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BGH

Gericht: BGH

ssatz j Der Aussteueranspruch der Tochter steht mit dem Reehtsgrundsätz der Gleichberechtigung von Mahn und Prau grundsätzlich nicht in Widerspruch, Im Einzelfalle ist dem Aussteueranspruch jedoch nicht stattzugeben, soweit er bei Berücksichtigung .der Zuwendungen, die die Tochter bereits erhalten hat, einschliesslich der Aufwendungen für.ihre Berufsausbildung gegenüber den von den Söhnen empfangenen oder zu erwartenden Zuwendungen zu einer Bevorzugung der Tochter führen würde, Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung; und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ausser der Klägerin hater noch einen etwa zehnjährigen Sohn aus zweiter Ehe, Lie Klägerin beabsichtigt, in Kürze zu heiraten, Ihr rlöbter ist Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Beam-ndiensies bei der, Deutschen Bundesbahn, Der Beklagte wei-rt sich, seiner {Tochter eine Aussteuer zu geben. Juli 1953 - V ZR 97/52 - BGHZ 10, 266 mit der in Schrifttum und Rechtsprechung herrschenden Meinung auf den Standpunkt gestellt» dass das dem Gleichberech tigungsgrundsatz entgegenstehende Recht mit Ablauf des 31» März 1953 ausser Kraft getreten ist» Der erkennende Senat •hat sich dieser Auffassung bereits in seinen Urteilen vom §|4. Ein Aussteueranspruch ist deshalb mit dem Ablauf des 31» Marz 1953 - soweit zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig über ihn erkannt |far, nach dem seither geltenden Recht, also unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichberechtigung zu beurteilen» Das gilt auch für das RevisionsgerichtItseffcst' prenn das 'Urteil, gegen welches die Revision sich richtet, i$ie im vorliegenden Palle/ schön vor dem 31. Bass der Gesetzgeber mit der & Währung eines Aussteueranspruchs eine solche Bevorzugung hi|| bezweckt hat, ergibt sich schon aus der Entstehu.ngsgeschicl des ■§ 1620 BGBo Die Verfasser des ersten Entwurfs zu dem BürgeJ liehen Gesetzbuch hatten bewusst davon abgesehen, den Elte] eine Rechtspflicht zur Gewährung einer Ausstattung an ihre Kinder aufzuerlegen, wenn sie auch nicht verkannt hatten,, dass Sitte und Herkommen eine sittliche Verpflichtung diese Inhalts vielfach bejahten (vgi Mot 4, 716 ff). Es sei zwar nicht gerechtfertigt, den Eltern eine Ver pflichtung zur Ausstattung der Söhne_ aufzuerlegen, weil di Söhne regelmässig so erzogen würden, dass sie beim Verlass des Elternhauses in der Lage seien, sich das zu ihrer Ein richtung Erforderliche selbständig zu verdienen und bei So nen die Verheiratung nicht der regelmässige Weg sei, um zu einer wirtschaftlichen Selbständigkeit gegenüber den Elter zu gelangen. Ebenso sei es eine hergebrac 1’ te deutsche Sitte, dass die Tochter die zur Einrichtung ü(, neuen Hauswesens erforderlichen Gegenstände ihrem Manne mj in die Ehe bringe» Man dürfe indessen nicht darauf vertrat dass die den Eltern nach der Sitte obliegende Verpflicht! ggüng, dass für Töchter die Verheiratung der regelmässige jeg zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung sei, pfifft heute nicht mehr in dem Ausmaße zu, wie vor 50 Jahren Möglichkeit, bis zu ihrer Verheiratung in gewissem Umfange durch ihre Berufsarbeit ausserhalb des Elternhauses oder ffes elterlichen Betriebes Ersparnisse zu machen, die sie gegebenenfalls zur Anschaffung von Aussteuergegenständen ^verwenden können« Unter solchen Voraussetzungen, also in Eenjeriigeh Fällen, wo sie in Bezug auf ihre Berufsausbil- ' |ung und auf ihre Brwerbsmöglichkeiten vor ihrer Verheira-|§ng nicht schlechter gestellt sind als die Söhne, würde erdings diesen gegenüber ein für die Töchter daneben noch Stehender An s s t e u e r an s p ru ch eine Bevorzugung'bedeuten., ar können die Eltern auch ihren Söhnen neben einer Betsausbildung mit Rücksicht auf.ihre Verheiratung oder : die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur . ündung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Le-üisstellung eine .Ausstattung:, d«hl eine Vermögenszuweh-g gewähren, die dann nach § 1624 BGB grundsätzlich nicht Schenkung anzusehen ist« Einen Anspruch auf eine solche stattung, wie er der Tochter nach bisher geltendem Recht die Aussteuer zusteht, haben jedoch die Söhne nicht« e in der Gewährung des Aussteueranspruchs liegende Beugung der Töchter würde auch nicht in jedem Falle und ht in vollem Umfange dadurch wieder ausgeglichen, dass die Tochter gemäss § 2050 Abs 1 BGB verpflichtet ist, das'fl als Aussteuer Empfangene?wenn sie. sächlich gegeben