* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Kläger wanderte im April 1939 mit seiner Ehefrau und seinen beiden damals noch minderjährigen Kindern aus Gründen rassischer Verfolgung aus Deutschland aus* Er hielt sich bis November 1940 in England auf und wanderte dann, nachdem er das von ihm noch in Deutschland beantragte Einreisevisum für die Vereinigten Staaten von Nordamerika erhalten hatte, nach dort weiter* Er lebt jetzt in SOFflBI Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht, unter Abänderung des landgerichtliohen Urteils, das beklagte Land zur Zahlung von 7*096 DM an den Kläger verurteilt. Rie relative Länge des Zwischenaufenthalts in England atehc dem Anspruch nicht entgegen; denn der Kläger habe von vornherein beabsichtigt, erst in den USA eine neue Existenz aufzubauen, und sei zu dem Zwischenaufenthalt in England nur durch die Verzögerung der Visaerteilung für sich und seine Familie bis Hovember 1940 gezwungen gewesen« Ra er zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts für sioh und seine Familie während dieses Aufenthalts infolge Versagung der Arbeitserlaubnis sein ReVisenvermögen, wie angegeben, habe angreifen müssen, sei es nicht gerechtfertigt, von seinen notwendigen Aufwendungen diejenigen Beträge abzusetzen, die er auf jeden Fall an Unterhaltskosten für sich und seine Familie hätte auf wenden müssen« Ras entspräche auch nicht der bisherigen Handhabung des beklagten Lan-dcc- Es dürfe ferner nicht außer acht gelassen werden, daß diese Aufwendungen den Erwerb von Revisen vorausgesetzt hätten; dieser sei für rassisch verfolgte Auswanderer stets sehr schwierig und in der Regel mit erheblichen finanziellen Verlusten verbunden gewesen« Rie Aufzehrung der dem Verfolgten oft nur in geringer Menge zur Verfügung stehenden Revisen- Per Kläger könne auch nicht darauf verwiesen werden, die Zeit des Aufenthalts in England falle in diejenige seines Beruf es chadens und sei mit diesem entschädigt worden; denn dieser betreffe einen anderen Schadenstatbestand, nämlich die Schädigung in der Nutzung der Arbeitskraft, während hier ein Vermögensschaden vorliege, weil der Kläger während der Auswanderung für sich und seine mitvcrfolgtoiFamilienmitglieder zur Durchführung der Auswanderung notwendige Aufwendungen habe machen müssen« Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer zur Erreichung bestimmter Zwecke (BzW 1959> 35 Nr« 39, mit weiteren Kachvveioungen)« Jedoch geht nach der Hechtsprechung des Senats (£H Nr« 4 zu § 56 BSG 1956, Nr« 3 zu § 57 BEG 1956) der Sinn des § 57 BEG nicht dahin, dem Auswanderer sämtliche mit der Auswanderung noch in ursächlichem Zusammenhänge stehenden Kosten zu ersetzen; vielmehr besteht nur ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen, unmittelbar die Auswanderung betreffenden Kosten« Zusätzliche, den gewöhnlichen Bedarf Übersteigende Aufwendungen, die der Verfolgte für seinen und seiner Angehörigen Unterhalt notwendigerweise machen mußte, insbesondere Hotelund Restaurationskosten sowie sonstige zusätzliche Verpflegungskosten, können in der Regel in dem Umfang, wie sie auf die Zeit der Auswanderung entfallen, als Kosten der Auswanderung geltend gemacht werden« Hierbei kann, wie vom Senat berücksichtigt (IM Nr. 3 zu § 57 BJgG 1956), die Zeit der Auswanderung einen längeren Zeitraum umfassen, z«B. Denn er hat nach seiner eigenen, aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Darstellung in dieser Zeit seine Lebenshaltungskosten so niedrig, wie möglich, gehalten; das ergebe sich daraus, daß er mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in der Zeit von April 1939 bis November 1940 mit einem Betrage von 600 engl« Pfund ausgekommen sei« Während seines Aufenthalts in England habe er keine Arbeitserlaubnis gehabt und daher nichts hinzuverdienen können« Er habe deshalb von seinem geringen LeVisenvermögen 600 engl« Pfund verauslagen müssen, um seine Auswanderung bis zu Ende durchzuführen« 2« Gemäß § 56 Abs« 