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BGH

Gericht: BGH

Auch für § 47 bildet das Wesen der Ehe den Ausgangspunkt der Beurteilung# Soweit es sich um eine Scheidung aus § 45 handelt, cind darüber hinaus aber auch die Folgen der Scheidung für beide Ehegatten ausserhalb einer weiteren I Lebensgemeinschaft abzuwägen# Hat der kranke Ehegatte jede geistige Substanz verloren, so ist das Scheidungsbegehren nur dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn auf Grund sorgfältiger Prüfung besonders Gründe festgestellt sind, die es rechtfertigen, den gesunden Ehegatten an der Ehe festzuhalten# Februar 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Ascher, Johannsen und Dr. Hartz für Recht erkannt: Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe sie schlecht'behandelt- und auch misshandelt, dadurch habe er zur Verschlimmerung ihres Leidens beigetragen. Sie ist der Ansicht, dass das Scheidungsbegehren nach § 47 EheG sittlich nicht gerechtfertigt sei, und hat beantragt, die Klage abzuweisen. § 47 EheG sittlich nicht gerechtfertigt ist» können nicht ganz dieselben sein, wie sie nach § 48 Abs 2 Satz 2 darüber anzustellen sind, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist, § 45 gibt anders als § 48 .im Falle seines Abs 2 ein Scheidungsrecht, ohne dass die Ehe duroh Verschulden eines Ehegatten zerstört ist« Nach dem Recht des BGB war unheilbare Geisteskrankheit eines Ehegatten absoluter Scheidungsgrund (§ 1568 BGB)« Später wurde dieser absolute Soheldungsgrund zu einem relativen umgestaltet« Damit sollte.aber die Scheidung nicht grundsätzlich erschwert'werden, § 47 soll nur ermöglichen, dass die Scheidung in solchen Fällen versagt werden kann, w* sie mit dem Sittengesetz nicht vereinbar ist. Im Falle des § 45 hört jede geistige Lebensgemeinschaft unter den Gatten auf« Nach § 48 Abs 2 ist die Entscheidung ausdrücklich von der richtigen Würdigung des Wesens der Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten abhängig zu machen« In § 47 sind diese Richtlinien nioht aufge- nommen, dagegen ist das Scheidungsbegehren "in der Regel" abzulehnen, wenn die Auflösung der Ehe den anderen Ehegatten aussergewöhnlich hart treffen würde« Das Wesen der Ehe als die Verwirklichung der durch das feierliche Treuegelöbnis begründeten dauernden Verbindung zu einer den ganzen Lebensbereich erfassenden Gemeinschaft wird freilich auch in den Fällen des § 47 den Ausgangspunkt der.Beurteilung zu bilden haben« Die Entscheidung über die sittliche Tragbarkeit der Scheidung kann aber dabei nicht.stehen bleiben, sondern hat, soweit es sich um eine Ehescheidung nach § 45 EheG handelt, gegenüber dem Gewicht der Treuepflicht die Folgen der Scheidung für beide Ehegatten ausserhalb einer weiteren Lebensgemeinschaft abzuwägen« Anstelle des Verhaltens der beiden