hat, und dass es ihr auch, etwa wegen ihres Verbleibens und Mitarbeitens im Haushalt der Eltern, nicht j| oder nicht im gleichen Maße wie dem Sohne möglich ist,bis bl zu ihrer Verheiratung Ersparnisse zu machen (Finke HJV 19551 612; OLG Hamburg KJW 1953, 1353)1 In solchen Fällen würde ji der Fortfall des Aussteueranspruches wieder zu einer BenacHf teiligung der Tochter führen 'können. Die erbrechtlichen Be-ä Stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches könnten auch ins.oAf weit im Verhältnis zu den Söhnen nicht immer einen gerech- J ten Ausgleich herbeiführen, weil eine Ausgleichspflicht un-jj terden Kindern nur bei gesetzlicher Erbfolge besteht und r| .nach •§ 2050 Abs 2 BGB Aufwendungen für die Verbildung zu lAinem Beruf nur insoweit zur Ausgleichung zu bringen sind« als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben,, Aus diesen Erwägungen hat sich auch'der Bundesrat in "seinen Änderungsvorschlägen zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau gegen eine völlige Beseitigung des Aussteueranspruchs, wie sie im Regierungsentwurf vorgesehen ist, erklärt«' Er'hat darauf hingewiesen, dass es zahlreiche Fälle gebe, in denen Kinder aus familiären Rücksichten den Eltern im Haushalt oder Beruf helfen und deshalb nicht in der Lage sind, sich die erforderliche materielle Grundlage für eine selbständige Lebensstellung zu schaffen, (Für Töchter dürfte dies im allgemeinen in noch stärkerem Maße in Betracht kommen als für Söhne), Der Bundesrat empfiehlt daher die Gewährung eines einmaligen Ausstattungsanspruches für Söhne und Töchter, eines Anspruchs also, der für eine Tochter gegebenenfalls die Gestalt eines Aussteuer-anspruchs annehmen könnte. Der Vater und die Mutter sind verpflichtet, einem Kinde zur Erlangung .einer selbständigen Lebensstellung eine einmalige Ausstattung zu gewähren, soweit dies nach den Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Kindes und einer dem Kinde- gewährten ’-Berufsausbildung der Billigkeit entspricht« zu.gewähren, soweit sie bei Berücksichtigung ihrer son stigen Pflichten ohne Gefährdung ihres standesgenässen Unterhalts dazu imstande sind und nicht das Kind ein eigenes ausreichendes Vermögen hat. setzgeberlsche Regelung zu empfehlen ist oder ob sie nichts insbesondere mit Rücksicht auf die schwere Abgrenz barker der Voraussetzungen und des Umfanges eines solchen Ausstat! Es kann in jedem Palle nicht Sache des Rich-J ters sein, dem Gesetzgeber in der Formierung eines derar-i tigen allgemeinen Ausstattungsanspruchs, für Böhne und Töc| ter vorzugreifen. ||t stattgibt, soweit er bei_'-Berücksichtigung' der Zuwendungen fc die die Tochter bereits erhalten hat, -einschliesslicli der » Aufwendungen' für ihre Berufsausbildung gegenüber den von R- den Söhnen empfangenen oder zu erwartenden Zuwendungen ji eine Bevorzugung der Tochter mit sich bringen würde. Da das Berufungsgericht den Anspruch der.Klägerin I' unter diesem Gesichtspunkt.nicht geprüft und entsprechende j| Feststellungen nicht getroffen hat, ist eine Zurückverwei-|;t sung des Rechtsstreits geboten. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungs-.gericht auch zu berücksichtigen haben, dass der Aussteuer-tl"ansprucl sich nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung »nunmehr in gleicher Weise gegen Vater und Mutter richtet. puDas würde jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits b' keine .Bedeutung haben, wenn Vater und Mutter, wie das 1 Öberlandesgericht in Harburg (aaO) annimmt, für die Er-Y' füllung dieses'Anspruchs als Gesamtschuldner- haften wür-|jjp.den Die Aussteuer soll der Tochter die Erlangung einer .selbständigen Lebensstellung als Ehefrau ermöglichen : -H&öder doch erleichtern,' Sie ist "deshalb ihrem Wesen, nach eine besondere Ausgestaltung der Unterhaltsgewähiuhg durch »die Eltern.- dass mehrere’ gleich nahe Verwandte der auf .steigenden Linie zu gleichen Teilen haften (§ 1606 Abs 2 Satz 1 BGB)- Sine ausnahmslos) Anwendung dieses Grundsatzes würde jedoch unter Umständen insbesondere wenn die Eltern getrennt leben’ und das cei keinem Elternteil wohnende Kind,den Unterhalt in Geld vef langen kann? vJ dem Grundsatz der anteilmässigen Haftung beider Elternte'l abzugehen» Es kommt nur sehr selten vor» dass der Ausstea anspruch gerichtlich geltend gemacht wird» Seine rasche ;| Durchsetzung ist in diesen Rallen für die Tochter nicht M lebenswichtig wie etwa die rechtzeitige Erlangung von Uni terhaltsbetragen, auf die ein Kind zur Bestreitung seine! Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass in Kreisen so jugendlicher Anwärter auf den gehobenen mittleren -Dienst die Einrichtung für eine 3-Zimmerwohnung üblich sei. Die Feststellung, dass der Verlobte der Klägerin Anwärter des "oberen" Beamtendienstes llei, die das Berufungsgericht anscheinend aus der Klageschrift entnommen hat, ist zwar nicht eindeutig. laiüi die Klägerin ausdrücklich vorgetragen hatte, dass ihr Verlebter demnächst Inspektor werden würde, ist anzunehmen, dass das Berufungsgericht mit der Bezeichnung oberj Bienst tatsächlich den gehobenen Dienst gemeint hat,, Im übrigen ist bei der Prüfung der Angemessenheit eines Aus Steueranspruches auf die Lebensstellung des Verpflichteten einerseits, des Ehemanns oder künftigen Ehemanns de: Pachter andererseits Rücksicht zu nehmen. Das Berufungsgericht hat auch dem Beklagten hinreichend Gelegenheit gegeben, darzutun, dass der Geschäfts: Es bedeutet-auch keine Verletzung des Verfahrensrechts, wenn das Berufungsgericht die Grundakten Lüttf hausen Bd 54 Bl 193Ö 'herangezogen und ihren Inhalt ver wertet hat, nachdem dieser zu dem Gegenstand der Verband! Zuzugeben i st zwar, |tdass die Feststellung des Berufungsgerichts, der Hälftean-j|| teil des Klägers an dem Gut ( MüHHi sei mit einer Grund p-'schuld von 60.000,— DM belastet, die Vorstellung erwecken »kann, als wenn diese Belastung.lediglich auf den Hälfte-|» ahteil des Beklagten aufgenommen sei, während sie, wie die Revision ausfiihrt, sich .aTich /auf den Anteil der Ehe-r frau des Beklagten erstrecken sollt Es;ist jedoch nach . |fidem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht anzunehmen, dass ;w ein etwaiger Irrtum des Berufungsgerichts in diesem Punk-| te für seine Entscheidung erheblich gewesen ist.

Zitierte Normen: § 1610 BGB
KindElternAussteuerBerufungsgerichtTochterSohnKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

s Nachschlagewerk! e	Sacimlun^-
z:	3GB	§ 1620
ssatz j Der Aussteueranspruch der Tochter steht mit dem Reehtsgrundsätz der Gleichberechtigung von Mahn und Prau grundsätzlich nicht in Widerspruch,
 Im Einzelfalle ist dem Aussteueranspruch jedoch nicht stattzugeben, soweit er bei Berücksichtigung .der Zuwendungen, die die Tochter bereits erhalten hat, einschliesslich der Aufwendungen für.ihre Berufsausbildung gegenüber den von den Söhnen empfangenen oder zu erwartenden Zuwendungen zu einer Bevorzugung der Tochter führen würde,
J1"
Zeichen: IV ZR eil des BGH vom 3» Dezember 1953
OLG Düsseldorf

Verkündet a& 3, Dezember 1953 Kletijj Justizangest, als Urkundsbeamter (ier Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
■ • • ' • des Geschäftsführers Willy	?	G
Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozess bevollmächtigterg Rechtsanwalt Justizrat
 Dr,
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Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozess bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, HP8MHÜ -
t der IVc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-che Verhandlung vom 26, November 1953 unter Mitwirkung s Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Räske, v.Werner, Scheffler und Wüstenberg
 Recht erkannt:
Das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 6, Februar 1953 wird aufgehoben,.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung; und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
!V ZR 61/53
{Tatbestand.:
Die Klägerin ist die {Tochter des Beklagten. Im Laufe es Rechtsstreits ist sie volljährig geworden. Sie stammt aus der ersten Ehe ihres Vaters, die geschieden worden ist.
Beklagte ist wieder verheiratet. Ausser der Klägerin hater noch einen etwa zehnjährigen Sohn aus zweiter Ehe,
 Lie Klägerin beabsichtigt, in Kürze zu heiraten, Ihr rlöbter ist Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Beam-ndiensies bei der, Deutschen Bundesbahn, Der Beklagte wei-rt sich, seiner {Tochter eine Aussteuer zu geben.
Sie hat deshalb beantragt, den Beklagten zu verurtei-en, ihr die in dem erkennenden Teil des "landgerichtlichen teils aufgezählten Gegenstände zu verschaffen. Der Be-agte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemachti Er. könne die Aussteuer nicht ben, weil er zur Zeit nicht in der Lage sei, das Geld .' „ für aufzubringen. Der Metzgereibetrieb„in dem er tätig ei, gehöre seiner jetzigen Frau, Er selbst sei nur Ge-chäftsführero Das Grundstück - CHMIMMHB, an dem er neben iner jetzigen Frau zur Hälfte als Miteigentümer beteiligt sei, habe nur einen Einheitswert von 11.000,— DM ü sei überbelastet.
