Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27« September 1956 wird, soweit mit ihr die Gewährung eines Heilverfahrens begehrt wird? IIo Lie Revision ist, da die Klägerin den Antrag auf Gewährung eines Heilverfahrens während des gesamten Rechtsstreits zu dem ersten Male im Revisionsrechtszug gestellt hat, insoweit bereits als unzulässig zu verwerfen» Im übrigen ist die Revision zwar zulässig, sachlich jedoch nicht begründet® IV« Das bereits mangels eines hinreichend bestimmten Klage antrages nicht -unbedenkliche Begehren der Klägerin stützt sich auf die'§§ 1, 28 BEG* es ist jedoch nicht begründet« 1« Die Revision wendet sich, soweit ihr Vorbringen nach den obigen Ausführungen zu berücksichtigen ist, zunächst nicht gegen die Annahme des Kammergerichts, der allgemeine Verfolgungsdruck, dem die Klägerin als Jüdin unter der Herrschaft des Nationalsozialismus ausgesetzt gewesen sei, reiche zur Rechtfertigung ihres Anspruchs nicht aus* es hätten vielmehr konkrete Verfolgungsmaßnahmen, die zu einer Gesundheitsschädigung der Klägerin geführt hätten, gegen sie vorliegen müssen« Diese Auffassung unterliegt im Hinblick auf den das Bundesentschädigungsgesetz beherrschenden Grundsatz der Individualverfolgung auch keinen rechtlichen Bedenken- Ebensowenig wendet sich die Revision in dßm gekennzeichneten Rahmen gegen die von dem Kammergericht rechtsirrtumsfrei getroffene tatsächliche Feststellung, die wirtschaftliche Beeinträchtigung der an der die Klägerin als Ehefrau ihres hierdurch beruflich behinderten Ehemannes und als Hauptaktionärin der Gesellschaft auch selbst -unmittelbar teilgenommen habe, habe die von der Klägerin geltend gemachten Körperleiden nicht zur Folge gehabt« 2« Die Revision beanstandet jedoch die weitere Annahme des Kammergerichts, die Klägerin könne sich zur Rechtfertigung ihres Anspruches auch nicht auf die Vermutung der §§ 28 Abs« II, 15 Abs« II BEG berufen« Danach wird, wenn die Schädigung des Körpers oder der Gesundheit während einer Freiheitsentziehung im Sinne des Gesetzes oder im unmittelbaren Anschluß daran entstanden ist, widerlegbar vermutet, die Schädigung sei die adäquate Folge einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme (Urteil Daß es sich bei dem Aufenthalt der Klägerin in Linda und Lindstedt nicht um eine eigentliche “Freiheitsentziehung1* im Sinne des Gesetzes, insbesondere nach § 43 Abs* II KEG? handelt, bedarf, auch abgesehen davon, daß die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gar nicht verfolgt worden ist, keiner Erörterung« Zuzugeben ist der Bevision, daß auch ein Leben in der Illegalität haftähnlich sein kann, wobei naturgemäß das Erfordernis laufender Kontrolle entfällt*' Indessen ist es bereits zweifelhaft, ob die Klägerin an den beiden vorgenannten Orten ein solches Leben tatsächlich geführt hat, da sie sich in Berlin nicht abgemeldet hatte, an den genannten Orten nicht unter falschem Namen gelebt hat und ihr Vorhandensein angesichts der dörflichen Verhältnisse in der Umgebung auf die Dauer auch nicht verborgen bleiben konnte« Wie der Senat in seinem Urteil vom 24« April 1957 - IV ZR 65/57 - (NJW/RsW 1957, 234, 236 Nr* 28) ausgesprochen hat, ist ein Leben in der Illegalität nicht schon ein Aufenthalt, der nach den für . den Aufenthaltsort maßgebenden Vorschriften unerlaubt ist, sondern nur ein Leben, mit dem die wahre Persönlichkeit des Verfolgten vor der allgemeinen Umwelt, insbesondere den Behörden, verborgen gehalten werden soll* In jedem