Ehegatten, das nach § 4$ Ehegatten vielleicht während der Dauef der Ehe gebrachten Opfer und andere, in der Vielgestalt des Lebens in keine Regel zu pressenden Umstände den Opfern gegenüberzustellen sein, die dem gesunden Ehegatten im Interesse des kranken Ehegatten noch zuzu demuten sind. Nach dem Gesetz ist dabei besonders zu würdigen, inwieweit die Auflösung der Ehe den kranken Ehegatten haft treffen wurde. Dabei sind wieder die Dauer der Ehe, das Lebensalter der Ehegatten und der Anlass der Erkrankung als wesentliche Umstände liervörgehoben> ohne dass jedoch ihre Beachtung allein dafür entscheidend sein kann, ob das Scheidungsbegehren nach allgemeinen sittlichen Anschauungen ungerechtfertigt ist. Ihr Gewicht wird gegen das Recht des gesunden Ehegatten auf seine Eigenbelange* dann umsoweniger in die Waagschale gelegt werden können, wenn der .kranke Ehegatte, überhaupt nicht mehr imstande ist, die Auflösung der Ehe zu empfinden und auch wirtschaftlich durch die Scheidung hicht wesentlich beeinträchtigt wird. Erfahrung würde sie dann nicht mehr dieselbe Pflege haben, die sie hätte, wenn der Kläger für die Kesten ihres Anstaltsaufenthaltes aufkäme« Zudem sei es dem Kläger bei seinem Alter zuzu demuten, weiter allein durchs Leben zu gehen. Diese vom Berufungsgericht äuge stellten Erwägungen reichen nicht aus, um das Scheidungsbegehren des Klägers für sittlich nicht gerechtfertigt zu erklären« Sie lassen erkennen, dass das Berufungsgericht den Begriff der sittlichen Rechtfertigung im .§ 47 verkannt und die Tatsachen nicht erschöpfend gewürdigt hat. Es hat den gegen das Soheidungsbegehren sprechenden Umständen der langen Dauer der Ehe und der 3 Geburten der Beklagten auf der anderen Seite nur die allgemeine Erwägung des Alters des Klägers gegenüber», gestellt, ohne die Verhältnisse des Einzelfalles auf seiten des Ehemannes, die Vorgänge vor der endgültigen Unterbringung der Beklagten in die Anstaltsfürsdrge und die Bedürfnisse des Klägers nach seiner Vereinsamung, die das Scheidungsbegehren sittlich reoht-fertigen können, eingehend zu prüfen» Es hat als Exv fahrungssatz hingestellt, dass die Beklagte nicht so gut gepflegt würde, wenn sie aus J5ffentliehen Fürsorgemitteln unterhalten werden müsse.» dem fortgeschrittenen Stadium ihrer geistigen Erkrankung in ihrem Gesundheitszustand cder in ihrem senstigen Wohlbefinden beeinträchtigt würde und ob aus einer solchen Gefährdung allein eindeutig festgestellt werden kann; dass das Scheidimgsbegehren, ungeachtet der entgegenstehenden Belange des Klägers sittlich nicht .zu. dieser Umstände aufgeklärt ist; 6b ausreichende Gründe vorliegen, ihn unter Verzicht auf alle eigenen Interessen an den geistig toten Ehegatten bis zu dem Tode zu binden, kann das Scheidungsbegehren als sittlich nicht gerechtfertigt* abgewiesen wwrden.

