Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 61/09 30. September 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Oktober 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das unterschiedliche Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts im Gegensatz zu der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 03. August 2005 begründet keine Divergenz zu dem zulassungsrechtlichen Sinn. Der Senat hat auch die Gehörsrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 25.569.91 € Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 22.05.2007 - 22 O 23797/03 -OLG München, Entscheidung vom 09.10.2008 - 6 U 3425/07 -