Palle aber hätte es, abgesehen von der Kargheit der Lebensführung, nicht nur praktisch einer Aufhebung der Bewegungsfreiheit, sondern auch .einer Absonderung der Klägerin von ihrer bisherigen Umwelt, vor allem ihrer Familie, bedurft; nach den für die Revisionsinstans bindenden Peststellungen des Kammergerichts hat die Klägerin jedoch Besuche ihres Ehemannes nicht nur ab und zu, sondern fast jede Woche erhalten* ZB 165/56 - (NJW/RzW 1957, 57 Nr. 45) ausgesprochen hat, der Freiheitsentziehung11 im Sinne der §§28 Abs« II, 15 Abs* II BEG nicht gleich* Infolgedessen vermag der Angriff der Revision gegen die Annahme des Kammergerichts, die Klägei’in habe nicht "unter menschenunwürdigen Bedingungen" im Sinne des § 47 BEG gelebt, zur Rechtfertigung des Klageanspruchs schon allein deshalb nichts beizutragen, weil die genannte Vorschrift vom Gesetzgeber unter die Abschnittsüberschrift "Freiheitsbeschränkung" gestellt worden ist« Aber auch davon abgesehen, hat das Xam-mergericht den Begriff der "menschenunwürdigen Bedingungen" im Sinne dieser Bestimmung nicht verkannt; denn hierunter fallen, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 11» Juli 1956 - IV ZB 85/56 - (NJW/EzW 195.6, 334, 335 Nr. 35) aus- tatsächlich festge-stellt, zwar habe die Klägerin sich an den fraglichen Orten polizeilich nicht angemeldet und auch keine Lebensmittelkarten bezogen?
IY Z5 61/57 Verkündet am 11 o Juni 1958 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Erau Jolanda von W( Straße £? Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigt er? Rechtsanwalt in gegen das land Berlin? vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf? Eehrbelliner platz 1? Beklagten und Revisionsbeklagten? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br m hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 4c Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter DroV»Werner Wüstenberg? Wilden und BroBoewenheim für Recht erkannt? Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27« September 1956 wird, soweit mit ihr die Gewährung eines Heilverfahrens begehrt wird? als unzulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgev/iesen* Bie außergerichtlichen Kosten der Revision fallen der Klägerin zur last« Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei<> t Von Rechts wegen Tatbestands Die im Jahre 1901 geborene jüdische Klägerin verheiratete sich im Jahre 1933 in zweiter Ehe mit dem "arischen" lebte in Westberlin. Die Klägerin hatte ihr wesentliches war als Sekretärin ausgebildet und half ihm bei den Grundstücksverwaltungen. Im Herbst 1943 siedelte sie, ohne sich in Berlin polizeilich abzu demelden, nach dem Dorfe Linda (Elster), Kreis Herzberg, über. Ihr Ehemann blieb zwar in Berlin zurück, besuchte jedoch seine Frau laufend. Anfang 1943 begaben sich beide Eheleute in das bei Gardelegen gelegene Dorf Lindstedt. Hach dem Zusammenbruch wanderte die Klägerin 1947 vorübergehend nach Belgien aus, kehrte aber im Frühjahr 1950 nach Westberlin zurück. Die Klägerin hat Entschädigung wegen Körper- und Gesundheitsschadens begehrt und hierzu vorgetragen: Sie leide an Erhöhung des Blutzuckers, Myocardschaden mit koronarer Insuffizienz, vegetativen Störungen,Cholecystitis und Pankreatitis. Diese. Leiden habe sie sich unter dem Druck der rassischen Kollektivverfolgungsmaßnahmen zugezogen. Die ständige Furcht vor dem Ungewissen, die sie letztlich auch zu dem Verlassen Berlins bewogen habe, habe ihren Gesundheitszustand stark