Zitierte Normen: § 45 EheG § 1568 BGB
sittlichScheidungsbegehrenScheidungEheEhegatteKläger

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Gesetz: J§ 45, 47 EheG.
Rechtssatz:
Eie Erwägungen darüber, ob ein Soheidungsbegehren im Sinne des § 4? ElieG sittlich gerechtfertigt ist, sind nicht ganz dieselben, wie die nach § 48 Abs 2 darüber anzustellenden Erwägungen, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist#
Auch für § 47 bildet das Wesen der Ehe den Ausgangspunkt der Beurteilung# Soweit es sich um eine Scheidung aus § 45 handelt, cind darüber hinaus aber auch die Folgen der Scheidung für beide Ehegatten ausserhalb einer weiteren I Lebensgemeinschaft abzuwägen#
Hat der kranke Ehegatte jede geistige Substanz verloren, so ist das Scheidungsbegehren nur dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn auf Grund sorgfältiger Prüfung besonders Gründe festgestellt sind, die es rechtfertigen, den gesunden Ehegatten an der Ehe festzuhalten#
Aktenzeichen: IV ZR 6o/5e
Urteil vom 26. Februar 1951	OLG	Düsseldorf
IV ZR <p/5o

Verkündet am 26. Februar gez. Elett . . Uustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs.
1951
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Maschinisten Heinrich i, MÄ^strasse
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
in
 die Ehefrau Ida Emmy S^PHPgeb. R^|B> Heil-und Pflegeanstalt	gesetzlich
 vertreten durch ihren Pfleger Rechtsanwalt Dr.
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dir.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vcm 19. Februar 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Ascher, Johannsen und Dr. Hartz
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3o. 12. 1949 - 4 U 241/49 - wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur
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>4>derweiten Verhandl-aig und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Oberlandes-g^richt zurückverwiesen.
Yen Rechts wegen*
. •	Tatbestand«
Der im Jahre 1897 geborene Kläger und die im Jahre 19o? geborene Bedingte haben am 1« April 192e die-Ehe geschlossen» Aus . ihr^r. Ehe sind 3 Kinder her-•voygegangen, von denen noch.2 am.Leben sind. Der älteste Sohn ist über 3?' Jahre und der jüngste über 2~ Jahre alt« Beide leben nicht mehr im elterlichen rllaushalt. Die Beklagte ist geisteskrank. Bereits in den Jahren 1938/39 befand sie sich in stationärer Behandlung der Ueil-;und Pflegeanstalt	Im	Juli
1948 wurde sie abermals auf behördliche Anordnung in diese Anstalt eingeliefert.
Der Kläger begehrt Scheidung der Ehe nach §§ 44 , 45 Ehegesetz» Er hat .behauptet; die Beklagte habe während der letzten Jahre ihres Zusammenlebens die Ehe unheilbar zerrüttet.« Sie .habe sich nicht mehr um den Haushalt gekümmert, habe getobt, geschimpft und ihre Umgebung wiederholt bedroht. Sie habe stets beaufsichtigt werden müssen.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe sie schlecht'behandelt- und auch misshandelt, dadurch habe er zur Verschlimmerung ihres Leidens beigetragen. Sie ist der Ansicht, dass das Scheidungsbegehren nach § 47 EheG sittlich nicht gerechtfertigt sei, und hat
 beantragt, die Klage abzuweisen. Der im ersten Rechtszug vernrmmene Sachverständige hat ausgeführt, die Beklagte leide an einer chronischen Geisteskrankheit aus dem Schizophrenen Formenkreis. Sie führe jetzt ein völlig autistisches Dasein und sei gleichgültig für ihre Umgebung. Sie sei eine ausgesprochen schizophrene Defekt- und Restpersönlichkeiti Die Begriffe und Gefühlsbindungen zuf Ehe und zu ihren Kindern seien verlorengegangen. Sie sei nicht mehr in der Lage, sich sozial einzuordnen und voraussichtlich dauernd anstaltsbehandlu^igsbedürftig. Die Ehe sei infolge der Erkrankung der Beklagten so tief zerrüttet, dass eine Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet ’’ werden könne. Die Geisteskrankheit der. Beklagten habe einen solchen Grad erreicht, dass die geistige Gemeinschaft zwischen den‘Ehegatten aufgehoben, sei.
Das Landgericht hat'die Ehe der Parteien geschieden. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Revision . gegen dieses* Urteil zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
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EntscheidungSCTÜnde;
Die Erwägungen darüber» ob ein Soheldungsbegehren Im Sinne de3. § 47 EheG sittlich nicht gerechtfertigt ist» können nicht ganz dieselben sein, wie sie nach § 48 Abs 2 Satz 2 darüber anzustellen sind, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist,
§ 45 gibt anders als § 48 .im Falle seines Abs 2 ein Scheidungsrecht, ohne dass die Ehe duroh Verschulden eines Ehegatten zerstört ist« Nach dem Recht des BGB war unheilbare Geisteskrankheit eines Ehegatten absoluter Scheidungsgrund (§ 1568 BGB)« Später wurde dieser absolute Soheldungsgrund zu einem relativen umgestaltet« Damit sollte.aber die Scheidung nicht grundsätzlich erschwert'werden, § 47 soll nur ermöglichen, dass die Scheidung in solchen Fällen versagt werden kann, w* sie mit dem Sittengesetz nicht vereinbar ist. Nach § 48 Abs 2 S 2 dagegen ist die Scheidung nur dann auszusprechen, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich verwerflich erscheint.
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Im Falle des § 48 Abs 2 ist trotz der Ehezerrüttung eine auf dem gemeinsamen Erleben in der Ehe be-
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ruhende geistige Gebundenheit, die in dem Bewusstsein beider Ehegatten fortwirkt, in mehr oder weniger grossem Ausmass noch gegeben. Im Falle des § 45 hört jede geistige Lebensgemeinschaft unter den Gatten auf« Nach § 48 Abs 2 ist die Entscheidung ausdrücklich von der richtigen Würdigung des Wesens der Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten abhängig zu machen« In § 47 sind diese Richtlinien nioht aufge-
 
