Er gibt an, er habe nach Beendigung seiner Schulzeit den Beruf eines Kochs und Kellners erlernt, Bereits in früher Jugend sei er kommunistischen Verbänden beigetreten, Nachdem der Nationalsozialismus zur Herrschaft gelangt war, will er aus diesem Grunde verhaftet worden sein. Anläßlich des schweren Luftangriffs auf Dresden sei es ihm gelungen, zu entkommen Nach einer Mitteilung des Amtsgerichts in Kehl ist der Kläger auf Grund eines Urteils des Jugendschöffengerichts Dres-den 1 JAv 4/34 wegen schweren Diebstahls zu sieben Wochen Ge- ^ fängnis verurteilt worden und hat doit in der Zeit vom 16, Juli 1934 bis 13, August 1934 im Bezirksgefängnis eingesessen, ferner sind nach einem Auszug aus dem" Strafregister folgende Bestrafungen gegen ihn vermerkts Am 17 = 1k 1938 wegen gemeinschaftlicher Erpressung und schweren Diebstahls drei Jahre Gefängnis und drei Jahre Ehrverlust, am 22,12o1938 wegen Unterschlagung zwei Wochen Gefängnis; ferner hat der Kläger eine Bescheinigung des Polizeipräsidenten in Dresden vom 15-8,1945 vorgelegt, laut der er dort im poll- zeigefängnis vom 12.10*1944 bis 14,2.1945 in politischer Haft bei der Gestapo gewesen sei und sich durch Flucht nach dem Bombenangriff in der Nacht vom 13^/14* Februar 1945 befreit habe; seine politische Haft für die Zeit vom 12. Das Landgericht hatte dem Kläger eine Entschädigung ver -sagt, weil die Freiheitsentziehung im Jahre 1938 wegen eines kriminellen Vergehens erfolgt sei und, wenn der Kläger während dieser mißhandelt worden seier nicht wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden sei. Das Kammergericht hat sich darauf beschränkt, ein ärztliches Gutachten über die beim Kläger vorhandenen Schäden an Körper und Gesundheit, über deren Zusammenhang mit den vom Kläger behaupteten Mißhandlungen und über den Grad und Seitpunkt seiner Erwerbsminderung einzuholen und, nachdem das Gutachten erstattet war, dem Kläger aufzugeben, eine eidesstattliche Versicherung einzureichen über die Gründe für das Eingreifen der Gestapo und die folgende Mißhandlung, Es ist der Auffassung,daß die Darstellungen des Klägers im Laufe der Verfahren vor der prV-Stelle, dem Entschädigungsamt Berlin und der Berufsfür- £) sorgestelle für Schwerbeschädigte in wichtigen Punkten widerspruchsvoll und unvollständig wären*Gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers spräche in erster Linie, daß er in dem Verfahren, insbesondere zür Begründung des Freiheitsschadens, und in seinem Lebenslauf nicht angegeben habe, im Jahre 1938 wegen gemeinschaftlicher Erpressung und schweren Diebstahls bestraft worden zu seine- Diese Tatsache habe sich erst aus dem Strafregister ergeben, ebenso wie auch die Tatsache seiner Bestrafung wegen Unterschlagung durch das Amtsgericht in Dresden im gleichen Jahrer In seinem Lebenslauf habe der-Klager auch verschwiegen, daß er im Jahre Deshalb und wegen weiterer zahlreicher Widersprüche in den Angaben des Klägers habe das Bericht schwerste Bedenken gehabt, seinen Ausführungen über die Entstehung .seines Gesundheitsschadens zu folgen. Die Revision rügt Verfahrensverstöße und Denkfehler, Sie macht vor allem geltend, das Berufungsgericht habe § 176 BEG verletzto Es habe insbesondere auch übersehen, daß der Sachverständige, der kein Psychiater und Psychologe sei, sich lediglich auf den Inhalt der Akten verlassen habe und ihm nur Angaben des an sich unglaubwürdigen Klägers über die Ursachen seiner Krankheit zur Verfügung gestanden hätten. legion gewesen und habe sich als Boxer betätigt, Bas Gericht habe unzulässigerweise die Feststellung, ob der Kläger glaubwürdig sei, auf den Sachverständigen verlagert, ohne daß dieser sich mit den widerspruchsvollen Angaben des Klägers auseinandergesetzt habe, gegen die das Gericht selbst die schwersten Bedenken habe. wenn es trotz der aus dem Verhalten des Klägers sich ergebenden Unglaubwürdigkeit diese hätte verneinen wollen Notfalls hätte