Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. In Höhe des Laborraums führt vom Praxisflur ein offener Aufgang zu der in der ersten Etage gelegenen Ehewohnung, die von der Klägerin, dem Beklagten zu 1 und deren beiden minderjährigen Kindern bewohnt wird. Die Klägerin wendet sich gegen die Anwesenheit der Beklagten zu 2 in dem Haus. Sie sieht hierin eine Verletzung des räumlich gegenständlichen Bereichs ihrer Ehe. Sie hat vorgetragen, sie und ihre Kinder müßten zwangsläufig immer wieder der Beklagten zu 2 begegnen. den, daß einer Ehefrau bei Störungen des räumlich gegenständlichen Bereichs ihrer Ehe, insbesondere der ehelichen Wohnung, ein vollstreckbarer Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch gegen den Störer zusteht (BGHZ 6, 360 ff; LM Nr. 1 b sowie 2 zu § 823 (Af) BGB, Nr. 3 zu Art. 6 GG; BGHZ 34, 80 ff; 35, 302 ff; 37, 38 ff; FamRZ 63, 563 ff). lich bedingte Anwesenheit der Beklagten zu 2 in der Praxis des Beklagten zu 1 störe die Klägerin in dem geschützten Bereich ihrer Ehe. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der geschützte Bereich, in dem sich das Ehe-und Familienleben verwirklicht, ist nicht notwendigerweise auf die eigentliche Ehewohnung im engeren Wortsinn beschränkt. Vielmehr umfaßt er in seiner räumlichen Ausdehnung alle Bereiche, in denen die Klägerin sich in ihrer Eigenschaft als Ehegattin, Hausfrau und Mutter bewegt und tätig ist (BGH LM Nr. 1 b zu § 823 (Af) BGB). Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht angenommen, daß die besonderen örtlichen Verhältnisse es hier rechtfertigen, den geschützten Wirkungsbereich auch auf den Flur des Erdgeschosses zu erstrecken. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die Klägerin auf die Benutzung des Flurs angewiesen ist, wenn sie das Haus verlassen oder Keller, Garten und Garage auf-1 suchen möchte. Hieraus ergibt sich für den im Erdgeschoß befindlichen Flur eine doppelte Funktion: Einerseits dient er der beruflichen Tätigkeit des Beklagten zu 1• Andererseits ist er so eng mit der ehelichen Wohnung verbunden, daß er den Räumlichkeiten zugerechnet werden kann, auf deren Benutzung die Klägerin zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Ehefrau, Hausfrau und Mutter dringend angewiesen ist. Die von dem Berufungsgericht bejahte Einbeziehung des Hausflurs in den geschützten Bereich ist aus diesem Grund rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Das Berufungsgericht sieht eine Störung darin, daß die Klägerin ständig damit rechnen müsse, beim Verlassen des Obergeschosses der Beklagten zu 2 zu begegnen. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch nicht darauf abgestellt, wie groß die Wahrscheinlichkeit einer Begegnung der Beklagten zu 2 mit der Klägerin ist. Bereits die zu demindest während der Dienstzeiten der Beklagten zu 2 bestehende Möglichkeit einer Begegnung reicht aus, um die Klägerin vom Verlassen des Obergeschosses abzuhalten und sie damit in ihrer Tätigkeit unzu demutbar zu beeinträchtigen. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, daß sämtliche, von ihm zu dem Beweis dieser Behauptung vor gelegten Bewerbungsunterlagen aus dem Jahre 1974 stammen und nichts darüber besagen, wie sich der Arbeitsmarkt zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz entwickelt hatte. genommen, daß die Ehestörungsklage sowohl gegen den Mann der Klägerin als auch gegen dessen Geliebte gerichtet werden kann (herrschende Meinung vgl. Unzutreffend ist die Auffassung, eine gegen den Ehegatten gerichtete Klage sei deshalb unzulässig, weil bei ihr eindeutig der Schutz der persönlichen Beziehungen im Vordergrund stehe (Beitzke aaO; Henrich aaO; Struck aaO). Entgegen der Meinung der Revision ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Entfernung der Beklagten zu 2 aus dem gesamten Hausanwesen bejaht hat, obwohl es zu Begegnungen nur im Bereich des Treppenhauses und Flurs kommen kann. Die grundsätzlich nicht geschützten Praxisräume konnte das Berufungsgericht deshalb einbeziehen, weil nach seinen Feststellungen und auch nach der Lebenserfahrung die Beklagte zu 2 darauf angewiesen ist, den Flur zu benutzen und ihre Tätigkeit nicht auf einen der Praxisräume
