Hechtssatz: Hat die Partei einen beim Prozessgericht nicht zugelassenen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Hechtsstreit betraut, so ist dieser Vertreter im Sinne des § 232 ZPO, auch wenn ein zugelassener Anwalt noch nicht bestellt ist. Die Partei, die einem Anwalt, zu dem sie seit Jahren in näherer Beziehung steht, ein Schriftstück durch besonderen Boten in die Privatwohnung übersendet, trifft in der Hegel kein eigenes Verschulden, wenn die Frist versäumt wird, weil infolge eines Versehens des Hauspersonals das Schriftstück dem Anwalt nicht alsbald zur Kenntnis kommt. Auch der Großstadtanwalt, dessen Büro räumlich von seiner Privatwohnung weit entfernt liegt und der normalerweise keine beruflichen Schriftstücke in seiner Privatwohnung empfängt, muss seine Angehörigen und das Personal seines Haushalts anweisen, ihm die in der Wohnung eingehende Post alsbald vorzulegen; Besondere Massnahmen zur Überwachung dieser Anweisung braucht er nicht zu treffen. Br. SMI war \ bekannt, dass der Kläger gegen die Beklagte Klage erhöben hatte und dass Termin auf den 25. Juli 1949 eingegangenes Schreiben hat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigehystaiiä-gegen die Versäumung der Einspruchs! Das Landgericht hat ”den Einspruch"zur^^Wfe'sen”, die von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte’ Beruf tog ist gleichfalls zurückgewiesen, der ^enor des angefochtenen Urteils jedoch neu gefasst worden. den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist und die Zurückweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Kleve, Der Kläger hat beantragt, die Re-. Hach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Ein- ’ spruchsfrist nur dann zu gewähren, wenn siel^durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufalle^irliindert worden ist, die Frist einzuhalten. Danach ist^erfor-derlich, dass die Partei das nach Lage des Falles^ ver-nüriftigerweise zuzu demutende Maß von Vorsicht und ^Sorgfalt hat waltpn lassen. Ein unabwendbarer Zufall liegt daher auch.damn nicht .vor, wenn der Prozessbevollmächtigte einer Partei das nach Lage des Falles von ihm vernünftigerweise zuzu demutende Mäß , von Vorsicht und Sorgfalt ausser acht geiahsbn hat. Die Beklagte hat dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Einspruchsfristweder von ihr "noch von ihrem Vertreter verschuldet ist, sondern auf einem für sie unabwendbaren Ereignis beruht. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es der Beklagten hier nicht zu dem Vorwurf gemacht Werden kann, dass In der Privatwohnung eines Rechtsanwalts besteht zwar in aller Regel nicht die gleiche Gewähr dafür, dass die dort abgegebenen Schriftstücke rechtzeitig zur ordnungsgemässen Bearbeitung gegeben werden wie in den Büroräumen des Rechtsanwalts. Bin Schriftstück, das im Anwalt sbüro' abgegeben Wird, gelangt in die Hände von äusgebildetem oder mindestens hinreichend überwachtem Personal; Andere Personen haben in einem or-dentlich geführten Anwaltsbüro keine Möglichkeit, das Schriftstück in die Hand zu bekommen und dem ördent-liehen Geschäftsgang zu entziehen. Die Beklagte ist .zwar, wie schon das Berufungsgericht festgestellt hat, eine im praktischen Leben erfahrene Frau, von der erwartet werden kann, dass sie bei; der Erledigung ihrer Angeler-genheiten Umsicht und Sorgfalt walten lässt. werden, dass die Beklagte der Ansicht war, dürchtldie Zustellung in die Privatwohnung ihres Anwalts sei eine o Der Beklagten kann auch nicht, wie das Berufungs-v gericht-^es getan hat,:zu demVorwurf gemacht werden, dass sie sich.