es in dieser Hinsicht sein Pragerecht ausüben müsseno Wie das Gericht ein von ihm zulässigerweise eingehol-tes Gutachten eines Sachverständigen wertet? det werden, wenn das Berufungsgericht; anscheinend wohl weil es Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Klägers hatte, diesen, der persönlich im Verhandlungstermin erschienen war, nicht selbst entsprechend den §§448, 452 ZPO vernahm, sondern ihm aufgab, eine eidesstattliche Versicherung über die Gründe für das Eingreifen der Gestapo und die folgende Mißhandlung einzureieheno Allerdings ist in dem Teiminbericht der Beteiligten vom' 24. Mai 1956 vermerkt, der Kläger habe am 23-Mai 1956 wegen seines schlechten Gesundheitszustandes nicht vernommen werden können0 Dann hätte das Gericht ihn aber später hören solleng denn am 26, Juni 1956 war er vernehmungsfähig, wie seine eingehende Erklärung zu dem Protokoll des Notars von diesem Tage zeigt. Sodann ist es nicht unbedenklich, die vom Kläger gemachten Angaben nur deshalb als glaubwürdig an-zusehen, weil dies der Sachverständige getan hats Einmal war es nach dem vom Gericht erlassenen Beweisbeschluß nicht Aufgabe des Sachverständigen, sich über die Glaubwürdigkeit des Klägers zu äußerh, und es ist auch nicht ersichtlich, ob der Sachverständige auf psychologischem Gebiete besondere Sachkunde besitzt. Weiter aber ist die Rüge der Revision berechtigt, daß das Berufungsgericht sich mit der den Angaben des Klägers entgegenstehenden Darstellung des Ministerialdirektors über die Vorgänge anläßlich der Box-Veranstaltung in Mailand nicht auseinandergesetzt hat, Denn diese Vorgänge sollen .ja nach den Angaben des Klägers den Grund für seine angeb- Es hätte geprüft werden müssen, ob der Klager, wenn er nach der Verbüßung der Gefängnisstrafe von 3 Jahren alsbald als Beifahrer tätig war, damals überhaupt noch an den Folgen der von ihm behaupteten Mißhandlungen litt und ob sein späteres leiden nicht etwa mit jenem Unfall oder seiner Betätigung als Boxer in Zusammenhang stand» Die Nase des Klagers soll siebenmal gebrochen sein» Nach seinem “Lebenslauf” vom 18, Dezember 19.52 (Beiakten B1-. Bei den großen Angriffen auf Dresden will der Kläger eine Rauchvergiftung erlitten haben, und deshalb in ein Lazarett aufgenommen worden sein. Es hätte auch hier geprüft werden müssen, ob das Leiden des Klägers durch diese seiner Darstellung nach erlittene Vergiftung herbeigeführt sein kann, Das -berufungsurteil und das ihm zugrundeliegende Verfahren waren daher aufzuheben und die Sache an das Kammergericht zur anderweiten- Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung wird das Gericht auch zu der Frage Stellung nehmen müssen, ob und gegebenenfalls inwieweit der § 7 BEG auf den Kläger zur Anwendung zu kommen hat.
IVJ5R_ 60/57 Terkündet am 22, März 1957 miHfe Justizangest B als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m H amen des Volkes In dem Lnt schädigungsrecht sstre.it des Landes B e r 1 i n;: vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin W 3.5» Potsdamer ,Str. 186, Beklagten und Revisionsklägers, - ProzelbevolImächtigter g e g e n Rudolf B r hHHB, w Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt1 hat der IV.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22* März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Äscher., Johannsen, Br, v. Werner und Wüstenberg für Recht erkannt s Das Urteil des 13- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin, den Parteien an Verkündigungs Statt zugestellt am 13=/l6o Oktober 1956, und das ihm zugrundeliegende Verfahren wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an den 17- Zivilsenat des Kammergerichts zurückverwiesen,. Die Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen 2 Tatbestand?. Der im Jahre 1916 geborene Kläger macht Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit geltend. Er gibt an, er habe nach Beendigung seiner Schulzeit den