Das Landgericht hat den Beklagten persönlich zur Sähe gehört und der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat erufung eingelegt und ergänzend zu seinen Ausführungen"' ersten Rechtszug Uorgetragen; Ais '{prokuiisf "im Geschäft^ iner Frau beziehe er lediglich ein monatliches Gehalt
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 von 250,— DM bei freier Verpflegung. Er lebe mit seinerjl Frau im gesetzlichen Güterstand. Die Einkünfte seien Vor® haltsgut. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei er ni® Mitinhaber des Geschäfts gewesen.

Auf Grund eines gerichtlichen Urteils müsse er monä.' lieh 1205— DM an Unterhalt der Klägerin zahlen. Schon d sen Betrag könne er nicht aufbringen, so dass die Kläger ständig die Zwangsvollstreckung betreiben müsse.
Die Klägerin hat beant
 die Berufung zürückzuweisen
 Sie hat ausgeführts Bis zürn Jahre 1945 habe 'das Geschäft! auf den Namen ihres Vaters gelautet. Es habe einen erhell liehen Umfang'und verfüge über drei Zweigstellen, Die Ei| fr au des Beklagten sei nur Ireuhänderin,: sie habe nie eil was Nennenswertes für das Unternehmen geleistet.
Der wahre Wert des Grundstücks t'MIMPHi Betrage mindestens das dreifache des angegebenen Einheitswertes Inzwischen habe der Beklagte zusammen mit seiner Frau b
deutende Werte in dieses Grundstück hineingesteckt, . •'$
Der Beklagte habe es sich geldlich leisten können, es immer wieder trotz des rechtskräftigen Urteils auf. . Unterhalt zur Vollstreckung kommen zu lassen, nur um Schwierigkeiten zu machen. Die Vollstreckungskosten hab mit Leichtigkeit bezahlt,	■	'
Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Urtel o Februar 1953 zurückgewiesen.

Hit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision»
Ent scheidunksgründe
I» Es ist zunächst die grundsätzliche Rechtsfrage zu prüfen» ob die Bestimmung des §' 1620 EGB? in welcher der geltend gemachte Aussteueranspruch seine gesetzliche Grundlage hat» noch gilt oder ob sie mit dem Grundsatz der Gleich berechtigung von Mann und Frau in Widerspruch steht»
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in seinem Urteil vom 14. Juli 1953 - V ZR 97/52 - BGHZ 10, 266 mit der in Schrifttum und Rechtsprechung herrschenden Meinung auf den Standpunkt gestellt» dass das dem Gleichberech tigungsgrundsatz entgegenstehende Recht mit Ablauf des 31» März 1953 ausser Kraft getreten ist» Der erkennende Senat •hat sich dieser Auffassung bereits in seinen Urteilen vom §|4. September 1953 - IV ZR 37/53 - und vom 29« Oktober 1953 - IV ZR 40/52 - angeschlossen. Ein Aussteueranspruch ist deshalb mit dem Ablauf des 31» Marz 1953 - soweit zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig über ihn erkannt |far, nach dem seither geltenden Recht, also unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichberechtigung zu beurteilen» Das gilt auch für das RevisionsgerichtItseffcst' prenn das 'Urteil, gegen welches die Revision sich richtet, i$ie im vorliegenden Palle/ schön vor dem 31. März 1953 erfassen ist (BGHZ 9, 101). >
Der Senat ist jedoch der Auffassung» dass die Gewäh

rung einer Aussteuer im Grundsatz- keine Bevorzugung der Toil ter'vor den Söhnen bedeutet., Bass der Gesetzgeber mit der & Währung eines Aussteueranspruchs eine solche Bevorzugung hi|| bezweckt hat, ergibt sich schon aus der Entstehu.ngsgeschicl des ■§ 1620 BGBo Die Verfasser des ersten Entwurfs zu dem BürgeJ liehen Gesetzbuch hatten bewusst davon abgesehen, den Elte] eine Rechtspflicht zur Gewährung einer Ausstattung an ihre Kinder aufzuerlegen, wenn sie auch nicht verkannt hatten,, dass Sitte und Herkommen eine sittliche Verpflichtung diese Inhalts vielfach bejahten (vgi Mot 4, 716 ff). Bemgegenüber| wurde von der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs’;^ folgendes erwogen?