- Bie Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand wäre daher nur dann zu versagen, wenn Rechtsanwalt Br. SflB seine Sorg^altspflicht in dieser Sache in einer ,7eise, die für die Versäumung der Einspruchsfrist ursächlich gewesen ist, verletzt hätte. Er vermittelte auch nicht den Verkehr zvvisehen der Beklagten und einem am Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt, da ein solcher für die Beklagte noch gar nicht bestellt war. § 232 Abs 2 ZPO soll gewährleisten, dass eine Partei, die ihren Rechtsstreit durch einen Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als wenn sie den Prozess selbst geführt hätte. Die Beklagte hat jedoch dargetan und glaubhaft ge-" macht, dass auch den Rechtsanwalt Dr. Sflein für die Versäumung der Frist ursächliches Verschulden nicht; trifft. Die Beklagte hat zwar nicht ausdrücklich vorgetragen, dass Dr. Stiel das in seinem Haushalt tätige Personal angewiesen habe,-in seiner Privatwohnung eingehende Post sorgfältig zu behandeln und ihm unverzüglich vorzulegen. Wenn auch eine strenge und reinliche -Scheidung der privaten und beruflichen Lebenssphäre des Anwalts nicht möglich ist und der Anwalt daher Vorsorge treffen muss, dass auch die ihm in seiner Privatwohnung zugehenden Aufträge ordnungsgemäss erledigt werden, so dürfen doch die insoweit zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden. Bei einem solchen Anwalt kann nicht verlangt werden, dass er auch in seiner Privatwohnung besondere Massnahmen zur Überwachung seiner Familienangehörigen und seines Aus dem gesamten Vorbringen der Beklagten kann entnommen werden, dass sich bisher irgendwelche Mißstände daraus, dass gelegentlich solche Schriftstücke in seiner Wohnung abgegeben worden sind, nicht ergeben .haben, so dass für ihn kein Anlass zu besonderen Belehrungen und Rügen seines Hauspersonals bestand. Ein Verschulden trifft Rechtsanwalt Dr. SW jedoch insoweit, als er es unterlassen hat, sich selbst nach dem Ausgang des Verhandlungstermins vom 25* Mai 1949 zu erkundigen. Da er der Beklagten geraten hatte, sich in diesem Termin nicht vertreten zu lassen, hatte er für einen weiteren Verlauf des Prozesses ein beson- , deres Maß von Verantwortung übernommen. Er hätte daher die Beklagte von;dem möglichen Ergebnis des Verhandlungstermins unterrichten und sie auf die Bedeutung der Zustellung des Versäumnisurteils Hinweisen und anweisen müssen, ihm das Urteil sofort zu übersenden oder anderweit dafür Dennoch kann der Beklagten wegen dieses Verschuldens ihres Anwalts die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagt werden. Denn die schuldhafte Unterlassung des Anwalts ist für die Versäumung der Einspruchsfrist • nicht ursächlich gewesen. Sie hat auch das Versäumnisurteil alsbald nach der Zustellung ihrem Anwalt übersandt. Die Versäumung der Frist beruht nur darauf, dass das Urteil infolge anderer Umstände nicht rechtzeitig zur Kenntnis des Anwalts gelangt ist. weise, wenn der Anwalt sich nach dem Terminsergebnis erkundigt hätte, auf seine Veranlassung Einspruch schon vorder Zustellung des Versäumnisurteils eingelegt worden wäre, muss ausser Betracht bleiben. Sie und auch ihr Anwalt konnten die Zustellung des Versäumnisurteils abwarten und auch die Einspruchsfrist ausnutzen, ohne dass ihnen ein solches Verhalten als Verschulden angerechnet werden kann. Da somit die Voraussetzungen für die Y/iedereinset-zung in den vorigen Stand dargelegt und glaubhaft gemacht sind, musste das angefochtene Urteil aufgehoben, das Urteil des Landgerichts geändert und der Hechtsstreit zur weiteren Verhandlung und erneuten Entscheidung gemäss § 538 Ziff 1 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Für das Nachschlagewerk! * •
Hicht^ für die Amtliclie^
Gesetz: ZPO §§ 232, 233
Hechtssatz: Hat die Partei einen beim Prozessgericht
nicht zugelassenen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Hechtsstreit betraut, so ist dieser Vertreter im Sinne des § 232 ZPO, auch wenn ein zugelassener Anwalt noch nicht bestellt ist.
Die Partei, die einem Anwalt, zu dem sie seit Jahren in näherer Beziehung steht, ein Schriftstück durch besonderen Boten in die Privatwohnung übersendet, trifft in der Hegel kein eigenes Verschulden, wenn die Frist versäumt wird, weil infolge eines Versehens des Hauspersonals das Schriftstück dem Anwalt nicht alsbald zur Kenntnis kommt.