beeinträchtigt und der Umstand, daß sie vom Herbst 1943 bis zu dem Mai 1945 ein illegales Leben habe führen müssen, ihre Körperschäden hervorgerufen. Besonders erschüttert habe sie die Tatsache, daß der zuständige Ortsgruppenleiter der KSDAP anläßlich einer Musterung ihres Ehemannes zu dem Grundstücksverwalter Kurt von W Das Ehepaar Vermögen in der "Aktiengesellschaft für Wohnungswesen" (W angelegt; sie besaß 97 # des Aktienkapitals. Geschäftsführer der war ihr Ehemann. Sie selbst - 3 «. Volkssturm, von dem dieser dann auf Grund seiner "Mischehe" zurückgestellt worden sei, zu ihm gesagt habe* "Sie werden noch von uns hören!" Sie habe diese an ihren Ehemann gerichtete Äußerung als Drohung aufgefaßt und daraufhin ihren Aufenthaltsort von linda nach lindstedt verlegt« An beiden Orten, habe sie sich polizeilich nicht angemeldet, sondern in einem Zimmer versteckt aufgehalten, die-' ses nur ganz selten verlassen, jede Begegnung mit Menschen vermieden und auf jede Tätigkeit und Geselligkeit verzichtet« Sie habe an beiden Orten auch ohne Lebensmittelkarten gelebt? hierdurch habe sich, neben den sonstigen Leiden, vor allem ihr Herzschaden entwickelt« Acht Tage vor Weihnachten 1943 habe sie in Linda den ersten schweren Herzanfall gehabt, so daß ein Arzt habe gerufen werden müssen« Eine notwendige' Röntgenaufnahme habe sie jedoch ablehnen müssen, weil zu befürchten gewesen sei, daß sie hierbei in Herzberg als Jüdin erkannt werde* Hinzu kämen die diffamierenden beruflichen Benachteiligungen, denen ihr Ehemann ausgesetzt gewesen sei« Die sei auf eine Zusammenarbeit mit der Oberpostdirektion, der Wohnungsbau-Kreditanstalt und der Reichsbahndirektion angewiesen gewesen« Diese Behörden hätten jedoch eine weitere Zusammenarbeit mit Rücksicht auf die "Mischehe" ihres Ehemannes abgelehnt* Auf diese Weise sei die wirtschaftlich zürn Erliegen gekommen. Seit 1938 hätten sie und ihr Ehemann sämtliche EinnahraemÖglichkei-ten über' die verloren* Das Entschädigungsamt und beide Tatsacheninstanzen haben den Anspruch der Klägerin verneint« Mit der, Revision verfolgt sie ihn weiter« Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und bi Abänderung dee Urteils des Landgerichts das beklagte Land zu verurteilen» an sie ab 1. Januar 1944 wegen verfolgungsbedingter, mindestens 30 #iger Minderung der Erwerbsfähigkeit Rente und KapitalentSchädigung zu zahlen und ihr ein entsprechendes Heilverfahren zu gewähren* Las beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen« Lie Klägerin war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten® I® Lie Klägerin war zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß unter Hinweis auf § 209 Abs® 3 BEO geladen, aber nicht erschienen® Ober die Revision kann daher sachlich entschieden werden® IIo Lie Revision ist, da die Klägerin den Antrag auf Gewährung eines Heilverfahrens während des gesamten Rechtsstreits zu dem ersten Male im Revisionsrechtszug gestellt hat, insoweit bereits als unzulässig zu verwerfen» Im übrigen ist die Revision zwar zulässig, sachlich jedoch nicht begründet® III® Lie von der Klägerin nach Ablauf der Revisionsbe-gründungsfrist erhobenen’ verfahrensmäßigen Rügen, sowie die von ihr angebrachten An- und Ausführungen tatsächlicher Art konnten infolge dieses verspäteten Vorbringens und im Hinblick auf die Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Entscheidung keine Berücksichtigung finden® • IV« Das bereits mangels eines hinreichend bestimmten Klage antrages nicht -unbedenkliche Begehren der Klägerin stützt sich auf die'§§ 1, 28 BEG* es ist jedoch nicht begründet« 1« Die Revision wendet sich, soweit ihr Vorbringen nach den obigen Ausführungen zu berücksichtigen ist, zunächst nicht gegen die Annahme des Kammergerichts, der allgemeine Verfolgungsdruck, dem die Klägerin als Jüdin unter der Herrschaft des Nationalsozialismus ausgesetzt gewesen sei, reiche zur Rechtfertigung ihres Anspruchs nicht aus* es hätten vielmehr konkrete Verfolgungsmaßnahmen, die zu einer Gesundheitsschädigung der Klägerin geführt hätten, gegen sie vorliegen müssen« Diese Auffassung unterliegt im Hinblick auf den das Bundesentschädigungsgesetz beherrschenden Grundsatz der Individualverfolgung auch keinen rechtlichen Bedenken- Ebensowenig wendet sich die Revision in dßm gekennzeichneten Rahmen gegen die von dem Kammergericht rechtsirrtumsfrei getroffene tatsächliche Feststellung, die wirtschaftliche Beeinträchtigung der an der die Klägerin als Ehefrau ihres hierdurch beruflich behinderten Ehemannes und als Hauptaktionärin der Gesellschaft auch selbst -unmittelbar teilgenommen habe, habe die von der Klägerin geltend gemachten Körperleiden nicht zur Folge gehabt« % 2« Die Revision beanstandet jedoch die weitere Annahme des Kammergerichts, die Klägerin könne sich zur Rechtfertigung ihres Anspruches auch nicht auf die Vermutung der §§ 28 Abs« II, 15 Abs« II BEG berufen« Danach wird, wenn die Schädigung des Körpers oder der Gesundheit während einer Freiheitsentziehung im Sinne des Gesetzes oder im unmittelbaren Anschluß daran entstanden ist, widerlegbar vermutet, die Schädigung sei die adäquate Folge einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme (Urteil - 6 ~ des Senats vom 25 « September 1957 - IV ZH 156/57 HJW BzW 1958 So 20 f Nr. 16)j dem Kammergerieht ist jedoch in seiner Annahme zu folgen* diese Voraussetzungen seien in dem vorliegenden Falle nicht gegeben* Daß es sich bei dem Aufenthalt der Klägerin in Linda und Lindstedt nicht um eine eigentliche “Freiheitsentziehung1* im Sinne des Gesetzes, insbesondere nach § 43 Abs* II KEG? handelt, bedarf, auch abgesehen davon, daß die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gar nicht verfolgt worden ist, keiner Erörterung« § 43 Abs« III BEG stellt jedoch drei Tatbestände einer besonders schwerwiegenden “Freiheitsbeschränkung*1, darunter das Leben unter haftähnlichen Bedingungen, der eigentlichen Freiheitsentziehung mit der Wirkung gleich, daß diese Fälle rechtlich völlig wie Freiheitsentziehungen behandelt werden* Indessen irrt die Hevision, wenn sie annimmt, das Leben der Klägerin in den genannten beiden Orten sei “haftähnlich“ gewesen* Hierzu hätte es zwar nicht, wie bei der Freiheitsentziehung, einer vollständigen Absonderung der Klägerin von ihrer Umwelt unter Beschränkung auf einen eng abgegrenzten Baum, wohl aber nachhaltiger, einer Freiheitsentziehung nahekommender Einschränkungen der persönlichen Freiheit bedurft, insbesondere der Unterwerfung unter eine laufende Kontrolle, einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit jedenfalls auf das Gebiet der Wohnsitzgemeinde und einer Herab-drückung von Unterbringung und Ernährung etwa auf das Niveau eines Häftlings. Zuzugeben ist der Bevision, daß auch ein Leben in der Illegalität haftähnlich sein kann, wobei naturgemäß das Erfordernis laufender Kontrolle entfällt*' Indessen ist es bereits zweifelhaft, ob die Klägerin an den beiden vorgenannten Orten ein solches Leben