Es sei zwar nicht gerechtfertigt, den Eltern eine Ver pflichtung zur Ausstattung der Söhne_ aufzuerlegen, weil di Söhne regelmässig so erzogen würden, dass sie beim Verlass des Elternhauses in der Lage seien, sich das zu ihrer Ein richtung Erforderliche selbständig zu verdienen und bei So nen die Verheiratung nicht der regelmässige Weg sei, um zu einer wirtschaftlichen Selbständigkeit gegenüber den Elter zu gelangen. Die von den Motiven gegen die Anerkennung ein Ausstattungspflicht der Eltern ihren Töchtern gegenüber ge äusserten Bedenken seien indessen keineswegs so schwerwie
 man davon Abstand nehmen müsse, die ch moralische Verpflichtung der Eltern z Rechtspflicht ' den Töchtern gegenüber zu'
gender Matur, dass Zweifel bestehende Aussteuer zu einer erheben,.o „ Eei den
 Töchtern sei die Verheiratung der regelj massige, den gegenwärtigen (d.h» damaligen) sozialen Verhältnissen entsprechende Weg, um die Selbständigkeit gegen| über den Eitern zu erlangen. Ebenso sei es eine hergebrac 1’ te deutsche Sitte, dass die Tochter die zur Einrichtung ü(, neuen Hauswesens erforderlichen Gegenstände ihrem Manne mj in die Ehe bringe» Man dürfe indessen nicht darauf vertrat dass die den Eltern nach der Sitte obliegende Verpflicht! zur Aussteuer der Töchter ausreichen werde, urn den letzteren regelmässig zu einer Aussteuer zu verhelfen, da eine Sitte sich oft nur dann dauernd erhalte, wenn sie vom Gef! setzgeber zu einer Rechtspflicht erhoben werde v( Pr oil IV,I 319)»	-	v" ; -	'	-;;	-
Biese Erwägungen, die dann zur Aufnahme der Bestimmt des § 1620 in das Bürgerliche Gesetzbuch führten, zeigen,!
glass der Gesetzgeber mit ihr den Zweck verfolgte, eine ans Sen damaligen sozialen Verhältnissen sich ergebende Benach-pi-iiigung der Töchter gegenüber, den Söhnen äuszugleic'hen; pun haben sich die sozialen Verhältnisse -seit der Schaffung Bes Bürgerlichen’Gesetzbuches wesentlich geändert« Die Er-
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ggüng, dass für Töchter die Verheiratung der regelmässige jeg zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung sei, pfifft heute nicht mehr in dem Ausmaße zu, wie vor 50 Jahren
i die Töchter erhalten heute im Rahmen der den Eltern cb-
i:i egenden Unterhaltsverpili chtung (§ 1610' Abs 2 BGB) mei-
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ptens eine Verbildung zu einem Beruf und haben vielfach die
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Möglichkeit, bis zu ihrer Verheiratung in gewissem Umfange durch ihre Berufsarbeit ausserhalb des Elternhauses oder ffes elterlichen Betriebes Ersparnisse zu machen, die sie gegebenenfalls zur Anschaffung von Aussteuergegenständen ^verwenden können« Unter solchen Voraussetzungen, also in Eenjeriigeh Fällen, wo sie in Bezug auf ihre Berufsausbil- ' |ung und auf ihre Brwerbsmöglichkeiten vor ihrer Verheira-|§ng nicht schlechter gestellt sind als die Söhne, würde erdings diesen gegenüber ein für die Töchter daneben noch Stehender An s s t e u e r an s p ru ch eine Bevorzugung'bedeuten., ar können die Eltern auch ihren Söhnen neben einer Betsausbildung mit Rücksicht auf. ihre Verheiratung oder : die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur . ündung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Le-üisstellung eine .Ausstattung:, d«hl eine Vermögenszuweh-g gewähren, die dann nach § 1624 BGB grundsätzlich nicht Schenkung anzusehen ist« Einen Anspruch auf eine solche stattung, wie er der Tochter nach bisher geltendem Recht die Aussteuer zusteht, haben jedoch die Söhne nicht« e in der Gewährung des Aussteueranspruchs liegende Beugung der Töchter würde auch nicht in jedem Falle und ht in vollem Umfange dadurch wieder ausgeglichen, dass
 die Tochter gemäss § 2050 Abs 1 BGB verpflichtet ist, das'fl als Aussteuer Empfangene?wenn sie. als gesetzliche" Erbin 1 ihres Vaters ;bezw, ihrer. Kutter zur Erbfolge gelangt, bei ff der Auseinandersetzung mit den übrigen Abkömmlingen des Erf lassers zur Ausgleichung zu bringen. Biese Ausgleichspflicl| kann bei- testamentarischer” Erbfolge durch den Erblasser m ausgeschlossen werden. Ausserdem ist bei der.Auseinanderset zung das Vorausempfangene nur mit dem Wert, -den es' bei der! Zuwendung hatte, dem Nachlass hinzuzurechnen, so dass eine a Verzinsung des dafür aufgewendeten Kapitalbetrages für den -Nachlass entfällt (§ 2055 BGB).
