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BGH · IV ZR 60/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 60/64

Es ist nicht zulässig, die innerhalb dieses Zeitraums liegende Zeit, in der der Verfolgte auch ohne die Verfolgung keinem 2rwerb hätte nachgehen können, auszuklammern und unberücksichtigt zu lassen. Kläger auch ohne nationalsozialistische Verfolgung während dieser Zeit durch Einberufung zur deutschen Wehrmacht sein berufliches Einkommen eingebüßt hätte» Mit der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Klage wendet der Kläger sich dagegen, daß dieser Zeitraum bei der Bemessung der ihm zustehenden Entschädigung nicht berücksichtigt worden ist» Er hat beantragt, ihm für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen eine weitere Entschädigung in Höhe von 2.641 DM zu zahlen. Denn er sei ein Ausdruck des übergeordneten, das ganze Entschädigungsrecht durchziehenden Prinzips, daß für einen Schaden, der auch ohne die Verfolgung entstanden .;äre, keine Entschädigung geleistet werde. Dem müsse dadurch Rechnung getragen werden, daß der Zeitraum, in dem der Kläger ohne die Verfolgung gleichfalls nicht hätte berufstätig sein können, bei der Berechnung des Entschä- digungszeitraums unberücksichtigt bleibe» Der Kläger wäre spätestens an 1» April 1940 zur Wehrmacht einberufen und nicht vor dem 8« Mai 1945 entlassen worden» Es sei überwiegend wahrscheinlich, daß der Kläger während dieses Zeitraums hätte Wehrdienst leisten müssen» Der Kläger hätte während seines V/ehrdienstes keineswegs höhere, wahrscheinlich sogar geringere Einnahmen gehabt, als er sie tatsächlich in dem Zeitraum in den USA erzielte. Der erkennende Senat hat in seinem RzW 1958, 102 veröffentlichten Urteil ausgesprochen, daß bei der Entscheidung der Frage, ob der Schaden eines Verfolgten auch ohne die Verfolgung entstanden wäre und ob ein Verfolgter im Zusammenhang mit einem Schaden Vorteile gehabt habe, nicht nur der gesamte Schadenszeitraum zu berücksichtigen sei, sondern auch geprüft werden müsse, ob der Verfolgte wahrscheinlich zu dem Wehrdienst einberufen worden wäre, wenn er nicht zu dem Kreis der rassisch Verfolgten gehört hätte. Sie kann aber nicht dazu führen, daß, wie es das Berufungsgericht getan hat, bei der Bemessung einer zu geV/ährenden Entschädigung der Zeitraum unberücksichtigt bleibt, in der der Verfolgte ohne die Verfolgung hätte 'Wehrdienst leisten müssen und daher während dieser Zeit auch nicht mehr verdient hätte, als er tatsächlich auf Grund der Verfolgung verdient hat. Bei den Verfolgten, die als Enx-ochädigung eine Rente wählen können, wird bei den selbständig Erwerbstätigen weitgehend und auch bei den unselbständig Erwerbstätigen noch zu einem erheblichen Teil für die Bemessung der zu gewährenden Entschädigung von der Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens abgesehen, insbesondere bei den selbständig Erwerbstätigen kann es sein, daß ein verhältnismäßig geringer, allerdings nicht nur geringfügiger Schaden das Recht zu dem Bezug der Höchstrente auf Lebenszeit begründet. Da die Pauschalierung des Schadens in der Regel zur Folge hat, daß den Verfolgten kein voller Schadensersatz für den erlittenen Schaden gewährt wird, ist es nicht angängig und mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren, diesen Grundsatz der Pauschalierung zu dem Nachteil der Verfolgten zu durchbrechen, um die ihnen zustehende Entschädigung noch weiter zu verkürzen. Aua diesem Zeitraum können bestimmte Zeiten nicht ausge-klammert werden, um auf diese Weise für die Berechnung der Kapitalentschädigung einen Entschädigungszeitraum zugrunde zu legen, der kürzer ist, als der vom Beginn bis zu dem Ende der Schädigung reichende. 