Beruf eines Kochs und Kellners erlernt, Bereits in früher Jugend sei er kommunistischen Verbänden beigetreten, Nachdem der Nationalsozialismus zur Herrschaft gelangt war, will er aus diesem Grunde verhaftet worden sein. Auf dem Transport zu dem Untersuchungsgefängnis sei es ihm aber gelungen.; zu entkommen. Er sei dann bei der französischen Fremdenlegion in Afrika gewesen, hier jedoch im Jahre 1934 entlassen worden, Bei seiner Rückkehr nach Deutschland will er wegen einer über ihn während seiner Abwesenheit verhängten Strafe von sechs Monaten Gefängnis bei seinem Grenzübertritt verhaftet, später aber amnestiert worden sein. Er habe sich dann als Amateur- und seit dem Jahre 1935 als Berufsboxer, auch im Ausland, betätigt Auf der Rückkehr von einer Auslandsreise sei er auf der Eisen-bahnfahrt von Holland nach Dresden am 24. August 1938 von der Sollfahndung verhaftet worden. Er sei nach Dresden gebracht und dort am 17, November 1938 wegen Devisenvergehens zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Anschließend an die Verurteilung sei er der Gestapo ausgeliefert worden. Diese habe ihn in Verdacht gehabt, an kommunistischen Tumulten in Mailand anläßlich der dort durchgeführten europäischen Boxmeisterschaften beteiligt gewesen zu sein. Seinen Angaben über sein Verhalten in Mailand habe die Gestapo keinen Glauben geschenkt. Um ihn nun zu einem Geständnis zu bringen, hätten mehrere Gestapobeamte ihn schwer mißhandelt und, als sie dadurch nichls hätten erreichen können, in den Keller zu dem Baden gebracht* Als er in der Badewanne gesessen Und sich gewaschen habe, sei plötzlich ein Draht -gitter über die Wanne gelegt worden, so daß er nur noch mit dem Kopf habe heraussehen können. Ein Kommissar Klemm und ein anderer Beamter hätten ihn aufgefordert zu gestehen, und als er dies nicht getan habe, hätten sie, nachdem sie einen Thermometer und einen Spiegel vor ihm aufgestellt hätten, mit denen er die Temperatur und sein Aussehen habe verfolgen können, gedroht, ihn zu verbruhen, und anschließend dann auch heißes Wasser in die Wanne gelassen, bis er das Bewußtsein verloren habe. Wieder aufgewacht sei er in einer Zelle in einer Heil- und Pflegeanstalt-Er habe dann einen sehr großen Gewichtsverlust festgestellt, sich kaum noch auf den Beinen halten können, sei immer nach links zu umgefallen, seine Sprache sei gelähmt gewesen und er habe maskenartig sein Gesicht verzogene Seit dieser Zeit sei seine Gesundheit so geschädigt, daß er heute völlig erwerbsunfähig sei, der Entlassung aus der Strafhaft sei er als Wächter und Kurier tätig gewesen. Bei der Rückkehr von einer Kurierfahrt nach Polen, wo er Beziehungen zu einer Polin aufgenommen habe, mit der er von einer Gruppe von Widerstandskämpfern geti-aut worden sei, sei er von Beamten der Gestapo verhaftet, am 12, Februar 1945 vor ein 83-Kriegsgericht gestellt und wegen Wirtschaftssabotage, Verkehrs mit Ausländern und Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas zu dem Tode verurteilt worden. Anläßlich des schweren Luftangriffs auf Dresden sei es ihm gelungen, zu entkommen Nach einer Mitteilung des Amtsgerichts in Kehl ist der Kläger auf Grund eines Urteils des Jugendschöffengerichts Dres-den 1 JAv 4/34 wegen schweren Diebstahls zu sieben Wochen Ge- ^ fängnis verurteilt worden und hat doit in der Zeit vom 16, Juli 1934 bis 13, August 1934 im Bezirksgefängnis eingesessen, ferner sind nach einem Auszug aus dem" Strafregister folgende Bestrafungen gegen ihn vermerkts Am 17 = 1k 1938 wegen gemeinschaftlicher Erpressung und schweren Diebstahls drei Jahre Gefängnis und drei Jahre Ehrverlust, am 22,12o1938 wegen Unterschlagung zwei Wochen Gefängnis; ferner hat der Kläger eine Bescheinigung des Polizeipräsidenten in Dresden vom 15-8,1945 vorgelegt, laut der er dort im poll- - 4 zeigefängnis vom 12.10*1944 bis 14,2.1945 in politischer Haft bei der Gestapo gewesen sei und sich durch Flucht