Aber auch unter den heutigen Verhältnissen bedeutet die Gewährung einer Aussteuer an die Tochter keineswegs intj jedem Falle eine Bevorzugung vor den Söhnen. - Im Schrifttum f und in der Rechtsprechung ist bereits zutreffend darauf hin! gewiesen, dass auch heute noch-, namentlich in'bäuerlichen f Verhältnissen, die Tochter in'vielen Fällen mit Rücksicht"Ag darauf, dass die Eltern mit ihrer alsbaldigen Verheiratung.! rechnen, entweder gar keine oder eine erheblich weniger . m wertvolle und weniger kostspielige Berufsausbildung erhält 1 als man sie in aller Regel dem Sohne geben würde oder tat- :! sächlich gegeben hat, und dass es ihr auch, etwa wegen ihres Verbleibens und Mitarbeitens im Haushalt der Eltern, nicht j| oder nicht im gleichen Maße wie dem Sohne möglich ist,bis bl zu ihrer Verheiratung Ersparnisse zu machen (Finke HJV 19551 612; OLG Hamburg KJW 1953, 1353)1 In solchen Fällen würde ji der Fortfall des Aussteueranspruches wieder zu einer BenacHf teiligung der Tochter führen 'können. Die erbrechtlichen Be-ä Stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches könnten auch ins.oAf weit im Verhältnis zu den Söhnen nicht immer einen gerech- J ten Ausgleich herbeiführen, weil eine Ausgleichspflicht un-jj terden Kindern nur bei gesetzlicher Erbfolge besteht und r|
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.nach •§ 2050 Abs 2 BGB Aufwendungen für die Verbildung zu lAinem Beruf nur insoweit zur Ausgleichung zu bringen sind« als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben,,
Aus diesen Erwägungen hat sich auch'der Bundesrat in "seinen Änderungsvorschlägen zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau gegen eine völlige Beseitigung des Aussteueranspruchs, wie sie im Regierungsentwurf vorgesehen ist, erklärt«' Er'hat darauf hingewiesen, dass es zahlreiche Fälle gebe, in denen Kinder aus familiären Rücksichten den Eltern im Haushalt oder Beruf helfen und deshalb nicht in der Lage sind, sich die erforderliche materielle Grundlage für eine selbständige Lebensstellung zu schaffen, (Für Töchter dürfte dies im allgemeinen in noch stärkerem Maße in Betracht kommen als für Söhne), Der Bundesrat empfiehlt daher die Gewährung eines einmaligen Ausstattungsanspruches für Söhne und Töchter, eines Anspruchs also, der für eine Tochter gegebenenfalls die Gestalt eines Aussteuer-anspruchs annehmen könnte. Demgemäss schlägt er vor, dem § 1620 BGB folgende Fassung.zu geben;
§ 1620
Der Vater und die Mutter sind verpflichtet, einem Kinde zur Erlangung .einer selbständigen Lebensstellung eine einmalige Ausstattung zu gewähren, soweit dies nach den Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Kindes und einer dem Kinde- gewährten ’-Berufsausbildung der Billigkeit entspricht«
Eine ähnliche Regelung ist auch in dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Familienrechts an Art 3 Abs 2 GrundG vorgesehen? den die SPD vorgelegt hate Hach diesem •
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Entwurf soll § 1620 folgende Passung erhalten:
Die Eltern sind verpflichtet, dem Kinde zu dem Zwecke der Erlangung'einer selbständigen Lebensstellung zur Be- i| gründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung oder bei Verheiratung eine Ausstattung;! zu.gewähren, soweit sie bei Berücksichtigung ihrer son stigen Pflichten ohne Gefährdung ihres standesgenässen Unterhalts dazu imstande sind und nicht das Kind ein eigenes ausreichendes Vermögen hat.
Fach diesen Vorschlägen zu einer künftigen Gesetzgeber soll also die Bevorzugung der Tochter, die in der Gewährun, eines Aussteueranspruchs liegen'würde, dadurch beseitigt w< den, dass dieser Anspruch in manchen Pallen durch eine der Tochter bereits gewährte Ausstattung anderer Art bezw. dur eine Berufsausbildung als erfüllt angesehen, in anderen Pä len aber im Verhältnis zu den Söhnen dadurch ausgeglichen:! wird, dass auch diesen ein Anspruch auf eine Ausstattung (also über den nach § 1610 Abs 2 BGB ohnehin bestehenden j Unterhaltsanspruch hinaus) gewährt wird. Ob eine solche ge. setzgeberlsche Regelung zu empfehlen ist oder ob sie nichts insbesondere mit Rücksicht auf die schwere Abgrenz barker der Voraussetzungen und des Umfanges eines solchen Ausstat! tungsanspruchs im einzelnen ■ Palle - eine Vermehrung von 'J Familienprozessen befürchten- lassen müsste (so Srman-Seibl Vorbem vor § 1620 BGB, vgl auch Mot 4, 717), ist hier hidj zu erörtern. Es kann in jedem Palle nicht Sache des Rich-J ters sein, dem Gesetzgeber in der Formierung eines derar-i tigen allgemeinen Ausstattungsanspruchs, für Böhne und Töc| ter vorzugreifen. Der Richter- kann vielmehr bis' zu einer § Neuregelung durch den Gesetzgeber bei der'Entscheidung übi einen Aussteueranspruch dem Gleichberechtigungsgrundsatz.1 mir dadurch Rechnung tragen, dass er dein Anspruch nicht' |j
||t stattgibt, soweit er bei_'-Berücksichtigung' der Zuwendungen fc die die Tochter bereits erhalten hat, -einschliesslicli der » Aufwendungen' für ihre Berufsausbildung gegenüber den von R- den Söhnen empfangenen oder zu erwartenden Zuwendungen ji eine Bevorzugung der Tochter mit sich bringen würde. Die-p- ser Gesichtspunkt kann also im einzelnen Falle auch dazu f führen, den geltend gemachten Anspruch lediglich der Höhe Ä;t nach su begrenzen.