tatsächlich geführt hat, da sie sich in Berlin — 7 — nicht abgemeldet hatte, an den genannten Orten nicht unter falschem Namen gelebt hat und ihr Vorhandensein angesichts der dörflichen Verhältnisse in der Umgebung auf die Dauer auch nicht verborgen bleiben konnte« Wie der Senat in seinem Urteil vom 24« April 1957 - IV ZR 65/57 - (NJW/RsW 1957, 234, 236 Nr* 28) ausgesprochen hat, ist ein Leben in der Illegalität nicht schon ein Aufenthalt, der nach den für . den Aufenthaltsort maßgebenden Vorschriften unerlaubt ist, sondern nur ein Leben, mit dem die wahre Persönlichkeit des Verfolgten vor der allgemeinen Umwelt, insbesondere den Behörden, verborgen gehalten werden soll* In jedem Palle aber hätte es, abgesehen von der Kargheit der Lebensführung, nicht nur praktisch einer Aufhebung der Bewegungsfreiheit, sondern auch .einer Absonderung der Klägerin von ihrer bisherigen Umwelt, vor allem ihrer Familie, bedurft; nach den für die Revisionsinstans bindenden Peststellungen des Kammergerichts hat die Klägerin jedoch Besuche ihres Ehemannes nicht nur ab und zu, sondern fast jede Woche erhalten* Weitere Pälle der Freiheitsbeschränkung stellt das Gesetz, wie Iler Senat bereits in seinem Beschluß vom 31. Oktober 1956 - I? ZB 165/56 - (NJW/RzW 1957, 57 Nr. 45) ausgesprochen hat, der Freiheitsentziehung11 im Sinne der §§28 Abs« II, 15 Abs* II BEG nicht gleich* Infolgedessen vermag der Angriff der Revision gegen die Annahme des Kammergerichts, die Klägei’in habe nicht "unter menschenunwürdigen Bedingungen" im Sinne des § 47 BEG gelebt, zur Rechtfertigung des Klageanspruchs schon allein deshalb nichts beizutragen, weil die genannte Vorschrift vom Gesetzgeber unter die Abschnittsüberschrift "Freiheitsbeschränkung" gestellt worden ist« Aber auch davon abgesehen, hat das Xam-mergericht den Begriff der "menschenunwürdigen Bedingungen" im Sinne dieser Bestimmung nicht verkannt; denn hierunter fallen, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 11» Juli 1956 - IV ZB 85/56 - (NJW/EzW 195.6, 334, 335 Nr. 35) aus- I ~-8 - gesprochen hat, nur solche Bedingungen, die das Leben des Verfolgten auf oder unter die Stufe des Lebens eines Häftlings bringen» Bas Kammergericht hat. tatsächlich festge-stellt, zwar habe die Klägerin sich an den fraglichen Orten polizeilich nicht angemeldet und auch keine Lebensmittelkarten bezogen? sie sei- aber nicht völlig untergetaucht und habe weder den beabsichtigten Erfolg des Verborgen-bleibehs vor den Behörden erreicht, noch unter erheblichen körperlichen und seelischen Qualen gelebt» Ihr Aufenthalt habe in einem kleinen Ort, wie Linda, schon deshalb nicht verborgen bleiben können, weil sie ein im Eigen-heim eines pensionierten Beamten gemietetes Zimmer bewohnt *v *• * und daselbst, wie bereits erwähnt, nicht nur ab und zu, sondern fast jede Woche ihren Ehemann zu Besuch empfangen habe» Es habe sich auch um eine normale Unterkunft gehandelt» Bie Klägerin habe zudem im wesentlichen keine Hot zu leiden brauchen, da ihr Ehemann sie mit Lebensmitteln versorgt habe» Sie.habe zwar bescheiden und zurückgezogen gelebt, sei andererseits aber auch den zunehmenden Bombenangriffen auf Berlin nicht ausgesetzt gewesen» V» Hach alledem war das Urteil des Berufungsgerichts > * zu bestätigen und der hiergegen gerichteten Revision der if Klägerin ein Erfolg zu versagen» t Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 209 AbSc 1, 225 Abs» I BEG, § 97 Abs0 I ZPO» Ascher VpWerner Wüstenberg Wilden Drdoewenheim m