nach dem Bombenangriff in der Nacht vom 13^/14* Februar 1945 befreit habe; seine politische Haft für die Zeit vom 12. Oktober 1944 bis 14, Februar 1945 bestätigen nach einer vom Kläger beigebrachten Bescheinigung vom 15 8,1945 (Bio 77 dwAs,) der ehemalige Hauptwachtmeister ZsOHBumd der .Hauptwachvtmei'&ter Nach einer Notiz vom 13. April 1956 (Bl R 66 der Handakten der Rechtsabteilung des Entschädigungsamts Berlin Reg Nr 5971 EntschoRecht 191/54) soll aus 31 73 der Akten des Senators für Arbeit und Sozialwesen hervorgehen, daß das Nasenbein des Klägers siebenmal gebrochen ist-. Während die Entschädigungsbehörde und das Landgericht dem Kläger eine Entschädigung versagt haben, hat das Kammergericht "wegen Schadens an Körper und Gesundheit für verfolgungsbedingte Hirnschädigung ein Heilverfahren, Kapitalentschädigung ab 1, Dezember 1938 und Rente vom 1. November 1953 unter Zugrundelegung einer 100 $igen verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit seit, dem 1, Januar 1950” zugesprochen, Es hat die Revision zugelassen, Hit dieser erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts; der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen , Ent scheidungsgründeg Die Revision mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, 1 Zunächst läßt das Berufungsurteil im unklaren, wel- che Kapitalentschädigung der Kläger erhalten soll? wenn ihm eine solche vom 1 . Dezember 193© ab unter Zugrundelegung einer 100 folgen verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit seit dem 1c Januar 1950 zugesproehen wird. Weiter bleibt unklar, welchen der in den §§ 31 , 32 BEG vorgesehenen Sätze der Kläger erhalten soll-, 2o Sodann weist das Berufungsurteil entscheidungserhebliche Verfahrensmängel auf* Das Landgericht hatte dem Kläger eine Entschädigung ver -sagt, weil die Freiheitsentziehung im Jahre 1938 wegen eines kriminellen Vergehens erfolgt sei und, wenn der Kläger während dieser mißhandelt worden seier nicht wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden sei. Das Kammergericht hat sich darauf beschränkt, ein ärztliches Gutachten über die beim Kläger vorhandenen Schäden an Körper und Gesundheit, über deren Zusammenhang mit den vom Kläger behaupteten Mißhandlungen und über den Grad und Seitpunkt seiner Erwerbsminderung einzuholen und, nachdem das Gutachten erstattet war, dem Kläger aufzugeben, eine eidesstattliche Versicherung einzureichen über die Gründe für das Eingreifen der Gestapo und die folgende Mißhandlung, Es ist der Auffassung,daß die Darstellungen des Klägers im Laufe der Verfahren vor der prV-Stelle, dem Entschädigungsamt Berlin und der Berufsfür- £) sorgestelle für Schwerbeschädigte in wichtigen Punkten widerspruchsvoll und unvollständig wären*Gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers spräche in erster Linie, daß er in dem Verfahren, insbesondere zür Begründung des Freiheitsschadens, und in seinem Lebenslauf nicht angegeben habe, im Jahre 1938 wegen gemeinschaftlicher Erpressung und schweren Diebstahls bestraft worden zu seine- Diese Tatsache habe sich erst aus dem Strafregister ergeben, ebenso wie auch die Tatsache seiner Bestrafung wegen Unterschlagung durch das Amtsgericht in Dresden im gleichen Jahrer In seinem Lebenslauf habe der-Klager auch verschwiegen, daß er im Jahre 1934 bei seiner Rückführung aus der Fremdenlegion in Haft genommen worden sei., weil er vom Jugendschöffengericht Dresden wegen schweren Diebstahls zu sieben Wochen Gefängnis verurteilt worden sei. Diese Tatsache habe sich erst aus einer Mitteilung des Amtsgerichts in Kehl ergeben. Deshalb und wegen weiterer zahlreicher Widersprüche in den Angaben des Klägers habe das Bericht schwerste Bedenken gehabt, seinen Ausführungen über die Entstehung .seines Gesundheitsschadens zu folgen. Es habe dies nur deshalb getan, weil der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt habe, daß andere Entstehungsursachen