Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 23. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. klemmte sich der Kläger in einer schweren Glasflügeltüre Mittel-, Ring- und kleinen Finger seiner linken Hand ein. Mit diesem Prozentsatz ist nach der Gliedertaxe der AUB der vollständige Verlust und die vollständige Gebrauchsunfähigkeit eines Mittelfingers, Ringfingers oder kleinen Fingers zu entschädigen. Mai 1990 - IV ZR 143/89 ~ VersR 1990, 964) mit dem Streit zwischen einem Unfallversicherer und einem seiner Versicherungsnehmer zu befassen, der auch durch einen Unfall eine dauernde Gebrauchsbeeinträchtigung mehrerer Finger einer Hand erlitten hatte. Die unterschiedlichen Auswirkungen auf die Gebrauchsfähigkeit des jeweils verbliebenen, aber nicht durch den Unfall verlorenen oder selbst dauergeschädigten Restgliedes oder Teilbereichs eines Gliedes sind unübersehbar in den Prozentsätzen der Gliedertaxe bereits berücksichtigt . Verlust, Gebrauchsunfähigkeit und Gebrauchsbeeinträchtigung einzelner Finger wirken sich stets unvermeidbar auf die Gebrauchsfähigkeit der Hand aus und darüber hinaus mehr oder weniger spürbar auch auf diejenige des Armes. Dem Rechnung tragend ist in der Gliedertaxe der Verlust des Daumens mit 20%, des Zeigefingers mit 10% und nur derjenige der drei übrigen, für die Gebrauchsfähigkeit einer Hand nicht im gleichen Maße bedeutsamen Finger mit je 5% bewertet. Damit ist berücksichtigt, daß im zweiten Fall eine Restgebrauchsfähigkeit der Hand überhaupt nicht mehr gegeben ist und auch die verbliebene Gebrauchsfähigkeit des Armes noch stärker eingeschränkt ist als bei dem Verlust (nur) aller fünf Finger. Mit § 8 II Nr. 3 AUB haben, die Unfallversicherer klargestellt, daß auch vollständige oder nur anteilige, auf einen Unfall zurückzuführende Gebrauchsunfähigkeit von Gliedmaßen und ihren Teilen nach dem gleichen Bewertungsschema zu beurteilen ist, mit dem auf die Ausgangsstelle der unfallbedingten Beeinträchtigung abgestellt ist. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts mußte demnach wiederhergestellt werden, denn maßgebend ist allein die Gebrauchsbeeinträchtigung der Finger des Klägers, die von der Beklagten - unstreitig - bereits entschädigt worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 60/90 URTEIL Verkündet am: 23. Januar 1991 Keller, Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit J 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1991 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Januar 1990 aufgehoben . Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 1988 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten der Rechtsmittelverfahren . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um eine restliche Invaliditätsentschädigung in Höhe von 6.750 DM, die der Kläger aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Unfall-Gruppenversicherung noch wegen eines am 28. August 1986 erlittenen Unfalles beansprucht. Der Versicherung liegen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) zugrunde. Am 28. August 1986 WIV 3 klemmte sich der Kläger in einer schweren Glasflügeltüre Mittel-, Ring- und kleinen Finger seiner linken Hand ein. Die dadurch erlittene Gebrauchsbeeinträchtigung des Mittelfingers beträgt 50%, des Ringfingers ein Viertel, des kleinen Fingers ein Zehntel und der linken Hand selbst ein Fünftel . Die Beklagte zahlte dem Kläger unter Berufung auf die Gliedertaxe in § 8 AUB und, ausgehend von der vereinbarten Versicherungssumme von 100.000 DM, als Invaliditätsentschädigung 4.250 DM, nämlich die Hälfte, ein Viertel und ein Zehntel von jeweils 5.000 DM. Das sind 5% aus 100.000 DM. Mit diesem Prozentsatz ist nach der Gliedertaxe der AUB der vollständige Verlust und die vollständige Gebrauchsunfähigkeit eines Mittelfingers, Ringfingers oder kleinen Fingers zu entschädigen. Der Kläger meint, der Invaliditätssummenberechnung müsse die Gebrauchsbeeinträchtigung seiner Hand zugrunde gelegt werden, d.h. ein Fünftel der 55%, die nach der Gliedertaxe der AUB für den Verlust oder die völlige Gebrauchsunfähigkeit der Hand im Handgelenk angesetzt seien, mithin 11% der Versicherungssumme von 100.000 DM. So sei er auch von seinem zweiten Unfallversicherer entschädigt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; auf seine Berufung sind dem Kläger die begehrten 6.750 DM zuerkannt worden. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidunqsqründe: Ihr Rechtsmittel hat Erfolg. Dem Kläger steht eine 4.250 DM übersteigende Invaliditätsentschädigung nicht zu. 4 Der Senat hatte sich bereits in einer nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen. Entscheidung (vom 30. Mai 1990 - IV ZR 143/89 ~ VersR 1990, 964) mit dem Streit zwischen einem Unfallversicherer und einem seiner Versicherungsnehmer zu befassen, der auch durch einen Unfall eine dauernde Gebrauchsbeeinträchtigung mehrerer Finger einer Hand erlitten hatte. Der Versicherungsnehmer vertrat ebenfalls die Auffassung, maßgebend sei die dauernde Gebrauchsbeeinträchtigung seiner Hand, nicht dagegen der einzelnen verletzten Finger. Diese Ansicht steht nicht im Einklang mit der Systematik der Gliedertaxe. Sie stellt für gänzlichen oder teilweisen Verlust wie für gänzliche oder teilweise Gebrauchsunfähigkeit der in ihr genannten Gliedmaßen oder deren Teilbereiche durchgängig allein auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung ab. Die unterschiedlichen Auswirkungen auf die Gebrauchsfähigkeit des jeweils verbliebenen, aber nicht durch den Unfall verlorenen oder selbst dauergeschädigten Restgliedes oder Teilbereichs eines Gliedes sind unübersehbar in den Prozentsätzen der Gliedertaxe bereits berücksichtigt . Verlust, Gebrauchsunfähigkeit und Gebrauchsbeeinträchtigung einzelner Finger wirken sich stets unvermeidbar auf die Gebrauchsfähigkeit der Hand aus und darüber hinaus mehr oder weniger spürbar auch auf diejenige des Armes. Fingerverluste (und Gebrauchseinschränkungen von Fingern) wirken sich aber auf die Gebrauchsfähigkeit von Hand (und Arm) unterschiedlich stark aus. Die Unterschiede hängen davon ab, um welchen der fünf Finger einer Hand es geht. Das ist durch 5 den Bau der menschlichen Hand bedingt. Dem Rechnung tragend ist in der Gliedertaxe der Verlust des Daumens mit 20%, des Zeigefingers mit 10% und nur derjenige der drei übrigen, für die Gebrauchsfähigkeit einer Hand nicht im gleichen Maße bedeutsamen Finger mit je 5% bewertet. Die Summe der Invaliditätsgrade für den Verlust aller fünf Finger, nämlich 45%, bleibt hinter dem Invaliditätsgrad für den Verlust der Hand im Handgelenk, nämlich 55%, zurück. Damit ist berücksichtigt, daß im zweiten Fall eine Restgebrauchsfähigkeit der Hand überhaupt nicht mehr gegeben ist und auch die verbliebene Gebrauchsfähigkeit des Armes noch stärker eingeschränkt ist als bei dem Verlust (nur) aller fünf Finger. Diese Systematik ist in der Gliedertaxe der AUB nicht nur für gänzlichen oder Teilverlust von Gliedmaßen oder Teilen von ihnen maßgebend. 6 Mit § 8 II Nr. 3 AUB haben, die Unfallversicherer klargestellt, daß auch vollständige oder nur anteilige, auf einen Unfall zurückzuführende Gebrauchsunfähigkeit von Gliedmaßen und ihren Teilen nach dem gleichen Bewertungsschema zu beurteilen ist, mit dem auf die Ausgangsstelle der unfallbedingten Beeinträchtigung abgestellt ist. Deren Ausstrahlungen auf verbliebene Gliedreste bleiben berücksichtigt in den jeweils für den vollständigen Verlust angesetzten Invaliditätsgraden, die auch für die Fälle des § 8 II Nr. 3 AUB den Ausgangswert bilden. In den Akten gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, daß über die Beeinträchtigung der drei Finger hinaus Unfallfolgen auch an der Mittelhand oder im Handgelenk vorhanden sind. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts mußte demnach wiederhergestellt werden, denn maßgebend ist allein die Gebrauchsbeeinträchtigung der Finger des Klägers, die von der Beklagten - unstreitig - bereits entschädigt worden ist. Dr. Ritter Römer Rottmüller Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs