Die Beklagte hält sich mit den beiden Töchtern noch in Gleiwitz auf.Eine im Jahre 1948 bei Gericht eingereichte Klage des jetzigen Klägers, mit der er die Scheidung seiner Ehe aus den §§ 43 und 48 EheG begehrte, wurde durch Urteil des Landgerichts in Köln vom 30. Auch wenn die Beklagte im Jahre 1945 oder später von sich aus wenig dazu beigetragen habe, aus Gleiwitz fortzukommen, sei das angesichts des späteren Verhaltens des Klägers keine Eheverfehlung. Er habe jedoch nach diesem Zeitpunkt Kenntnis davon erhalten, dass es die innere Bindung der Beklagten an das polnische Volkstum gewesen sei, die sie veranlasst habe, nach dem Zusammenbruch von 1945 und in den folgenden Jahren Gleiwitz nicht zu verlassen, und dass sie aus diesem Grunde für Polen optiert und die polnische Staatsangehörigkeit angenommen habe. Auch jetzt sei sie weder gewillt noch imstande, von ihrer seit 1945 gezeigten inneren Einstellung abzugehen und die Ehe mit ihm, dem Kläger, in Westdeutschland fortzusetzen-. auch deshalb nicht auf die Tochter einwirken, weil sie sich in dem unter polnischer Verwaltung stehenden Gebiet befinde und keine Aussicht habe* nach Westdeutschland übersiedeln zu können« Seine Pflicht zur Unterhaltszahlung, der er nach besten Kräften nächgekommen sei, werde durch die Scheidung nicht beeinträchtigt? Die vorgetragenen neuen Tatsachen müssten dazu führen« dass die Präge der Zulässigkeit und der Beachtlich-keit des Widerspruchs der Beklagten sowie die Frage, ob das Interesse des minderjährigen Kindes die Aufrechterhaltung der Ehe erfordere, anders als im Vorprozess zu beurteilen sei, Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Sie hat der Scheidung widersprochen, die Behauptungen des Klägers bestritten und vorgetragen, es sei nur dem Zwang der äusseren Verhältnisse zuzuschreiben, dass sie sich seit 1945 weiter in Gleiwitz aufhalten müsse« ITomember 1948 erfolgten Einreichung der Scheidungsklage durch den Kläger begonnen hatte« Wie sich aus dem Urteil des Berufungsgerichts in dem vorliegenden Rechtsstreit ergibt, hat die Trennung der Parteien seither unverändert fortbestanden und sich auch an dem bereits im Vorprozess festgestellten unheilbaren Zerrüttungszustand der Ehe nichts geändert.. Die weitere Portdauer der Heimtrennung allein und die durch sie verursachte Vertiefung der Zerrüttung stellt jedoch keine neue Tatsache im Sinne des § 616 ZPO dar, die es rechtfertigen würde, das Scheidungsbegehren des Klägers nochmals sachlich zu prüfen« Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Eine erneute umfassende Prüfung der Zulässigkeit des '.'/iderspruchs auf Grund dieser Behauptungen kam nur in Betracht, soweit sie von einer gewissen Bedeutung und geeignet waren, allein oder in Verbindung mit bereits in dem ’früheren Rechtsstreit vorgebrachten Tatsachen eine von dem Urteil des Vorprozesses abweichende Entscheidung über die Schuld des Klägers an der Zerrüttung zu rechtfertigen Die Präge nach der Unbeachtlichkeit des Widerspruchs konnte nur dann unter Heranziehung des gesamten früheren Sachvortrags der Parteien und in erneuter Würdigung des ganzen Verlaufs der Ehe nochmals aufgeworfen werden, wenn Denn eine weitere unerlässliche Voraussetzung für eine umfassende Prüfung der Präge nach der Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruchs war, dass die von dem Kläger neu aufgestellten Behauptungen, mit denen er ein ehewidriges Verhalten der Beklagten dartun wollte, sich als zutreffend erwiesen, Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Das Berufungsgericht ist nämlich auf Grund einer auf tatsächlichem Gebiet liegenden Würdigung der gesamten Verhältnisse zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger seine neu gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe nicht bewiesen hat. Das Berufungsgericht hat sich ferner nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Beklagte von der Übersiedelung nach Westdeutschland auf Grund ihrer freien Willensentschliessung sowie deshalb abgesehen habe, weil ihr die Wiedervereinigung mit dem Kläger unerwünscht gewesen sei und sie sich unter Missachtung ihrer Bindungen an ihren Ehemann innerlich zu dem polnischen Volkstum bekannt habe. Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe es nicht mit den äusseren Verhältnissen entschuldigen dürfen, dass die Beklagte für Polen optiert, die polnische Staatsangehörigkeit erworben und die polnische Erziehung ihrer Tochter zugelassen habe. Es spreche auch gegen sie, dass sie dem Kläger niemals mitgeteilt habe, sie wolle mit den Kindern nach dem Westen übersiedeln und die eheliche Lebensgemeinschaft- hersteilen, Der Vorwurf könne ihr nicht erspart bleiben, dass sie von sich aus kaum etwas getan habe, um sich zu dem Kläger zu bekennen und ein gemeinsames eheliches Leben zu ermöglichen. Wenn die Beklagte ihrer Tochter in einem polnischen Technikum eine unentgeltliche Ausbildung zuteil werden und sie auf Kosten des polnischen Staates Erholungsreisen machen liess, so brauchte das nach der rechtlich unangreifbaren Ansicht des Berufungsgerichts nicht mit ihren durch die Ehe begründeten Pflichten in Widerspruch zu stehen„ Auch falls der Kläger darüber Näheres erst nach dem Abschluss des Vorprozesses erfahren haben sollte? 3- Mit Recht ist das Berufungsgericht danach zu dem Ergebnis gekommen, dass weder die Präge der Zulässigkeit noch die der Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten anders als in dem Vorprozess beurteilt werden darf.Die Revision gegen das die Abweisung der Klage bestätigende Urteil des Oberlandesgerichts war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
2466 096 y/ ■'*' IV ZR 60/55 Verkündet am 18.Juni 1955 Schorm, Justizangest als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Obersteuerinspektors Arthur Max Hermann in K|^, RflBfcstr« Klägers und Revisionsklägers, - Prozess bevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Dr. gegen » \ ?rau Gertrud Anna T geb.D| (derzeit unter polnischer Verwaltung), m Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter? Rechtsanwalt Justizrat Dr hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr,v,Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt; Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 14, Januar 1955 wird zurückgewiesen.. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand g Der im Jahre 1895 geborene Kläger und die im Jahre 1900 geborene Beklagte haben am 15. November 1923 in Gleiwitz die Ehe geschlossen« Aus ihrer Verbindung sind drei Kinder hervorgegangen, zwei in den Jahren 1920 und 1937 geborene Töchter und ein im Jahre 1928 geborener Sohn, Die Parteien hatten früher ihren gemeinsamen Wohnsitz in Gleiwitz in Oberschlesien« Der letzte eheliche Verkehr fand im September 1944 statt, Bald darauf wurden die Parteien dadurch getrennt j dass der Kläger zu dem Wehrdienst einberufen wurde. Er wohnt seit dem Zusammenbruch in Köln; auch der Sohn der Parteien lebt in Westdeutschland. Die Beklagte hält sich mit den beiden Töchtern noch in Gleiwitz auf. Eine im Jahre 1948 bei Gericht eingereichte Klage des jetzigen Klägers, mit der er die Scheidung seiner Ehe aus den §§ 43 und 48 EheG begehrte, wurde durch Urteil des Landgerichts in Köln vom 30. September 1950 abgewiesen. Der Kläger legte Berufung ein; im Berufungsrechtszug stützte er sein Scheidungsbegehren nur auf § 48 EheG. Die Berufung wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts in Köln vom 11. März 1952 zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig In der rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts wird ausgeführt; Es könne dahinstehen. ob es sich bei der Trennung der Parteien um eine freiwillige oder unfreiwillige, durch die politischen Ereignisse erzwungene Trennung handele. Auch bei der Annahme einer freiwilligen Trennung könne der Kläger mit seinem Scheidungsbegehren nicht durchdringen. Die Ehe sei unheilbar zerrüttet. Die endgültige Zerrüttung sei jedoch dadurch mindestens überwiegend vom Kläger verschuldet, dass er seit 1944 fortgesetzt Ehebruch mit der Zeugin getrieben und sich nach 1945 der Beklagten