Die Beklagte bestreitet die Pflichtteil sberechtigung der Klägerin, weil diese sich erbrechtlich so behandeln lassen müsse, als ob ihre Ehe mit dem Erblasser geschieden gewesen sei, und auch die Voraussetzungen des § 1933 BGB gegeben seien. Oktober 1963 Abweisung der Klage beantragt und außerdem Widerklage erhoben mit dem Antrag, lie Ehe aus Verschulden der Klägerin aufzuheben. Nachdem auf Antrag beider Eheleute zunächst kein neuer Termin mehr anberaumt worden war, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1965 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth auf den Antrag der Klägerin deren Ehe mit Dr. Pegels gemäß § 48 EheG geschieden. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Klägerin erstrebe eine Aussöhnung mit ihm, während er sich noch nicht schlüssig sei, ob er zur Aussöhnung bereit sei, oder ob es bei dem Scheidungsurteil sein Bewenden haben solle. Sie ist der Ansicht, die Ehe der Klägerin mit dem Erblasser sei im Zeitpunkt des Erbfalles rechtskräftig geschieden gewesen, weil die Berufung des Dr. gegen das Scheidungsurteil nicht ernsthaft gemeint, sondern im Einvernehmen der damaligen Streitteile nur eingelegt worden sei, um Dr. PflHi die Steuervergünstigung als Verheirateter zu erhalten, und daher unzulässig gewesen sei. Der Erblasser habe trotz dieser Eheverfehlungen nur deshalb von einer Widerklage und einem Antrag auf Ausspruch der Alleinschuld der Klägerin abgesehen, weil die Eheleute sich intern als rechtskräftig geschieden betrachtet hätten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Cberlandes-gericht den Feststellungsantrag der Klägerin wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen und den Hilfsantrag auf Zahlung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Hilfsantrag, über den das Berufungsgericht entschieden hat, war ordnungsgemäß gestellt und entsprechend den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO begründet. Vielmehr ist davon auszugehen, daß eine solche Beschränkung der Antragstellung in den Sitzungsniederschriften ausdrücklich vermerkt worden wäre und dann auch der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils nicht die Feststellung enthalten hätte, daß auch der Hilfsantrag gestellt worden sei. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil auf Feststellung des Pflichtteilsrechts der Klägerin mit der zutreffenden Begründung aufgehoben, daß wegen der Möglichkeit einer Leistungsklage kein Rechts-schutzbedürfnis für die Feststellungsklage bestehe und daher der Hauptantr«.g Im Hinblick auf diese Abweisung des Hauptantrages hat es den Hilfsantrag auf Zahlung von 875.000,- DM als Pflichtteil der rechtlichen Prüfung unterzogen und ihn dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dabei hat es ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung wegen ihres Pflichtteilsrechts sei mit Sicherheit noch gegeben, weil zu demindest ein Pflichtteil der Klägerin in Höhe von 200.000 DM verbleibe. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Ehe der Klägerin mit dem Erblasser zu dem Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht aufgelöst war, obwohl das Landgericht Nürnberg-Fürth in dem Rechtsstreit 2 R 88/65 mit Endurteil vom 6. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dieses Urteil wegen der von dem Erblasser formund fristgerecht eingelegten Berufung nicht rechtskräftig geworden (§41 EheG). Es ist auch kein Verstoß gegen § 139 ZPO darin zu erblicken, daij das Berufungsgericht nicht aufgeklärt hat, ob Dr. P|B<iie Berufung nur aus steuerlichen Gründen eingelegt hat, wie die Beklagte behauptet, oder entsprechend der Begründung seines Rechtsmittels die tatsächliche Aufrechterhaltung seiner Ehe erreichen wollte. Im übrigen hätten die Eheleute P|HB das von der Beklagten behauptete Ziel auch in der Weise erreichen können, daß die Klägerin selbst Berufung eingelegt hätte, um die Klage zurückzunehmen oder auf ihr Scheidungsrecht zu verzichten (vgl. