Auf Grund dieses Vertrages ist die Beklagte zu 1) im Grundbuch als Eigentümerin der oben erwähnten Grundstücke in Erbengemeinschaft mit den Klägern eingetragen. Sie bestreiten die Behauptung der Kläger, dass der Vertrag über den,Verkauf des Mitprbenanteiis nichtig sei» Wenn er aber gültig sei, dann könnten sich die Kläger auf das gesetzliche Vorkaufsrecht nicht berufen, da sie es verspätet - ausgeübt hätten. Bas Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zu 1) nach Ziff 1 und 2 des Klageantrags und den Beklagten zu 2) zur Buldung der Zwangsvollstreckung in das einge-brächte Gut seiner Ehefrau verurteilt» Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückwei-sung der weitergehenden Berufung das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit sie auf Auflassung von Grundstücken und Einwilligung in deren Umschreibung gerichtet ist, ferner hat es unter AbWeisung des weitergehenden Antrages auf Vorlage eines Verzeich- nisses über den Bestand der Erbschaft die Beklagte zu 1) verurteilt, den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, was ihr über den -Verbleib von Gegenständen aus dem 'Nachlass der am 1. Die Kläger verfolgen mit der Revision ihren durch das Berufungsurteil abgewiesehen Klageantrag zu 1 weiter, hilfsweise haben sie beantragt: die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den durch notariellen Vertrag vom 25- Oktober 1937 von dem Vater der . Die Kläger seien, so führt das Berufungsgericht weiter aus, 'auf Grund ihres rechtzeitig ausgeübten Vorkaufsrechts {§§ 2034 ff BGB) gegenüber dem Erwerber des verkauften Erbanteils, der Beklagten zu 1), an sich berechtigt, “die Übertragung des Erbteils auf sich zu verlangen. Diesem-Anspruch stehe jedoch entgegen, dass die Beklagte zu 1) durch letztwillige Verfügung des Vaters der Kläger vom il„ Oktober 1936 als Vermächtnisnehmerin hinsichtlich l/4 der die Bachraühle bildenden Grundstücke eingesetzt worden sei. Angesichts dieses sich gegen die Kläger als Erben richtenden Anspruchs'der Beklagten zu 1) müssten die Kläger das, -was sie jetzt mit der Klage verlangten, wieder zurückgeben; Dieser Umweg sei unangebracht. 2033 ,Abs 2 BGB^ ist die Übertragung des Anteils der Miterben an einzelnen Gegenständen unzulässig, der Miterbe kann über diese. willig durch Hechtsgeschäft tun noch kann eine derartige Erklärung im Klageweg erzwungen werden, wie es die Kläger mit dem Antrag unter Ziffer 1 der Klage erstreben. Würden die Kläger auf Grund eines Urteils, wie es das Bandgericht erlassen hat, nunmehr auch ihrerseits eine entsprechende Annahmeerklärung in gerichtlich notariell beurkundeter Form nach § 2033 Satz 2 BGB abgeben, einfc Erklärung, die durch das Urteil nicht ersetzt wird und daher notwendig bleibt, da die Übertragung eines Miterbenanteils durch Vertrag erfolgt (Baumbach-Iauterbach ZPO § 894 Anm 3 B)-so würde ein so vollzogener Vertrag rechtlich unwirksam sein. Die Kläger könnten auf die Vorlage des Urteils und ihrer eigenen entsprechenden Erklärung nach § 22 GBO eine Berichtigung des Grundbuchs bezüglich der die Bachmühle bildenden Grundstücke nicht erreichen. darapf ankommt, ob aus dem Klage vor bringen ein anderer Anspruch hergeleitet werden kann und ob die gegen diesen zulässigen, aber nicht erhobenen Klaganspruch geltend gemachten Einwendungen des Beklagten begründet sind. 2) Es erhebt sich aber die Präge; ob der Klagantrag zu 1), über den in diesem Rechtszug zu entscheiden ist, nicht im Sinne eines zulässigen Antrags ausgelegt