Auch der Großstadtanwalt, dessen Büro räumlich von seiner Privatwohnung weit entfernt liegt und der normalerweise keine beruflichen Schriftstücke in seiner Privatwohnung empfängt, muss seine Angehörigen und das Personal seines Haushalts anweisen, ihm die in der Wohnung eingehende Post alsbald vorzulegen; Besondere Massnahmen zur Überwachung dieser Anweisung braucht er nicht zu treffen. Es genügt, wenn er bei VerstÖssen diesen nabligeht, seine Anweisung wiederholt und evtl. den Schuldigen rügt.
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Aktenzeichen: IV ZH 61/51
Urteil vom 25. Oktober 1951 OLG Düsseldorf
IV ZE 61/51
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Verkündet am 25* Oktober 1951 Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Gutsbesitzerin Hilde U in Ufl^P
Post HÄBBHfchof,
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
gegen
den Rechtsanwalt Br.H. W IBM in KSK, \74Bstr. £ in seiner Eigenschaft als Hachlasspfleger für den Nachlass des am August 1947 in MKHKK verstorbenen Arztes Br. Leo U4KSSP,
Kläger, Berufungsbeklagter und Revisiohsbeklagter^
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt MMHfe ~
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bersch, Ascher, Raske,
Br. Hartz und Johannsen
für Recht erkannt:
Bas Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 24. Januar 1951 wird aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kleve vom 26. April 1950 geändert. Ber Beklagten
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wird die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gewährt. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung • und erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung und der Revision,an das Landgericht zurückverwiesen«
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Von Rechts wögen
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Tatbestand^
Der Kläger ist Nachlasspfleger für den Nachlass des am August 1947 in verstorbenen
Arztes Br. Leo Ui
Bie Beklagte hat den Nachlass in Besitz und nimmt für sich in Anspruch,^Ei^^hach Br. UMIM zu sein. Sie hat den RechtäM:wal-l^rVv- ‘
beauftragt, sie bei der?Regelung der Erbstreitigkeiten zu vertreten.
Der Kläger begehrte von der Beklagten ein Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses. Auch mit die ser Angelegenheit war Br. SM befasst worden.
Durch das der Beklagten am 21. Juni 1949 zuge-stellte Versäumnisurteil des Landgerichts Kleve vom 25. Mai 1949 ist sie verurteilt worden, über die Dichtigkeit eines von ilir vorgelegten Verzeichnisses Über den. Bestand des Nachlasses des Dr. UÄBMll^; den Offenbarungseid zu leisten. Das Versäuinnisurteil und die Zustellungsurkunde, liess sie am 24. Juni 1949 durch ; einen Boten in die Trivatwohnung des Rechtsanwalts Br. ^ SflHb in überbringen. Dort wurde es von
einer Hausangestellten entgegengenommen. Br. SMI war \ bekannt, dass der Kläger gegen die Beklagte Klage erhöben hatte und dass Termin auf den 25. Mai 1949 an-beraumt gewesen war. Er war selbst nicht beim Landgericht Kleve* zugelassen und hatte der beklagten davon abgeraten, sich in diesem Rechtsstreit vertreten zu lassen. Er hatte in der Sache wiederholt vor IClagerhe-bung mit dem Kläger korrespondiert. Infolge nicht ge-
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klärter Umstände geriet das Versäumnisurteil unter die Privatpost des Pr, SflH. Erst am 8. Juli 1949 wurde es dort von diesem vorgefunden.