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß die Klägerin gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sie trotz einer vielleicht nur aus steuerlichen Gründen bewirkten formalen Verzögerung der Ehescheidung- wie die Beklagte behauptet - auf ihrem Pflichtteilsrecht besteht. Wenn sie unter diesen Umständen mit ihrem Ehemann übereinkam, zu seinem steuerlichen Vorteil die Rechtskraft des Scheidungsurteils noch nicht eintreten zu lassen, nicht auf der Verhandlung über die von ihrem Ehemann eingelegten Berufung zu bestehen und auf mehrere Jahre die Stellung einer nicht geschiedenen Ehefrau zu behalten, kann es ihr jetzt nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgehalten werden, daß sie auf den gesetzlichen Konsequenzen aus der mit Willen des Erblassers herbeigeführten Situation und damit auf ihrem Pflichtteilsrecht besteht. Daß eine wirksame Entziehung des Pflichtteilsrechts der Klägerin durch den Erblasser erfolgt sei, wird von der Revision nicht behauptet. Sie macht zwar geltend, die Voraussetzungen des § 1933 BGB seien gegeben, weil der Erblasser den Antrag im Ehescheidungsverfahren auch in der Berufungsinstanz jederzeit dahin hätte ändern können, daß die Ehe aus Verschulden der Klägerin geschieden werde. Das war hier nicht der Fall, da der Erblasser die von ihm auf Verschulden der Klägerin in erster Instanz erhobene Widerklage zurückgenommen und in der Berufungsinstanz nur noch die Abweisung des Antrages der Klägerin auf Scheidung der Ehe begehrt hatte. Ob der Erblasser in der Lage gewesen wäre, seinen Antrag zu ändern und in der Berufungsinstanz Scheidung oder Aufhebung der Ehe aus Verschulden der Klägerin zu erreichen, kann hier unerörtert bleiben, da es nach § 1933 BGB nur darauf ankommt, ob ein solcher Antrag gestellt war, was im vorliegenden Fall unstreitig nicht zutraf.Auch der Ansicht der Revision, daß sich die Klägerin nach dem Grundgedanken des § 1933 BGB behandeln lassen müsse, weil der Erblasser lediglich deshalb von einer Widerklage und einem Antrag auf Ausspruch der Alleinschuld der Klägerin abgesehen habe, weil sich die Parteien intern als rechtskräftig geschieden betrachtet hätten, kann nicht gefolgt werden. Denn abgesehen davon, daß es nach den vorstehenden Ausführungen nur darauf ankommt, ob der Erblasser aus dem Vorliegen von Aufhe-bungs- oder Scheidungsgründen die Konsequenzen gezogen und im Ehescheidungsverfahren entsprechende Anträge gestellt hat, muß hier davon ausgegangen werden, daß der Erblasser, dem als erfahrenem Juristen die rechtskrafthemmende Wirkung seiner Berufung gegen das Ehescheidungsurteil vom 6.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 59/75 URTEIL Verkündet am 26. Juni 1974 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Kathinka Z ^ÜUBstraße Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen Frau Maria Istraße J|, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1974 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Knüfer und Rottmüller für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Februar 1973 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war kinderlos mit dem am 14. April 1968 verstorbenen ehemaligen Notar Dr. Werner verheiratet. Der Verstorbene hat die Beklagte durch Testament vom 20. April 1966 zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt. Die Klägerin macht an seinem Nachlaß Pflichtteilsansprüche geltend. Die Beklagte bestreitet die Pflichtteil sberechtigung der Klägerin, weil diese sich erbrechtlich so behandeln lassen müsse, als ob ihre Ehe mit dem Erblasser geschieden gewesen sei, und auch die Voraussetzungen des § 1933 BGB gegeben seien. Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 15. August 1963 - bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth eingegangen am 26. August 1963 - Klage auf Scheidung der Ehe aus Verschulden des Beklagten erhoben. Dr. P^Bhat mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1963 Abweisung der Klage beantragt und außerdem Widerklage erhoben mit dem Antrag, lie Ehe aus Verschulden der Klägerin aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 12. März 1964 hat er die Widerklage auf Aufhebung der Ehe mit Zustimmung der Klägerin zurückgenommen und beantragt, die Ehe aus Verschulden der Klägerin zu scheiden. Nachdem auf Antrag beider Eheleute zunächst kein neuer Termin mehr anberaumt worden war, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. August 1965 beantragt, die Ehe nach § 48 EheG zu scheiden. Daraufhin hat Dr. Pegels im Termin vom 30. September 1965 die Widerklage mit Zustimmung der Klägerin zurückgenommen und zu dem Klageantrag keinen Antrag mehr gestellt. Durch Urteil vom 6. Oktober 1965 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth auf den Antrag