werden kann. Ein dem Worblaut des Antrags und ihrem verkehrsüblichen Sinne entgegenlaufender Wille kann nicht berücksichtigt werden. Das käme allenfalls in Frage, wenn unter den Parteien Einigkeit darüber bestünde, dass diese Grundstücke die einzigen Bestandteile des Nachlasses der ersten Ehefrau König, der'Mutter der Klägerin bildeten. Dann hätte vielleicht auch erwogen werden können, otf die Kläger anstatt Übertragung der Milierbenanteile an dem Nachlass nicht unmittelbar Auflassung der ihrem Miterbenahteil entsprechenden ideellen Anteile an den Grundstücken verlangen könnten. Denn die Kläger behaupten in dem Rechtsstreit, wie ihre übrigen Anträge und ihr Vorbringen beweisen, dass die Grundstücke der den Nachlass nicht erschöpfen. Er bezieht sich, und darüber kann man durch Auslegung nicht hinweg-komroen, lediglich auf.die Grundstücke als Teil eines noch andere. Gegenstände umfassenden Nachlasses, Geht man von diesem Sachvortrag der Kläger aus, dann geht ihr Antrag auf einen Anspruch, auf den ihnen kein Recht zusteht, ps kann daher dahingestellt bleiben, oh die Beklagten nicht etwa auch aus dem Rechtsgrund des Verschaffungsvermächtnisses dem Klagantrag mit Erfolg widersprechen könnten. 3) Dem in dieser Instanz gestellten Everitualantrag kann ebenfalls nicht entsprochen werden, da in der Stellung dieses Antrags eine im Revisionsr.echtszug unzulässige Klageänderung zu erblicken ist.
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2460 021
Pur das Nachschlagewerk!
Nicht für die_Amtliche Sammlung!
Gesetz: BGB §§ 2033, 2034, 2035
Rechtssatz: 1.Durch die Ausübung des den gesetzlichen Erben nach § 2034 BGB eingeräumten Vorkaufsrechts erwerben die Vorkaufsberechtigten nicht unmittelbar den verkauften Miterbenanteil, sondern nur einen Anspruch auf Übertragung desselben.
2.Dieser Anspruch kann nicht bezüglich einzelner zu dem Nachlass gehörender Gegenstände geltend gemacht werden.
Aktenzeichen: IV ZR 61/52
Urteil des BGH vom 4. Dezember 1952
OLG Köln
XV ZR 61/52
Verkündet am 4« Dezember 1952 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
1) des Friedrich Wilhelm K
2) der Ehefrau Josefine R
in W________ ^
Kläger und Revisionskläger.
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
geb.K(
gegen
1) die Ehefrau Chara.octe B
2) deren JEhemann Kurt B
Str.
geb. P(
. beide in Id
Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhaa dlung vom 27. November 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bersch, Ascher, Dr.Kregel, Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt:
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Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 10« Januar 1952 wird zurtickgewi e sen* Die Kosten der Revision haben die Kläger zu tragen»
Von Rechts wegen
Tatbestand? . .
v Die Kläger sind die Kinder des Friedrich Wilhelm sen, und seiner am 1. November 1950 verstorbenen Ehefrau Josef ine geh, DpHB Diese wurde von ihrem Ehemann zu 1/4 und von den beiden Klägern zu je 3/8 beerbt.
Zu ihrem Nachlass gehören Grundstücke* die zusammen die sog, "Bm" in den Gemeinden und bUBBBI
bilden. Der ^rater der Kläger schloss am 30. Dezember 1933 mit der Beklagten zu 1) die Ehe. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 25. Oktober 1937 verkaufte und übertrug er seinen Erbanteil an die Beklagte zu 1) für 3.150*-RM. Auf Grund dieses Vertrages ist die Beklagte zu 1) im Grundbuch als Eigentümerin der oben erwähnten Grundstücke in Erbengemeinschaft mit den Klägern eingetragen.
