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BGH · IV ZR 59/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 59/76

(AKB) § 10 Ein Schaden, der durch das Hantieren mit Ladegut eintritt, ist nur dann "durch den Gebrauch" des haftpflichtversicherten Transportfahrzeugs herbeigeführt, wenn dieses an der schadenstiftenden Verrichtung schon oder noch beteiligt, d.h. aktuell und unmittelbar, zeit- und ortsnah dafür eingesetzt war. Erhebt die Klägerin nach § 1542 RVO Ersatzansprüche gegen eine Person, für die zur Zeit des Jeweiligen Schadensereignisses beim Beklagten eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestand, so hat der Beklagte gemäß § 1 Abs. 1 TA ohne Rücksicht auf die Haftungsfrage grundsätzlich 55 % auf diese Ansprüche zu leisten, "sofern das Verhalten des Versicherungsnehmers (des Beklagten) oder einer mitversicherten Person adäquat ursächlich für das Schadensereignis und den Schaden war". Als sie auf diese Weise zu dem Anhängen an die Krantraverse bereitgestellt werden sollte, bekam sie ein Übergewicht, fiel nach vorne und verletzte den Arbeiter Georg L Diesem hat die klagende Berufsgenossenschaft Ersatz geleistet. Sie hat vom Beklagten aufgrund des genannten Teilungsabkommens im ersten Rechtszug Zahlung von 11 876,83 DM nebst Zinsen verlangt; ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr bis zu einem Höchstbetrag von 8 178,49 DM 55 % aller künftigen übergangsfähigen und unfallursächlichen Leistungen zu ersetzen habe. Der Beklagte habe aufgrund der Haftpflichtversicherung für den Lastzug keinen Versicherungsschutz zu gewähren, weil der Arbeiter Li nicht durch den Gebrauch des Lastzuges (§ 10 AKB) verletzt worden sei. Das Teilungsabkommen, das der freien Auslegung des Revisionsgerichts unterliegt (zuletzt BGH VersR 1976, 923, 924), ist nach seinem § 2 Abs. 1 nur anwendbar, wenn der Beklagte Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren hat. Dies setzte hier voraus, daß der Arbeiter L "durch den Gebrauch des (versicherten) Fahrzeugs" verletzt wurde (§ 10 Abs. 1 Buchst a AKB). Zwischen den Parteien ist nicht streitig, daß der Lastzug der Firma F: überhaupt in Gebrauch war, als er auf dem Firmengelände der K_ GmbH zur Abholung der Betonplatte abgestellt war und sich der Unfall ereignete. Der Streit der Parteien geht darum, ob die Beladung des Lastzuges hier schon begonnen hatte und der Arbeiter durch dessen Gebrauch verletzt wurde. Soweit Schäden durch das Hantieren mit Ladegut entstanden sind, kommt es darauf an, ob das versicherte Transportfahrzeug an der schadenstiftenden Verrichtung schon oder noch beteiligt, d.h. aktuell und unmittelbar, zeit- und ortsnah dafür eingesetzt gewesen ist, mag der Schaden selbst vielleicht auch erst später eingetreten sein (einschränkend z.B. auch Wilms, VersPrax 1959» 65» bis wann nach dem Zweck der Haftpflichtversicherung der Versicherer den Gebrauch eines Fahrzeugs vernünftigerweise als von diesem ausgehendes Be- oder Entladungsrisiko ansehen muß und der Versicherte sowie die durch die Kfz-Pflichtver-sicherung ebenfalls geschützte Allgemeinheit bei Schäden der genannten Art füglich mit Versicherungsschutz des Kfz-Haftpflichtversicherers rechnen können. c) Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe aufgrund der Haftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz zu gewähren und sei daher auch nicht nach dem Teilungsabkommen erstattungspflichtig (§ 2 TA), rechtlich zu billigen. wurde nicht durch den Gebrauch des beim Beklagten versicherten Lastzugs der Firma F verletzt. Daß das Fahrzeug etwa 40 m vom Geschehen entfernt zur Beladung bereitgestellt war, reicht für sich allein entgegen der Ansicht der Revision auch dann nicht aus, wenn - was das Berufungsgericht offengelassen hat - die Ladeklappen bereits herabgelassen gewesen sein sollten. Der Schaden trat schon dadurch ein, daß die zu verladende Betonplatte ein Übergewicht bekam und den Arbeiter erfaßte, als sie mit einem Brecheisen von dem A-Bock abgekippt wurde, an den sie angelegt war. Denn die Anwesenheit des zur Beladung vorgesehenen Lastzuges als Schadensursache im Sinne der reinen Bedingungstheorie reicht, wie oben zu 2.dargelegt, nicht aus, um eine Verletzung des Arbeiters "durch den Gebrauch des Fahrzeugs" und damit eine Deckungspflicht des Beklagten nach § 10 Abs. 1 Buchst, a AKB sowie seine Erstattungspflicht nach § 2 Abs. 1 TA zu bejahen. Die Ansicht der Revision, das Aufrichten der Betonplatte habe hier bereits zu dem Beladen des Lastzuges, mithin zu seinem Gebrauch gehört, dehnt den Deckungsbereich der Haftpflichtversicherung und die Erstattungspflicht des Haftpflichtversicherers im Rahmen des Teilungsabkommens unangemessen weit aus. b, c), so braucht der Kfz-Haftpflichtversicherer Schäden, die beim Umgang mit den zu verladenden Gegenständen entstehen, nicht als Verwirklichung der übernommenen Gebrauchsgefahr, des versicherten Wagnisses, anzusehen; Versicherte, Geschädigte und ihre Rechtsnachfolger können hier keine Deckung durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung erwarten.

