BEG § 47 Ein Verfolgter, der sich ln den von der deutschen Besatzungsmacht besetzten polnischen Gebieten einer Partisanengruppe angeschloesen hatte und mit dieser in den Wäldern verborgen lebte, lebte regelmäßig nicht in der Illegalität im Sinne des § 47 BEG. September 1961 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als das beklagte Land darin verurteilt worden ist, an den Kläger mehr als 3*000 DM zu zahlen* Bio auf Zahlung von mehr als 5*000 BIS gerichtete Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Münster vom 1. Von den außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszugoa trägt der Kläger 7/10 und das beklagte Land 3/10. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und dem Kläger außer einem Anspruch in Höhe von 5.000 DM für einen Ausbildungsschaden für einen Zeitraum von 17 Monaten* in dem er sich bei den weißen Partisanen in den Wäldern bei MiflJIB i» Polen aufgehalten hat* eine Entschädigung von 2.550 DM zügesprochen. Das Berufungsgericht hat angenommen* der Kläger habe* solange er sich bei den weißen Partisanen in den Wäldern aufgehalten habe* in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt. Die Strapazen dieses Lebens babe er trotz seiner Beinverletzung nur auf sich genommen» weil er sich der ihm im Falle seiner Entdeckung drohenden Verfolgung entziehen wollte« Erfahrungsgemäß könne davon ausgegangen v/erdon, daß sich der Partieanenkampf in den polnischen ftäldorn unter menschenunwürdigen Bedingungen, abgespielt habe« Die.Entbehrungen und Strapazen eines solchen Lebens besonders im Winter seien schon an für sich härter als die Bedingungen» unter denen normalerweise ein Häftling leben müsse« Besonders gelte das für den Kläger» der infolge seines Unfalls eine Unterschenkelprothese habe tragen müssen« Ein solches regelmäßig den Gesetzen zuwiderlaufendes Leben begründet fast immer die Gefahr der Entdeckung und jeder Jude, der illegal lebte» mußte ständig befürchten, entdeckt und dann erst recht verfolgt zu werden ;(BGH BzW i&tfh- 88, 234)« Wesentlich ist, daß der illegal lebende Verfolgte außerhalb der Gesetze steht, die für die Gemeinschaft gelten, in deren Herrschaftsbereich er sich befindet, so daß er keinen Anteil an dem Schutz und der Fürsorge hat, die diese Gemeinschaft ihren Angehörigen bietet« Pypisch an dieser Lebenslage ist ferner, daß der Verfolgte entweder jeden Umgang mit anderen Menschen vermeiden muß Hegel-mäßig führt auch das Leben in der Illegalität dazu, daß äer Verfolgte gerade in schwierigen Lebenslagen, im Falle von Krankheit und Kot keine oder nur unzulängliche Hilfe erwarten kann. Die Verhältnisse des Krieges haben dazu geführt, daß sich in den von Deutschland besetzten Gebieten Gemeinschaften bildeten, die als Widerstands- oder Partisanengruppen sich der Besatzungsmacht entgegenstellten, deren Anordnungen und Befehle mißachteten und die Besatzungsmacht bekämpften. der als gemeinsamen Feind bekämpften Besatzungemachto Das Maß, in dem eine Partisanen- oder Widerstands-gruppe ihren Angehörigen Schutz und Hilfe gewähren konnte, vvar nach den besonderen Verhältnissen, unter denen die Gruppe zu leben und zu kämpfen hatte, verschieden r Entscheidend ist, daß die Angehörigen solcher Gruppen in einer Gemeinschaft lebten, die ihnen überhaupt Schutz und Hilfe gewährte. Für die Frage, ob es sich bei ihnen um ein Leben in der Illegalität gehandelt hat, kommt es nicht darauf an, ob sich der Parti-sanenkampf in den Wäldern unter menschenunwürdigen Bedingungen abgespielt hat und ob die Entbehrungen und Strapazen eines solchen Lebens an und für sich härter waren als die Bedingungen, unter denen normalerweise ein Häftling leben mußte. Er befand sich in einer Gruppe Gleichgesinnter, von der er auch in schwierigen Lebenslagen den Schutz und die Hilfe erwarten konnte, die