Da das Berufungsgericht den Anspruch der.Klägerin I' unter diesem Gesichtspunkt.nicht geprüft und entsprechende j| Feststellungen nicht getroffen hat, ist eine Zurückverwei-|;t sung des Rechtsstreits geboten.
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungs-.gericht auch zu berücksichtigen haben, dass der Aussteuer-tl"ansprucl sich nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung »nunmehr in gleicher Weise gegen Vater und Mutter richtet. puDas würde jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits b' keine .Bedeutung haben, wenn Vater und Mutter, wie das 1 Öberlandesgericht in Harburg (aaO) annimmt, für die Er-Y' füllung dieses'Anspruchs als Gesamtschuldner- haften wür-|jjp.den . Der Senat hält indes diese Ansicht nicht für zutref-Pf end .
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Die Aussteuer soll der Tochter die Erlangung einer .selbständigen Lebensstellung als Ehefrau ermöglichen : -H&öder doch erleichtern,' Sie ist "deshalb ihrem Wesen, nach eine besondere Ausgestaltung der Unterhaltsgewähiuhg durch »die Eltern.- Nach dein Grundsatz der Gleichberechtigung ist fcdis ünterhaltsgewährurig nunmehr eine Pflicht■ die grund-p* tätzlich beide Eltern in gleicher ’Weise".trifft 1 Die Frage? na°h dem 31» März 1953 beide für die Erfüllung dieser
 Verpflichtung als Gesamtschuldner haften oder ob jeder Elternteil entsprechend seinen körperlichen? geistigen un< wirtschaftlichen Kräften anteilsmässig verpflichtet ist, ! ist -in der Rechtsprechung und im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet worden (vgl IG Regensburg EJW 1953; 789; LG Göttingen EJW 1953? 1105; Arnold JR 1953? 241; Dolle J! 1953? 360; Rinke EJW 1953? 611; Hoffmann JR 1953? 202;
,yaliner v,Deuten MDR 1953? 261 ^62/’; Bosch Rpfl 1953? 28; Es liegt nahe? von dem Grundsatz auszugehen? dass mehrere’ gleich nahe Verwandte der auf .steigenden Linie zu gleichen Teilen haften (§ 1606 Abs 2 Satz 1 BGB)- Sine ausnahmslos) Anwendung dieses Grundsatzes würde jedoch unter Umständen insbesondere wenn die Eltern getrennt leben’ und das cei keinem Elternteil wohnende Kind,den Unterhalt in Geld vef langen kann? die Verwirklichung des Unterhaltsanspruchs e; he blich erschweren und gefährden können-. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erfordert indes keine grunj sätzliche Stellungnahme zu dieser Drage» Hinsichtlich del Aussteueranspruches besteht jedenfalls kein Bedürfnis? vJ dem Grundsatz der anteilmässigen Haftung beider Elternte'l abzugehen» Es kommt nur sehr selten vor» dass der Ausstea anspruch gerichtlich geltend gemacht wird» Seine rasche ;| Durchsetzung ist in diesen Rallen für die Tochter nicht M lebenswichtig wie etwa die rechtzeitige Erlangung von Uni terhaltsbetragen, auf die ein Kind zur Bestreitung seine! laufenden Unterhalts angewiesen ist» Der Senat ist deshail der Auffassung? dass die Tochter von jedem Elternteil rivm eine anteiimässige Erfüllung ihres Aussteueranspruchs veil langen kann? wobei die Höhe dieses Anteils sich nach den! Vermögens- und Erwerbsverhältnissen des Vaters bezw» deiS Mutter unter Berücksichtigung der bereits von einem jedd! von ihnen’für den Unterhalt und die Ausbildung der Tochfä
v v
£emac 121 en j,uf wend-angen einschliesail ch der unmi11e 1 baren tatsächlichen Pirsorgeleistüngen bemisst. während die Höhe des gesamten Anspruchs der Tochter sich (wie' bisher) nach den wirtschaftlichen Verhältnissen und der Lebensstellung der Eltern sowie der Lebensstellung des künftigen Ehemannes der Tochter bestimmt'*,
II. Da das angefochtene urteil aus den oben erörterten Gründen aufzuheben war) kommt es an. sich auf die verschiedenen Verfahrensrügen der Revision nicht mehr an. Hs möge jedoch nicht unerwähnt bleiben,, dass sie sämtlich unbegründet sind. Zunächst wendet die Revision sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts. dass der Verlobte der Klägerin unbestritten Anwärter des oberen Beamtendienstes fßei, Sach den eigenen Ausführungen der Klägerin im Schrift )sats vom 8, Dezember 1951 (Bl 16) sei der Verlobte der Klägerin Anwärter auf den gehobenen mittleren Dienst. Hach ihren damaligen Ausführungen habe die Klägerin angenommen, »dass er in einem Jahr Inspektor sein werde, obgleich er damals erst 23 Jahre alt gewesen sei. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass in Kreisen so jugendlicher Anwärter auf den gehobenen mittleren -Dienst die Einrichtung für eine 3-Zimmerwohnung üblich sei.