Zitierte Normen: § 10 AKB2008_alt § 7 StVG § 10 AKB2008_alt
gebrauchenBerufungsgerichtLastzugesFahrzeugArbeiterKlägerinRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:
Ja
BGHZs	nein
 Teilungsabkommen;
AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 10
Ein Schaden, der durch das Hantieren mit Ladegut eintritt, ist nur dann "durch den Gebrauch" des haftpflichtversicherten Transportfahrzeugs herbeigeführt, wenn dieses an der schadenstiftenden Verrichtung schon oder noch beteiligt, d.h. aktuell und unmittelbar, zeit- und ortsnah dafür eingesetzt war.
BGH, Urt. v. 23. Februar 1977 - IV ZR 59/76 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet am 23. Februar 1977
IV ZR 59/76	Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit	
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Dr. Hoegen und Dehner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23. März 1976 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Zwischen der Klägerin, einer Berufsgenossenschaft, und dem beklagten Haftpflichtversicherer besteht ein Schadensteilungsabkommen (TA). Erhebt die Klägerin nach § 1542 RVO Ersatzansprüche gegen eine Person, für die zur Zeit des Jeweiligen Schadensereignisses beim Beklagten eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestand, so hat der Beklagte gemäß § 1 Abs. 1 TA ohne Rücksicht auf die Haftungsfrage grundsätzlich 55 % auf diese Ansprüche zu leisten, "sofern das Verhalten des Versicherungsnehmers (des Beklagten) oder einer mitversicherten Person adäquat ursächlich für das Schadensereignis und den Schaden war". Voraussetzung für die Anwendung des Teilungsabkommens ist nach dessen § 2,
 
daß der Beklagte aufgrund der bei ihm bestehenden Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Das Abkommen gilt für Aufwendungen der Klägerin bis zu dem Betrag von 30 000 DM.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten im Rahmen des Abkommens u.a. anteilige Erstattung der Leistlingen, die sie als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung anläßlich eines Unfalls zu erbringen hatte. Am 25. April 1973 sollte ein Lastzug der Firma F	in	U:	der
 beim Beklagten haftpflichtversichert ist, bei der Firma K	GmbH	in	B	eine etwa 630 kg schwere
 Betonplatte zu dem Transport übernehmen. Die Platte sollte mit Hilfe eines Krans der Firma K:	von	deren
 Leuten verladen werden. Die Betonplatten waren auf dem Gelände dieser Firma ca. 40 m von dem Standort des Lastzuges entfernt an sogenannten A-Böcken schräg aneinandergestellt. Die Arbeiter mußten die zu verladende Platte zunächst mit einem Brecheisen so kippen, daß der Kran sie erfassen konnte. Als sie auf diese Weise zu dem Anhängen an die Krantraverse bereitgestellt werden sollte, bekam sie ein Übergewicht, fiel nach vorne und verletzte den Arbeiter Georg L Diesem hat die klagende Berufsgenossenschaft Ersatz geleistet.
Sie hat vom Beklagten aufgrund des genannten Teilungsabkommens im ersten Rechtszug Zahlung von 11 876,83 DM nebst Zinsen verlangt; ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr bis zu einem Höchstbetrag von 8 178,49 DM 55 % aller künftigen übergangsfähigen und unfallursächlichen Leistungen zu ersetzen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat
 
die Klägerin ihren Zahlungsantrag wegen weiterer Leistungen an den Verletzten auf 13 031»05 DM nebst Zinsen erhöht und den im Feststellungsantrag genannten Höchstbetrag auf 3 256,44 DM herabgesetzt. Das Oberlandesgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht hält das Teilungsabkommen hier nicht für anwendbar. Der Beklagte habe aufgrund der Haftpflichtversicherung für den Lastzug keinen Versicherungsschutz zu gewähren, weil der Arbeiter Li nicht durch den Gebrauch des Lastzuges (§ 10 AKB) verletzt worden sei. Das Fahrzeug sei an dem "bisherigen Verladungsvorgang", der das Stadium bloßer Vorbereitungshandlungen nicht überschritten habe, nicht beteiligt gewesen. Es fehle ein adäquater ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Gebrauch des Lastzugs und dem Schadensereignis. Damit sei die Voraussetzung des § 2 TA nicht gegeben.
