Nach Ziffer 8 des Vergleichsformulars verzichtet das Land unter anderem auf die Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin im Zeitpunkt der "Bescheiderteilung". Sie habe auch von 1945 bis 1948 schon Schmerzen in der Nierengegend gehabt, die aber mit Rücksicht auf andere Beschwerden nicht genügend beachtet und vielleicht auch fchlgedeutet worden seien. Mit der Klage gegen diesen Bescheid hat die Klägerin eine Rente nach einer verfolgungsbedingten MdE von 50 $ und einem Hundertsatz von 40 # unter Einstufung in den einfachen Dienst verlangt. Mit der Berufung hat die Klägerin die sich aus § 32 BEG in der Passung des Schlußgesetzes für eine MdE von 80 -100 # ergebenden Mindestrenten begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil der Entschädigung im Vergleich der Parteien nur eine Minderung der Erworbsfähigkeit von 25 i* durch Wirbelsäulen-arthrose und vegetative Dystonie zugrundegelegt und insbesondere die schon im Zeitpunkt der Regelung des Gesundheitsschadens bestehende ’'Tuberkulose und ihre Entwicklung” außer Betracht gelassen worden sei. Mit Recht geht der Berufungsrichter davon aus, daß für eine anderweitige Feststellung oder rechtliche Bewertung der Voraussetzungen der Entschädigungsberechtigung (§§ 4, 150 oder 160 BEO) im Abänderungsverfahren des § 206 BEG kein Raum ist« Dieses Verfahren dient ausschließlich der Anpassung wiederkehrender Entschädigungsleistungen, die nach den Verhältnissen bei der Festsetzung bemessen wurden, an eine im voraus nicht bestimmbare Veränderung dieser Verhältnisse. Aber auch materiell entsteht der Anspruch auf Erhöhung einer unanfechtbar zuerkannten Gesundheitsschadensrente nach § 35 BEG aus der Verschlechterung dieser Verhältnisse allein und ist an keine weitere Voraussetzung geknüpft. Entgegen der Auffassung des Berufungsrichters kann aber auch im Falle der Klägerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die nicht in einer Verschlimmerung der im Vergleich als Verfolgungsleiden festgelegten Arthrose oder Dystonie besteht, zu einer Rentenerhöhung führen, und zwar aus verschiedenen Gründen. Es fehlt ein Anhalt dafür, daß der Vertrauensarzt der Behörde und ihr eigener Gutachterdienst die Verfolgungsleiden in Abweichung von diesem Grundsatz abstrakt, das heißt unabhängig vom gesundheitlichen Allgemeinbefund nach einem unbekannten Schlüssel auf 25 $ geschätzt hätten. Denn wenn die ärztliche Begutachtung den Vortrag der Klägerin bestätigt hätte, daß sie voll arbeitsund erv/erbsunfähig sei, dann hätte die Behörde einen Vomhundertsatz bis zu 40 $> und dementsprechend bei ihrem Angebot vom 25. Sollte das Berufungsurteil so zu verstehen sein, daß Festsetzung oder Angebot einer Mindestrente notwendig ein Absehen von allen Bemessungsgesichtspunkten des § 31 BEG mit Ausnahme des Grades der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in sich schließe, so wäre diese Auffassung rechtsirrig. Wird § 206 Abs. 1 BEG gemäß Abs. 2 der Vorschrift auf einen Vergleich angewandt, so ist aber auch nicht entscheidend, welche Verhältnisse die Behörde ihrem Angebot zugrundelegt und was sie darüber zu dem Ausdruck bringt. Es ist davon auszugehen, daß für die Klägerin bei der Annahme des VergleichsVorschlages ihre damalige Gesamtsituation, jedenfalls aber der im Entschädigungsverfahren erhobene gesundheitliche Gesamtbefund maßgeblich war. Überdies hat sie mit der Annahme des Vergleichs auch ihrerseits kundgegoben, daß ihre Entschädigung von Belastungen, die weder Gegenstand noch Ergebnis der Ermittlungen gewesen waren, unabhängig bleibe. Die Annahme jedoch, daß nach der Vorstellung der Parteien ihre Vereinbarung nicht auf dem Verfahrensorgebnio in seinem vollen Umfange, sondern nur