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nommen, dagegen ist das Scheidungsbegehren "in der Regel" abzulehnen, wenn die Auflösung der Ehe den anderen Ehegatten aussergewöhnlich hart treffen würde«
Das Wesen der Ehe als die Verwirklichung der durch das feierliche Treuegelöbnis begründeten dauernden Verbindung zu einer den ganzen Lebensbereich erfassenden Gemeinschaft wird freilich auch in den Fällen des § 47 den Ausgangspunkt der.Beurteilung zu bilden haben« Die Entscheidung über die sittliche Tragbarkeit der Scheidung kann aber dabei nicht.stehen bleiben, sondern hat, soweit es sich um eine Ehescheidung nach § 45 EheG handelt, gegenüber dem Gewicht der Treuepflicht die Folgen der Scheidung für beide Ehegatten ausserhalb einer weiteren Lebensgemeinschaft abzuwägen« Anstelle des Verhaltens der beiden Ehegatten, das nach § 4$
Abs 2 mitbestimmend ist, mussten in § 47 hin3ichtlieh der Scheidung aus § 45 äussere, objektive Umstände in den Vordergrund gestellt werden, wobei namentlich die Folgen der Scheidung für den kranken Gatten zu beachten sind. Verhalten und Wille des gesunden Gatten sind daneben nicht zu übersehen« Seine Bereitschaft an dem EhegelÖbni3 festzuhalten, kann in sittlich unanfecht-
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barer Weise durch frühere Verfehlungen des kranken Gatten, auch wenn sie schon in der ausbrechenden Krankheit ihren Ursprung gehabt haben mögen, untergraben worden sein. Lebensalter und äussere Leben3um3tände können den Willen und die Fähigkeit des gesunden Gatten, die zur blossen Form gewordene Ehe fertzusetzen, beeinträchtigen« Seinem Scheidungsbegehren werden dann umsoweniger sittliche Bedenken entgegenstehen.
Auf der anderen Seite werden die von dem kranken
 
