Der Antrag der Beklagten, den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 200.000,- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Feststellungsantrag der Klägerin wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen und den Hilfsantrag auf Zahlung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Durch Beschluß vom gleichen Tage hat er den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 875.000,- DM festgesetzt. Die Beklagte hat nunmehr durch ihre zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächti'gten beantragt, gemäß § 10 BRAGebÖ den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 200.000,- DM festzusetzen. Der Klägerin stehe somit ein Anspruch nicht zu und ihre Klage werde aus diesem Grunde im nunmehr anhängigen Betragsverfahren abgewiesen werden müssen. Der typische Fall, daß die Revision gegen ein Endurteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen werde und damit endgültig Rechtskraft eintrete, liege hier gerade' nicht vor. Hier werde erst in einem späteren Verfahren mit Hauptsacheantrag und entsprechender Kostenentscheidung entschieden werden müssen, in welcher Höhe der Klägerin.ein Anspruch zustehe. Die Klägerin hält den Antrag der Beklagten für unbegründet. Juni 1974 anwesende Vertreter der Beklagten in der Berufungsinstanz gegen die Festsetzung des Streitwertes auf 875.000,- DM keine Einwendungen erhoben hat. Die Klägerin ist der Meinung, daß ein unter 875.000,- DM liegender Streitwert nur dann in Betracht kommen könne, wenn sich der Nachlaßwert inzwischen verringert hätte und damit auch ihr- Pflichtteilsanspruch. Juni .1974 den Streitwert für die Revisionsinstanz gemäß § 23 Abs. 1 GKG auf 875.000,- DM festgesetzt. Das ist jedoch nicht der Fall,, da es sich um ein Revisionsverfahren handelte, bei dem gemäß § 9 BRAGebO der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. Das muß erst recht dann gelten, wenn - wie das hier der Fall ist - der Streitwert in einer auch für die Gebühren des Maßgebend für die Berechnung des Streitwertes ist der gestellte Antrag. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da das Verfahren gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 BRAGebO gebühren frei ist und auch der Rechtsanwalt in dem Verfahren kei ne Gebühren erhält (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BRAGebO).
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 59/73
in dem Rechtsstreit
der Frau Kathinka Z
B^mstraße^^,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Freiherr von
gegen
die Frau Maria P flHIHIIIB 9 K^^|straße®,
Klägerin ünd Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Prof. Dr.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 1974 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Buchholz, Knüfer und Rottmüller
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 200.000,- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der verstorbene Ehemann der Klägerin hat durch Testament die Beklagte zu seiner Alleinerbin eingesetzt.
Die Klägerin macht an seinem Nachlaß Pflichtteilsansprüche geltend. Die Beklagte hat das Bestehen eines Pflichtteilsrechts bestritten.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt *
festzustellen, daß ihr ein Pflichtteilsanspruch am Nachlaß ihres am 14. April 1’968 verstorbenen Ehemannes zusteht,
hilfsweise,
die Beklagte zur Zahlung von 875.000,- DM zu verurteilen.
Zur Begründung des Hilfsanspruchs hat sie vorgetragen, der Wert des Nachlasses betrage nach Mitteilung des Nachlaßpflegers 3,5 Mio. DM.
Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag der Klägerin entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Feststellungsantrag der Klägerin wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen und den Hilfsantrag auf Zahlung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer Revision hat die Beklagte die Aufhebung ‘des Grundurteils des Oberlandesgerichts und volle Klageabweisung begehrt.
Der Senat hat durch Urteil vom 26. Juni 1974 die Revision zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Durch Beschluß vom gleichen Tage hat er den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 875.000,- DM festgesetzt.
Die Beklagte hat nunmehr durch ihre zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächti'gten beantragt,
gemäß § 10 BRAGebÖ den Streitwert für die
Revisionsinstanz auf 200.000,- DM festzusetzen.
Zur Begründung führt sie aus;
Die Höhe des Pflichtteilsanspruches der Klägerin sei derzeit unbekannt. Lediglich in einem Hilfsantrag habe die Klägerin den behaupteten Anspruch mit 875.000,- DM beziffert. Dies könne Jedoch nicht der hier maßgebliche Streitwert sein. Der Anspruch der Klägerin sei wesentlich geringer und werde durch Aufrechnung mit Kostenforderungen zu dem Erlöschen gebracht werden. Der Klägerin stehe somit ein Anspruch nicht zu und ihre Klage werde aus diesem Grunde im nunmehr anhängigen Betragsverfahren abgewiesen werden müssen.
Die Klägerin könne nicht mit Hilfsanträgen den Streitwert bestimmen, wenn der eigentliche Anspruch als solcher im Hauptsacheantrag noch gar nicht fixiert sei. Wenn die
Klägerin nunmehr im Betragsverfahren einen bezifferten Hauptantrag beispielsweise mit 200.000,- DM stelle und dieses Betragsverfahren mit dem gleichen Wert von 200.000,- DM durchführe, so würden sich gemäß § 91 ZPO die Quotenanteile nach dem jeweiligen Obsiegen oder Unterliegen bemessen. Würde also die Klägerin diesen Weg einschlagen, müßte gleichwohl die Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens aus dem Streitwert von 875.000,- DM tragen. Darin liege eine echte Kostenungerechtigkeit.