diese Gruppe unter den gegebenen Umständen überhaupt ihren Mitgliedern gewähren konnte. In einer solchen Gruppe Gleichgesinnter hat auch der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen gelebt. Der Kläger könnte bei den Partisanen allenfalls dann illegal gelebt haben, wenn er auch diese Uber seine wahre Person getäuscht hätte, weil er anderenfalls von ihnen zu befurchten gehabt hätte, an die nationalsozialistische Besat^ungsmacht ausgeliefert zu werden. Pas war nach den eigenen, zwar teilweise widersprüchlichen, Behauptungen de9 Klägers nicht der Pall» Nach alledem mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts insoweit in vollem Umfang zurUckge-wiesen werden, als das Landgericht die auf Entschädigung wegen Schadens an Preiheit gerichtete Klage abgewiesen hat»
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2449 024 BEG § 47 Ein Verfolgter, der sich ln den von der deutschen Besatzungsmacht besetzten polnischen Gebieten einer Partisanengruppe angeschloesen hatte und mit dieser in den Wäldern verborgen lebte, lebte regelmäßig nicht in der Illegalität im Sinne des § 47 BEG. BGH, Urt.v. 3. Oktober 1962-IV ZK 61/62- OLG Hamm IG Münster iy_2R_6l/62 Verkündet am 3* Oktober 1962 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten Beklagten und Revisionskiägere, - Proseßbevollmächtigter Rechtsanwalt gegen den Musikpädagogen Arkadius S in MjHHP/ Y/estf., JflBistr. fli. Klägers und Revisionsbeklagten, - Froseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Kirchberger in Karlsruhe - hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Br. Graf für Recht erkannt: Das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichte in Hamm/Westfalen vom 26. September 1961 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als das beklagte Land darin verurteilt worden ist, an den Kläger mehr als 3*000 DM zu zahlen* Bio auf Zahlung von mehr als 5*000 BIS gerichtete Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Münster vom 1. September I960 wird zurückgewieseno Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von den außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszugoa trägt der Kläger 7/10 und das beklagte Land 3/10. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtgzugen hat der Kläger zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist am % September 1916 in Kreis geboren« Seine Eltern, die aus Ober- schieden stammten und preußische Staatsangehörige waren, hatten nach der Abtretung Ostoberschlesiens an Polen die polnische Staatsangehörigkeit erworben. Seine Mutter war Jüdin. In KaflHMHIbesuchte der Kläger ein polnisches Gymnasium und bestand im Jahre 1936 die Reifeprüfung. Anschließend ließ er sich an dem staatlichen Konservatorium als Pianist ausbilden. Nach dem Kriege wanderte der Kläger aus Polen nach Palästina aus Und kam im Februar 1953 in die Bundesrepublik. Dort ist er als Vertriebener anerkannt und lt« Einbürgerungsurkunde des Regierungspräsidenten in Münster vom 2. Mai 1956 mit seiner Familie als deutscher Staatsangehöriger eingebürgert worden« Er erhebt u.a« Entschädigungsansprüche wegen Freiheitschadens. Per Regierungspräsident hat die Entschädigungsansprüche des Klägers abgewiesen. Dieser hat Klage erhoben und dabei auch einen Anspruch auf Entschädigung wegen seines Freiheitschadens geltend gemacht. Zur Begründung dieses Anspruchs hat er vorgeti^gens Seit November 1939 habe er illegal gelebt. Er sei mit seinen drei jüngeren Schwestern zunächst nach KrflBi gegangen, um in der Großstadt unerkannt untertauchen zu können. Da er im April 1942 von der Gestapo entdeckt worden sei, habe er sich mit seinen Schwestern nach MiMHB geflüchtet. Dort habe er sich einer Gruppe von "weißen Partisanen'1 angeachlossen, die in den Wäldern gelebt und gegen sowjetische und kommunistische