auf der Bewertung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 25 basiere, findet keine Stütze in den Umständen, die das Berufungsurteil dafür heranzieht. Sie kann insbesondere nicht damit begründet werden, daß in den ärztlichen Unterlagen von einer Tuberkulose der Klägerin nicht die Hede ist. In diesem Palle haben sie in der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit einen Zustand nach tuberkulöser Erkrankung der Atmungsorgane erfaßt und ’’die Tuberkulose1’ der Klägerin ist auch von Seiten der Entschädigungsbehörde zur Grundlage der Regelung gemacht worden, indem sie sich der ärztlichen Gutachten bediente. Daher ist es auch unerheblich, ob die Klägerin wußte oder den Verdacht hatte, daß bestimmte Beschwerden, deren Feststellung Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen war, auf tuberkulösen Prozessen beruhten, und aus welchen Gründen sie dies den Ärzten oder der Behörde nicht ange-zoigt hat. Selbst wenn sie frühere Beschwerden und Behandlungen wegen tuberkulöser Organerkrankungen "absichtlich" nicht angegeben hat, wie der Berufungsrichter annimmt, kann daraus nicht geschlossen werden, daß sie irgendwelche bei ihrer Untersuchung vorhandene gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht geltend machen wollte oder jedenfalls bei Annahme der angebotenen Mindestrente außer Betracht ließ. Da auch der Berufungsrichter nicht erwägt, daß die Parteien sich im Vergleich vertraglich in dem Sinne geeinigt hätten, Beschwerden auf tuberkulöser Grundlage im Zeitpunkt des Vergleichs mitsamt ihren etwaigen späteren Veränderungen außer Betracht zu lassen, bedarf es keiner Erörterung der Frage, welche Bedeutung eine solche - gleichzeitig die richtige Bewertung des verfolgungsbedingten Sie kann den für die Bemessung der Rente nach § 31 Abo. 6 BEG wesentlichen Prozentsatz der verfolgungsbedingten Minderung der Erworbsfähigkoit nur dann erhöhen, wenn sic den auf Arthrose und Dystonie beruhenden Beschwerden-komplex fühlbarer macht und dessen Bewertung mit mehr al3 25 $> MdE erfordert. Denn gerade die für die Entschädigung gemäß § 34 BEG entscheidende Frage, wieweit die Gesundhoitsschäden auf der Verfolgung beruhten, mußte die Entschädigungsbehörde klären und wollte sie, soweit zu erkennen, durch den Vergleich einer Auseinandersetzung entziehen. Soweit die tuberkulösen Organerkrankungen, auf die sie sich nunmehr beruft, bei Vertragsschluß vorhanden und objektiv für irgendwelche damals greifbaren Beschwerden verantwortlich waren, ist demnach ihre Verschlimmerung als vcrfolgungsunabhängig zu behandeln. Wenn in einem Entschädigungsverfahren die tuberkulöse Grundlage eines Beschwerdenkomplexes von den ärztlichen Sachverständigen nicht aufgedockt oder die Verfolgungoabhängigkoit der Erkrankung irrtümlich verneint wird, dann hat die darauf beruhende fehlerhafte Qualifizierung der feotgostellton Erkrankungen bei der Regelung des Gesundheitsschadens nicht zur Folge, daß alle späteren tuberkulösen Prozesse in gleicher Weise objektiv falsch gewertet werden müssen. Hätte sich die Klägerin bei Abschluß des Vergleichs in diesem Stadium befunden, dann käme es nicht mehr darauf an, ob ihre tuberkulöse Infektion in den vierziger Jahren verfolgungsbedingt war oder nicht. Denn wenn der Zustand nach einer Tuberkulose der Atmungsorgano, eine beschv/erden-machendc Nieren- und eine beschwerdenverursachende Genital-tuberkulöse - wenn auch von den Ärzten unerkannt - den Gesundheitszustand der Klägerin bereits in so schwerwiegender Weise beeinträchtigten, dann müßte unter Umständen das Hinzutreten einer tuberkulösen Hirnhautentzündung als Verschlimmerung dieses früheren nicht der Verfolgung zuge-schricbenen Zustandes behandelt