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BGH

Gericht: BGH

September 1962 unter Mitwirkung des Sonatapräsident<7-i Ascher und der Bundesrichter Baske, Wilden, Br. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt; Der Kläger hat Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für die Zeit vom 10. Mit der Klage hav der Kläger seinen Anspruch auf eine Haftentschädigung auch für die Zeit vom 2. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine weitere Entschädigung in Höhe von 1.800 Df* zu zahlen» Das beklagte Land hat Berufung eingelegt, soweit es zur Zahlung einer Haftentschädigung für die Zeit nach dem 17. Mit der vom Berufungsgericht 2ugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. 1, Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dom Landgericht dem Kläger für die in Spanien erlittene Freiheitsentziehung eine Entschädigung mit folgenden Erwägungen zugebilligt: Die Verhaftung und Internierung des Klägers in Spanien sei die adäquate Folge der gegen die Juden nach der Besetzung der freien Zone Frankreichs ergriffenen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen gewesen. Die in § 43 Abs* 1 Satz 2 BEG enthaltene Einschränkung des Anspruchs auf Entschädigung für eine Freiheitsentziehung durch ausländische Staaten gelte dann nicht, wenn die Freiheitsentziehung adäquat auf deutsche nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht wegen einer Freiheitsentziehung, die ein ausländischer Staat vorgenommen hat, nur dann ein Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BEG vorliegen. Dezember 1961 - IV ZR 140/61 -, RzW 1962, 268 Nr. 18, und vom 31« Januar 1962 - IV ZR 142/61 -hat der Senat ausgeführt, daß ihm die im Berufungsurteil wiedergegebeno Auskunft des Abgeordneten Dr. keinen Anlaß zu einer Änderung seiner Recht- Januar 1962 - IV ZR 223/61 RzW 1962, 310 Nr. 21, hat der Senat seine Auslegung des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG nochmals.geprüft und seine Ansicht erneut eingehend begründet. Der Kläger kann somit wegen der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung, mag zwischen dieser und den dem Kläger zugefügten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ein adäquater Ursachenausammenhang bestehen oder nicht, keine Entschädigung nach ? Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil, soweit es dem Kläger eine Entschädigung für die in Spanien erlittene Freiheitsentziehung zugebilligt hat, aufgehoben werden.

Zitierte Normen: § 43 BEG
FreiheitsentziehungLandZeitEntschädigungBEGBrKläger

Volltext der Entscheidung

ILSL J§P/62
Verkündet am 28. September 1962 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
4 004
Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstr. 13,
Beklagten und Hevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	in
 den Kaufmann Manfred B^BB» Belgien,
 Rue des PI
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz und Zuatfellungsbe-vollmächtigter: Rechtsanwalt Br. IB^BBIB»
F^^BBstr. A -
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1962 unter Mitwirkung des Sonatapräsident<7-i Ascher und der Bundesrichter Baske, Wilden, Br. Loewenheim und Br. Graf
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 19. Bezem-ber 1961 aufgehoben, soweit das beklagte Land zur Zahlung von mehr als 450 Bl! verurteilt und über die außergerichtlichen Korten der Berufung entschieden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieaen.
Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 
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 Tatbestand:
Der jüdische Klager wanderte im Jahre 1936 von Fulda, seinen damaligen Wohnsitz, nach Belgien aus. Anläßlich der Besetzung dieses Landes floh er im Jahre 1940 nach Frankreich. Dort wurde er am 10. Mai 1940 festgonommen, in der Folgezeit in verschiedenen Lagern untergebracht und schließlich zu Arbeitskompanien versetzt. Am 17. Dezember 1942 entfloh er. Nach 3 Tagen erreichte er die spanische Grenze. Beim Grenzübertritt wurde er am 20. Dezember 1942 von spanischer Gendarmerie verhaftet» l’bcr die Gefängnisse von Lerida und Saragossa kam er irr Januar 1943 in das Lager Miranda. Dort wurde er am 1, September 1943 entlassen.
Der Kläger hat Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für die Zeit vom 10. Mai 1940 bis 1, September 1943 geltend gemacht. Die Entschädigungsbehörde hat ihm für die in der Zeit vom 22. Juni 1940 bis zu dem 1. September 1942 erlittene Freiheitsentziehung (26 Monate) eine Entschädigung von 3*900 DM zugebilligt, den weitergehenden ArSpruch aber abgelehnt»
Mit der Klage hav der Kläger seinen Anspruch auf eine Haftentschädigung auch für die Zeit vom 2. Sep-r tember 1942 bis 1. September 1943 weiterverfolgt.
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine weitere Entschädigung in Höhe von 1.800 Df* zu zahlen»
Das beklagte Land hat Berufung eingelegt, soweit es zur Zahlung einer Haftentschädigung für die Zeit nach dem 17. Dezember 1942 verurteilt worden iet. Insoweit hat es seinen Klageabweisungsantrag aufrechterhalten»
 