102 veröffentlichten Urteil hat der erkennende Senat ausgeführt, daß der Wehrdienst, den ein Verfolgter ohne die Verfolgung hätte leisten müssen, zu berücksichtigen ist, soweit zu entscheiden ist, ob er durch die Verfolgung einen mehr als geringfügigen Schaden erlitten hat. Hier handelx es sich nach § 9 Abs. 1 BSG um die Berücksichtigung des Vorteils, in den der Verfolgte dadurch gelangt ist, daß er keinen Wehrdienst leisten mußte. Es müsse fest-gesocilt werden, was der Verfolgte während der Dauer des gesamten EntsenädigungsZeitraums ohne die Verfolgung unter Berücksichtigung der Tatsache, daß er hätte Wehrdienst leisten müssen, an Einnahmen erzielt hätte und was er tatsächlich erzielt hat. Bach dieser Bestimmung wird für Schaden, der auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, keine Entschädigung geleistet. Das widerspricht dem Grundsatz der Pauschalierung, Es ist allenfalls möglich, daß der für die Berechnung der Kapitalentschädigung nach § 75 aaO maßgebende Entschädigungszeitraum später beginnt oder früher endet, weil ohne die Verfolgung der Kläger zu Beginn des Bntschädigungszeitraums gleichfalls nicht hätte erwerbstätig sein können und somit die ausreichende Lebensgrundlage noch nicht weggefallen war oder der durch die Verfolgung verursachte Schaden von einem späteren Zeitpunkt an nicht mehr verfolgungsbedingt war» Daß das Gesotz diesen letzten Gesichtspunkt berücksichtigt wissen will, geht aus § 79 BEG hervor, wo es heißt, daß der Zeitraum, für den die Kapitalentschädigung geleistet wird, spätestens mit dem Zeitpunkt endet, in dem der Verfolgte nicht mehr arbeitsfähig ist»

Zitierte Normen: § 9 SaarBSG § 9 BEG
VerfolgungEntschädigungBerufungsgerichtBEGZeitraumVerfolgteKlägerverfolgtWehrdienstSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
B2G §§ 9, 64, 78
Die Kapitalentschädigung'ist für die gesamte Dauer des Entschädigungszeitraums zu gewähren. Es ist nicht zulässig, die innerhalb dieses Zeitraums liegende Zeit, in der der Verfolgte auch ohne die Verfolgung keinem 2rwerb hätte nachgehen können, auszuklammern und unberücksichtigt zu lassen.
BGH, Urt. v. 27.
Januar 1965 - IV ZR 60/64
OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV.ZR_60/64
URTEIL	Verkündet	am
27. Januar 1965 Broeske, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem ünt Schädigungsrechtsstreit
 des Brnst
 Avenue
9
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Dr Dr» tfHHKund
 gegen
das Land BadenWürttemberg ,
vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg. Kfli■^^Dstraße A
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrioh-tor Johannsen, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt:
Das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24» Juli 1965 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit ward zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der 1917 geborene Kläger ist Jude. Vor der Verfolgung war er zuletzt als kaufmännischer Angestellter tätig. Unter dem Druck der Verfolgung wanderte er im Oktober 1938 nach Amerika aus. Dort war er zunächst als Lagerarbeiter tätig. Von September 1942 bis Januar 1946 gehörte er der amerikanischen Armee an. Mit Bescheid von 19. Oktober I960 hat ihm die Entschädigungsbehörde eine Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zuerkannt. Dabei blieb der Zeitraum vom 1. April 1940 bis 8. Mai 1945 unberücksichtigt, da der