werden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IY^2R 59/66 URTEIL Verkündet am 19. April 1967 Broosko, Justizargesteilte in dem Entschädigungsrochtestreit Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Frau Dwojra Raijzla Frankreich, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen das land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Llaaß, Dr. Graf und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1967 für Recht erkannt: Das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1965 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1908 in Warschau geborene Klägerin lebt seit 1930 in Frankreich und hat 1947 die französische Staatsangehörigkeit erworben. Während der deutschen Besetzung wurde sie als Jüdin verfolgt. Ihr Freiheitsschaden ist geregelt. Die Klägerin hat außerdem einen Gesundheitsschaden geltend gemacht. Nach Attesten, die sie der Entschädigungs-behörde eingereicht hat, war sie im April 1957 nur noch zu 50 io erwerbsfähig und im Mai 1958 auf unbestimmte Zeit arbeitsunfähig. Der Vertrauensarzt der Behörde fand im August 1959 Zeichen einer überstandenen Pleuritis, eine erhebliche Arthrose der Brustwirbelsäule, eine Angotneurose und eine vegetative Dystonie, Arthrose, Neurose und Dystonie hielt er für abgrenzbar verschlimmert durch die Verfolgung, den Zustand nach alter Pleuritis und ein Bronchitissyndron, die der zugezogene Lungenspezialist zusammen mit 10 - 15 # Hinderung der Erwerbsfähigkeit bewertet hatte, hingegen für verfolgungsunabhängig. Die Gesamt-MdE schätzte er auf 55 die verfolgungsbedingte MdE auf 25 Der ärztliche Gutachterdienst der Entschädigungsbehörde nahm eine einmalige Verschlimmerung der Wirbelsäulenarthrose und einer neurovegetativen Dystonie durch die Verfolgung an. Er bewertete die Gesamt-MdE mit 40 $ und die verfolgungsbedingte MdE mit 25 Daraufhin bot die Entschädigungsbehörde der Klägerin einen "Vergleich auf der Grundlage der Mindestrente gemäß §§ 31, 32 BEG" an, den die Klägerin am 18. März I960 annahm. Nach diesem Vergleich werden ihr "auf Grund einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 eine Monatsrente von 110 DM ah 1. Mai I960, eine Rentennachzahlung und eine Kapitalentschädigung gewährt. Als verfolgungsbedingte Leiden*werden "anerkannt" Arthrose der Brustv/irbelsäule und neurovegetative Dystonie, beide im Sinne einmaliger Verschlimmerung. Für diese Leiden wird ein Anspruch auf Heilverfahren vereinbart. Nach Ziffer 8 des Vergleichsformulars verzichtet das Land unter anderem auf die Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin im Zeitpunkt der "Bescheiderteilung". Nach Ziffer 9 bleibt eine Rentenänderung wegen Verminderung oder Ausweitung des Körper- und Gesundheitsschadens "gemäß § 35 Abs. 2 BEG" Vorbehalten, Die Monatsrente wurde demnächst der gesetzlichen Erhöhung angeglichen. Mit Schriftsatz vom 25« August 1961 stellte die Klägerin einen Verschlimmerungsantrag und trug vor, inzwischen hätten langwierige Untersuchungen unter anderem durch Bonner Universitätskliniken eine Nieren-, eine Bauchfellund eine Parametriumstuberkulöse ergeben. Sie habe auch von 1945 bis 1948 schon Schmerzen in der Nierengegend gehabt, die aber mit Rücksicht auf andere Beschwerden nicht genügend beachtet und vielleicht auch fchlgedeutet worden seien. Wegen ihrer Leibbeschwcrdcn sei 1948 eine Totalausräumung der inneren Geschlechtsorgane vorgenommen worden. Nunmehr leide sie unter anhaltendem, teils hohem Fieber und unter ausstrahlenden Schmerzen im Nierenbereich. Die bisher der vegetativen Dystonie zugeschriebenen Beschwerden beruhten mutmaßlich in Ytehrhe.it vornehmlich auf dieser Nieren- und Genital- (Parametriums-) -tuberkulöse. Die EntschädigungsbehÖrde