BUNDESGERICHTSHOF «/ / IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 60/76 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 22. Juni 1977 Hell mann Justi zhaupt sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. des FacharztesJr Straße • med. Karl-Heinz f 2. der Arzthelferin Ingrid Post 9 Beklagten» Berufungskläger und Revisionskläger» Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Hausfrau Anna Straße $ Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Prof. Johannsen, Dr. Buchholz, Knüfer und Dehner für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5* Februar 1976 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin und der Beklagte zu 1 sind Eheleute. Der Beklagte zu 1 betreibt in BflHHBt l4MHstraße 0» in einem ihm gehörenden Anwesen eine Arztpraxis. Die Beklagte zu 2 ist bei ihm als Arzthelferin tätig. Zumindest seit Frühjahr 1974 bestehen zwischen beiden geschlechtliche Beziehungen. Ob es zwischen ihnen auch in den Praxisräumen zu ehewidrigen Handlungen gekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Die Praxisräume befinden sich im Erdgeschoß des Anwesens. Der Erdgeschoßflur hat zwei Eingänge, von denen einer zur Straße, der andere zu dem Garten und den Garagen führt. Der Flur ist unterteilt durch eine undurchsichtige Glastür. Auf beiden Seiten der Tür befinden sich Praxisräume. In Höhe des Laborraums führt vom Praxisflur ein offener Aufgang zu der in der ersten Etage gelegenen Ehewohnung, die von der Klägerin, dem Beklagten zu 1 und deren beiden minderjährigen Kindern bewohnt wird. Die Klägerin wendet sich gegen die Anwesenheit der Beklagten zu 2 in dem Haus. Sie sieht hierin eine Verletzung des räumlich gegenständlichen Bereichs ihrer Ehe. Sie hat vorgetragen, sie und ihre Kinder müßten zwangsläufig immer wieder der Beklagten zu 2 begegnen. Sie - die Klägerin - werde durch derartige Zusammentreffen in ihrer Ehre verletzt. Die Klägerin hat beantragt, 1. der Beklagte zu 1 hat der Beklagten zu 2 das Betreten des Hauses Straße fl| zu verbieten, 2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, bei Mei-dung einer Geldstrafe in Höhe von 1.000,— DM zu unterlassen, das Haus Straße fl zu betreten. Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben vorgetragen, zu Begegnungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 könne es nur dann kommen, wenn die Klägerin den Praxisflur benutze und die Beklagte zu 2 zur gleichen Zeit zufällig einen anderen Praxisraum aufsuche. Der Beklagte zu 1 hat weiter vorgetragen, er könne die fachliche Hilfe der Beklagten zu 2 nicht entbehren. Ein Ersatz sei nicht zu finden. Er habe wiederholt erfolglos inseriert und auf Inserate geschrieben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen und lediglich die im Tenor des landge richtlichen Urteils enthaltene Androhung einer Geldstrafe in die Androhung eines Ordnungsgeldes abgeändert. Mit der zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen die Beklagten den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschie- den, daß einer Ehefrau bei Störungen des räumlich gegenständlichen Bereichs ihrer Ehe, insbesondere der ehelichen Wohnung, ein vollstreckbarer Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch gegen den Störer zusteht (BGHZ 6, 360 ff; LM Nr. 1 b sowie 2 zu § 823 (Af) BGB, Nr. 3 zu Art. 6 GG; BGHZ 34, 80 ff; 35, 302 ff; 37, 38 ff; FamRZ 63, 563 ff). An dieser Rechtsprechung, die bei den Instanzgerichten und in der Literatur weitgehend Zustimmung gefunden hat, hält der erkennende Senat auch nach erneuter Prüfung fest. II. Das Berufungsgericht hat angenommen, die beruf- lich bedingte Anwesenheit der Beklagten zu 2 in der Praxis des Beklagten zu 1 störe die Klägerin in dem geschützten Bereich ihrer Ehe. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. 1. Der geschützte Bereich, in dem sich das Ehe-und Familienleben verwirklicht, ist nicht notwendigerweise auf die eigentliche Ehewohnung im engeren Wortsinn beschränkt. Vielmehr umfaßt er in seiner räumlichen Ausdehnung alle Bereiche, in denen die Klägerin sich in ihrer Eigenschaft als Ehegattin, Hausfrau und Mutter bewegt und tätig ist (BGH LM Nr. 1 b zu § 823 (Af) BGB). Hierzu gehören Praxisräume im allgemeinen nicht. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht angenommen, daß die besonderen örtlichen Verhältnisse es hier rechtfertigen, den geschützten Wirkungsbereich auch auf den Flur des Erdgeschosses zu erstrecken. Nach den von ihm getroffenen Feststellungen führt von diesem Flur aus ein offener Treppenaufgang in die eheliche Wohnung, der zu demindest ein Mithören von Lebensvorgängen in beiden Richtungen erlaubt. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die Klägerin auf die Benutzung des Flurs angewiesen ist, wenn sie das Haus verlassen oder Keller, Garten und Garage auf-1 suchen möchte. Hieraus ergibt sich für den im Erdgeschoß befindlichen Flur eine doppelte Funktion: Einerseits dient er der beruflichen Tätigkeit des Beklagten zu 1• Andererseits ist er so eng mit der ehelichen Wohnung verbunden, daß er den Räumlichkeiten zugerechnet werden kann, auf deren Benutzung die Klägerin zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Ehefrau, Hausfrau und Mutter dringend angewiesen ist. Die von dem Berufungsgericht bejahte Einbeziehung des Hausflurs in den geschützten Bereich ist aus diesem Grund rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Das Berufungsgericht sieht eine Störung darin, daß die Klägerin ständig damit rechnen müsse, beim Verlassen des Obergeschosses der Beklagten zu 2 zu begegnen. Es I komme nicht darauf an, wie groß die Wahrscheinlichkeit einer Begegnung sei. Wesentlich sei vielmehr die ständig bestehende Möglichkeit, daß der Klägerin durch ein Zusammentreffen mit der Frau, die ihren Platz eingenommen habe, ihre Lage immer wieder aufs Neue vor Augen geführt werde. Dem ist zuzustimmen. Eine Störung des geschützten Außenbereichs liegt dann vor, wenn hierdurch ein Ehegatte in der Erfüllung seiner ehelichen Aufgaben in unzu demutbarer Weise beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im vorliegenden Falle zu Recht bejaht. Die Klägerin ist auf die Benutzung des Hausflurs angewiesen. Ob bereits das Bewußtsein, die Geliebte ihres Mannes befinde sich in "Hörweite”, die Klägerin in unzu demutbarer Weise beeinträchtigt, bedarf keiner Klärung. Bereits in der dauernden Möglichkeit eines Zusammentreffens mit der Beklagten zu 2 liegt eine für sie unzu demutbare Beeinträchtigung. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch nicht darauf abgestellt, wie groß die Wahrscheinlichkeit einer Begegnung der Beklagten zu 2 mit der Klägerin ist. Bereits die zu demindest während der Dienstzeiten der Beklagten zu 2 bestehende Möglichkeit einer Begegnung reicht aus, um die Klägerin vom Verlassen des Obergeschosses abzuhalten und sie damit in ihrer Tätigkeit unzu demutbar zu beeinträchtigen. 