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen«
Mit der vom Berufungsgericht 2ugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter.
Der Kläger hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen«
Entacheidungsgründe:
Die Revision ist begründet«
1,	Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dom Landgericht dem Kläger für die in Spanien erlittene Freiheitsentziehung eine Entschädigung mit folgenden Erwägungen zugebilligt: Die Verhaftung und Internierung des Klägers in Spanien sei die adäquate Folge der gegen die Juden nach der Besetzung der freien Zone Frankreichs ergriffenen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen gewesen. Der Anspruch 3ei daher nach § 43 Abs* 1 Satz 1 BIG gerechtfertigt. Die in § 43 Abs* 1 Satz 2 BEG enthaltene Einschränkung des Anspruchs auf Entschädigung für eine Freiheitsentziehung durch ausländische Staaten gelte dann nicht, wenn die Freiheitsentziehung adäquat auf deutsche nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sei. Der Gesetzgeber habe keine Einschränkung, sondern eine Erweiterung der Rechte der Verfolgton beabsichtigt. Dies ergebe sich aus einer Auskunft dos stellvertretenden Vorsitzenden des Wiedergutmachungsausschusses des Bundestages Prof. Dr.
2.	Diese Erwägungen halten der rechtlichen Rachprüfung nicht stand*
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Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht wegen einer Freiheitsentziehung, die ein ausländischer Staat vorgenommen hat, nur dann ein Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BEG vorliegen. An dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat in mehreren neueren Entscheidungen festgehalten. In den Urteilen vom 13. Dezember 1961 - IV ZR 140/61 -, RzW 1962, 268 Nr. 18, und vom 31« Januar 1962 - IV ZR 142/61 -hat der Senat ausgeführt, daß ihm die im Berufungsurteil wiedergegebeno Auskunft des Abgeordneten Dr.	keinen	Anlaß zu einer Änderung seiner Recht-
sprechung gibt. In einem weiteren Urteil vom 31. Januar 1962 - IV ZR 223/61 RzW 1962, 310 Nr. 21, hat der Senat seine Auslegung des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG nochmals.geprüft und seine Ansicht erneut eingehend begründet. Auf diese Begründung wird Bezug genommen.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung auch weiterhin fest.
Der Kläger kann somit wegen der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung, mag zwischen dieser und den dem Kläger zugefügten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ein adäquater Ursachenausammenhang bestehen oder nicht, keine Entschädigung nach ? 43 Abs. 1 Satz I BEG erhalten.
3.	Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil, soweit es dem Kläger eine Entschädigung für die in Spanien erlittene Freiheitsentziehung zugebilligt hat, aufgehoben werden. Im Umfang der Aufhebung ist
 
der Hechtsstreit an das Berufungsgericht zur tatrichter liehen Prüfung der Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG zurüokzuverweisen*
At?eher Baske Br, Loewenheim Br, Graf	Wilden