hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 80 Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, BroVoWerner, Wüstenberg und Br» Loewenheim für Recht erkannti Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21o November 1958 aufgehoben« Rach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 10* Dezember 1958 - IV ZR 159/58 RzW 1959, 154 Rr* 37) kommt es darauf an, ob "Verfolgter” im Sinne dieser Vorschrift schon derjenige ist, der mit der Möglichkeit einer Verfolgung rechnen mußte und wegen dieser abstrakten, wenn auch durch die spätere Entwicklung bestätigten (Jefahr der Verfolgung ausgewandert ist, oder ob das Gesetz nur den-jenigen erfassen will, der bereits konkrete Verfolgungs-maßnahmen im Sinne der §§ 1, 2 BEG hat hinnehmen müssen und aus diesen Verfolgungsgründen sich dann zur Auswanderung entschlossen hat. Darüber, daß für die eigentli-chen Entschädigungsansprüche grundsätzlich als "Verfolgter" nur derjenige angesehen werden kann, gegen den Verfolgungsmaßnahmen gerichtet waren, besteht nach der Rechtsprechung des Senats kein Zweifel. Begründet ist die Revision im Ergebnis auch* soweit sie sich dagegen wendet, daß das Oberlandesgericht den Soforthilfeanspruch der Klägerin deswegen für gegeben hält, weil die Klägerin durch die während ihres Auslandsaufenthaltes gegen die Zigeuner aus Gründen der Rasse in Deutschland ergriffenen nationalsozialistischen Verfol-gungsmaßnahmen gezwungen gewesen sei, im Auslande zu verbleiben, und keine Möglichkeit zur Rückkehr gehabt habe? Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Klägerin dann als Verfolgte im Sinne der §§ 1, 141 BEG anzusehen wäre, wenn sie einen Entschluß, nach Deutschland zurückzukehren, deswegen nicht durchgeführt hätte, weil sie im Falle der Rückkehr fürchten mußte, von allgemein .1 gegen die Zigeuner durchgeführten Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu werdeno Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts, der Klägerin sei auf dem Balkan ihr Ausweispapier abge-nommen worden, sie habe sich.nicht in guten wirtschaftlichen Denn ein Anspruch der Klägerin nach § T41 BEG muß auf Grund dieses Sachverhalts schon daran scheitern, daß die Klägerin damals bereits ausgewandert war und die Nichtrückkehr der Klägerin aus dem Auslande nach Deutschland keine "Auswanderung” im Sinne des § 141 aaO darstellt. mit weiteren Nachweisungen) liegt nämlich eine "Auswanderung” im Sinne des § 141 BEG nur vor, wenn jemand legal oder illegal das deutsche Staatsgebiet unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes in der Absicht verläßt, sich im Auslande ständig niederzulassen;‘dabei genügt es, daß der letzte Wohnsitz, wenn auch nicht der letzte Aufenthaltsort, im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31o Dezember 1957 gelegen war. Heimat zu finden* Im vorliegenden Ralle hatte die Klägerin ^ dagegen bereits bei ihrem Grenzübertritt im Jahre 1940 sum Ausdruck gebracht, daß sie beabsichtigte, das Reichsgebiet unter Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes zu verlassen, um im Aus lande eine neue Heimat zu finden. Allerdings hat der Senat in dem Urteil vom 4o März 1959 - IV ZR 214/58 - (RzW 1959, 252 Nr. 9) eine Auswanderung auch in einem Ralle angenommen, in welchem Verfolgte von einer im Frühjahr 1933 angetretenen Mittelmeerreise nicht nach Deutschland zurückgekehrt waren, nachdem sie im April 1933 in Frankreich Nachrichten über die politische Entwicklung in Deutschland erhalten hatten* Die Situation in diesem Falle lag jedoch wesentlich anders* Denn damals waren die Verfolgten nur auf Reisen gegangen, hatten Deutschland also in der Absicht der Rückkehr verlassen und brachten nun, indem sie sich im Auslande entschlossen, nicht mehr nach Deutschland zurückzukehren, zu dem Ausdruck, daß sie jetzt den Willen hatten, ihren inländischen Wohnsitz aufzugeben und sich im Auslande ständig niederzulassen* So liegt aber, wie dargelegt, der Fall der Klägerin nicht*