Pie Beklagte hatte sich persönlich nicht weiter um die Angelegenheit gekümmert. Sie erhielt am 2. Juli 1949 einen vom Kläger in der gleichen Sache erwirkten ICostenfestsetzungsbeschluss mit einem festgesetzten Kostenbetrag von 462,55 DM zugestellt. Am 9. Juli 1949 hatte sie mit Dr. Stiel eine Besprechung. Bei diesem 'y Anlass übergab sie Dr. SflB* auch den Kostenfestsetzungs| beschluss. Dr* SÄ® hatte sich in der Zeit vom 25. Mai 1 1949 bis zu dem 8. Juli 1949 gleichfalls nicht mit der Angelegenheit befasst, insbesondere keine Erkundigungen über den Ausgang des Termins vom 25. Mai 1949 eingeholt.j
':^'D^rch/'ein;a^ 19. Juli 1949 eingegangenes Schreiben hat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigehystaiiä-gegen die Versäumung der Einspruchs! frist beantragt.gSie ist der Ansicht, dass die Versäumung der Prist auf einem unabv/endbaren Ereignis®eruhe
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und weder von ihr hoch von Dr. SmM
Das Landgericht hat ”den Einspruch"zur^^Wfe'sen”, die von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte’ Beruf tog ist gleichfalls zurückgewiesen, der ^enor des angefochtenen Urteils jedoch neu gefasst worden. v
Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Revision; erstrebt die Beklagte weiter die Wiedereinsetzung in;5
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den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist und die Zurückweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Kleve, Der Kläger hat beantragt, die Re-. vision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Hach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Ein- ’ spruchsfrist nur dann zu gewähren, wenn siel^durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufalle^irliindert worden ist, die Frist einzuhalten. Danach ist^erfor-derlich, dass die Partei das nach Lage des Falles^ ver-nüriftigerweise zuzu demutende Maß von Vorsicht und ^Sorgfalt hat waltpn lassen. Fehlt es hieran, dann liegt ein v die Wiedereinsetzung rechtfertigender unabwendbarer Zu-^ fall im Sinne des § 233 ZPO nicht vor. Gemäss § 232
Abs 2 ZPO, hat die Partei sich das Verschulden ihres v . Prozessbevoliinächtigten zurechnen zu lassen. Ein unabwendbarer Zufall liegt daher auch.damn nicht .vor, wenn der Prozessbevollmächtigte einer Partei das nach Lage des Falles von ihm vernünftigerweise zuzu demutende Mäß , von Vorsicht und Sorgfalt ausser acht geiahsbn hat.
Die Beklagte hat dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Einspruchsfristweder von ihr "noch von ihrem Vertreter verschuldet ist, sondern auf einem für sie unabwendbaren Ereignis beruht. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es der Beklagten hier nicht zu dem Vorwurf gemacht Werden kann, dass
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sie das Versäumnisurteil nicht in das Büro, sondern in die Privatwohnung ihres Anwalts sandte. In der Privatwohnung eines Rechtsanwalts besteht zwar in aller Regel nicht die gleiche Gewähr dafür, dass die dort abgegebenen Schriftstücke rechtzeitig zur ordnungsgemässen Bearbeitung gegeben werden wie in den Büroräumen des Rechtsanwalts. Bin Schriftstück, das im Anwalt sbüro' abgegeben Wird, gelangt in die Hände von äusgebildetem oder mindestens hinreichend überwachtem Personal; Andere Personen haben in einem or-dentlich geführten Anwaltsbüro keine Möglichkeit, das Schriftstück in die Hand zu bekommen und dem ördent-liehen Geschäftsgang zu entziehen. Biese Gewähr ist: in aller Regel in der Privatwohnung des Rechtsanwalts nicht gegeben- Selbst wenn der Rechtsanwalt seine
PamiiienangehÖfigen und die in seinem Haushalt beschäftigten Personen angewiesen haben sollte, ihm die in seinen Privaträumen eingegangene Post sofort vor-
zulegen oder ins Büro zu schaffen, ist er doch ausserstände, hinreichend zu überwachen, ob diese. Weisung auch befolgt wird. Ebenso vermag er nicht genügend zu überprüfen, ob die Post in der * Privatwohnung so ver-wahrt wird, dass auch ändere, von ihm nicht unterrichtete Personen, z.B. Aufwartungen und kleinere Kinder, die Eingänge nicht in die Hände bekommen und verlegen können. Werden Schriftstücke in der vom Büro räumlich entfernten Privatwohnung des Anwalts abgegeben, so entstehen dadurch in der Regel Gefahren.. Hierauf hat bereits der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone
in seinem Beschluss vom 15. Dezember 1949 (DEZ 50, 161) hingewiesen und ausgeführt, dass dex^enige, der einen Rechtsanwalt ausserhalb der Biirozeit in seiner'Privat-. Wohnung brieflich oder persönlich in Anspmc|i|^hme dies auf eigene Gefahr tue. Die gegen diese^^^cidei^
dung von Grunau (Schl HA 1950, 185) erhobehenfBedenken gehen nur dahin, dass er den Rechtsanwalt für verpflichtet hält, auch in seiner Privatwohnung die nötigen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass dort abgegebene Schriftstücke rechtzeitig in den Arbeitsgang gelangen. Selbst wenn man dem folgen wollte, würden solche Vorkehrungen V. doch in der Regel nicht dieselbe Sicherheit verbürgen, wie die im Büro für die dort abgegebenen Schriftstücke getroffenen.
