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BGH · IV ZR 60/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 60/65

BEG § 57 Zusätzliche Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts des Verfolgten und seiner Angehörigen in einem Hotel am Zielort des Auswanderungslandes bis zu dem Eintreffen des Umzugsgutes sind keine Auswanderungskosten im Sinne des § 57 BEG (vgl. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundoorichter V/üstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim für Hecht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 7 b Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der Sntschädigungskammer II des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Von den außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger 13/16 und das beklagte Land 3/16. Mit seiner Berufung hat sich das beklagte Land gegen die Berücksichtigung erhöhter Lebenshaltungskosten in der Zeit des Hotelaufenthalt s des Klägers und seiner Angehörigen in Chicago bis zur Ankunft des Umzugsgutes gewendet und Klageabweisung in Höhe von 600,- DM des vom Landgericht zuerkannten Mehrbetrages begehrt. Es frage sich, ob die Zeit des Hotoiaufenthalts des Klägers und seiner Angehörigen in Chicago bis zur Ankunft des Unzugsgutes noch zur Auswanderung zu rechnen sei. Es könne nicht auf das Erreichen des Zielortes im wortwörtlichen Sinne, also auf den Zeitpunkt der Ankunft des Klägers und seiner Angehörigen auf dem Bahnsteig in Chicago, ankommen. Das könne aber für den Hotelaufenthalt des Klägers und seiner Angehörigen nach der Ankunft in Chicago bis zu dem Eintreffen des Umzugsgutes nicht verneint werden. Hotelaufenthalt dea Klägers und seiner Familie am Zielort zusätzlich erwachsenen Kosten bis zu dem .Eintreffen des Unzugsgutes al3 Auswanderungskosten im Sinne des § 57 BEG angesehen. Zutreffend ist der auf § 57 BEG gestützte Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, erotattungsfähig seien nur die notwendigen, unmittelbar die Auswanderung betreffenden und die während der Auswanderung entstandenen Kosten, wobei es für das Ende der Auswanderung auf das Erreichen des vom Verfolgten gewählten Zielortes im Auswanderungsland ankomme. ziel ist der erstrebte Niederlassungsort, an dem der Verfolgte für die Dauer bleiben will* Zu den notwendigen Aufwendungen der Auswanderung, deren Ersatz der Kläger beanspruchen kann, gehören, von der Einwanderungssteuer abgesehen (Urteil des Senats RzY/ 1959* 55 Nr* 39)* nach der Rechtsprechung des Senats (RzY/ I960, 125, 126 Nr. 26) nur die Reisekosten, die der Kläger aufbringen mußte, um an das Ziel seiner Auswanderung zu gelangen. 74 Nr. 32 abgedruckten Entscheidung dargelegt hat, nicht die zusätzlichen Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts ‘des Verfolgten und seiner Angehörigen am Zielort der Auswanderung (ebenso: Brunn-Hebenstreit, § 57 BEG, An. 6 Seite 200). Hat der Kläger das Auswanderungsziel erst einmal erreicht, so kann er für die aus Uiederlassungskosten entstehenden Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt des § 57 BEG eine Entschädigung nicht verlangen, da hiernach nicht jegliche Kosten ersetzt werden, die durch die verfolgungsbedingte Auswanderung überhaupt verursacht worden sind (BGH aaO).

Zitierte Normen: § 57 BEG § 91 ZPO
KostenLandBEGAuswanderungKlägerZielortKarlsruheRevision