für die Leiden des Klägers nicht ersichtlich seien, der Kläger auch stets bei seiner Darstellung über die Mißhandlung geblieben sei, Infolgedessen habe das Gericht für erwiesen angesehen, daß der Kläger während seiner Strafhaft von der Gestapo ln der von ihm behaupteten Weise durch Heißbad behandelt worden sei und, da nicht angenommen werden könne, daß derart unmenschliche Handlungen von Strafvollzugsbeamten im Wege des Strafvollzuges angewandt worden seien, andererseits die Gestapo derartige Folterungen bei politischen Gegnern zur Erpressung von Geständnissen und anderen Aussagen angewandt habe, müsse auch als erwiesen angesehen werden, daß der Kläger als politischer Gegner angesehen und von der Gestapo deswegen mißhandelt worden sei. Die Revision rügt Verfahrensverstöße und Denkfehler, Sie macht vor allem geltend, das Berufungsgericht habe § 176 BEG verletzto Es habe insbesondere auch übersehen, daß der Sachverständige, der kein Psychiater und Psychologe sei, sich lediglich auf den Inhalt der Akten verlassen habe und ihm nur Angaben des an sich unglaubwürdigen Klägers über die Ursachen seiner Krankheit zur Verfügung gestanden hätten. Aus dem Gutachten ginge auch hervor, daß für die Erkrankung des Klägers noch andere Ursachen als die vom Kläger behauptete Überhitzung ursächlich sein könnten. Denn der Kläger sei in der Fremden- " ............. ■ " : j; B legion gewesen und habe sich als Boxer betätigt, Bas Gericht habe unzulässigerweise die Feststellung, ob der Kläger glaubwürdig sei, auf den Sachverständigen verlagert, ohne daß dieser sich mit den widerspruchsvollen Angaben des Klägers auseinandergesetzt habe, gegen die das Gericht selbst die schwersten Bedenken habe. Bas Berufungsgericht habe auch nicht den Widerspruch zwischen der ganz unwahrscheinlich klingenden Darstellung des Klägers und der Auskunft des Ministerialdirektors Br , MeBBB über die Torgänge bei den Europa-Boxmeisterschaften in Mailand berücksichtigt? zu demindest sieh mit ihnen nicht auseinandergesetzt, Aus der Tatsache, daß der Kläger stets bei seiner Barstellung verblieben sei? hätte das Gericht für eine Glaubwürdigkeit des Klägers nichts herleiten dürfen. Schließ- lich habe das Gericht bei der Art der Erkrankung des Klägers von Amts wegen einen psychiatrischen Sachverständigen hinzuziehen müssen? wenn es trotz der aus dem Verhalten des Klägers sich ergebenden Unglaubwürdigkeit diese hätte verneinen wollen Notfalls hätte es in dieser Hinsicht sein Pragerecht ausüben müsseno Wie das Gericht ein von ihm zulässigerweise eingehol-tes Gutachten eines Sachverständigen wertet? ist grundsätzlich eine Präge, die seinen freien Beweiswürdigung unterliegt und vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen ist. Es ist auch nicht angängig, daß eine Partei Beanstandungen, die sie gegen ein Gutachten erheben zu können glaubt? erst im Revisionsrechtszuge vorbringt . Ebenso ist die Präge ?.ob ein Anspruchsberechtigter als politischer Gegner des Nationalsozialismus verfolgt worden ist, eine Tat- und keine Rechtsfrage Es ist jedoch der Revision zuzugeben? daß die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, auf denen seine Entscheidung beruht, verfahrensmäßig nicht einwandfrei getroffen sind. Zunächst könnte es verfahrensrechtlich beanstan- det werden, wenn das Berufungsgericht; anscheinend wohl weil es Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Klägers hatte, diesen, der persönlich im Verhandlungstermin erschienen war, nicht selbst entsprechend den §§448, 452 ZPO vernahm, sondern ihm aufgab, eine eidesstattliche Versicherung über die Gründe für das Eingreifen der Gestapo und die folgende Mißhandlung einzureieheno Allerdings ist in dem Teiminbericht der Beteiligten vom' 24. Mai 1956 vermerkt, der Kläger habe am 23-Mai 1956 wegen seines schlechten Gesundheitszustandes nicht vernommen werden können0 Dann hätte das Gericht ihn aber später hören solleng