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Kläger auch ohne nationalsozialistische Verfolgung während dieser Zeit durch Einberufung zur deutschen Wehrmacht sein berufliches Einkommen eingebüßt hätte» Mit der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Klage wendet der Kläger sich dagegen, daß dieser Zeitraum bei der Bemessung der ihm zustehenden Entschädigung nicht berücksichtigt worden ist» Er hat beantragt, ihm für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen eine weitere Entschädigung in Höhe von 2.641 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung zurückgewiesen. Die Revision ist vom erkennenden Senat zugelassen worden. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Es handelt sich im vorliegenden Fall nur um die Frage der Bemessung des Entschädigungszeitraumes gemäß §§ 74 ff BEG. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei zwar richtig, daß der Berufsschäden pauschal entschädigt werde und daß der Entschädigungszeitraum eine Einheit bilde. § 9 Abo. 5 BEG gehe diesen beiden Grundsätzen jedoch vor. Denn er sei ein Ausdruck des übergeordneten, das ganze Entschädigungsrecht durchziehenden Prinzips, daß für einen Schaden, der auch ohne die Verfolgung entstanden .;äre, keine Entschädigung geleistet werde. Dem müsse dadurch Rechnung getragen werden, daß der Zeitraum, in dem der Kläger ohne die Verfolgung gleichfalls nicht hätte berufstätig sein können, bei der Berechnung des Entschä-
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digungszeitraums unberücksichtigt bleibe» Der Kläger wäre spätestens an 1» April 1940 zur Wehrmacht einberufen und nicht vor dem 8« Mai 1945 entlassen worden» Es sei überwiegend wahrscheinlich, daß der Kläger während dieses Zeitraums hätte Wehrdienst leisten müssen» Der Kläger hätte während seines V/ehrdienstes keineswegs höhere, wahrscheinlich sogar geringere Einnahmen gehabt, als er sie tatsächlich in dem Zeitraum in den USA erzielte. Für die Zeit, in der er hätte Wehrdienst leisten müssen, sei daher kein entschädigungsfähiger Schaden vorhanden.
Die von der Revision hiergegen vorgetragenen Rügen sind begründet.
Der erkennende Senat hat in seinem RzW 1958, 102 veröffentlichten Urteil ausgesprochen, daß bei der Entscheidung der Frage, ob der Schaden eines Verfolgten auch ohne die Verfolgung entstanden wäre und ob ein Verfolgter im Zusammenhang mit einem Schaden Vorteile gehabt habe, nicht nur der gesamte Schadenszeitraum zu berücksichtigen sei, sondern auch geprüft werden müsse, ob der Verfolgte wahrscheinlich zu dem Wehrdienst einberufen worden wäre, wenn er nicht zu dem Kreis der rassisch Verfolgten gehört hätte. An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten. Sie kann aber nicht dazu führen, daß, wie es das Berufungsgericht getan hat, bei der Bemessung einer zu geV/ährenden Entschädigung der Zeitraum unberücksichtigt bleibt, in der der Verfolgte ohne die Verfolgung hätte 'Wehrdienst leisten müssen und daher während dieser Zeit auch nicht mehr verdient hätte, als er tatsächlich auf Grund der Verfolgung verdient hat.
Das Bundcsentschiidigungsgesetz gewährt für den Schaden in beruflichen Fortkommen eine Pauschalentschädigung»
Ihre Höhe bernißt sich mach der Dauer des Entschädigungszeitraums. Die Höhe des wirklich eingetretenen Schadens wird bei der Bemessung der Entschädigung nicht berücksichtigt. Es genügt grundsätzlich, daß überhaupt ein Schaden im beruflichen Portkommen des Verfolgten gemäß der §§ 66 oder 37 f BEG eingetreten ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Pall zweifellos gegeben. Die Berechnung der Entschädigung ist daher vielfach kein voller Schadensausgleich. Bei den Verfolgten, die als Enx-ochädigung eine Rente wählen können, wird bei den selbständig Erwerbstätigen weitgehend und auch bei den unselbständig Erwerbstätigen noch zu einem erheblichen Teil für die Bemessung der zu gewährenden Entschädigung von der Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens abgesehen, insbesondere bei den selbständig Erwerbstätigen kann es sein, daß ein verhältnismäßig geringer, allerdings nicht nur geringfügiger Schaden das Recht zu dem Bezug der Höchstrente auf Lebenszeit begründet.