Partisanen, aber auch gegen die SS und Gestapo gekämpft habe. I Von den Partisanen hätten eie Kennkarten auf den Decknamen "StflMB” erhalten« Bei einem Gefecht mit roten Partisanen sei er am linken Bein* an dem er bereits seit einem in der Jugend erlittenen Straßenunfall eine Prothese getragen hätte* verwundet worden« Be habe ein Stück des Oberschenkels amputiert werden müssen« Dann habe er in Miechow weiter bis zu dem Einmarsch der Bussen illegal gelebt« Aus diesen Gründen habe er während des Krieges keinen Musikunterricht erteilen können« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und dem Kläger außer einem Anspruch in Höhe von 5.000 DM für einen Ausbildungsschaden für einen Zeitraum von 17 Monaten* in dem er sich bei den weißen Partisanen in den Wäldern bei MiflJIB i» Polen aufgehalten hat* eine Entschädigung von 2.550 DM zügesprochen. Der erkennende Senat hat auf die Beschwerde des beklagten Landes die Revision gegen dieses Urteil zugelassen« Das beklagte Land bat Revision eingelegt« Be verfolgt seinen Antrag auf Abweisung der auf•Entschädigung für Schaden an Freiheit gerichteten Klage weiter. Der Kläger hat gebeten* die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat angenommen* der Kläger habe* solange er sich bei den weißen Partisanen in den Wäldern aufgehalten habe* in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt. Br habe sich aus Furcht vor Entdeckung der Partisanengruppe angeschlossen und mit / // ibr in den Wäldern in der Umgebung von MiflBBB gelebt. Die Strapazen dieses Lebens babe er trotz seiner Beinverletzung nur auf sich genommen» weil er sich der ihm im Falle seiner Entdeckung drohenden Verfolgung entziehen wollte« Erfahrungsgemäß könne davon ausgegangen v/erdon, daß sich der Partieanenkampf in den polnischen ftäldorn unter menschenunwürdigen Bedingungen, abgespielt habe« Die.Entbehrungen und Strapazen eines solchen Lebens besonders im Winter seien schon an für sich härter als die Bedingungen» unter denen normalerweise ein Häftling leben müsse« Besonders gelte das für den Kläger» der infolge seines Unfalls eine Unterschenkelprothese habe tragen müssen« Diese Feststellungen ergeben nicht» daß der Kläger in der Illegalität im Sinne des § 47 BEG gelebt hat« Nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung lebt derjenige illegal, der außerhalb der für ihn geltenden Bechts-ordnung lobt, um dadurch seine wahre Persönlichkeit vor seiner Umwelt und insbesondere vor den Behörden zu verbergen. Ein solches regelmäßig den Gesetzen zuwiderlaufendes Leben begründet fast immer die Gefahr der Entdeckung und jeder Jude, der illegal lebte» mußte ständig befürchten, entdeckt und dann erst recht verfolgt zu werden ;(BGH BzW i&tfh- 88, 234)« Wesentlich ist, daß der illegal lebende Verfolgte außerhalb der Gesetze steht, die für die Gemeinschaft gelten, in deren Herrschaftsbereich er sich befindet, so daß er keinen Anteil an dem Schutz und der Fürsorge hat, die diese Gemeinschaft ihren Angehörigen bietet« Pypisch an dieser Lebenslage ist ferner, daß der Verfolgte entweder jeden Umgang mit anderen Menschen vermeiden muß oder» soweit er mit ihnen in Berührung kommt, auch sie regelmäßig über seine wahre Person täuschen muß. Wenn überhaupt, kann er nur wenigen vertrauten Personen von seiner Person Kenntnis geben. Soweit er bei diesen Personen einen gewissen seelischen und physischen Halt und eine Stütze findet, muß er immer befürchten, auch diese zu verlieren wegen der Gefahren, die jedem drohen, der ihm hilft. Daraus folgt, daß der Verfolgte von der Gemeinschaft, die durch das Zusammenleben mit anderen Menschen begründet wird, ausgeschlossen bleibt. Hegel-mäßig führt auch das Leben in der Illegalität dazu, daß äer Verfolgte gerade in schwierigen Lebenslagen, im Falle von Krankheit und Kot keine oder