holte ein Gutachten einer urologischen Universitätsklinik ein. Darin wird eine Nierentuberkulose verneint, aber eine (verfolgungsbedingte) Nierendeformiorung (Nephroptose) mit einer MdE von 20 $ angenommen; außerdem wird eine gynäkologische Untersuchung auf Genitaltuberkulöse vorgeschlagen. Durch Bescheid vom 16. Juli 1962 lehnte die Behörde den Rentenerhöhungsantrag mit der Begründung ab, die behauptete Verschlimmerung der anerkannten Verfolgungsleiden sei nicht objektiviert worden. Der Verschlimmerungsantrag wegen Lungentuberkulose sei unbegründet, da bisher nur Verdachtsdiagnosen gestellt worden seien. Eine Nierentuberkulose sei nicht festgestellt worden. Zur Feststellung einer Genitaltuberkulose hätte es einer gynäkologischen Beurteilung bedurft. Es dürfe feststehen, daß von einer verfolgungsbedingten Lungen- oder Nieronerkrankung tuberkulöser Art nicht die Rede sein könne. Mit der Klage gegen diesen Bescheid hat die Klägerin eine Rente nach einer verfolgungsbedingten MdE von 50 $ und einem Hundertsatz von 40 # unter Einstufung in den einfachen Dienst verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Entschädigungsberechtigung (§ 160 BEO) nicht dargetan sei. Mit der Berufung hat die Klägerin die sich aus § 32 BEG in der Passung des Schlußgesetzes für eine MdE von 80 -100 # ergebenden Mindestrenten begehrt. Sie hat Atteste ihrer Arzte aus dem Jahre 1962 vorgelegt, nach denen sie zwischen 1944 und 1948 wegen Nieren- und Genitaltuberkulose behandelt worden ist und 1951 eine kavernöse Lungenoberlappentuberkulose bestand. Nach einem weiteren Attest wurde sie im Oktober 1964 wegen tuberkulöser Hirnhautentzündung in ein Krankenhaus aufgenommen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil der Entschädigung im Vergleich der Parteien nur eine Minderung der Erworbsfähigkeit von 25 i* durch Wirbelsäulen-arthrose und vegetative Dystonie zugrundegelegt und insbesondere die schon im Zeitpunkt der Regelung des Gesundheitsschadens bestehende ’'Tuberkulose und ihre Entwicklung” außer Betracht gelassen worden sei. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision bittet die Klägerin um Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen. V / t » f Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Mit Recht geht der Berufungsrichter davon aus, daß für eine anderweitige Feststellung oder rechtliche Bewertung der Voraussetzungen der Entschädigungsberechtigung (§§ 4, 150 oder 160 BEO) im Abänderungsverfahren des § 206 BEG kein Raum ist« Dieses Verfahren dient ausschließlich der Anpassung wiederkehrender Entschädigungsleistungen, die nach den Verhältnissen bei der Festsetzung bemessen wurden, an eine im voraus nicht bestimmbare Veränderung dieser Verhältnisse. Aber auch materiell entsteht der Anspruch auf Erhöhung einer unanfechtbar zuerkannten Gesundheitsschadensrente nach § 35 BEG aus der Verschlechterung dieser Verhältnisse allein und ist an keine weitere Voraussetzung geknüpft. Entgegen der Auffassung des Berufungsrichters kann aber auch im Falle der Klägerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die nicht in einer Verschlimmerung der im Vergleich als Verfolgungsleiden festgelegten Arthrose oder Dystonie besteht, zu einer Rentenerhöhung führen, und zwar aus verschiedenen Gründen. Gegenstand der von der Behörde angestellten Ermittlungen war der Gesundheitszustand der Klägerin im ganzen. Die beauftragten ärztlichen Sachverständigen haben die Gesamtheit der gesundheitlichen Störungen festzustellen versucht und haben neben der verfolgungsbedingten auch die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit bewertet. Dieses Verfahren der Ärzte und der Entschädigungsbehörde entsprach allein dem Gesetz. Denn