Einem Verfolgten steht auch dann ein Anspruch auf 3'intSchädigung nach § 118 BEG zu, wenn er eine Berufsausbildung, für die ihm nicht nur geringfügige Aufwendungen erwachsen sind und die er aus Verfolgungsgründen nicht hat beenden können .und nicht nachholen v/ill, nur beginnen konnte, weil er aus Verfolgungsgründen nicht zu dem Wehrdienst eingezogen wurde« Der Kläger begehrt Entschädigung wegen Ausbildungsschadens nach § 118 BEG» Er hat behauptet, seine Absicht, Landingenicur zu werden, habe er nicht verwirklichen können, da er zu dem Studium der Landwirtschaft als jüdischer Mischling nicht zugclassen worden sei» Deswegen habe er sich zu dem praktischen Landwirt ausbilden lassen» Jedoch habe er auch diese Ausbildung nicht beenden können» Denn er sei als jüdischer Mischling nicht zu den Abschlußprüfungen zugclassen worden. Dio Bntschädigungsbehorde hat dem Kläger eine Entschädigung mit der Begründung versagt, daß er auch ohne die Verfolgung nicht hätte studieren können, da er dann zu dem Reichoarbeitsdienst und anschließend aur Wehrmacht eingezogen worden wäre» Bas Berufungsgericht hat dem Kläger den geltend gemachten Anspruch versagt, weil nach seiner Ansicht der Kläger auch ohne dio Verfolgung mit größter Wahrscheinlich keit den gleichen Ausbildungsschaden erlitten hätte, Ber Kläger wäre, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, alsbald nach dem Bestehen der Reifeprüfung zu dem Arbeitsdienst und anschließend zur£Wehrmacht eingezogen worden, wenn er nicht jüdischer Mischling ersten Grades gewesen wäre. Pas träfe nach den vom Berufungsgericht getroffenen Beststellungen zu, wenn der Anspruch auf Entschädigung allein darauf gegründet wäre, daß der Kläger wegen der Verfolgung das erstrebte Studium als LandIngenieur nicht aufnehmen konnte« Per Kläger hat aber auch geltend gemacht, daß er durch die Verfolgung gezwungen war, einen anderen Beruf zu ergreifen, und daß er wiederum aus Verfolgungs-griinden diese Berufsausbildung, die Ausbildung zu dem Landwirt, nicht habe abschließen können« Pamit hat der Kläger seinen Anspruch auch darauf gegründet, daß er die erstrebte Ausbildung als praktischer Landwirt aus Verfolgungsgründen nicht hat beenden können und daß er diese auch nicht nachgeholt habe« Pieser Anspruch entfällt nach § 9 Abs« 5 BEG nicht deswegen, weil der Kläger, wenn er nicht verfolgt worden wäre, die Ausbildung gar nicht hätte beginnen können« Denn dem Kläger wäre dann nicht derselbe Schaden entstanden, den er nach seinen Behauptungen durch die Verfolgung erlitten hat« Per Schaden, der darin besteht, daß eine erstrebte Ausbildung nicht begonnen und später auch nicht nachgeholt wird, ist seiner Natur nach ein anderer als der, der darin besteht, daß eine Ausbildung unterbrochen und später nicht vollendet wird. Im letzteren Pall würde der Anspruch auf Entschädigung nach § 118 BEG gemäß § 9 Abs« 5 BEG nur dann nicht bestehen, wenn dargetan wird, daß der hypothetische Schaden und der tatsächlich erlittene 3ich auf den Verfolgten wirtschaftlich in gleicher Weise ausgewirlct hat» Bas ist aber nicht der Pall, wenn wie es der Kläger behauptet, der Verfolgte für die unterbrochene Ausbildung mehr als geringfügige Aufwendungen (§ 64 Abs, 1 BEG) gemacht hat, die nutzlos gewesen 3ind, weil diese Ausbildung später nicht nachgeholt worden ist» Für die Präge, ob der Verfolgte solche Aufwendungen gemacht hat, können allerdings nur die durch die Ausbildung als solche verursachten Aufwendungen berücksichtigt werden» Die normalen Lebenshaltungskosten gehören ihrer Natur nach nicht dazu» Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses Gericht prüfen kann, ob der Kläger aus Verfolgungsgründen die erstrebte Ausbildung als praktischer Landwirt nicht hat vollenden können, und ob für diese Ausbildung Aufwendungen notwendig gewesen sind»
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 3EG §§ 9 Abs„ 5? 118 Einem Verfolgten steht auch dann ein Anspruch auf 3'intSchädigung nach § 118 BEG zu, wenn er eine Berufsausbildung, für die ihm nicht nur geringfügige Aufwendungen erwachsen sind und die er aus Verfolgungsgründen nicht hat beenden können .und nicht nachholen v/ill, nur beginnen konnte, weil er aus Verfolgungsgründen nicht zu dem Wehrdienst eingezogen wurde« BGH, Urto v« 220 November 1963 - IV ZR 60/63 - OLG Stuttgart LG Stuttgart IV ZF. 60/63 Verkündet am ?2o November 1963 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Fred I'rederic Sch BiiflH^straße V, - Prozoßbcvollmächtigter: gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart-N, Kronprinzstraße 9, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, I.faaß, Br« Loewenheim und Br« Graf für Hecht erkannt: Bas Urteil des- 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26« Oktober 1962 wird aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch aber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-vorwiesen* Von Rechts wegen 1924 als Sohn eines Landwirts Tatbestand Der Kläger, am ^» und Hofbesitzers und einer jüdischen Mutter in ge- boren, hat am 24» März 1942 an der Städte Oberschule für Jungen in V/iJ^HHP Krs. das Reifezeugnis erhalten und beabsichtigte Landingenieur zu werden» .Nach zweijähriger Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeiter und Lehrling kam er am 26„ April 1944 als jüdischer Mischling in einem Sammeltransport der Organisation Todt zura Arbeitseinsatz nach Frankreich, wo er an Scharlach und einem Fußleiden erkrankte» Am 25« November 1944 verurteilte ihn das Gericht des Sonderstabes II OKG wegen Zersetzung der Wehrkraft zu fünf Jahren Zuchthaus und Verlust der Wehrwürdigkeit. Nach der Befreiung kehrte er zunächst auf den elterlichen Hof zurück, begab sich aber 1948 nach Stuttgart und* v;änderte im November 1949 nach den USA aus, wo er bei der UflBHBCorp. in Br^BIBII^e^ne Anstellung als Kaufmann fand und am 26» Juni 1955 eingebürgert wurde» Seit Juli 1955 ißt er bei einer Tochtergesellschaft dieser Firma in B^H^-Wil^flHMB als Verkaufsleiter tätig» Der Kläger begehrt Entschädigung wegen Ausbildungsschadens nach § 118 BEG» Er hat behauptet, seine Absicht, Landingenicur zu werden, habe er nicht verwirklichen können, da er zu dem Studium der Landwirtschaft als jüdischer Mischling nicht zugclassen worden sei» Deswegen habe er sich zu dem praktischen Landwirt ausbilden lassen» Jedoch habe er auch diese Ausbildung nicht beenden können» Denn er sei als jüdischer Mischling nicht zu den Abschlußprüfungen zugclassen worden. Dio Bntschädigungsbehorde hat dem Kläger eine Entschädigung mit der Begründung versagt, daß er auch ohne die Verfolgung nicht hätte studieren können, da er dann zu dem Reichoarbeitsdienst und anschließend aur Wehrmacht eingezogen worden wäre» Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, ihm für den erlittenen Ausbildungsschaden 5 000 BM zu zahlen« Bas beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Bas Ober-landeogericht hat die Berufung des Klägers zurückgev/iesen, Hit seiner Revision, die vom erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger den von ihm im ersten Rochtszug gestellten Antrag weiter, Bas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidunasaründe: Bie Revision ist begründet. Bas Berufungsgericht hat dem Kläger den geltend gemachten Anspruch versagt, weil nach