Die Beklagte hätte aber nur dann schuldhaft gehan-. delt, wenn sie sich dieser Gefahren auch bewusst gewesen wäre und sie dennoch%n Kauf genommen hätte oder mindestens die Gefahren bei"; gehöriger Überlegung hätte * erkennen können; Der Senat 1st 'davon ;überzeugt dass die Beklagte* sich'dieser Gefahren nichtsbewusst v/ar ’ und dass sie sie unter den hier gegebenen Umständen aucH nicht erkennen konnte. Die Beklagte ist .zwar, wie schon das Berufungsgericht festgestellt hat, eine im praktischen Leben erfahrene Frau, von der erwartet werden kann, dass sie bei; der Erledigung ihrer Angeler-genheiten Umsicht und Sorgfalt walten lässt. Ihr Verhalten zeigt auch, dass sie tatsächlich besorgt war,
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nichts in dieser Sache zu versäumen. Sie hat das Ver-
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Säumnisurteil wenige Tage nach der Zustellung dem Anwalt ihres Vertrauens, den sie mit der Bearbeitung auch dieses Rechtsstreits sehen seit längerer Zeit betraut hatte,/übersandt. Sie begnügte sich nicht mit einer postalischen Übermittlung, sondern liess das Schriftstück durch einen besonderen Boten überbringen. Sie stand zu ihrem ..Prozessbevollmächtigten seit längerer Zeit in engeren geschäftlichen Beziehungen. Dem Boten, der zu ihrem Personal gehörte, .war sogar di^Haushälterin des Prozessbevollmächtigten, der^er^den.Brief übergab, persönlich bekannt. Daraus kannrgesch3:osseh
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werden, dass die Beklagte der Ansicht war, dürchtldie Zustellung in die Privatwohnung ihres Anwalts sei eine
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besondere Gewähr dafür gegeben, dass dieser das Schrift«^
> stück alsbald in die Kande bekommen würde. Unter den | g^ebenen Umständen konnte sie von ihrem Standpunkt .aus auch dieser Auffassung sein.
o Der Beklagten kann auch nicht, wie das Berufungs-v gericht-^es getan hat,:zu demVorwurf gemacht werden, dass sie sich.- in der; Poige25eit nicht weiter um die Angele-genhei t kümmerte und leeine Rückfrage bei i^e^ Anwalt ;;y hielt .'•c-Sie'.-.gihg davon-aus \md konnte davon aus gehen, /dass der Rechtsanwalt das Schfiftstück alsbald in die
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'■r-, Hände bekommen würde. Sie konnte weiter ervvarten, dass %.er die erforderlichen Schritte ergreifen, d.h. recht-
zeitig veranlassen würde, dass Einspruch eingelegt würde i Rechtsanwalt Br. SVBi hat selbst ausgeführt, dass es für ihn selbstverständlich war, nach. Erhalt des Versäum-r nisurteils sofort Einspruch einzulegen. Unter diesen
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Umständen hatte die Beklagte hier keinen hinreichenden Anlass, bei Br. SHB Rückfrage’ zu halten. Veranlassung dazu hätte sie allenfalls gehabt, wenn Br. SÜ^fe erstmalig von ihr in Anspruch genommen wäre;
Bie Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand wäre daher nur dann zu versagen, wenn Rechtsanwalt Br. SflB seine Sorg^altspflicht in dieser Sache in einer ,7eise, die für die Versäumung der Einspruchsfrist ursächlich gewesen ist, verletzt hätte. Bas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen> dass Rechtsanwalt Br.