denn am 26, Juni 1956 war er vernehmungsfähig, wie seine eingehende Erklärung zu dem Protokoll des Notars von diesem Tage zeigt. Sodann ist es nicht unbedenklich, die vom Kläger gemachten Angaben nur deshalb als glaubwürdig an-zusehen, weil dies der Sachverständige getan hats Einmal war es nach dem vom Gericht erlassenen Beweisbeschluß nicht Aufgabe des Sachverständigen, sich über die Glaubwürdigkeit des Klägers zu äußerh, und es ist auch nicht ersichtlich, ob der Sachverständige auf psychologischem Gebiete besondere Sachkunde besitzt. Sodann liegt die Prüfung der Glaubwürdigkeit einer Partei grundsätzlich dem Gericht selbst ob. Hatte das Gericht, wie es hier selbst hervorhebt, berechtigte Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit, so hätte es den Sachverständigen, wenn es dessen Auffassung sich anschließen wollte, auf die zahlreichen nach seiner Ansicht gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers sprechenden Gründe hinweisen oder den Sachverständigen gemäß § 411 Abs 3 ZPO vernehmen müssen, wozu Veranlassung bestanden hätte. Weiter aber ist die Rüge der Revision berechtigt, daß das Berufungsgericht sich mit der den Angaben des Klägers entgegenstehenden Darstellung des Ministerialdirektors über die Vorgänge anläßlich der Box-Veranstaltung in Mailand nicht auseinandergesetzt hat, Denn diese Vorgänge sollen .ja nach den Angaben des Klägers den Grund für seine angeb- liehe Mißhandlung gebildet haben Nach dem Tatbestand des Urteils sind ferner die Akten des Entschädigungsamts Berlin - Heg Nr 5971 - Gegenstand her mündlichen Verhandlung gewesen» Ihr Inhalt war nach § 176 BEG zu berücksichtigen. In diesen Akten hat der Kläger u,a. am 31, Mai 1952 (Blatt F 1) angegeben, er habe im Jahre 1941 einen Betriebsunfall bei der Firma GhSHH und Lufll^ in Dresden., Str- als Beifahrer beim Abladen mit Weinfässern erlitten, und er habe von der Lagerei- und Berufsgenossenschaft Leipzig G 1, Auenstr. eine Rente von monatlich 30 EM bezogen. Es hätte geprüft werden müssen, ob der Klager, wenn er nach der Verbüßung der Gefängnisstrafe von 3 Jahren alsbald als Beifahrer tätig war, damals überhaupt noch an den Folgen der von ihm behaupteten Mißhandlungen litt und ob sein späteres leiden nicht etwa mit jenem Unfall oder seiner Betätigung als Boxer in Zusammenhang stand» Die Nase des Klagers soll siebenmal gebrochen sein» Nach seinem “Lebenslauf” vom 18, Dezember 19.52 (Beiakten B1-. G 6) will der Kläger im Jahre 1944 laufend als “Kurier“ eines Unternehmens, das Flugzeugteile an Flugzeugfabriken geliefert habe, zwischen Dresden und Posen “gependelt“ sein. Es hätte geprüft werden müssen, ob er eine solche Tätigkeit hätte ausüben können, wenn er im Jahre 1938 so schwer geschädigt-wordenvare, wie er behauptet. Bei den großen Angriffen auf Dresden will der Kläger eine Rauchvergiftung erlitten haben, und deshalb in ein Lazarett aufgenommen worden sein. Es hätte auch hier geprüft werden müssen, ob das Leiden des Klägers durch diese seiner Darstellung nach erlittene Vergiftung herbeigeführt sein kann, Das -berufungsurteil und das ihm zugrundeliegende Verfahren waren daher aufzuheben und die Sache an das Kammergericht zur anderweiten- Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung wird das Gericht auch zu der Frage Stellung nehmen müssen, ob und gegebenenfalls inwieweit der § 7 BEG auf den Kläger zur Anwendung zu kommen hat. In dem Zusammenhangs werden vor allem die vielen Widersprüche in den Angaben des Klägers zu prüfen sein (vgl«, insbesondere Mden LebenslaufM G 60 6 der Beiakten und das spätere Vorbringen des Klagers), Es wird ferner der Grundsatz des Beweisrechts zu beachten sein, daß die Feststellung des konkreten Geschehensablaufs nicht dem Sachverständigen überlassen werden darf, sondern durch den Richter selbst erfolgen muß. • Die Kostenentseheidung beruht auf § 225 BEG. Ascher Johannsen Wüstenberg Schmidt v- Werner •