3. Offenbleiben kann, ob die Klägerin die Anwesenheit der Beklagten zu 2 hinnehmen müßte, wenn von deren Verbleiben die Fortführung der Praxis des Beklagten zu 1 und damit auch die Sicherung der Wirtschaft- liehen Existenz der Klägerin abhinge. Der Beklagte zu 1 hat zwar vorgetragen, es sei ihm unmöglich, eine entsprechende Ersatzkraft zu finden. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, daß sämtliche, von ihm zu dem Beweis dieser Behauptung vor gelegten Bewerbungsunterlagen aus dem Jahre 1974 stammen und nichts darüber besagen, wie sich der Arbeitsmarkt zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz entwickelt hatte. III. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht an- genommen, daß die Ehestörungsklage sowohl gegen den Mann der Klägerin als auch gegen dessen Geliebte gerichtet werden kann (herrschende Meinung vgl. BGH LM Nr. 2 zu § 823 (Af) BGB; FamRZ 63, 553, 555). Die Bedenken, die verschiedentlich in der Literatur gegen eine den Ehegatten betreffende Klage geltend gemacht werden (Struck JZ 76, 162; Beitzke, FamR 17. Aufl. 1974 S. 57 f; Henrich FamR 2. Aufl. 1977, S. 57), teilt der Senat nicht. Zwar trifft es zu, daß der Ehemann sich befugterweise in dem geschützten Außenbereich der Ehe aufhält. Hierin liegt jedoch die von ihm ausgehende Störung nicht. Vielmehr trifft ihn eine Mitverantwortlichkeit deshalb, weil der eigentliche Störer mit seinem Willen und hier sogar zusätzlich noch aufgrund eines mit ihm abgeschlossenen Dienstvertrages in dem geschützten Bereich verweilt. Dieses Verhalten des Ehemannes kann nicht als schlechthin irrelevant angesehen werden (a. A. Struck aaO). Vielmehr ist auch der Ehegatte aufgrund seiner Mitverantwortlichkeit zu der ihm möglichen Beseitigung des Störungszustandes verpflichtet. Unzutreffend ist die Auffassung, eine gegen den Ehegatten gerichtete Klage sei deshalb unzulässig, weil bei ihr eindeutig der Schutz der persönlichen Beziehungen im Vordergrund stehe (Beitzke aaO; Henrich aaO; Struck aaO). Jedenfalls in aller Regel geht es dem klagenden Ehegatten in erster Linie darum, den geschützten Außenbereich seiner Ehe von Störungen frei zu halten. Erwartet er sich daneben von der Klage mittelbare Auswirkungen auch auf die gestörten persönlichen Beziehungen, so ist dies unschädlich (Gernhuber, Familienrecht 2. Aufl. 1971 § 17 II). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Umstände ergeben, daß die Kläge einzig und allein mit dem Ziel erhoben worden ist, den anderen Ehegatten zu bewegen, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen oder ehewidrige Beziehungen aufzugeben (OLG Braunschweig FamRZ 71, 648; BGH FamRZ 71, 650; OLG Frankfurt NJW 74, 2325). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsirrtum verneint. IV. Der zwischen den Beklagten bestehende Dienstver- trag kann dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegenstehen. Entgegen der Meinung der Revision ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Entfernung der Beklagten zu 2 aus dem gesamten Hausanwesen bejaht hat, obwohl es zu Begegnungen nur im Bereich des Treppenhauses und Flurs kommen kann. Die grundsätzlich nicht geschützten Praxisräume konnte das Berufungsgericht deshalb einbeziehen, weil nach seinen Feststellungen und auch nach der Lebenserfahrung die Beklagte zu 2 darauf angewiesen ist, den Flur zu benutzen und ihre Tätigkeit nicht auf einen der Praxisräume beschränken kann. Ist aber die Benutzung des geschützten Bereiches zwingende VorausSetzung für die Benutzung anderer Räume, so kann sich die Störungsklage auch auf diese erstrecken (vgl. BGH LM Nr. 1 b zu § 823 (Af) BGB). Dr. Grell Johannsen Dr. Buchholz RiBGH Knüfer Dehner ist beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben Dr. Grell