der Klägerin deren Ehe mit Dr. Pegels gemäß § 48 EheG geschieden. Während die Klägerin auf Rechtsmittel gegen dieses Scheidungsurteil verzichtete, hat Dr. Pegels gegen das seiner Prozeßbevcllmächtigten om 9. November 1965 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 29. November 1965 - eingegangen am 7- Dezember 1965 -bei dem Oberlandesgericht Nürnberg Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Klägerin erstrebe eine Aussöhnung mit ihm, während er sich noch nicht schlüssig sei, ob er zur Aussöhnung bereit sei, oder ob es bei dem Scheidungsurteil sein Bewenden haben solle. Aus diesem Grund hat er gleichzeitig gebeten, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungs- frist hat er mit Schriftsatz vom 5. Februar 1966 weiter ausgeführt: Die Eheleute stünden immer noch in Verbindung und erörterten die Angelegenheit untereinander. Es könne daher von einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe nicht gesprochen werden. Vielmehr sei mit einer alsbaldigen vollständigen Aussöhnung zu rechnen. Durch Beschluß vom 5. Juli 1966 hat das Oberlandesgericht Nürnberg das Ruhen des Ehescheidungsverfahrens angeordnet, weil keine der Parteien im Termin vertreten war. Es wurde bis zu dem Tode des Erblassers nicht wieder aufgenommen. Die Klägerin ist der Meinung, daß ihr als der Ehefrau des Erblassers jedenfalls ein Pflichtteilsrecht in Höhe eines Viertels des Nachlaßwertes zustehe, weil der Erblasser außer ihr nur noch eine Schwester hinterlassen habe, die ebenfalls als gesetzliche Erbin in Betracht gekommen wäre. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei sie zu dem Zeitpunkt des Erbfalles nicht rechtskräftig vom Erblasser geschieden gewesen, weil der Rechtsstreit noch im Berufungsverfahren gewesen sei. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß ihr ein Pflichtteilsanspruch am Nachlaß ihres am 14. April 1968 verstorbenen Ehemannes zustehe, hilfsweise, die Beklagte zur Zahlung von 875.000 DM zu verurteilen. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie ist der Ansicht, die Ehe der Klägerin mit dem Erblasser sei im Zeitpunkt des Erbfalles rechtskräftig geschieden gewesen, weil die Berufung des Dr. gegen das Scheidungsurteil nicht ernsthaft gemeint, sondern im Einvernehmen der damaligen Streitteile nur eingelegt worden sei, um Dr. PflHi die Steuervergünstigung als Verheirateter zu erhalten, und daher unzulässig gewesen sei. Außerdem habe die Klägerin sich schwere Eheverfehlungen zuschulden kommen lassen. Der Erblasser habe trotz dieser Eheverfehlungen nur deshalb von einer Widerklage und einem Antrag auf Ausspruch der Alleinschuld der Klägerin abgesehen, weil die Eheleute sich intern als rechtskräftig geschieden betrachtet hätten. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag der Klägerin entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Cberlandes-gericht den Feststellungsantrag der Klägerin wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen und den Hilfsantrag auf Zahlung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die volle Klageabweisung. Entscheidungsgründe: Die Revision konnte keinen Erfolg haben. Soweit die Revision im Schriftsatz vom 21. Juni 1974 - bei Gericht eingegangen am 25. Juni 1974 - rügt, a) das Berufungsgericht habe über den Hilfsantrag entschieden, obwohl dieser nie gestellt worden sei, b) der Hilfsantrag sei von der Klägerin nicht entsprechend den Erfordernissen des § 253 ZPO begründet worden, sind diese Verfahrensrügen zwar verspätet erhoben (§ 554 Abs. 1 und 6 ZPO). Das Vorliegen der behaupteten Verfahrensmängel mußte jedoch trotz der Bestimmungen der §§ 554, 559 ZPO geprüft werden, da das Vorhandensein der ProzeßvorausSetzungen zu den unverzichtbaren Grundlagen des Verfahrens gehört, ein Mangel in dieser Hinsicht das Verfahren als Ganzes unzulässig macht und daher in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH NJW 1954, 757). Die von der Revision behaupteten Verfahrensmängel liegen jedoch nicht vor. Der Hilfsantrag, über den das Berufungsgericht entschieden hat, war ordnungsgemäß gestellt und entsprechend den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO begründet. Die Klageschrift vom 3. März 1971 enthielt auf Seite 3 sowohl den Antrag auf Feststellung des Pflichtteil sanspruchs der Klägerin als auch den Hilfsantrag auf Zahlung von 875.000 DM