Der Vater der Kläger starb am 1. August 1941. Er wurde von den Klägern beerbt. Die Beklagte zu 1) heiratete später den Beklagten zu 2), mit dem sie im gesetzlichen Güterstand lebt. Eine Auseinandersetzung des Nachlasses der Mutter der Kläger hat nicht stattgefunden.
Die Kläger wollen den Vertrag vom 25. Oktober 1937 nicht gelten lassen. Sie machen darüber hinaus für den Fall eines wirksamen Erbschaftskaufes das ihnen als Miterben zustehende gesetzliche Vorkaufsrecht geltend. Sie haben folgenden Klageantrag gestellt?
die Beklagte zu 1) zu verurteilen
1. ihren unabgeteilten Ante^^tn den Grundstücken Grund buchäfl^Bi Band^ppH Blatt 690 und Grundbuch Bp|BBB^Band^PBlatt 607 an die Kläger aufzulassen und in die Umsehreibung auf die Kläger einzuwilligen;
2» den Klägern eiri Verzeichnis über den Bestand-der Erbschaft detain loll»1930 verstorbenen Ehefrau Josef ine KfHB gebe DflHB vorzulegen und über den Verbleib'der Erbscnaftsgegenstände Auskunft .., zu erteilen; , -
3« ferner den Klägern die Erbscnaftsgegenstände herauszugeben, im Palle der Unmöglichkeit entspre-o’chend> Schadensersatz-zu leisten; ‘
den Beklagten zu 2)'zu verurteilen, die Zwangs-, Vollstreckung in das eingebrachte -«Qut seiner Ehe-*frau zu dulden;
hilfsweise: fesfzustellen, dass die Beklagte zu
1) für den Pall der Unmöglichkeit- der'Herausgabe ^erpflichtet ist, entsprechend.Schadensersatz „zu leisten«
Die Beklagten haben beantragt:
die Kläger mit der Klage abzuweisen, im Verurteilungsfalle der Beklagten zu 1) nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden »
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Sie bestreiten die Behauptung der Kläger, dass der
Vertrag über den,Verkauf des Mitprbenanteiis nichtig sei» Wenn er aber gültig sei, dann könnten sich die Kläger auf das gesetzliche Vorkaufsrecht nicht berufen, da sie es verspätet - ausgeübt hätten. Ausserdem habe der Vater der Kläger durch Testament vom 11. Oktober 1936 der Beklagten zu 1)* seinen Anteil an der B^^HB vorweg vermacht»
Bas Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zu 1) nach Ziff 1 und 2 des Klageantrags und den Beklagten zu 2) zur Buldung der Zwangsvollstreckung in das einge-brächte Gut seiner Ehefrau verurteilt» Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückwei-sung der weitergehenden Berufung das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit sie
auf Auflassung von Grundstücken und Einwilligung in deren Umschreibung gerichtet ist, ferner hat es unter AbWeisung des weitergehenden Antrages auf Vorlage eines Verzeich-
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nisses über den Bestand der Erbschaft die Beklagte zu 1) verurteilt, den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, was ihr über den -Verbleib von Gegenständen aus dem 'Nachlass der am 1. November 1950 verstorbenen Ehefrau Josefine
geh. sowie über die aus einer etwaigen Ver-
wertung erzielten Erlöse und deren Verwendung bekannt ist. Insoweit wurde der Beklagte zu 2) zur Duldung der
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Zwangsvollstreckung in das eingebraohte Gut verurteilt.
Das Berufungsgericht hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Die Kläger verfolgen mit der Revision ihren durch das Berufungsurteil abgewiesehen Klageantrag zu 1 weiter, hilfsweise haben sie beantragt:
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den durch notariellen Vertrag vom 25- Oktober 1937 von dem Vater der . Kläger erworbenen Erbanteil am Nachlass seiner ersten F-raü an die Kläger zu - übertragen,
den Beklagten zu 2) insoweit zur Duldung der Zwangsvollstreckung zu verurteilen.
Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision,
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Eine Nachprüfung des Berufungsurteils ist nur insoweit möglich, als über Ziff 1 des Klageantrags entschieden ist (§ 559 Satz 1 ZPO).