gegenüber völlig gleichgültig verhalten und sich um ihre Übersiedlung nach Westdeutschland nicht gekümmert habe, sie sogar brieflich davon abzuhalten versucht habe. Auch wenn die Beklagte im Jahre 1945 oder später von sich aus wenig dazu beigetragen habe, aus Gleiwitz fortzukommen, sei das angesichts des späteren Verhaltens des Klägers keine Eheverfehlung. Anderes ehewidriges Verhalten der Beklagten sei nicht feststellbar- Ihr V/iderspruch gegen die Scheidung sei danach zulässig und beachtlich. Die Aufrechterhaltung der Ehe sei ferner wegen der Jugend der bei der Beklagten lebenden jüngsten Tochter, die noch unversorgt sei, gebotene Der Kläger hat im Jahre 1953 erneut Klage erhoben und beantragt, die .Ehe ohne Schuldausspruch nach § 48 EheG zu scheiden. Er hat behauptet, an dem Zerrüttungszustand der Ehe habe sich seit dem Abschluss des Voi'prozesses nichts geändert. Er habe jedoch nach diesem Zeitpunkt Kenntnis davon erhalten, dass es die innere Bindung der Beklagten an das polnische Volkstum gewesen sei, die sie veranlasst habe, nach dem Zusammenbruch von 1945 und in den folgenden Jahren Gleiwitz nicht zu verlassen, und dass sie aus diesem Grunde für Polen optiert und die polnische Staatsangehörigkeit angenommen habe. Auch jetzt sei sie weder gewillt noch imstande, von ihrer seit 1945 gezeigten inneren Einstellung abzugehen und die Ehe mit ihm, dem Kläger, in Westdeutschland fortzusetzen-. Wie er ferner neuerdings erfahren habe, unterhalte sie ehebrecherische Beziehungen zu ihrem Schwager der Eigentümer des von ihr bewohnten Hauses sei. Die jüngste Tochter der Parteien sei nunmehr in ein Alter gelangt, in dem sie einer Erziehung durch den Kläger entwachsen sei. Er könne r auch deshalb nicht auf die Tochter einwirken, weil sie sich in dem unter polnischer Verwaltung stehenden Gebiet befinde und keine Aussicht habe* nach Westdeutschland übersiedeln zu können« Seine Pflicht zur Unterhaltszahlung, der er nach besten Kräften nächgekommen sei, werde durch die Scheidung nicht beeinträchtigt? ausserdem werde die Tochter bald ein Alter erreicht haben, in dem sie sich selbst unterhalten könne« Die vorgetragenen neuen Tatsachen müssten dazu führen« dass die Präge der Zulässigkeit und der Beachtlich-keit des Widerspruchs der Beklagten sowie die Frage, ob das Interesse des minderjährigen Kindes die Aufrechterhaltung der Ehe erfordere, anders als im Vorprozess zu beurteilen sei, Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Sie hat der Scheidung widersprochen, die Behauptungen des Klägers bestritten und vorgetragen, es sei nur dem Zwang der äusseren Verhältnisse zuzuschreiben, dass sie sich seit 1945 weiter in Gleiwitz aufhalten müsse« Im Januar 1945 sei sie an der Abreise durch die damalige schwere Erkrankung der jüngsten Tochter verhindert worden? ein späterer Ausreiseversuch sei misslungen. Insbesondere seit sie im Jahre 1947 die Anschrift des Klägers erfahren habe, habe sie sich bemüht, nach Westdeutschland zu kommen und eine Wiedervereinigung herbeizuführen. Ihre Bemühungen seien jedoch vor allem auch daran gescheitert, dass der Kläger es seinerseits unterlassen habe, die für ihre Übersiedelung erforderlichen Schritte zu tun« Sie habe keine unerlaubten Beziehungen zu ihrem Schwager unterhalten. Dagegen habe sie sich stets einwandfrei geführt und die beiden Töchter der Parteien unter schwierigen Verhältnissen und erheblichen Opfern zu anständigen Menschen erzogen. Die Zerrüttung der Ehe habe ausschliesslich der Kläger verschuldet; der seit 1944 ein ehebrecherisches Verhältnis mit der Zeugin Friedrichs unterhalte und seit Ende 1950 mit ihr zusammenlebe. Die Aufrechterhaltung der Ehe sei sittlich gerechtfertigt und auch im Interesse der jüngsten Tochter, die noch nicht im Erwerbsleben stehe, geboten. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 21, Dezember 1953 abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers durch Urteil vom 14- Januar 1955 zurück-gewiesen. Mit der Revision, die vom Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründes 1, In dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts> das in dem Vorprozess ergangen ist, ist offen gelassen worden, ob die um die Zeit der Beendigung des Krieges eingetretene äussere Trennung der Parteien als eine freiwillige oder als eine unfreiwillige, durch die politischen Verhältnisse erzwungene Trennung angesehen werden müsse. Tatsächlich war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht, die am 12, Februar 1952 stattfand, die häusliche Gemeinschaft der Parteien auch im Sinne des § 48 Abs 1 EheG seit mehr als drei Jahren aufgehoben, da dieser Zeitraum spätestens mit der im ITomember 1948 erfolgten Einreichung der Scheidungsklage durch den Kläger begonnen hatte« Wie sich aus dem Urteil des Berufungsgerichts in dem vorliegenden Rechtsstreit ergibt, hat die Trennung der Parteien seither unverändert fortbestanden und sich auch an dem bereits im Vorprozess festgestellten unheilbaren Zerrüttungszustand der Ehe nichts geändert.. Die weitere Portdauer der Heimtrennung allein und die durch sie verursachte Vertiefung der Zerrüttung stellt jedoch keine neue Tatsache im Sinne des § 616 ZPO dar, die es rechtfertigen würde, das Scheidungsbegehren des Klägers nochmals sachlich zu prüfen« Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. 2. Der Kläger hat behauptet, nach dem Abschluss des ersten Scheidungsrechtsstreits habe er Tatsachen erfahren, die die ehewidrige Einstellung der Beklagten erkennen ließen und bei deren Berücksichtigung die in dem Vorprozeß von dem Oberländesgericht getroffene Feststellung, er habe die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet, nicht bestehen bleiben könne oder jedenfalls die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht mehr zu rechtfertigen sei. Eine erneute umfassende Prüfung der Zulässigkeit des '.'/iderspruchs auf Grund dieser Behauptungen kam nur in Betracht, soweit sie von einer gewissen Bedeutung und geeignet waren, allein oder in Verbindung mit bereits in dem ’früheren Rechtsstreit vorgebrachten Tatsachen eine von dem Urteil des Vorprozesses abweichende Entscheidung über die Schuld des Klägers an der Zerrüttung zu rechtfertigen Die Präge nach der Unbeachtlichkeit des Widerspruchs konnte nur dann unter Heranziehung des gesamten früheren Sachvortrags der Parteien und in erneuter Würdigung des ganzen Verlaufs der Ehe nochmals aufgeworfen werden, wenn das neue Vorbringen schon für sich aus sittlichen Gründen erheblich gegen die weitere Aufrechterhaltung der Ehe sprach. Dabei kamen Tatsachen aus der Zeit vor dem Abschluss des ersten Scheidungsprozesses überhaupt nur in Betracht, wenn sie nicht in dem früheren Rechtsstreit verge bracht waren oder vorgebracht werden konnten. Es kann dahinstehen, in welchem Umfang das Vorbringen des Klägers neu in diesem Sinne war, und zu wessen Lasten es gehen musste, wenn sich nicht klären liess, ob es schon m den früheren Rechtsstreit hätte eingeführt werden können. Denn eine weitere unerlässliche Voraussetzung für eine umfassende Prüfung der Präge nach der Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruchs war, dass die von dem Kläger neu aufgestellten Behauptungen, mit denen er ein ehewidriges Verhalten der Beklagten dartun wollte, sich als zutreffend erwiesen, Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Das Berufungsgericht ist nämlich auf Grund einer auf tatsächlichem Gebiet liegenden Würdigung der gesamten Verhältnisse zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger seine neu gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe nicht bewiesen hat. Ehebrecherische Beziehungen der Beklagten zu ihrem Schwager sind nicht erwiesen, wie in dem Beru- fungsurteil dargelegt wird; im übrigen hat der Kläger bei seiner Parteianhörung diesen gegen die Beklagte erhobenen Vorwurf zurückgenommen. Das Berufungsgericht hat sich ferner nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Beklagte von der Übersiedelung nach Westdeutschland auf Grund ihrer freien Willensentschliessung sowie deshalb abgesehen habe, weil ihr die Wiedervereinigung mit dem