SVM Vertreter der Beklagten im Sinne des § 232 Abs 2 ZPO war. Br. S^M konnte zwar, da er am Landgericht Kleve nicht zugelassen war, die*Beklagte vor dem Landgericht nicht vertreten. Er vermittelte auch nicht den Verkehr zvvisehen der Beklagten und einem am Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt, da ein solcher für die Beklagte noch gar nicht bestellt war. Ber Senat hat bereits in dem Beschluss vom 21. Mai 1951 - IV ZR 11/51 -mit näherer Begründung ausgeführt, dass sich § 232 Abs 2 ZPO nicht auf ein Verschulden des Anwalts: im Verkehr mit dem Gericht oder dem Prozessgegner, sondern allgemein auf jedes Verschulden des Anwalts im Rahmen der Prozessführung bezieht. § 232 Abs 2 ZPO soll gewährleisten, dass eine Partei, die ihren Rechtsstreit durch einen Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als wenn sie den Prozess selbst geführt hätte. Ber Umstand, dass sie sich eines Vertreters bedient, soll nicht dazu führen, das:Prozessrisiko zu Lasten des
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Gegners zu vergrössern. Der Partei wäre die Wiedereinsetzung. zu versagen, wenn sie die Einspruchsfrist versäumt hätte, weil sie es schuldhaft unterlassen h:-itte rechtzeitig einen bei dem Gericht zugelassenen Prozess-; bevollmächtigten zu bestellen. Dasselbe muss nach den oben entwickelten Gedanken gelten, wenn die Prist ver-säumt ist, weil ihr Vertrauensanwalt, den sie mit der Vertretung ihrer Interessen in%em Rechtsstreit beäuf- ^ tragt und insoweit zu ihrem Vertreter bestellt hat, die rechtzeitige Bestellung eines am Prozessgericht zugelassenen Anwalts schuldhaft versäumt hat.
Die Beklagte hat jedoch dargetan und glaubhaft ge-" macht, dass auch den Rechtsanwalt Dr. Sflein für die Versäumung der Frist ursächliches Verschulden nicht; trifft. Die Beklagte hat vorgetragen, Dr.lSÄÄ^übe seine berufliche Tätigkeit nur in seinem; schäftliche Korrespondenz gehe normalerweivse$injseiner Privätwohnung nicht ein. Er habe daher auch keine Veranlassung gehabt, in seiner Privatwohnung eine Besondere Kontrolle derart einzurichten, dass etwa eingehende geschäftliche Schriftstücke ihm auch bekannt werden.^ Die Beklagte hat zwar nicht ausdrücklich vorgetragen, dass Dr. Stiel das in seinem Haushalt tätige Personal angewiesen habe,-in seiner Privatwohnung eingehende Post sorgfältig zu behandeln und ihm unverzüglich vorzulegen. Aus ihrem gesamten. Vorbringen und dem Hinweis, dass Er. Stiel keine Kontrollmassnahmen in seiner Privai wohnung getroffen hat, kann aber entnommen v/erden, dass
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sie diese Behauptung aufstellen will. Der Senat erachtet sie auch nach der Lebenserfahrung schon als glaubhaft. Denn es wird kaum einen Anwalt geben, dem gelegentlich berufliche Schreiben in seine Wohnung übersandt v/erden und der nicht seine Hausangestellten nachdrücklich anweist, alle Posteingänge sorgsam zu behandeln und ihm alsbald vorzulegen.
Darin”, dass der Anwalt in seiner Privatwohnung keine besonderen IControllmassnahmen getroffen hat, kann in dem hier zur Entscheidung stehenden Pall kein Verschulden erblickt werden. Dr. SM übt seine Praxis in einer Großstadt aus. Seine Privatwohnung und seine Büroräume sind 5 km voneinander entfernt. Unter diesen Umständen ist es glaubhaft, dass er normalerweise keine beruflichen Angelegenheiten in seiner Wohnung erledigte. Wenn auch eine strenge und reinliche -Scheidung der privaten und beruflichen Lebenssphäre des Anwalts nicht möglich ist und der Anwalt daher Vorsorge treffen muss, dass auch die ihm in seiner Privatwohnung zugehenden Aufträge ordnungsgemäss erledigt werden, so dürfen doch die insoweit zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden. Bei einem großstädtischen Anwalt, dessen Büro räumlich weit von seiner Privatwohnung entfernt ist, ist es möglich und gerechtfertigt, die sachliche Verschiedenheit des beruflichen und privaten Bereichs bei der Bemessung der Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen.