3 BEG hat der Verfolgte jedoch Anspruch auf Entschädigung auch dann, wenn eine Auswanderung oder deren Vorbereitung zu einem Transferverlust geführt hat« Nach dieser Vorschrift werden die Verluste ersetzt, die der Verfolgte dadurch erlitten hat, daß er im Hinblick auf seine bevorstehende Auswanderung Beichsmarkbeträge oder Reichs-markguthaben zu dem Erwerb von Devisen oder von Guthaben in ausländischer Währung verwendet und dabei aus Verfolgungsgründen . einen erheblich geringeren Gegenwert in fremden Währungseinheiten erhalten hat, als dem amtlichen Wechselkurs entsprochen hätte« Der in HM zu berechnende Transferverlust ist entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des § 11 BEG im Verhältnis 10 t 2 auf DM umzustellen, aber nur bis zu einem Höchstbetrag von 75.000 DM zu erstatten. Da je doch der vom Kläger begehrte Betrag ihm unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Entschädigung wegen Auswänderungs-koaten nicht zugesprochen werden kann, wii'd das Oberlandesgericht nunmehr zu prüfen haben, ob dieser Betrag dem Kläger, ebenfalls im Rahmen der Vorschriften über Schaden an Vermögen (§§ $6 ff BEG), als Entschädigung für einen Trans-ferverluat zusteht, insbesondere auch, ob dieser Anspruch etwa auf Grund einer besonderen Anmeldung bereits durch Zahlung, Vergleich oder in sonstiger Y/eise erledigt worden ist-

Zitierte Normen: § 1 BEG § 56 SaarBSG § 57 BEG
EnglandbeklagenZeitBEGAnspruchAuswanderungAufwendungKlägerverfolgtRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 am 13. Juli I960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
25? i
088
Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Freien und Hansestadt Hamburg , vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung - in Hamburg 369 Drehbahn 54,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Frozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 Julius
USA,
st . Avenue, $<
Kläger und Reyisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte : Rechtsanwälte Br.(
Br* ln
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wü3tenberg, Maaß, Wilden und Br. loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Bandes wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlahdesgerichts zu Hamburg vom 11. November 1959 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei«
Von Rechts wegen
~ 2 -
Tatbestand:
Der Kläger wanderte im April 1939 mit seiner Ehefrau und seinen beiden damals noch minderjährigen Kindern aus Gründen rassischer Verfolgung aus Deutschland aus* Er hielt sich bis November 1940 in England auf und wanderte dann, nachdem er das von ihm noch in Deutschland beantragte Einreisevisum für die Vereinigten Staaten von Nordamerika erhalten hatte, nach dort weiter* Er lebt jetzt in SOFflBI
Wegen Schadens im beruflichen Fortkommen bezieht er von dem beklagten Land eine Berufsschadensrente. Ferner gewährte ihm das beklagte Land als Entschädigung für AufWendungen der Auswanderung 9*740,62 DM. Den weitergehenden Antrag auf Erstattung des während des Zwischenaufenthalts in England für die Lebenshaltungskosten aufgewendeten Betrages von 600 engl. Pfund lehnte das beklagte Land ab«
Die hierauf erhobene Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht, unter Abänderung des landgerichtliohen Urteils, das beklagte Land zur Zahlung von 7*096 DM an den Kläger verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entacheidungsgründes
 Da für den Kläger, trotz Hinweises auf die Folgen der Säumnis gemäß § 209 Abs* 3 Satz 2 BEG in der Ladung, im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, ist auf die einseitige Verhandlung des beklagten Landes zu entscheiden.
 
Eie Revision ist begründete
I.
Raa Oberlandesgericht hat ausgeführt;
Rer Anspruch scheitere nicht daran, daß der Kläger bereits 3*740,62 EM für Auswande rungskos ten erhalten habe; denn der nach § 57 Abs* 3 BEG erstattungsf£hige Höchstbetrag von 5*000 RM stehe jedem einzelnen verfolgten Familien-raitgliede zu.