die nach § 34 BEG zu entschädigende verfolgungsbedingte Gesundheitsschädi- gung kann im Sinne des § 33 BEG nicht zutreffend bewertet werden, wenn die verfolgungsunabhängigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen außer Betracht gelassen werden, weil das Zusammentreffen mit solchen Störungen die Bedeutung des Verfolgungsschadens für die Erwerbsfähigkeit sowohl steigern als vermindern kann (LM § 34 BEG Nr. 3). Es fehlt ein Anhalt dafür, daß der Vertrauensarzt der Behörde und ihr eigener Gutachterdienst die Verfolgungsleiden in Abweichung von diesem Grundsatz abstrakt, das heißt unabhängig vom gesundheitlichen Allgemeinbefund nach einem unbekannten Schlüssel auf 25 $ geschätzt hätten. Insbesondere kann aber nicht unterstellt werden, daß die Entschädigungsbehörde den Verfolgungsschaden in dieser fehlerhaften Weise habe bewerten wollen. Da die nach § 31 Abs. 4 BEG (Abs. 3 a.P.) bei der Bestimmung des Vomhundertsatzes (Abs. 6) angemessen zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse Gegenstand des EntschädigungsVerfahrens gewesen waren, soweit es sich um vorfolgungsunabhängigeii gesundheitliche Beschwerden handelte, bezog sich-der Verzicht des beklagten Landes (Nr. 8 des Vergleichs) nur auf die Ermittlung nichtmedizinischer Umstände, die für die Wahl des Vomhundertsatzes maßgeblich hätten werden können. Dafür spräche im übrigen auch das Angebot der Mindeot-rente. Denn wenn die ärztliche Begutachtung den Vortrag der Klägerin bestätigt hätte, daß sie voll arbeitsund erv/erbsunfähig sei, dann hätte die Behörde einen Vomhundertsatz bis zu 40 $> und dementsprechend bei ihrem Angebot vom 25. Februar I960 (Anl. zur 2. DV-BEG in der Passung vom 16.12.58) eine Monatsrente bis zu 136,80 DM in Betracht ziehen müssen und hätte auch aus Vereinfachungsund Beschleunigungsgründen von der Ermittlung der sonstigen persönlichen und der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht 8 / abschen dürfen. Deshalb ist davon auszugehen, daß die Bewertung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit mit nur 40 cß> die Behörde bewog, jedenfalls nicht besonders ungünstige Verhältnisse anzunehmen und die Mindestronto anzubieten. In der Wahl der Mindestrente unter einem solchen Gesichtspunkt läge aber eine Bemessung der Entschädigung unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne der §§ 35» 206 BEG. Sollte das Berufungsurteil so zu verstehen sein, daß Festsetzung oder Angebot einer Mindestrente notwendig ein Absehen von allen Bemessungsgesichtspunkten des § 31 BEG mit Ausnahme des Grades der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in sich schließe, so wäre diese Auffassung rechtsirrig. Wird § 206 Abs. 1 BEG gemäß Abs. 2 der Vorschrift auf einen Vergleich angewandt, so ist aber auch nicht entscheidend, welche Verhältnisse die Behörde ihrem Angebot zugrundelegt und was sie darüber zu dem Ausdruck bringt. Vielmehr muß, wovon auch der Berufungsrichter ausgeht, insoweit Übereinstimmung der Beteiligten bestehen. Die Klägerin konnte den Verzicht der Behörde in Nr. 8 des Vergleichsformulars keineswegs auf Umstände beziehen, die Gegenstand ihrer ärztlichen Untersuchung und Begutachtung gewesen waren. Noch weniger brauchte sie ihn in dem Sinne umzudeuten, daß ihr vorgeschlagen werde, Ergebnisse der behördlichen Ermittlung, nämlich den Umstand, daß sie auch an verfolgungsunabhängigen Beschwerden leide, ihrerseits durch Annahme der Mindestrente außer Betracht zu lassen. Es ist davon auszugehen, daß für die Klägerin bei der Annahme des VergleichsVorschlages ihre damalige Gesamtsituation, jedenfalls aber der im Entschädigungsverfahren erhobene gesundheitliche Gesamtbefund maßgeblich war. Allerdings kann