Bei einem solchen Anwalt kann nicht verlangt werden, dass er auch in seiner Privatwohnung besondere Massnahmen zur Überwachung seiner Familienangehörigen und seines
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im Hause tätigen Personals einführt. Sr genügt vielmehr seiner Sorgfaltspflicht, wenn er in Fällen, wo
ihm die eingegangene Post nicht unverzüglich zur Kennt-
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nis gelangt, den Ursachen nachgeht, auf die Notwendigkeit der unverzüglichen Vorlage nochmals hinweist und ein etwa festgestelltes Verschulden hinreichend rügt.
Es ist glaubhaft gemacht, dass Er. SWR in dieser Richtung kein Verschulden trifft. Eie Darlegungen der Beklagten ergeben, dass ihm normalerweise überhaupt keine beruflichen Schreiben in seiner Wohnung sugehen. Aus dem gesamten Vorbringen der Beklagten kann entnommen werden, dass sich bisher irgendwelche Mißstände daraus, dass gelegentlich solche Schriftstücke in seiner Wohnung abgegeben worden sind, nicht ergeben .haben, so dass für ihn kein Anlass zu besonderen Belehrungen und Rügen seines Hauspersonals bestand.
Ein Verschulden trifft Rechtsanwalt Dr. SW jedoch insoweit, als er es unterlassen hat, sich selbst nach dem Ausgang des Verhandlungstermins vom 25* Mai 1949 zu erkundigen. Da er der Beklagten geraten hatte, sich in diesem Termin nicht vertreten zu lassen, hatte er für einen weiteren Verlauf des Prozesses ein beson- , deres Maß von Verantwortung übernommen. Damit, dass ein Versäumnisurteil ergehen würde, musste er unter den gegebenen Umständen rechnen. Er hätte daher die Beklagte von;dem möglichen Ergebnis des Verhandlungstermins unterrichten und sie auf die Bedeutung der Zustellung des Versäumnisurteils Hinweisen und anweisen müssen, ihm das Urteil sofort zu übersenden oder anderweit dafür
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zu sorgen, dass rechtzeitig Einspruch eingelegt-würde. Dennoch kann der Beklagten wegen dieses Verschuldens ihres Anwalts die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagt werden. Denn die schuldhafte Unterlassung des Anwalts ist für die Versäumung der Einspruchsfrist • nicht ursächlich gewesen. Die Beklagte ist sich der Bedeutung derfSache bewusst gewesen. Sie hat auch das Versäumnisurteil alsbald nach der Zustellung ihrem Anwalt übersandt. Die Versäumung der Frist beruht nur darauf, dass das Urteil infolge anderer Umstände nicht rechtzeitig zur Kenntnis des Anwalts gelangt ist. Diese Umstände stehen aber in keinem Zusammenhang mit dem schuldhaften Unterlassen des Anwalts. Dass möglicher-
weise, wenn der Anwalt sich nach dem Terminsergebnis
erkundigt hätte, auf seine Veranlassung Einspruch schon vorder Zustellung des Versäumnisurteils eingelegt worden wäre, muss ausser Betracht bleiben. Denn dazu war die Beklagte nicht verpflichtet. Sie und auch ihr Anwalt
konnten die Zustellung des Versäumnisurteils abwarten und auch die Einspruchsfrist ausnutzen, ohne dass ihnen ein solches Verhalten als Verschulden angerechnet werden kann.
Da somit die Voraussetzungen für die Y/iedereinset-zung in den vorigen Stand dargelegt und glaubhaft gemacht sind, musste das angefochtene Urteil aufgehoben, das Urteil des Landgerichts geändert und der Hechtsstreit zur weiteren Verhandlung und erneuten Entscheidung gemäss § 538 Ziff 1 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen werden.
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Da in der Sache keine Entscheidung ergehen konnte, war es rgehöte^r|>; auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung und der Revision dem Landgericht zu überlassen.
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