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Ehegatten vielleicht während der Dauef der Ehe gebrachten Opfer und andere, in der Vielgestalt des Lebens in keine Regel zu pressenden Umstände den Opfern gegenüberzustellen sein, die dem gesunden Ehegatten im Interesse des kranken Ehegatten noch zuzu demuten sind. Nach dem Gesetz ist dabei besonders zu würdigen, inwieweit die Auflösung der Ehe den kranken Ehegatten haft treffen wurde. Dabei sind wieder die Dauer der Ehe, das Lebensalter der Ehegatten und der Anlass der Erkrankung als wesentliche Umstände liervörgehoben> ohne dass jedoch ihre Beachtung allein dafür entscheidend sein kann, ob das Scheidungsbegehren nach allgemeinen sittlichen Anschauungen ungerechtfertigt ist. Ihr Gewicht wird gegen das Recht des gesunden Ehegatten auf seine Eigenbelange* dann umsoweniger in die Waagschale gelegt werden können, wenn der .kranke Ehegatte, überhaupt nicht mehr imstande ist, die Auflösung der Ehe zu empfinden und auch wirtschaftlich durch die Scheidung hicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die •Beklagte infolge ihrer Erkrankung jede geistige Substanz verloren habe und von der Auflösung der Ehe insoweit demnach nicht mehr hart getroffen werde, dass aber das Scheiduhgsbegehren trotzdem mit Rücksicht auf die lange Dauer der Ehe, die Tatsache, dass die Beklagte in der Ehe 3 Kinder geboren hat, und dass sie, falls der Kläger eine neue Ehe eingehen würde, voh der öffentlichen Fürsorge unterhalten werden müsste, sittlich nicht gerechtfertigt‘sei. Nach allgemeiner
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Erfahrung würde sie dann nicht mehr dieselbe Pflege haben, die sie hätte, wenn der Kläger für die Kesten ihres Anstaltsaufenthaltes aufkäme« Zudem sei es dem Kläger bei seinem Alter zuzu demuten, weiter allein durchs Leben zu gehen. Diese vom Berufungsgericht äuge stellten Erwägungen reichen nicht aus, um das Scheidungsbegehren des Klägers für sittlich nicht gerechtfertigt zu erklären« Sie lassen erkennen, dass das Berufungsgericht den Begriff der sittlichen Rechtfertigung im .§ 47 verkannt und die Tatsachen nicht erschöpfend gewürdigt hat. Es hat den gegen das Soheidungsbegehren sprechenden Umständen der langen Dauer der Ehe und der 3 Geburten der Beklagten auf der anderen Seite nur die allgemeine Erwägung des Alters des Klägers gegenüber», gestellt, ohne die Verhältnisse des Einzelfalles auf seiten des Ehemannes, die Vorgänge vor der endgültigen Unterbringung der Beklagten in die Anstaltsfürsdrge und die Bedürfnisse des Klägers nach seiner Vereinsamung, die das Scheidungsbegehren sittlich reoht-fertigen können, eingehend zu prüfen» Es hat als Exv fahrungssatz hingestellt, dass die Beklagte nicht so gut gepflegt würde, wenn sie aus J5ffentliehen Fürsorgemitteln unterhalten werden müsse.» Die Revision rügt
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mit Grund, dass ein’ solcher allgemeiner Erfahrungssatz nicht besteht. Es ist erst zu klären, in welchem Umfange diese Annahme des Berufungsgerichts gerade im Falle der Beklagten begründet erscheint und eb durch die Auflösung der‘Ehe eine etwa notwendige
 
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Zubuße des. Klägers zu der Anstaltsverpflegung bedroht erscheint. Aber auch dann wird .es noch darauf an-kommen, ob die Beklagte dadurch bei. dem fortgeschrittenen Stadium ihrer geistigen Erkrankung in ihrem Gesundheitszustand cder in ihrem senstigen Wohlbefinden beeinträchtigt würde und ob aus einer solchen Gefährdung allein eindeutig festgestellt werden kann; dass das Scheidimgsbegehren, ungeachtet der entgegenstehenden Belange des Klägers sittlich nicht .zu. rechtfertigen ist. Dabei wird, abgesehen von anderen verständigerweise zu berücksichtigenden Lebensansprücbon des Klägers, besonders zu prüfen
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sein, ob es ihm, auch ohne eine neue Ehe zu sehlies~
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sen., bei seinem Einkommen möglich ist, die Betreuung zu finden, die erbraucht, um seine Arbeitskraft zu
 erhalten. Nur wenn durch die sorgfältige Prüfung aller
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dieser Umstände aufgeklärt ist; 6b ausreichende Gründe vorliegen, ihn unter Verzicht auf alle eigenen Interessen an den geistig toten Ehegatten bis zu dem Tode zu binden, kann das Scheidungsbegehren als sittlich nicht gerechtfertigt* abgewiesen wwrden.
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Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und zu erkennen wie geschehen.
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Streitwerts 2.ooo,— DM.
gez. Dr. Lersch gez. Baske gez. Ascher gez. Dr. Hartz gez. Johannsen

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