Da die Pauschalierung des Schadens in der Regel zur Folge hat, daß den Verfolgten kein voller Schadensersatz für den erlittenen Schaden gewährt wird, ist es nicht angängig und mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren, diesen Grundsatz der Pauschalierung zu dem Nachteil der Verfolgten zu durchbrechen, um die ihnen zustehende Entschädigung noch weiter zu verkürzen. Bei der Berechnung der Kapitalentschädigung ist der gesamte Entschädi-gungszeitraum zu berücksichtigen. Er beginnt bei der Verdrängung aus einer Erwerbstätigkeit mit dem Zeitpunkt der Verdrängung. Er endet, wenn der Verfolgte eine Erwerbs-tätigkeit aufgenommen hax, die ihm eine ausreichende Le-bencgrundlagc bietet, spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der '/erfolgte tatsächlich nicht mehr arbeitsfähig ist.
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Aua diesem Zeitraum können bestimmte Zeiten nicht ausge-klammert werden, um auf diese Weise für die Berechnung der Kapitalentschädigung einen Entschädigungszeitraum zugrunde zu legen, der kürzer ist, als der vom Beginn bis zu dem Ende der Schädigung reichende.
In dem RzVV 1958 S. 102 veröffentlichten Urteil hat der erkennende Senat ausgeführt, daß der Wehrdienst, den ein Verfolgter ohne die Verfolgung hätte leisten müssen, zu berücksichtigen ist, soweit zu entscheiden ist, ob er durch die Verfolgung einen mehr als geringfügigen Schaden erlitten hat. Hier handelx es sich nach § 9 Abs. 1 BSG um die Berücksichtigung des Vorteils, in den der Verfolgte dadurch gelangt ist, daß er keinen Wehrdienst leisten mußte. Der erkennende Senat hat ausdrücklich bemerkt, daß hier eine Gesamtschau stattzufinden habe. Es müsse fest-gesocilt werden, was der Verfolgte während der Dauer des gesamten EntsenädigungsZeitraums ohne die Verfolgung unter Berücksichtigung der Tatsache, daß er hätte Wehrdienst leisten müssen, an Einnahmen erzielt hätte und was er tatsächlich erzielt hat. Aus diesem Gesambvergleich ist zu entnehmen, ob er durch die Verfolgung mehr als geringfügig geschädigt worden ist.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf § 9 Abs, 5 BEG gegründet. Auch das ist möglich. Bach dieser Bestimmung wird für Schaden, der auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, keine Entschädigung geleistet. Die Bestimmung kann aber aus den eingangs aufgeführten Gründen nicht dazu führen, aus dem Entschädigungszeitraum bestimmte Zeiten auszuklammern, in der der Schaden auch ohne die Verfolgung entstanden wäre. Das widerspricht dem Grundsatz der Pauschalierung, Es ist allenfalls möglich, daß
 der für die Berechnung der Kapitalentschädigung nach § 75 aaO maßgebende Entschädigungszeitraum später beginnt oder früher endet, weil ohne die Verfolgung der Kläger zu Beginn des Bntschädigungszeitraums gleichfalls nicht hätte erwerbstätig sein können und somit die ausreichende Lebensgrundlage noch nicht weggefallen war oder der durch die Verfolgung verursachte Schaden von einem späteren Zeitpunkt an nicht mehr verfolgungsbedingt war» Daß das Gesotz diesen letzten Gesichtspunkt berücksichtigt wissen will, geht aus § 79 BEG hervor, wo es heißt, daß der Zeitraum, für den die Kapitalentschädigung geleistet wird, spätestens mit dem Zeitpunkt endet, in dem der Verfolgte nicht mehr arbeitsfähig ist»
Damit das Berufungsgericht den Rechtsstreit nach Maßgabe dieser hier dargelegten Rechtssätze entscheiden kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs, 1 BEG,
Ascher
 Johanns en V/ilden
 Dr. Loewenheim Dr, Graf