Kläger unerwünscht gewesen sei und sie sich unter Missachtung ihrer Bindungen an ihren Ehemann innerlich zu dem polnischen Volkstum bekannt habe. Darüber hinaus hat 'nJ «I es als erwiesen angesehen« dass die Beklagte, sich seit 1945 um die Wiedervereinigung mit dem Kläger bemüht und alles in ihren Kräften Stehende dafür getan habe. Es kann unerörtert bleiben, ob dieses positive Ergebnis der Be-weiswürdigung in vollem Umfang damit in Übereinstimmung zu bringen ist, dass das Berufungsgericht zunächst zugunsten des Klägers die Richtigkeit eines Teiles der Bekundungen des als Zeugen vernommenen Sohnes der Parteien unterstellt hat trotz seiner Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugeni denn der Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils ergibt, dass die der Beklagten vorgeworfene ehewidrige Einstellung und ihr angeblich darauf beruhendes der Wiederherstellung der Ehe abträgliches Verhalten keinesfalls feststellbar ist. Demnach ist der Kläger mindestens beweisfällig geblieben. Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe es nicht mit den äusseren Verhältnissen entschuldigen dürfen, dass die Beklagte für Polen optiert, die polnische Staatsangehörigkeit erworben und die polnische Erziehung ihrer Tochter zugelassen habe. Es spreche auch gegen sie, dass sie dem Kläger niemals mitgeteilt habe, sie wolle mit den Kindern nach dem Westen übersiedeln und die eheliche Lebensgemeinschaft- hersteilen, Der Vorwurf könne ihr nicht erspart bleiben, dass sie von sich aus kaum etwas getan habe, um sich zu dem Kläger zu bekennen und ein gemeinsames eheliches Leben zu ermöglichen. Unter diesen Umständen müssten auch die er S/t von dem Kläger/seit 1948 unterhaltenen unerlaubten Beziehungen zu der Zeugin in einem anderen Lichte erscheinen. Alle diese Erwägungen seien für die Entscheidung über die Zulässigkeit und die Beachtlich-keit des Widerspruchs von Bedeutung, Die Darlegungen der Revision können keinen Anlass geben? den Sachverhalt anders zu beurteilen? als es das Berufungsgericht getan hat. Wenn die Beklagte ihrer Tochter in einem polnischen Technikum eine unentgeltliche Ausbildung zuteil werden und sie auf Kosten des polnischen Staates Erholungsreisen machen liess, so brauchte das nach der rechtlich unangreifbaren Ansicht des Berufungsgerichts nicht mit ihren durch die Ehe begründeten Pflichten in Widerspruch zu stehen„ Auch falls der Kläger darüber Näheres erst nach dem Abschluss des Vorprozesses erfahren haben sollte? könnte er der Beklagten aus dieser Tatsache nach Lage der Umstände keinen Vorwurf machen. Auch dass die Beklagte sonst ohne hinreichenden Grund und unter Verletzung ihrer durch die Ehe begründeten Pflichten Bindungen staatsrechtlicher oder politischer Art eingegangen sei? die die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erschweren konnten, oder dass sie sich um die Wiedervereinigung mit ihrem Ehemann nicht genügend bemüht habe? ist nicht festgestellt, Sollte die Beklagte nach dem Abschluss des Vorprozesses eine Übersiedelung nach Westdeutschland nicht mehr sonderlich betrieben haben, so würde daraus bei dem eigenen schwer ehewidrigen Verhalten des Klägers nichts gegen sie hergeleitet werden können. 3- Mit Recht ist das Berufungsgericht danach zu dem Ergebnis gekommen, dass weder die Präge der Zulässigkeit noch die der Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten anders als in dem Vorprozess beurteilt werden darf. Die Revision gegen das die Abweisung der Klage bestätigende Urteil des Oberlandesgerichts war deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Auf die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts? auch das wohlverstandene Interesse der minderjährigen Tochter der Parteien erfordere die Aufrechterhaltung 10 - der Ehe, brauchte nicht mehr eingegangen zu werden, da der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung nach den vorhergehenden Ausführungen zulässig und beachtlich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs 1 2P0, Schmidt Raske v„Werner Scheffler Wüstenberg