BGH · IV ZR 61/59
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
beg § 115 Hat der Verfolgte ein akademisches Studium zeitgerecht und ohne Mehraufwendungen mit der normalen Abschlußprüfung beenden können, so hat er eine Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung auch dann nicht zu beanspruchen, wenn er sich nach dem Zusammenbruch ziisätzlich einem anderen, seinen Neigungen entsprechenden Studium unterzogen hat, auf Grund dessen er unter der nationalsozialistischen Herrschaft keine Berufsaussichten hatte und zu dem er deshalb damals nicht übergewechselt war, und ferner dann nicht, wenn er unter dieser Herrschaft von der zu dem Abschluß der Berufsausbildung nicht erforderlichen Promotion ausgeschlossen worden isto - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt in gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24* Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatsprä-sidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Dr.v.Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt? schaften mit dem Gesamturteil "Sehr gut"0 Daraufhin wurde er am 10 April 1953 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zu dem wissenschaftlichen Assistenten der Universität in GdHHP ernannte Am lo August 1956 wurde er Dozent für Soziologie an der Pädagogischen Hochschule in B^HV» Seit dem 17o Juli 1958 ist er Professor der Soziologieo Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen0 Br hat vorgetragen? seinen eigentlichen Neigungen nicht entspreche» Er habe damals den Wunsch gehabt, dieses Studium aufzugeben und statt-dessen ein wirtschaftswissenschaftliches, politisches oder soziologisches Studium zu beginnen» Unter den damaligen politischen Verhältnissen sei ihm jedoch keine andere Wahl geblieben, als das begonnene unpolitische und bei einer etwaigen Auswanderung verwertbare technische Studium zu beenden«, Nach der Ablegung der Hauptprüfung an der Technischen Hochschule in habe er beabsichtigt, dort zu promovieren, doch sei ihm dazu wegen seiner Abstammung keine Möglichkeit gegeben worden» Ein weiterer Schaden sei ihm dadurch entstanden, daß er aus dem Dienst der D^|^^ Motorenwerke habe aus-scheiden müssen und bis zu dem 31» August 1945 arbeitslos gewesen sei» Mit der Bevision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will der Kläger erreichen, daß die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird» Dem kann Jedoch nicht beigetreten werden0 Per Begriff des Ausschlusses von der erstrebten Ausbildung erfordert zwar nicht, daß auf den Verfolgten ein unmittelbarer Zwang ausgeübt worden ist (LM BEG 1956 § 115 Nr0 1), es kann vielmehr genügen, daß der Verfolgte von vornherein davon abgesehen hat, sich um die Zulassung zu einer bestimmten Berufsausbildung zu bemühen, weil er wegen seiner Abstammung mit einer Abweisung rechnen mußte (EM BEG 1956 § 115 Nr0 7)* Poch ist es noch kein Ausschluß von der Berufsausbildung, wenn der Verfolgte einen von ihm an sich gewünschten Wechsel seines Studienfaches nicht durchgeführt hat in der Erwägung, der seinen Neigungen mehr entsprechende Beruf werde ihm im Gegensatz zu demjenigen, für den er bereits mit der Vorbereitung begonnen hat, unter den gegebenen Verhältnissen wegen seiner Abstammung keine Erwerbsgrundlage bieten« Hat der Verfolgte das seinen eigentlichen Neigungen entsprechende Studium unabhängig davon, ob er noch die Möglichkeit hatte, den Studienwechsel durchzuführen, schon im Hinblick auf die ungünstigen Berufsaussichten, wie sie für ihn als Angehörigen einer dem Nationalsozialismus mißliebigen Personengruppe bestanden, unterlassen, aber das bereits begonnene, diesem gleichwertige Studium unangefochten zu dem Abschluß bringen können, so läßt sich von einem Ausschluß von der erstrebten Ausbildung im Sinne des § 115 Abs* 1 BEG nicht sprecheno Zudem liegt kein Schaden in der Berufsausbildung, für den nach dem Gesetz Entschädigung zu leisten ist, vor, wenn der Verfolgte ohne Verzögerung und ohne zusätzliche Aufwendungen eine der erstrebten gleichwertige Ausbildung hat durchführen können (EM BEG 1956 § 115 Nr0 7)0 Das ist dem Kläger möglich gewesen, da er nach den getrof- fenen Feststellungen die Abschlußprüfung an der Technischen Hochschule zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt bestanden hato Entgegen der Auffassung der Revision kann dem Kläger ein Anspruch wegen Schadens in der Ausbildung auch nicht deshalb zuerkannt werden, weil er sich nach der Beendigung der nationalsozialistischen Herrschaft einer zusätzlichen Ausbildung für .den Beruf, in dessen Ausübung er seine eigentliche Lebensaufgabe sieht, unterzogen hat0 Es wird nicht verkannt, daß er damit Opfer an Kraft? 2o Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, der Kläger habe im Sommer 1939 seine Absicht, an der Technischen Hochschule in Berlin zu promovieren, nicht durchzuführen vermocht, weil die dafür erforderlichen Mittel nur hätten beschafft werden können, wenn er Angestellter eines Instituts der Hochschule geworden wäre, was aber wegen seiner Abstammung nicht möglich gewesen sei. Es mag auf sich beruhen, ob dem Kläger damit der Erwerb des Doktorgrades in einer Weise, die dem Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder ihrer erzwungenen Unterbrechung im Sinne des § 115 Abs«, 1 BEO entspricht, unmöglich gemacht worden ist«, Denn wegen der Benachteiligung, die der Kläger dadurch erfahren hat, steht ihm ein Entschädigungsanspruch schon deshalb nicht zu, weil es wiederum kein Schaden in der Ausbildung im Sinne des Gesetzes i3t, den er erlitten hat«, Ein Ausschluß von der Promotion schnitt ihm zwar die Möglichkeit ab, einen zusätzlichen Nachweis für seine Befähigung dafür, daß er wissenschaftlich arbeiten könne und wissenschaftliche Kenntnisse besitze, zu erbringen; ein solcher Befähigungsnachweis war aber neben der bestandenen Hauptprüfung zu dem Abschluß der Berufsausbildung und für die Ausübung eines danach regelmäßig in Betracht kommenden Berufs nicht erforderliche Die Revision ist der Auffassung, etwas anderes müsse gelten, wenn der Verfolgte den Beruf des akademischen Lehrers und Forschers erstrebt habe, da die Promotion die unerläßliche Voraussetzung für die Habilitation und damit für die Erreichung dieses Berufsziels sei«, Der Kläger hat in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen, daß er mittels einer an der Technischen Hochschule abgelegten wenn der Verfolgte den normalen BerufsabSchluß nicht erlangt hat und ihm die ohne diesen mögliche? daß die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens in der Ausbildung nicht vorliegen« Die Klage ist insoweit mit Recht abgewiesen worden?