an die Klägerin. In der Sitzungs- niederschrift des Landgerichts vom 29. April 1971 ist öusgeführt, daß der Vertreter der Klägerin den Antrag aus diesem Klageschriftsatz gestellt hat. Auch die erstinstanzliche Sitzungsniederschrift vom 28. Februar 1972, auf die in den nachfolgenden Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 17. und 26. April 1972 Bezug genommen ist, weist aus, daß der Vertreter der Klägerin den Antrag aus der Klageschrift gestellt hat. Daß dafür Jeweils der Ausdruck "Antrag" und nicht der Ausdruck "Anträge" gewählt wurde, rechtfertigt nicht die Auslegung, daß nur der Haupt- nicht aber auch der Hilfsantrag aus der Klageschrift gestellt worden sei. Vielmehr ist davon auszugehen, daß eine solche Beschränkung der Antragstellung in den Sitzungsniederschriften ausdrücklich vermerkt worden wäre und dann auch der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils nicht die Feststellung enthalten hätte, daß auch der Hilfsantrag gestellt worden sei. Daher konnte das Oberlandesgericht ohne Rechtsverstoß in Übereinstimmung mit der Feststellung im Tatbestand des Urteils des Landgerichts davon ausgehen,daß auch der Hilfsantrag in erster Instanz gestellt worden sei. Der Hilfsanspruch ist auch entsprechend den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO von der Klägerin begründet worden. Die Klägerin hat in der Klageschrift die Gründe für ihr Pflichtteilsrecht, dessen Feststellung sie mit dem Hauptantrag begehrte, dargelegt. Bei dieser Sachlage genügte es den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, daß sie zur Begründung des Hilfsanspruchs auf Auszahlung des Pflichtteils weiter vortrug, der Wert des Nachlasses, von dem sie einen Pflichtteil in Anspruch nimmt, betrage nach Mitteilung des Nachlaßpflegers 3,5 Millionen DM. Die Ansicht der Revisionsklägerin, das Grundurteil des Berufungsgerichts sei nichts anderes als das in erster Instanz ergangene Feststellungsurteil, das in dem gleichen Berufungsurteil wegen Unzulässigkeit der Feststellungsklage aufgehoben wurde, trifft ebenfalls nicht zu. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil auf Feststellung des Pflichtteilsrechts der Klägerin mit der zutreffenden Begründung aufgehoben, daß wegen der Möglichkeit einer Leistungsklage kein Rechts-schutzbedürfnis für die Feststellungsklage bestehe und daher der Hauptantr«.g der Klägerin abgewiesen werden müsse. Im Hinblick auf diese Abweisung des Hauptantrages hat es den Hilfsantrag auf Zahlung von 875.000,- DM als Pflichtteil der rechtlichen Prüfung unterzogen und ihn dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dabei hat es ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung wegen ihres Pflichtteilsrechts sei mit Sicherheit noch gegeben, weil zu demindest ein Pflichtteil der Klägerin in Höhe von 200.000 DM verbleibe. Es handelt sich demnach um ein Grundurteil im Sinne von § 304 Abs. 1 ZPO. Daß das Berufungsgericht vor Erlaß dieses Grundurteils prüfen mußte und auch geprüft hat, ob die Klägerin überhaupt pflichtteilsberechtigt ist, und daher in dem Grundurteil incidenter über das Bestehen der Pflichtteilsberechtigung der Klägerin entschieden werden mußte, ändert nichts daran, daß es sich um ein Grundurteil hinsichtlich des Hilfsantrages auf Zahlung und nicht um ein bloßes Feststellungsurteil gemäß dem Hauptantrag auf Feststellung des Pflichtteilsrechts der Klägerin handelt. Auch in materieller Hinsicht hält das angefochtene Urteil den Angriffen der Revision stand. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Ehe der Klägerin mit dem Erblasser zu dem Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht aufgelöst war, obwohl das Landgericht Nürnberg-Fürth in dem Rechtsstreit 2 R 88/65 mit Endurteil vom 6. Oktober 1965 die Scheidung der Ehe ausgesprochen hatte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dieses Urteil wegen der von dem Erblasser formund fristgerecht eingelegten Berufung nicht rechtskräftig geworden (§41 EheG). Es ist auch kein Verstoß gegen § 139 ZPO darin zu erblicken, daij das Berufungsgericht nicht aufgeklärt hat, ob Dr. P|B<iie Berufung nur aus steuerlichen Gründen eingelegt hat, wie die Beklagte behauptet, oder entsprechend der Begründung seines Rechtsmittels die tatsächliche Aufrechterhaltung seiner Ehe erreichen wollte. Denn wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, berührt die Motivation für die Einlegung des Rechtsmittels dessen Zulässigkeit grundsätzlich nicht. Auch ein lediglich zur Verhinderung oder zur HerausSchiebung des Eintritts der Rechtskraft eingelegtes Rechtsmittel ist zulässig und hemmt den Eintritt der Rechtskraft. Im übrigen hätten die Eheleute P|HB das von der Beklagten behauptete Ziel auch in der Weise erreichen können, daß die Klägerin selbst Berufung eingelegt hätte, um die Klage zurückzunehmen oder auf ihr Scheidungsrecht zu verzichten (vgl. BGH NJW 1970, 46). Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß die Klägerin gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sie trotz einer vielleicht nur aus steuerlichen Gründen bewirkten formalen Verzögerung der Ehescheidung- wie die Beklagte behauptet - auf ihrem Pflichtteilsrecht besteht. 10 fv i*ie Klägerin war entschlossen, die Auflösung der Ehe herbeizuführen und die damit verbundenen Konsequenzen - u.a. auch Verlust des Pflichtteilsrechts - in Kauf zu nehmen. Sie hatte bereits ein obsiegendes Urteil erwirkt. Wenn sie unter diesen Umständen mit ihrem Ehemann übereinkam, zu seinem steuerlichen Vorteil die Rechtskraft des Scheidungsurteils noch nicht eintreten zu lassen, nicht auf der Verhandlung über die von ihrem Ehemann eingelegten Berufung zu bestehen und auf mehrere Jahre die Stellung einer nicht geschiedenen Ehefrau zu behalten, kann es ihr jetzt nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgehalten werden, daß sie auf den gesetzlichen Konsequenzen aus der mit Willen des Erblassers herbeigeführten Situation und damit auf ihrem Pflichtteilsrecht besteht. Unter den gegebenen Umständen könnte das Bestehen des Pflichtteilsrechts der Klägerin nur dann verneint werden, wenn entweder der Erblasser der Klägerin das Pflichtteilsrecht in wirksamer Weise nach § 2335 BGB entzogen hätte, oder die Voraussetzungen des § 1933 BGB Vorgelegen hätten. Daß eine wirksame Entziehung des Pflichtteilsrechts der Klägerin durch den Erblasser erfolgt sei, wird von der Revision nicht behauptet. Sie macht zwar geltend, die Voraussetzungen des § 1933 BGB seien gegeben, weil der Erblasser den Antrag im Ehescheidungsverfahren auch in der Berufungsinstanz jederzeit dahin hätte ändern können, daß die Ehe aus Verschulden der Klägerin geschieden werde. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. § 1933 BGB setzt voraus, daß der Erblasser Klage auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe aus Ver- 11 chulden seines Ehegatten erhoben hat. Das war hier nicht der Fall, da der Erblasser die von ihm auf Verschulden der Klägerin in erster Instanz erhobene Widerklage zurückgenommen und in der Berufungsinstanz nur noch die Abweisung des Antrages der Klägerin auf Scheidung der Ehe begehrt hatte. Ob der Erblasser in der Lage gewesen wäre, seinen Antrag zu ändern und in der Berufungsinstanz Scheidung oder Aufhebung der Ehe aus Verschulden der Klägerin zu erreichen, kann hier unerörtert bleiben, da es nach § 1933 BGB nur darauf ankommt, ob ein solcher Antrag gestellt war, was im vorliegenden Fall unstreitig nicht zutraf. Auch der Ansicht der Revision, daß sich die Klägerin nach dem Grundgedanken des § 1933 BGB behandeln lassen müsse, weil der Erblasser lediglich deshalb von einer Widerklage und einem Antrag auf Ausspruch der Alleinschuld der Klägerin abgesehen habe, weil sich die Parteien intern als rechtskräftig geschieden betrachtet hätten, kann nicht gefolgt werden. Denn abgesehen davon, daß es nach den vorstehenden Ausführungen nur darauf ankommt, ob der Erblasser aus dem Vorliegen von Aufhe-bungs- oder Scheidungsgründen die Konsequenzen gezogen und im Ehescheidungsverfahren entsprechende Anträge gestellt hat, muß hier davon ausgegangen werden, daß der Erblasser, dem als erfahrenem Juristen die rechtskrafthemmende Wirkung seiner Berufung gegen das Ehescheidungsurteil vom 6. Oktober 1965 bekannt war, der Klägerin ihr Pflichtteilsrecht nicht entziehen wollte, weil er in Kenntnis der gegebenen Sachlage und im Gegensatz zu seiner Bestimmung in der testamentarischen Verfügung vom 23. Oktober 1963 in dem maßgeblichen Testament vom 20. April 1966 eine solche Entziehung des Pflichtteils seiner Ehefrau nicht verfügt hat. Die Revision mußte demnach als unbegründet zurückgewiesen werden. Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Knüfer Rottmüller