sie sied im Verfahren des § 206 BEO nicht auf Veränderungen ihrer allgemeinen wirtschaftlichen und persönlichen Lage berufen. Denn sie hat andere als gesundheitliche Belastungen im Entschädigungsverfahren nicht geltend gemacht. Überdies hat sie mit der Annahme des Vergleichs auch ihrerseits kundgegoben, daß ihre Entschädigung von Belastungen, die weder Gegenstand noch Ergebnis der Ermittlungen gewesen waren, unabhängig bleibe. Die Annahme jedoch, daß nach der Vorstellung der Parteien ihre Vereinbarung nicht auf dem Verfahrensorgebnio in seinem vollen Umfange, sondern nur auf der Bewertung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 25 basiere, findet keine Stütze in den Umständen, die das Berufungsurteil dafür heranzieht. Sie kann insbesondere nicht damit begründet werden, daß in den ärztlichen Unterlagen von einer Tuberkulose der Klägerin nicht die Hede ist. Entgegen der Annahme des Berufungarichters hat eine Pleuritis die tatsächliche Vermutung tuberkulöser Genese für sich. Die ärztlichen Berater der Behörde - auf deren fachliche Beurteilung es ankommt, sofern die Behörde davon nicht bev/ußt abweicht - haben zwar die Pleuritis nicht als vorfolgungsbedingt angesehen; im Zweifel haben sie aber ihren tuberkulösen Charakter in Erwägung gezogen. In diesem Palle haben sie in der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit einen Zustand nach tuberkulöser Erkrankung der Atmungsorgane erfaßt und ’’die Tuberkulose1’ der Klägerin ist auch von Seiten der Entschädigungsbehörde zur Grundlage der Regelung gemacht worden, indem sie sich der ärztlichen Gutachten bediente. Es kommt aber nicht einmal darauf an, ob Beschwerden, die als Grundlage einer unanfechtbaren Regelung des Gesundheitsschadens gelten, weil ihre Peststellung dem arzt- 10 - » / I 1 i lichen Sachverständigen übertragen war, oder Beschwerden, die der Sachverständige tatsächlich fostgestellt hat, der richtigen medizinischen Ursache oder überhaupt einer bestimmten medizinischen Ursache zugeschrieben wurden. Denn Gegenstand der Geldontschädigung wegen Gesundheitsschadens sind nicht bestimmte physische oder psychische Veränderungen im Sinne des Körperschadens oder der Krankheit, sondern die Ausfälle und Beschwerden, die die Leistungsfähigkeit des Verfolgten - bewertet in Prozentsätzen der Erv/erbsfähigkeit - beeinträchtigen. Die "Anerkennung" bestimmter Erkrankungen als Verfolgungsleiden im Vergleich über die Entschädigung hat eine andere unten zu erörternde Bedeutung. Daher ist es auch unerheblich, ob die Klägerin wußte oder den Verdacht hatte, daß bestimmte Beschwerden, deren Feststellung Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen war, auf tuberkulösen Prozessen beruhten, und aus welchen Gründen sie dies den Ärzten oder der Behörde nicht ange-zoigt hat. Selbst wenn sie frühere Beschwerden und Behandlungen wegen tuberkulöser Organerkrankungen "absichtlich" nicht angegeben hat, wie der Berufungsrichter annimmt, kann daraus nicht geschlossen werden, daß sie irgendwelche bei ihrer Untersuchung vorhandene gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht geltend machen wollte oder jedenfalls bei Annahme der angebotenen Mindestrente außer Betracht ließ. Da auch der Berufungsrichter nicht erwägt, daß die Parteien sich im Vergleich vertraglich in dem Sinne geeinigt hätten, Beschwerden auf tuberkulöser Grundlage im Zeitpunkt des Vergleichs mitsamt ihren etwaigen späteren Veränderungen außer Betracht zu lassen, bedarf es keiner Erörterung der Frage, welche Bedeutung eine solche - gleichzeitig die richtige Bewertung des verfolgungsbedingten 11 - Boschwerdenkomplexes hindernde - Vereinbarung im Bahnen dcc AbänderungsVerfahrens haben würde. Ale Grundlage