Rie relative Länge des Zwischenaufenthalts in England atehc dem Anspruch nicht entgegen; denn der Kläger habe von vornherein beabsichtigt, erst in den USA eine neue Existenz aufzubauen, und sei zu dem Zwischenaufenthalt in England nur durch die Verzögerung der Visaerteilung für sich und seine Familie bis Hovember 1940 gezwungen gewesen« Ra er zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts für sioh und seine Familie während dieses Aufenthalts infolge Versagung der Arbeitserlaubnis sein ReVisenvermögen, wie angegeben, habe angreifen müssen, sei es nicht gerechtfertigt, von seinen notwendigen Aufwendungen diejenigen Beträge abzusetzen, die er auf jeden Fall an Unterhaltskosten für sich und seine Familie hätte auf wenden müssen« Ras entspräche auch nicht der bisherigen Handhabung des beklagten Lan-dcc-
Es dürfe ferner nicht außer acht gelassen werden, daß diese Aufwendungen den Erwerb von Revisen vorausgesetzt hätten; dieser sei für rassisch verfolgte Auswanderer stets sehr schwierig und in der Regel mit erheblichen finanziellen Verlusten verbunden gewesen« Rie Aufzehrung der dem Verfolgten oft nur in geringer Menge zur Verfügung stehenden Revisen-
\
- 4 ~
betrage durch die Lebenshaltung während eines längeren Zwischenaufenthalts habe in vielen Fällen die Neugründung einer Existenz in dem vorgesehenen Auswanderungslande erheblich zu erschweren oder gänzlich unmöglich zu machen vermocht«
Per Kläger könne auch nicht darauf verwiesen werden, die Zeit des Aufenthalts in England falle in diejenige seines Beruf es chadens und sei mit diesem entschädigt worden; denn dieser betreffe einen anderen Schadenstatbestand, nämlich die Schädigung in der Nutzung der Arbeitskraft, während hier ein Vermögensschaden vorliege, weil der Kläger während der Auswanderung für sich und seine mitvcrfolgtoiFamilienmitglieder zur Durchführung der Auswanderung notwendige Aufwendungen habe machen müssen«
Pie dem Kläger darnach .zustehende Entschädigung sei gemäß § 57 Abs« 2 BEG nach dem Kurs von 1 Pfund * 11,76 DM zu berechnen«
XI.
Pie hiergegen erhobenen Revisionsangriffe sind im £r~ gebnis begründet.
1. Gemäß § 51 Abs. 1 Halbs. 1 BEG hat der Verfolgte, der aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG in der Zeit vom 30« Januar 1933 bis zu dem 8« Mai 1945 aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 ausgewandert ist, Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die durch die Auswanderung entstanden sind«
#
Die Revision meint, es bedeute eine unzulässige Doppel-ontSchädigung, wenn der Kläger die normalen Lebenshaltungskosten als Auswanderungskosten ersetzt erhalte, während er bereits wegen des Einkommensausfalls durch Ersatz des Berufs
 
Schadens entschädigt worden sei; denn au9 dem Einkommen habe er jene Kosten decken müssen«
Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer zur Erreichung bestimmter Zwecke (BzW 1959> 35 Nr« 39, mit weiteren Kachvveioungen)« Jedoch geht nach der Hechtsprechung des Senats (£H Nr« 4 zu § 56 BSG 1956, Nr« 3 zu § 57 BEG 1956) der Sinn des § 57 BEG nicht dahin, dem Auswanderer sämtliche mit der Auswanderung noch in ursächlichem Zusammenhänge stehenden Kosten zu ersetzen; vielmehr besteht nur ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen, unmittelbar die Auswanderung betreffenden Kosten«
Zusätzliche, den gewöhnlichen Bedarf Übersteigende Aufwendungen, die der Verfolgte für seinen und seiner Angehörigen Unterhalt notwendigerweise machen mußte, insbesondere Hotelund Restaurationskosten sowie sonstige zusätzliche Verpflegungskosten, können in der Regel in dem Umfang, wie sie auf die Zeit der Auswanderung entfallen, als Kosten der Auswanderung geltend gemacht werden« Hierbei kann, wie vom Senat berücksichtigt (IM Nr. 3 zu § 57 BJgG 1956), die Zeit der Auswanderung einen längeren Zeitraum umfassen, z«B. wenn der Verfolgte zur Erreichung seines Auswanderungszieles aus Gründen der Finanzierung, wegen Schwierigkeiten der Visumbeschaffung oder aus anderen Gründen Umwege machen oder Zwischenaufenthalte nehmen muß. Zusätzliche Beträge, die der Verfolgte in dieser Zeit zur Bestreitung de3 Lebensunterhalts für sich und seine Familie aufwenden muß, sind notwendige Kosten der Auswanderung; denn der Verfolgte muß sie auf bringen, um seine Auswanderung durchzuführen.