Die Rüge geht fehl. Die Feststellung, dass der Verlobte der Klägerin Anwärter des "oberen" Beamtendienstes llei, die das Berufungsgericht anscheinend aus der Klageschrift entnommen hat, ist zwar nicht eindeutig. Das Deut-(sehe Beamtenrecht kennt ausser der Laufbahn des einfachen gdnd mittleren Dienstes nur die des gehobenen und des höhe-Ihen Dienstes. (vgl Bundesbeamtengesetz §§ 15 ff sowie Lauf-Bhnverordnung vom 28,2.1938 RGBl I, 371 §§ 12 ff). Da

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 die Klägerin ausdrücklich vorgetragen hatte, dass ihr Verlebter demnächst Inspektor werden würde, ist anzunehmen, dass das Berufungsgericht mit der Bezeichnung oberj Bienst tatsächlich den gehobenen Dienst gemeint hat,, Im übrigen ist bei der Prüfung der Angemessenheit eines Aus Steueranspruches auf die Lebensstellung des Verpflichteten einerseits, des Ehemanns oder künftigen Ehemanns de: Pachter andererseits Rücksicht zu nehmen. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt lässt nicht erke: nen, dass es dieses verkannt und eine entsprechende Berücksichtigung unterlassen habe.
Das Berufungsgericht hat auch dem Beklagten hinreichend Gelegenheit gegeben, darzutun, dass der Geschäfts:
gang im Betriebe- seiner Frau nicht die Einkünfte zulas-:
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se, 'die die Gewährung-der beantragten Aussteuer ermög- : lichten. Die Aufforderung des Gerichts an den Beklagten sich in dieserRichtung zu erklären, ist zwar erst in |
der letzten mündlichen Verhandlung ergangen. Der Beklag
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te musste sich aber nach der gesamten rrözesslage auch^ ohne eine solche Aufforderung darüber im klaren sein, | dass es auf eine Erklärung zu diesem Punkt ankornmen wüij de. Ausserdem konnte das Berufungsgericht aus dem Umsta dass er jegliche Stellungnahme zu dieser Präge unterließ und auch - unter etwaiger Eristerbittung - nicht in Au| sicht stellte, folgern, dass er nicht gewillt sei, einf Erklärung hierzu abzugeben.
Es bedeutet-auch keine Verletzung des Verfahrensrechts, wenn das Berufungsgericht die Grundakten Lüttf hausen Bd 54 Bl 193Ö 'herangezogen und ihren Inhalt ver wertet hat, nachdem dieser zu dem Gegenstand der Verband!
fevgemacht war. Die Revision, die dieses rügt, übersieht, ftdass der Beklagte selbst sich zu dem Beweise für die von ihm j£ behauptete Belastung seines Grundbesitzes auf diese Akten fl bezogen hatte (Schriftsatz vom 12,8.,1951 Bl 10 und Bern-| fungs begründung vom 14.10,1952 Bl '50). Zuzugeben i st zwar, |tdass die Feststellung des Berufungsgerichts, der Hälftean-j|| teil des Klägers an dem Gut ( MüHHi sei mit einer Grund p-'schuld von 60.000,— DM belastet, die Vorstellung erwecken »kann, als wenn diese Belastung.lediglich auf den Hälfte-|» ahteil des Beklagten aufgenommen sei, während sie, wie die Revision ausfiihrt, sich .aTich /auf den Anteil der Ehe-r frau des Beklagten erstrecken sollt Es;ist jedoch nach .
|fidem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht anzunehmen, dass ;w ein etwaiger Irrtum des Berufungsgerichts in diesem Punk-| te für seine Entscheidung erheblich gewesen ist. Im übrifegen würde die ohnehin erforderliche erneute Verhandlung t".Gelegenheit bieten, diesen Irrtum zu berichtigen. Dem Be-feklagten bleibt auch unbenommen, in der neuen Verhandlung I vor dem Oberlandesgericht seine- Vermögens- und Einkommens-'( -Verhältnisse nunmehr näher darzulegen.
Wüstenberg