Volltext der Entscheidung

2491 010
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung:	nein
BEG § 57
Zusätzliche Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts des Verfolgten und seiner Angehörigen in einem Hotel am Zielort des Auswanderungslandes bis zu dem Eintreffen des Umzugsgutes sind keine Auswanderungskosten im Sinne des § 57 BEG (vgl. RzW 1958, 74 Nr. 32).
BGH, Urt. v. 10, Juni 1966 - IV ZR 60/65 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XV ZR 60/65	URTEIL
Verkündet am
10. Juni 1966
Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Baden - Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, SflBP, K^HBHBstraßeS,
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt
 gegen
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- Prozoßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundoorichter V/üstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 7 b Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. November 1964 aufgehoben.
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der Sntschädigungskammer II des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 1964 teilweise geändert und, wie folgt, neu gefaßt:
Bas beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 300,- DM zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von den außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger 13/16 und das beklagte Land 3/16.
Von Rechts wegen
(Tatbestands
 Der Kläger und seine Familie, bestehend aus seiner Ehefrau und zwei damals noch minderjährigen Söhnen, waren früher in Mannheim ansässig. Unter dem Druck nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen mußte sie Deutschland verlassen. Sie wanderten am 19* Mai 1938 nach den USA aus und kamen nach einem Zwischenaufenthalt am 10. Juni 1938 in Chicago, dem Ziel der Auswanderung, an. Dort wohnten sie bis zur Ankunft des Lifts mit dem Umzugsgut Mitte Oktober 1938 im Hotel.
Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger, unter Ablehnung weiterer Ansprüche, als Entschädigung für die Kosten der Familienauswanderung einen Betrag von 1.431,75 DM zuerkannt. Auf die Klage hat das Landgericht diese Summe um 900,— DM erhöht. Hierin sind 600,- DM = 150 US-Dollar "für zusätzliche Lebenshaltungskosten in New York und Chicago bis zur Ankunft des Lifts" enthalten. Mit seiner Berufung hat sich das beklagte Land gegen die Berücksichtigung erhöhter Lebenshaltungskosten in der Zeit des Hotelaufenthalt s des Klägers und seiner Angehörigen in Chicago bis zur Ankunft des Umzugsgutes gewendet und Klageabweisung in Höhe von 600,- DM des vom Landgericht zuerkannten Mehrbetrages begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag in dem genannten Umfange weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Entscheidungsgründe;
Die Revision ist begründet.
I.
Rach den Ausführungen des Berufungsgerichts besteht gemäß § 57 BEG nur ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen, unmittelbar die Auswanderung betreffenden und der während der Auswanderung entstandenen Kosten. Entscheidend sei, wann die Auswanderung beendet gewesen sei, Bas sei dann der Pall gewesen, wenn der Verfolgte den von ihm gewählten Zielort im Auswanderungsland erreicht habe. Es frage sich, ob die Zeit des Hotoiaufenthalts des Klägers und seiner Angehörigen in Chicago bis zur Ankunft des Unzugsgutes noch zur Auswanderung zu rechnen sei.
Biese Frage hat das Berufungsgericht bejaht. Es könne nicht auf das Erreichen des Zielortes im wortwörtlichen Sinne, also auf den Zeitpunkt der Ankunft des Klägers und seiner Angehörigen auf dem Bahnsteig in Chicago, ankommen. Zu den Auswanderungokosten müßten vielmehr alle Auslagen gerechnet werden, die vernünftigerweise noch dazu gehörten und die unmittelbare und notwendige Folge der Auswanderung seien. Das könne aber für den Hotelaufenthalt des Klägers und seiner Angehörigen nach der Ankunft in Chicago bis zu dem Eintreffen des Umzugsgutes nicht verneint werden.
II.
Bie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die durch den
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Hotelaufenthalt dea Klägers und seiner Familie am Zielort zusätzlich erwachsenen Kosten bis zu dem .Eintreffen des Unzugsgutes al3 Auswanderungskosten im Sinne des § 57 BEG angesehen.
Zutreffend ist der auf § 57 BEG gestützte Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, erotattungsfähig seien nur die notwendigen, unmittelbar die Auswanderung betreffenden und die während der Auswanderung entstandenen Kosten, wobei es für das Ende der Auswanderung auf das Erreichen des vom Verfolgten gewählten Zielortes im Auswanderungsland ankomme. Die Auswanderung ist beendet, wenn der Verfolgte sein Auswanderungsziel erreicht hat. Dieses Auswanderungs- . ziel ist der erstrebte Niederlassungsort, an dem der Verfolgte für die Dauer bleiben will* Zu den notwendigen Aufwendungen der Auswanderung, deren Ersatz der Kläger beanspruchen kann, gehören, von der Einwanderungssteuer abgesehen (Urteil des Senats RzY/ 1959* 55 Nr* 39)* nach der Rechtsprechung des Senats (RzY/ I960, 125, 126 Nr. 26) nur die Reisekosten, die der Kläger aufbringen mußte, um an das Ziel seiner Auswanderung zu gelangen.
Hierzu gehören aber, wie der Senat in der RzW 1958,
74 Nr. 32 abgedruckten Entscheidung dargelegt hat, nicht die zusätzlichen Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts ‘des Verfolgten und seiner Angehörigen am Zielort der Auswanderung (ebenso: Brunn-Hebenstreit, § 57 BEG, Anm. 6 Seite 200). Denn hierbei handelt es sich nicht mehr um Kosten, die für die Auswanderung aufzuwenden sind. Die Kosten des Hotelaufenthalts am Zielort sind Kosten des Lebensunterhalts, die nicht zu den Auswanderungskosten zu rechnen sind. Es kommte dabei nicht darauf an, daß die Höhe dieser Kosten dadurch bedingt ist, daß der Kläger und seine
 
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Familie zunächst in einem Hotel wohnen mußten, bis der Lift mit den Möbeln eingetroffen war. Lao ändert nichts an dem Charakter solcher Kosten. Wollte man der Auffassung des Klägers folgen, so wäre eine klare Abgrenzung der Ausland er ungskoo ten nicht möglich, da ein Hotelaufenthalt am Auswanderungsort auf verschiedenen Umständen beruhen kann und daher nicht darauf abgestellt v/erden kann, ob der Hotelaufenthalt nur einen vorübergehenden oder aber einen auf die Lauer angelegten Charakter hat. Sichere Maßstäbe wären mit der Auffassung ,des Klägers nicht zu gewinnen. Hat der Kläger das Auswanderungsziel erst einmal erreicht, so kann er für die aus Uiederlassungskosten entstehenden Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt des § 57 BEG eine Entschädigung nicht verlangen, da hiernach nicht jegliche Kosten ersetzt werden, die durch die verfolgungsbedingte Auswanderung überhaupt verursacht worden sind (BGH aaO).
X XI.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und, da die Sache zur Endentscheidung reif ist, in der Sache selbst zu entscheiden. La das beklagte Land zur Zahlung weiterer 300,- LM an den Kläger bereit ist, nämlich insoweit keine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt hat, ist in diesem Umfange das verurteilende Erkenntnis des Landgerichts aufrechtzuerhalten. Wegen der vom Kläger begehrten restlichen 600,- LM ist die Klage dagegen abzuweison.
Die Kostonentscheidung beruht auf den §§ 209 Abs, 19 225 Ab3. 1 BEG, 91, 92 ZPO.
Ascher V/üstenberg Maaß Wilden Br. Boewenheim