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1) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass der Vertrag vom 25. Oktober 1937 zwischen dem Vater der Kläger und
der Beklagten zu 1) weder unter dem Gesichtspunkt eines
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Scheingeschäfts noch wegen Verstosses gegen § 2033 Abs 2 in Verbindung mit § 134 BGB nichtig sei. Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiete liegenden Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken, Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen.
Die Kläger seien, so führt das Berufungsgericht weiter aus, 'auf Grund ihres rechtzeitig ausgeübten Vorkaufsrechts {§§ 2034 ff BGB) gegenüber dem Erwerber des verkauften Erbanteils, der Beklagten zu 1), an sich berechtigt, “die Übertragung des Erbteils auf sich zu verlangen. Diesem-Anspruch stehe jedoch entgegen, dass die Beklagte zu 1) durch letztwillige Verfügung des Vaters der Kläger vom il„ Oktober 1936 als Vermächtnisnehmerin hinsichtlich l/4 der die Bachraühle bildenden Grundstücke eingesetzt worden sei. Angesichts dieses sich gegen die Kläger als Erben richtenden Anspruchs'der Beklagten zu 1) müssten die Kläger das, -was sie jetzt mit der Klage verlangten, wieder zurückgeben; Dieser Umweg sei unangebracht. Die Kläger könnten daher Übertragung des Grundstücks in ihr Alleine'igentum nicht verlangen.
Es kann auf sich beruhen, ob diese von der Revision angegriffenen Ausführungen geeignet sind, das Berufungsurteil zu trägen, da die Klagabweisung aus anderen Gründen gerechtfertigt ist (§ 563 ZPO), Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts geht der verkaufte und auf den Käufer übertragene Miterbenanteil nicht unmittelbar auf die vor-kaufsberechtigten Miterben über, diese erwerben vielmehr,
wie der Berufungsrichter nach seinen Ausführungen nicht verkannt hat,, einen Anspruch auf Übertragung des Miterben-anteils im Verhältnis ihrer eigenen Miterbenanteile (Palandt BGB § 2035 Bern 1)% Pas Berufungsgericht scheint aber der Ansicht zu sein, dass dieser Anspruch bezüglich einzelner zu dem Nachlass gehörender Gegenstände ausgeübt werden kann, wenn es weiter ausführt, einer'weiteren Erörterung der von den Klägern bestrittenen Behauptungen und einer Beweiserhä- . bung bedürfe es nicht, da dem Klaganspruch, soweit er sich auf die beziehe, ein Erfolg zu versagen sei.
Hierin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Per
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Vorkaufsberechtigte kann den ihm erwachsenen Anspruch nicht auf einzelne zu dem Nachlass gehörende Gegenstände beschranken. weil ein solcher Anspruch nach dem Hecht des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht erfüllt werden könnte. Nach §
2033 ,Abs 2 BGB^ ist die Übertragung des Anteils der Miterben an einzelnen Gegenständen unzulässig, der Miterbe kann über diese. Anteile nicht verfügen. Er kann dies weder frei-
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willig durch Hechtsgeschäft tun noch kann eine derartige Erklärung im Klageweg erzwungen werden, wie es die Kläger mit dem Antrag unter Ziffer 1 der Klage erstreben. Nach §894 Abs 1 Satz 1 ZPO gilt die Erklärung, zu deren Abgabe der dazu Verpflichtete verurteilt wird, als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die mit der Klage begehrte Erklärung nach bürgerlichem Recht unzulässig, so ist es auch das Urt'eil. das die Erklärung ersetzt. Pas so ergehende Urteil ist gegenstandslos. Würden die Kläger auf Grund eines Urteils, wie es das Bandgericht erlassen hat, nunmehr auch ihrerseits eine entsprechende Annahmeerklärung in gerichtlich notariell beurkundeter Form nach § 2033 Satz 2 BGB abgeben, einfc Erklärung, die
durch das Urteil nicht ersetzt wird und daher notwendig bleibt, da die Übertragung eines Miterbenanteils durch Vertrag erfolgt (Baumbach-Iauterbach ZPO § 894 Anm 3 B)-so würde ein so vollzogener Vertrag rechtlich unwirksam sein. Die Kläger könnten auf die Vorlage des Urteils und ihrer eigenen entsprechenden Erklärung nach § 22 GBO eine Berichtigung des Grundbuchs bezüglich der die Bachmühle bildenden Grundstücke nicht erreichen. Der Grundbuchrichter müsste einen auf Berichtigung des Grundbuchs abzielenden Antrag ablehnen. Ein obsiegendes Urteil mit einem derartigen Inhalt fällt ins Deere. Ist das Klagebegehren aber-.an sich auf etwas rechtlich Unzulässiges gerichtet, so muss die Klage ohne weiteres abgewiesen werden, ohne dass .es. darapf ankommt, ob aus dem Klage vor bringen ein anderer Anspruch hergeleitet werden kann und ob die gegen diesen zulässigen, aber nicht erhobenen Klaganspruch geltend gemachten Einwendungen des Beklagten begründet sind.
2) Es erhebt sich aber die Präge; ob der Klagantrag zu 1), über den in diesem Rechtszug zu entscheiden ist, nicht im Sinne eines zulässigen Antrags ausgelegt werden kann. Auch das muss im vorliegenden Pall verneint werden. Wenn auch Klaganträge, wie andere Proaesshandlungen der Auslegung grundsätzlich fähig sind, so sind der Auslegung doch enge Grenzen gezogen (Stein-Jonas-Schönke ZPO - Bern V 2 vor § 128; RG in Gruch 299 1090). Es kann dem gestellten Antrag ein ganz andersartiger Antrag, der nach der Sachlage gerechtfertigt wäre, nicht ohne weiteres unterschoben werden. Ein dem Worblaut des Antrags und ihrem verkehrsüblichen Sinne entgegenlaufender Wille kann nicht
berücksichtigt werden. Den Antrag auf Auflassung der Grundstücke. die die bilden, als Antrag auf Übertra-
gung des Miterbenanteils aufzufässen, ist nicht angängig. Das käme allenfalls in Frage, wenn unter den Parteien Einigkeit darüber bestünde, dass diese Grundstücke die einzigen Bestandteile des Nachlasses der ersten Ehefrau König, der'Mutter der Klägerin bildeten. Dann hätte vielleicht auch erwogen werden können, otf die Kläger anstatt Übertragung der Milierbenanteile an dem Nachlass nicht unmittelbar Auflassung der ihrem Miterbenahteil entsprechenden ideellen Anteile an den Grundstücken verlangen könnten.
Im vorliegenden Fall kann eine solche Auslegung nicht Platz greifen. Denn die Kläger behaupten in dem Rechtsstreit, wie ihre übrigen Anträge und ihr Vorbringen beweisen, dass die Grundstücke der den Nachlass nicht erschöpfen.
Von diesem Sachvorbringen der Kläger muss aber bei der Auslegung des Klagantrags ausgegangen werden. Er bezieht sich, und darüber kann man durch Auslegung nicht hinweg-komroen, lediglich auf.die Grundstücke als Teil eines noch andere. Gegenstände umfassenden Nachlasses, Geht man von diesem Sachvortrag der Kläger aus, dann geht ihr Antrag auf einen Anspruch, auf den ihnen kein Recht zusteht, ps kann daher dahingestellt bleiben, oh die Beklagten nicht etwa auch aus dem Rechtsgrund des Verschaffungsvermächtnisses dem Klagantrag mit Erfolg widersprechen könnten.
3) Dem in dieser Instanz gestellten Everitualantrag kann ebenfalls nicht entsprochen werden, da in der Stellung dieses Antrags eine im Revisionsr.echtszug unzulässige Klageänderung zu erblicken ist.
Aus diesen Gründen war die Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kosfcenfolge zurückzuweisen.
Pr.Lersch
Ascher
Kregel
Scheffler
Wüstenberg