2.	Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Das Teilungsabkommen, das der freien Auslegung des Revisionsgerichts unterliegt (zuletzt BGH VersR 1976, 923, 924), ist nach seinem § 2 Abs. 1 nur anwendbar, wenn der Beklagte Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren hat.
Dies setzte hier voraus, daß der Arbeiter L	"durch
 den Gebrauch des (versicherten) Fahrzeugs" verletzt wurde (§ 10 Abs. 1 Buchst a AKB). Das ist nicht der Fall.
a)	Der Begriff des Gebrauchs schließt den Betrieb
 im Sinne von § 7 StVG ein und geht noch darüber hinaus (BGH VersR 1966, 817, 818; 1971, 611, 612). Jedenfalls zu dem Gebrauch eines Lkw gehört auch dessen Be- und Entladung (insoweit zutreffend OLG Köln VersR 1966, 138; ebenso Stiefel/Wussow/Hofmann AKB 10. Aufl. § 10 Anm. 18). Zwischen den Parteien ist nicht streitig, daß der Lastzug der Firma F:	überhaupt in Gebrauch war, als er auf
 dem Firmengelände der K_	GmbH	zur	Abholung
 der Betonplatte abgestellt war und sich der Unfall ereignete. Auch das Berufungsgericht läßt keine gegenteilige Auffassung erkennen. Der Streit der Parteien geht darum, ob die Beladung des Lastzuges hier schon begonnen hatte und der Arbeiter durch dessen Gebrauch verletzt wurde.
b)	"Durch" den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs ist die Verletzung einer Person mit der Folge der Anwendbarkeit des Teilungsabkommens nur eingetreten, wenn der Schadenfall mit dem Haftpflicht-Gefahrenbereich, für den der Haftpflichtversicherer deckungspflichtig ist, in adäquatem ursächlichem Zusammenhang steht. Dieser Zusammenhang mit dem versicherten Wagnis entscheidet über die Grenzen der Erstattungspflicht des Haftpflichtversicherers. So ist auch § 1 Abs. 1 TA zu verstehen, wonach "das Verhalten" des Haftpflichtversicherten adäquat ursächlich für das Schadensereignis gewesen sein muß (vgl. BGH VersR 1963, 1066 = NJW 1964, 102; VersR 1966, 817; 1967, 269).
 
Soweit Schäden durch das Hantieren mit Ladegut entstanden sind, kommt es darauf an, ob das versicherte Transportfahrzeug an der schadenstiftenden Verrichtung schon oder noch beteiligt, d.h. aktuell und unmittelbar, zeit- und ortsnah dafür eingesetzt gewesen ist, mag der Schaden selbst vielleicht auch erst später eingetreten sein (einschränkend z.B. auch Wilms, VersPrax 1959» 65»
68 f. unter II.). Nur bei derartiger Beteiligung liegt ein Gebrauch des Fahrzeugs zu dem Zwecke des B e -und Entladens vor, ist der bei Lade- und Entladearbeiten entstandene Schaden durch den Gebrauch gerade des Fahrzeugs adäquat verursacht im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 TA i.V.m. § 10 AKB. Wann diese Beteiligung anzunehmen ist, kann kaum für alle solche Arbeiten einheitlich bestimmt werden. Entsprechend den Besonderheiten des Einzelfalles mag die Frage unterschiedlich zu beurteilen sein je nachdem, in welcher Weise beladen oder entladen, ob dabei etwa ein Fließband, ein Kran, eine schiefe Ebene, eine sonstige Zu- oder Ableitung oder menschliche Arbeitskraft eingesetzt wird. Auszugehen ist von einer natürlichen Betrachtungsweise, die auch darauf Rücksicht nimmt, ab bzw. bis wann nach dem Zweck der Haftpflichtversicherung der Versicherer den Gebrauch eines Fahrzeugs vernünftigerweise als von diesem ausgehendes Be- oder Entladungsrisiko ansehen muß und der Versicherte sowie die durch die Kfz-Pflichtver-sicherung ebenfalls geschützte Allgemeinheit bei Schäden der genannten Art füglich mit Versicherungsschutz des Kfz-Haftpflichtversicherers rechnen können.
c)	Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe aufgrund der Haftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz zu gewähren und sei daher auch nicht nach dem Teilungsabkommen erstattungspflichtig (§ 2 TA), rechtlich zu billigen.