IV ZB 60/59 ozi Verkündet am 13o Juli 1959 Scfcorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Freistaats Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen Frau Bina straße in S( bei Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br: hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 80 Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, BroVoWerner, Wüstenberg und Br» Loewenheim für Recht erkannti Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21o November 1958 aufgehoben« Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Von Rechts wegen Tatbestands Die am HIHHHI1910 in wMiBl geborene Klägerin ist nach ihrer Abstammung Zigeunerin mit deutscher Staatsangehörigkeit, Seit 1934 ist sie mit Paiil I®l|^verheiratet^ Sie teilte den Wohnsitz ihres Ehemannes? der ständig in Deutschland ansässig war und seinen Wohnsitz von 1935 bis . 1937 in Weiden/Oberpfalz und dann in Dachau hatte. Die von der nationalsozialistischen Regierung gegen die Zigeuner ergriffenen Maßnahmen ließen die Eheleute befürchten? daß auch ihre Pamilie "fortkomme", Deshalb verließen sie im Jahre 1940 das Reichsgebiet und begaben sich nach Italien, Dort wurden sie im Herbst 1941 von der italienischen Polizei in Reggio Emilia etwa 2 Monate lang festgehalten und dann der deutschen Kriminalpolizei in Innsbruck übergeben. Diese entließ sie nach kurzer Zeit mit der mündlichen Anweisung? sich wieder nach Dachau zu begeben. Die Klägerin und ihr Ehemann folgten dem jedoch nicht? sondern begaben sich wieder ins Ausland, und zwar über Italien auf den Balkan nach Kroatien? Rumänien und Bulgarien? wo ihnen nach der Angabe des Ehemannes die Ausweispapiere abgenommen wurden, schließlich wieder zurück nach Jugoslawien, Dort wurden sie am 12, August 1944 von den Geheimen Staatspolizei verhaftet und in das Bager Marburg/Drau überführt. Aus diesem wurden sie im Januar 1945 befreit. Anschließend hielten sich die Eheleute P0H^elnl£e Monate in Österreich auf. Im Juli 1945 gelangten sie nach Passau, Am 3, November. 1945 meldeten sie sich polizeilich in Amberg an? wo sie auch am 1, Januar 1947 ihren Wohnsitz hatten* Die Klägerin wohnt jetzt mit ihrer Pamilie in Stadeln bei Pürth/Bayern*. Mit ihrem Anspruch auf 6,000 DM Soforthilfe für Rückwanderer drang sie, nach abschlägigem Bescheid der Ent- Schädigungsbehörde, in beiden Vorinstanzen durcho Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte land seinen Klageabweisungsantrag weiter* Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Ent scheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. % I. Begründet ist der Angriff der Revision gegen die Annahme des angefochtenen Urteils, die Klägerin sei im Sinne des § 141 HB G als "Verfolgte” aus gewandert * Rach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 10* Dezember 1958 - IV ZR 159/58 RzW 1959, 154 Rr* 37) kommt es darauf an, ob "Verfolgter” im Sinne dieser Vorschrift schon derjenige ist, der mit der Möglichkeit einer Verfolgung rechnen mußte und wegen dieser abstrakten, wenn auch durch die spätere Entwicklung bestätigten (Jefahr der Verfolgung ausgewandert ist, oder ob das Gesetz nur den-jenigen erfassen will, der bereits konkrete Verfolgungs-maßnahmen im Sinne der §§ 1, 2 BEG hat hinnehmen müssen und aus diesen Verfolgungsgründen sich dann zur Auswanderung entschlossen hat. Darüber, daß für die eigentli-chen Entschädigungsansprüche grundsätzlich als "Verfolgter" nur derjenige angesehen werden kann, gegen den Verfolgungsmaßnahmen gerichtet waren, besteht nach der Rechtsprechung des Senats kein Zweifel. Dabei ist zu beachten, daß die gesetzlichen Voraussetzungen auch erfüllt sind, wenn solche Maßnahmen unmittelbar bevorstanden und wenn es sich nicht um Einzelmaßnahmen gegen bestimmte Personen, sondern um solche gegen, ganze Bevölkerungsgruppen handelte* So- wohl der Wortlaut wie auch der Sinn und Zweck des Gesetzes gehen keinen Anlaß, davon ahzuweichen und auch denjenigen im Sinne des § 141 BEG als "Verfolgten" anzusehen, gegen den seitens der nationalsozialistischen Gewalthaber vor der Auswanderung keine derartigen Verfolgungsmaßnahmen ergriffen worden sind«, Das Oherlandesgerieht hat die nur abstrakte Gefahr künftiger rassischer Verfolgungsmaßnahmen für die Zuerkennung der Soforthilfe an den Kläger als genügend erachtet. Dem kann aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werdeno II*i Begründet ist die Revision im Ergebnis auch* soweit sie sich dagegen wendet, daß das Oberlandesgericht den Soforthilfeanspruch der Klägerin deswegen für gegeben hält, weil die Klägerin durch die während ihres Auslandsaufenthaltes gegen die Zigeuner aus Gründen der Rasse in Deutschland ergriffenen nationalsozialistischen Verfol-gungsmaßnahmen gezwungen gewesen sei, im Auslande zu verbleiben, und keine Möglichkeit zur Rückkehr gehabt habe? Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Klägerin dann als Verfolgte im Sinne der §§ 1, 141 BEG anzusehen wäre, wenn sie einen Entschluß, nach Deutschland zurückzukehren, deswegen nicht durchgeführt hätte, weil sie im Falle der Rückkehr fürchten mußte, von allgemein .1 gegen die Zigeuner durchgeführten Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu werdeno Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts, der Klägerin sei auf dem Balkan ihr Ausweispapier abge-nommen worden, sie habe sich.nicht in guten wirtschaftlichen Verhältnissen befunden und an sich Grund genug gehabt, in die Heimat zurückzukehren, zu der Annahme eines solchen Willens der Klägerin ausreichen. Denn ein Anspruch der Klägerin nach § T41 BEG muß auf Grund dieses Sachverhalts schon daran scheitern, daß die Klägerin damals bereits ausgewandert war und die Nichtrückkehr der Klägerin aus dem Auslande nach Deutschland keine "Auswanderung” im Sinne des § 141 aaO darstellt. Hach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 2. Juli 1958 - IV ZR 70/58 - /SzW 1958, 407 *Nr. 26*7 und vom 8. Oktober 1958 - IV ZR 97/58 - /EzW 1959, 21 Nr« 217, < mit weiteren Nachweisungen) liegt nämlich eine "Auswanderung” im Sinne des § 141 BEG nur vor, wenn jemand legal oder illegal das deutsche Staatsgebiet unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes in der Absicht verläßt, sich im Auslande ständig niederzulassen;‘dabei genügt es, daß der letzte Wohnsitz, wenn auch nicht der letzte Aufenthaltsort, im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31o Dezember 1957 gelegen war. Zur "Auswanderung" gehört also, daß der bisherige Wohnsitz im Inland aufgegeben wird, wobei es dem Verfolgten darauf ankommt, frei vom Verfolgungsdruck der nationalsozialistischen Machthaber im Auslande eine neue . Heimat zu finden* Im vorliegenden Ralle hatte die Klägerin ^ dagegen bereits bei ihrem Grenzübertritt im Jahre 1940 sum Ausdruck gebracht, daß sie beabsichtigte, das Reichsgebiet unter Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes zu verlassen, um im Aus lande eine neue Heimat zu finden. Eine erneute "Auswanderung" durch Nichtrückkehr aus dem Auslände nach Deutschland kann daher im vorliegenden Ralle nicht mehr angenommen werden. Allerdings hat der Senat in dem Urteil vom 4o März 1959 - IV ZR 214/58 - (RzW 1959, 252 Nr. 9) eine Auswanderung auch in einem Ralle angenommen, in welchem Verfolgte von einer im Frühjahr 1933 angetretenen Mittelmeerreise nicht nach Deutschland zurückgekehrt waren, nachdem sie im April 1933 in Frankreich Nachrichten über die politische Entwicklung in Deutschland erhalten hatten* Die Situation in diesem Falle lag jedoch wesentlich anders* Denn damals waren die Verfolgten nur auf Reisen gegangen, hatten Deutschland also in der Absicht der Rückkehr verlassen und brachten nun, indem sie sich im Auslande entschlossen, nicht mehr nach Deutschland zurückzukehren, zu dem Ausdruck, daß sie jetzt den Willen hatten, ihren inländischen Wohnsitz aufzugeben und sich im Auslande ständig niederzulassen* So liegt aber, wie dargelegt, der Fall der Klägerin nicht* III. Wie der Senat in dem Urteil vom 7* Januar 1956 - IV ZR 211/55 - (RzW 1956, 115 Nr. 26) ausgesprochen hat, bedeutet erst der schon erwähnte Auschwitz-Erlaß Himmlers vom 16. Dezember 1942 die entscheidende Wendung in der Zigeunerpolitik des Nationalsozialismus in der Richtung auf eine Verfolgung, aus Gründen der Rasse* Die vorhergehenden Maßnahmen, insbesondere die Umsiedlung von 2500 Zigeunern aus dem westlichen Grenzgebiet nach Polen im Jahre 1940, hielten sich ihrer Zweckbestimmung nach im Rahmen polizeilicher Vorbeugungs- und Sicherungsmaßnahmen* Damit ist aber nicht ausgeschlossen, daß einzelne Verfolgungsmaßnahmen aus Gründen der Rasse nicht auch bereits vor 1943 stattgefunden haben können; es ist durchs aus möglich, daß bestimmte Maßnahmen gegen einzelne Zigeuner oder Zigeunerfamilien schon in dieser früheren Zeit ausschließlich oder überwiegend aus rassischen Gründen erfolgt sind (RzW 1958, 181 Nr* 22; 194 Nr«, 42). Hierüber bedarf es jedoch konkreter tatsächlicher Feststei- - 7- lungen in jedem einzelnen Palle. ! Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu Pest Stellungen in der Richtung zu geben, ob vor der Auswanderung der Klägerin nach Italien im Jahre 1940 bereits "konkrete” Ver- ; folgungsmaßnahmen aus Gründen der Rasse gegen sie ergriffen worden waren und den Entschluß zur Auswanderung ausgelöst hatten. Ascher Raske v.Werner Wüstenberg Dr.Loewenheim 4 $