seiner Ansicht der Kläger auch ohne dio Verfolgung mit größter Wahrscheinlich keit den gleichen Ausbildungsschaden erlitten hätte, Ber Kläger wäre, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, alsbald nach dem Bestehen der Reifeprüfung zu dem Arbeitsdienst und anschließend zur£Wehrmacht eingezogen worden, wenn er nicht jüdischer Mischling ersten Grades gewesen wäre. Eine Zurückstellung vom Wehrdienst oder eine Beurlaubung zu dem Studium hätte er nicht erreichen können. Br hätte also wegen der Einberufung zu dem Arbeitsund Wehrdienst auch ohne Verfolgung das Hochschulstudium nicht vor dem Zusammenbruch beginnen können« Auch wegen der nicht beendeten Ausbildung als praktischer Landwirt könne er keine Entschädigung beanspruchen, da er diese Ausbildung, wenn er nicht jüdischer Mischling gewesen und zu dem Arbeitsund Wehrdienst einberufen worden wäre, gar nicht erst hätte beginnen können« Diese Ansicht des Berufungsgerichts beruht auf einem Hechtsirrtum« Per Anspruch auf Entschädigung entfällt nach § 9 Abs« 5 BEG nur dann, wenn der Verfolgte ohne die Verfolgung denselben Ausbildungsschaden erlitten hätte« Pas träfe nach den vom Berufungsgericht getroffenen Beststellungen zu, wenn der Anspruch auf Entschädigung allein darauf gegründet wäre, daß der Kläger wegen der Verfolgung das erstrebte Studium als LandIngenieur nicht aufnehmen konnte« Per Kläger hat aber auch geltend gemacht, daß er durch die Verfolgung gezwungen war, einen anderen Beruf zu ergreifen, und daß er wiederum aus Verfolgungs-griinden diese Berufsausbildung, die Ausbildung zu dem Landwirt, nicht habe abschließen können« Pamit hat der Kläger seinen Anspruch auch darauf gegründet, daß er die erstrebte Ausbildung als praktischer Landwirt aus Verfolgungsgründen nicht hat beenden können und daß er diese auch nicht nachgeholt habe« Pieser Anspruch entfällt nach § 9 Abs« 5 BEG nicht deswegen, weil der Kläger, wenn er nicht verfolgt worden wäre, die Ausbildung gar nicht hätte beginnen können« Denn dem Kläger wäre dann nicht derselbe Schaden entstanden, den er nach seinen Behauptungen durch die Verfolgung erlitten hat« Per Schaden, der darin besteht, daß eine erstrebte Ausbildung nicht begonnen und später auch nicht nachgeholt wird, ist seiner Natur nach ein anderer als der, der darin besteht, daß eine Ausbildung unterbrochen und später nicht vollendet wird. Im letzteren Pall würde der Anspruch auf Entschädigung nach § 118 BEG gemäß § 9 Abs« 5 BEG nur dann nicht bestehen, wenn dargetan wird, daß der hypothetische Schaden und der tatsächlich erlittene 3ich auf den Verfolgten wirtschaftlich in gleicher Weise ausgewirlct hat» Bas ist aber nicht der Pall, wenn wie es der Kläger behauptet, der Verfolgte für die unterbrochene Ausbildung mehr als geringfügige Aufwendungen (§ 64 Abs, 1 BEG) gemacht hat, die nutzlos gewesen 3ind, weil diese Ausbildung später nicht nachgeholt worden ist» Für die Präge, ob der Verfolgte solche Aufwendungen gemacht hat, können allerdings nur die durch die Ausbildung als solche verursachten Aufwendungen berücksichtigt werden» Die normalen Lebenshaltungskosten gehören ihrer Natur nach nicht dazu» Es kommt also nicht darauf an, daß der Verfolgte im Einssclfall mit diesen Kosten nicht belastet worden wäre da er ohne die Verfolgung zur Wehrmacht einberufen und dort verpflegt worden wäre» 6 Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses Gericht prüfen kann, ob der Kläger aus Verfolgungsgründen die erstrebte Ausbildung als praktischer Landwirt nicht hat vollenden können, und ob für diese Ausbildung Aufwendungen notwendig gewesen sind» Ascher Johannsen Maaß Dr„ Loewenheim Dr» Graf