 
Der Arbeiter L . wurde nicht durch den Gebrauch des beim Beklagten versicherten Lastzugs der Firma F verletzt. Der Lastzug war an der Verrichtung der Arbeiter der Firma Kl	,	bei	der	Georg L	zu	Schaden	kam,
 noch nicht beteiligt. Daß das Fahrzeug etwa 40 m vom Geschehen entfernt zur Beladung bereitgestellt war, reicht für sich allein entgegen der Ansicht der Revision auch dann nicht aus, wenn - was das Berufungsgericht offengelassen hat - die Ladeklappen bereits herabgelassen gewesen sein sollten. Der Schaden trat schon dadurch ein, daß die zu verladende Betonplatte ein Übergewicht bekam und den Arbeiter erfaßte, als sie mit einem Brecheisen von dem A-Bock abgekippt wurde, an den sie angelegt war. Diese Verrichtung war, wie das Berufungsgericht feststellt, lediglich wegen der Art und Weise der bisherigen Lagerung der Platten erforderlich. Zwischen diesem Vorgang und der Bereitstellung des versicherten Lastzuges bestand keine aktuelle unmittelbare Funktionsbeziehung. Der Arbeiter wurde nicht durch einen Gebrauch des Lastzuges in der Form des Beladens, sondern bereits bei dessen Vorbereitung verletzt. Zu und bei dieser schadenstiftenden Verrichtung aber war das Fahrzeug nicht eingesetzt, wurde es nicht "gebraucht".
3.	Der Revision ist zuzugeben, daß es bedenklich ist, wenn das Berufungsgericht meint, das Vorhandensein des Lastzuges könne hinweggedacht werden, ohne daß der Schaden entfiele. Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß er in dieser Weise und zu dieser Zeit auch dann eingetreten wäre, wenn das Fahrzeug nicht zur Übernahme der Platte angefahren wäre. Von einem solchen Schadenseintritt kann auch nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil, wie das Berufungsgericht ausführt, die Platte in dieser Art ebenso hätte bereitgestellt werden müssen, wenn z.B. ein anderes Fahr-
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zeug der Firma F	oder	ein	völlig	anderes Trans-
portmittel gewählt worden wäre. Diese rechtlich nicht einwandfreien Ausführungen des Berufungsgerichts sind im Ergebnis aber unschädlich. Denn die Anwesenheit des zur Beladung vorgesehenen Lastzuges als Schadensursache im Sinne der reinen Bedingungstheorie reicht, wie oben zu 2. dargelegt, nicht aus, um eine Verletzung des Arbeiters "durch den Gebrauch des Fahrzeugs" und damit eine Deckungspflicht des Beklagten nach § 10 Abs. 1 Buchst, a AKB sowie seine Erstattungspflicht nach § 2 Abs. 1 TA zu bejahen. Die bezeichneten Ausführungen des Berufungsgerichts haben sein Urteil im übrigen ersichtlich nicht beeinflußt. Das Berufungsgericht hat lediglich aus seinen das Urteil tragenden, rechtsirrtumsfreien Erwägungen eine zu weitgehende Folgerung gezogen, auf der das Urteil nicht beruht.
Die Ansicht der Revision, das Aufrichten der Betonplatte habe hier bereits zu dem Beladen des Lastzuges, mithin zu seinem Gebrauch gehört, dehnt den Deckungsbereich der Haftpflichtversicherung und die Erstattungspflicht des Haftpflichtversicherers im Rahmen des Teilungsabkommens unangemessen weit aus. Sie löst den für einen gerechten Interessenausgleich notwendigen Zusammenhang zwischen der schadenstiftenden Verrichtung und dem Haftpflicht-Gefahrenbereich, dem versicherten Wagnis. Besteht in einem Fall wie dem vorliegenden zwischen dieser Verrichtung und der bloßen Bereitstellung des versicherten Transportfahrzeugs noch keine unmittelbare funktionelle Beziehung (siehe oben 2. b, c), so braucht der Kfz-Haftpflichtversicherer Schäden, die beim Umgang mit den zu verladenden Gegenständen entstehen, nicht als Verwirklichung der übernommenen Gebrauchsgefahr,
 des versicherten Wagnisses, anzusehen; Versicherte, Geschädigte und ihre Rechtsnachfolger können hier keine Deckung durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung erwarten.
Da das Berufungsurteil somit keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin enthält, war die Revision zurückzuweisen.
Dr. Grell
 Dr. Hoegen
 Dr. Buchholz
 Dehner
Knüfer