nur unzulängliche Hilfe erwarten kann. Die Verhältnisse des Krieges haben dazu geführt, daß sich in den von Deutschland besetzten Gebieten Gemeinschaften bildeten, die als Widerstands- oder Partisanengruppen sich der Besatzungsmacht entgegenstellten, deren Anordnungen und Befehle mißachteten und die Besatzungsmacht bekämpften. Biese Gemeinschaften lebten oft in einem eigenen von ihnen beherrschten Bereich nach eigenen von ihnen selbst für ihren Bereich aüf-gestcllten Geboten. Die Angehörigen solcher Widerstandsund Partisanengruppen entzogen sich dadurch, daß sie solchen Gruppen bei traten, in aller Kegö.1 dem eigentlichen Herrschafts- und Macht bareich der Besatzungsmacht und deren unmittelbarem Zugriff auf ihre Person. Sie stellten sich unter den Schutz und die Fürsorge der Gruppe, der sie sich angeschlossen hatten. Biese gewährte, soweit es in ihren Kräften stand, ihren Angehörigen Schutz und Hilfe, besonders auch gegenüber der als gemeinsamen Feind bekämpften Besatzungemachto Das Maß, in dem eine Partisanen- oder Widerstands-gruppe ihren Angehörigen Schutz und Hilfe gewähren konnte, vvar nach den besonderen Verhältnissen, unter denen die Gruppe zu leben und zu kämpfen hatte, verschieden r Entscheidend ist, daß die Angehörigen solcher Gruppen in einer Gemeinschaft lebten, die ihnen überhaupt Schutz und Hilfe gewährte. Für die Frage, ob es sich bei ihnen um ein Leben in der Illegalität gehandelt hat, kommt es nicht darauf an, ob sich der Parti-sanenkampf in den Wäldern unter menschenunwürdigen Bedingungen abgespielt hat und ob die Entbehrungen und Strapazen eines solchen Lebens an und für sich härter waren als die Bedingungen, unter denen normalerweise ein Häftling leben mußte. Wenn solche Lebensbedingungen gegeben waren, waren sie eine Folge des Kampfes, den diese Gruppe auf sich genommen hatte. Anders als der in der Illegalität lebende Verfolgte gehörte derjenige«*Verfolgte, der sich einer solchen Partisanengruppe angeschlossen hatte, zu einer Gemeinschaft. Er war dem unmittelbaren Zugriff der nationalsozialistischen Besatzungsmacht entzogen. Er befand sich in einer Gruppe Gleichgesinnter, von der er auch in schwierigen Lebenslagen den Schutz und die Hilfe erwarten konnte, die diese Gruppe unter den gegebenen Umständen überhaupt ihren Mitgliedern gewähren konnte. Er hätte in aller Begel von der unmittelbaren Umwelt, in der er sich befand, nichts zu befürchten. Auch wenn er dort unter falschem Namen und mit falschen Papieren lebte, so geschah das doch regelmäßig nicht deswegen, um diejenigen Personen, mit denen er in einer Gemeinschaft zusammengeschlossen war, Uber seine Persönlichkeit zu täuschen, sondern um fUr den Pall, daß er von dem Gegner gefangen genommen wurde, diesem unmöglich zu machen, seine wahre Persönlichkeit aufzudecken« In einer solchen Gruppe Gleichgesinnter hat auch der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen gelebt. Er fand dort Schutz, Hilfe und ärztliche Betreuung, als er im Kampf verwundet wurde» Der Kläger könnte bei den Partisanen allenfalls dann illegal gelebt haben, wenn er auch diese Uber seine wahre Person getäuscht hätte, weil er anderenfalls von ihnen zu befurchten gehabt hätte, an die nationalsozialistische Besat^ungsmacht ausgeliefert zu werden. Pas war nach den eigenen, zwar teilweise widersprüchlichen, Behauptungen de9 Klägers nicht der Pall» Nach alledem mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts insoweit in vollem Umfang zurUckge-wiesen werden, als das Landgericht die auf Entschädigung wegen Schadens an Preiheit gerichtete Klage abgewiesen hat» / Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 209» 225 Abs. 1 BEG, ?•§ 92 und 97 ZPO. Baske Johanneen tfüstenberg Bundesrichter Maaß ist dj*. Graf beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Baske