Der typische Fall, daß die Revision gegen ein Endurteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen werde und damit endgültig Rechtskraft eintrete, liege hier gerade' nicht vor. Hier werde erst in einem späteren Verfahren mit Hauptsacheantrag und entsprechender Kostenentscheidung entschieden werden müssen, in welcher Höhe der Klägerin.ein Anspruch zustehe. Praktisch beginne das gesamte Verfahren beim Landgericht von vorn. Dort seien noch nicht einmal die Haupt- . sacheanträge formuliert, geschweige denn hierüber entschieden worden. Es sei deshalb die Festsetzung eines vorläufigen Streitwertes bestenfalls in Höhe von 200.000,- DM angemessen.
Die Klägerin hält den Antrag der Beklagten für unbegründet. Sie weist darauf hin, daß
a) das Oberlandesgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 875.000,- DM festgesetzt und auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in ersterInstanz den von dem Landgericht für die erste Instanz festgesetzten Streitwert von 400.000,- DM abgeändert und den Streitwert für den Hauptantrag der Klage, auf 400.000,- DM und für den Hilfsantrag der Klage auf 875.000,- DM festgesetzt hat,
b) der im Revisionsverfahren im Termin vom 26. Juni 1974 anwesende Vertreter der Beklagten in der Berufungsinstanz gegen die Festsetzung des Streitwertes auf 875.000,- DM keine Einwendungen erhoben hat.
Die Klägerin ist der Meinung, daß ein unter 875.000,- DM liegender Streitwert nur dann in Betracht kommen könne, wenn sich der Nachlaßwert inzwischen verringert hätte und damit auch ihr- Pflichtteilsanspruch.
Der auf § 10 BRAGebO gestützte Antrag der Beklagten konnte auch durch ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gestellt werden (§ 10 Abs. 4 BRAGebO). Er konnte jedoch keinen Erfolg haben.
Der Senat hat durch Beschluß vom 26. Juni .1974 den Streitwert für die Revisionsinstanz gemäß § 23 Abs. 1 GKG auf 875.000,- DM festgesetzt. Eine hiervon abweichende Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 10 BRAGebO könnte nur erfolgen, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen würden. Das ist jedoch nicht der Fall,, da es sich um ein Revisionsverfahren handelte, bei dem gemäß § 9 BRAGebO der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. Schon die bloße Möglichkeit, eine nach § 9 BRAGebO maßgebende Wertfestsetzung durchführen zu lassen, macht das Verfahren nach §10 BRAGebO unzulässig.{vgl. Riedel/Sussbauer, BRAGebO 3. Aufl. § 10 Rdn. 3; Lauterbach, Kostengesetze 16. Aufl.
§ 10 BRAGebO Anm. 1; Gerold/Schmidt, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte § 10 Anm. 1; Schumann-Geisinger, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte 2. Aufl. Vorbem. vor § 10). Das muß erst recht dann gelten, wenn - wie das hier der Fall ist - der Streitwert in einer auch für die Gebühren des
Rechtsanwalts maßgebenden Weise (§ 9 BRAGebO) bereits festgesetzt ist. Der Antrag nach § 10 BRAGebO war demnach unzulässig.
Auch eine Umdeutung in eine Beschwerde gegen die gerichtliche Streitwertfestsetzung oder in eine Anregung, die vorgenommene Streitwertfestsetzung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 GKG von Amts wegen zu ändern, hätte dem Antrag nicht zu dem Erfolg verhelfen können.
Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 GKG ist eine Beschwerde gegen einen vom Rechtsmittelgericht erlassenen Streitwertfestsetzungsbeschluß nicht zulässig.
Zu einer Änderung des 'Streitwertfestsetzungsbeschlusses von Amts wegen besteht kein Anlaß. Maßgebend für die Berechnung des Streitwertes ist der gestellte Antrag. In der Revisionsinstanz war der Hilfsantrag anhängig, der auf Zahlung von 875.000,- DM lautete. Daß es sich bei dem angefochtenen Berufungsurteil um ein Grundurteil handelte, rechtfertigt keine Herabsetzung des Streitwertes (vgl. Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung 32. Aufl., Anh. zu § 3 ZPO unter "Grund des Anspruchs”; Wieczorek, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze § 3 B IV d 2 /mit Rechtsprechungsnachweisen/; Schneider, Streitwert-ABC, Stichwort "Grundurteil”, Bern. 1 u. 3; Gerold, Streitwert S. 58).
7
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da das Verfahren gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 BRAGebO gebühren frei ist und auch der Rechtsanwalt in dem Verfahren kei ne Gebühren erhält (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BRAGebO).
Johannsen
Rottmüller