Die von dem Kläger während seines Zwischenaufenthalts in England für die Lebenshaltungskosten aufgewendeten 600 engl. Pfund waren aber keine zusätzlichen AufWendungen.
 
Denn er hat nach seiner eigenen, aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Darstellung in dieser Zeit seine Lebenshaltungskosten so niedrig, wie möglich, gehalten; das ergebe sich daraus, daß er mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in der Zeit von April 1939 bis November 1940 mit einem Betrage von 600 engl« Pfund ausgekommen sei« Während seines Aufenthalts in England habe er keine Arbeitserlaubnis gehabt und daher nichts hinzuverdienen können« Er habe deshalb von seinem geringen LeVisenvermögen 600 engl« Pfund verauslagen müssen, um seine Auswanderung bis zu Ende durchzuführen«
2« Gemäß § 56 Abs« 3 BEG hat der Verfolgte jedoch Anspruch auf Entschädigung auch dann, wenn eine Auswanderung oder deren Vorbereitung zu einem Transferverlust geführt hat«
Nach dieser Vorschrift werden die Verluste ersetzt, die der Verfolgte dadurch erlitten hat, daß er im Hinblick auf seine bevorstehende Auswanderung Beichsmarkbeträge oder Reichs-markguthaben zu dem Erwerb von Devisen oder von Guthaben in ausländischer Währung verwendet und dabei aus Verfolgungsgründen . einen erheblich geringeren Gegenwert in fremden Währungseinheiten erhalten hat, als dem amtlichen Wechselkurs entsprochen hätte« Der in HM zu berechnende Transferverlust ist entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des § 11 BEG im Verhältnis 10 t 2 auf DM umzustellen, aber nur bis zu einem Höchstbetrag von 75.000 DM zu erstatten. Die Vorschrift will die Schäden erfassen, die Verfolgte bei der Vorbereitung der Auswanderung hinnehmen mußten, um wenigstens für einen Teil ihres Geldvermögens im Ausland verwertbare Zahlungsmittel zu erlangen. Zu welchem Zweck diese fremden Währungseinheiten später verwendet werden sollten und tatsächlich ausgegeben worden sind, ist für den Anspruch aus 9 56 Abs. 3 BSG unerheblich. (Urteil des Senats vom 11« Mai I960 - IV ZR 318/59 zur Veröffentlichung bestimmt).
 
Nach dem Inhalt des Berufungsurteils hat der Kläger behauptet, die zur Finanzierung des Zwischenaufenthalts in Sngland verbrauchten 600 engl, Pfund hätten nach dem damaligen Kurs für den Verkauf von Ausländersperrmark für Juden etwa einem Wert von 100;OCO RM entsprochen«. Dieser Behauptung ist das Oberlandesgericht nicht nachgegangen, da es von seinem Standpunkt aus hierzu keine Veranlassung hatte.
Da je doch der vom Kläger begehrte Betrag ihm unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Entschädigung wegen Auswänderungs-koaten nicht zugesprochen werden kann, wii'd das Oberlandesgericht nunmehr zu prüfen haben, ob dieser Betrag dem Kläger, ebenfalls im Rahmen der Vorschriften über Schaden an Vermögen (§§ $6 ff BEG), als Entschädigung für einen Trans-ferverluat zusteht, insbesondere auch, ob dieser Anspruch etwa auf Grund einer besonderen Anmeldung bereits durch Zahlung, Vergleich oder in sonstiger Y/eise erledigt worden ist-
III.
Zu diesem Zwecke ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit der Entscheidung beruht auf $ 225 Abs, 1 BEG.
Baske
 Wüstenberg
Maaß
 Wilden
Br.J,oewenheim