft, sei es beider Eheleute, sei es des Ehemannes allein, in dem sie mitgearbeitet habe, vorhanden gewesen sei, und gegebenenfalls darzulegen, daß der auf sie entfallende Einkoramensanteil geringer sei, als das Berufungsgericht bisher angenommen habe, oder sogar für sie überhaupt keine besondere Vergütung abzusetzen sei* Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Klägerin, wenn ihre lätigkeit als Hausfrau berücksichtigt wird, in eine höhere Beamtengruppe als die des mittleren Dienstes einzureihen ist« 3» Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob die Klägerin zu dem nach § I60 BEG anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, nicht abschließend Stellung genommen* Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch diese Frage unter Berücksichtigung der dazu entwickelten Rechtsgrundsätze nochmals prüfen müssen« i ; i ] #■ 4o Das angeiochtene Urteil ist deshalb aulzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurUckzuverweisen«, Hach § 225 Abs«. 1 BEG ist das Verfahren des Revisionsrechtszugs frei von gerichblichen Gebühren und Auslageno Ascher Baske Wüstenberg Dr® Loewenheim Bre Graf