der vereinbarten Entschädigung sind somit die gesundheitlichen Verhältnisse anzusehen, wie sie bei Zustandekommen des Vergleichs Vorlagen. Bei dem nach § 35 BEG anzuotellenden Vergleich ist zu prüfen, ob sich irgendeine Erkrankungsfolge gegenüber dem damaligen Zustande verschlimmert hat, und weiter, ob seither Erkrankungen hinzugetreten sind, deren Böigen die Leistungsfähigkeit (§ 33 BEG) weitergehend vermindert haben. Die Entschädigungsbehörde selbst hat die Sache so behandelt. Sie hat dem Verschlimraerungsantrage nicht ent-gogengehalten, die Verfolgungsleiden Arthrose und Dystonie seien unverändert, sondern hat erneut den Gesundheitszustand im ganzen begutachten lassen und sich in dem angefochtenen Bescheide insbesondere mit tuberkulösen Erkrankungen befaßt, die im Vex'gleich nicht als Verfolgungsleiden festgelegt sind. In bestimmter Richtung wird die rechtliche Bewertung des vom Berufungsrichter nunmehr festzustellenden Gesundheitszustandes bei Vergleichsabschluß und seiner seitherigen Veränderungen allerdings durch den Vergleich eingeschränkt. Alle seinerzeit vorhandenen Beschwerden, die zu Recht oder zu Unrecht nicht der Arthrose der Brustwirbelsäule oder der nouro-vegetativen Dystonie zugeschrieben worden sind, gelten kraft der Übereinkunft der Parteien, die nur diese Leiden als Verfolgungsschaden festgelegt haben, als verfolgungsunabhängig. Die Verschlimmerung dieser Beschwerden kann daher nur den “persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen“ im Sinne des § 31 Abs. 4 BEG zugeordnot \ i werden. Sie kann den für die Bemessung der Rente nach § 31 Abo. 6 BEG wesentlichen Prozentsatz der verfolgungsbedingten Minderung der Erworbsfähigkoit nur dann erhöhen, wenn sic den auf Arthrose und Dystonie beruhenden Beschwerden-komplex fühlbarer macht und dessen Bewertung mit mehr al3 25 $> MdE erfordert. Andernfalls kann die Verschlimmerung dieser als verfolgungsunabhängig geltenden Beschwerden nur über die Bestimmung des Vomhundertsatzes (§31 Abs. 4 BEG) zu einer Differenz zwischen den gewährten und den zustehenden Renten führen, die § 35 BEG genügt. An diesor Festlegung der Verfolgungsleiden im Vergleich muß sich die Klägerin festhalten lassen. Denn gerade die für die Entschädigung gemäß § 34 BEG entscheidende Frage, wieweit die Gesundhoitsschäden auf der Verfolgung beruhten, mußte die Entschädigungsbehörde klären und wollte sie, soweit zu erkennen, durch den Vergleich einer Auseinandersetzung entziehen. Darauf ist die Klägerin eingegangen. Ein anderer Sinn dieser Festlegung im Vertrage oder innere Mängel der Übereinkunft der Parteien sind nicht ersichtlich und bisher von der Klägerin nicht vorgebracht. Soweit die tuberkulösen Organerkrankungen, auf die sie sich nunmehr beruft, bei Vertragsschluß vorhanden und objektiv für irgendwelche damals greifbaren Beschwerden verantwortlich waren, ist demnach ihre Verschlimmerung als vcrfolgungsunabhängig zu behandeln. Das würde zu dem Beispiel für eine Verschlechterung des Zustandes nach Pleuritis gelten. Für Beeinträchtigungen, die auf dem Befall weiterer Organe oder auf solchen tuberkulösen Organerkrankungen beruhen, die bei VertragsSchluß keine Beschwerden machten, gilt das jedoch nicht ohne weite- res . Worden sum Zwecke der Regelung eines Gesundheitsschadens die bestehenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit in verfolgungsbedingte und verfolgungsunabhängige unterteilt und fallen darunter auch die mehr oder weniger erheblichen Beschwerden eines infektiösen Prozesses in einem bestimmten Organ, so erfaßt diese Unterscheidung in der Regel nicht diejenigen Erkrankungen, die auf der Grundlage der gleichen Infektion nach beliebiger Zeit an beliebiger Stelle des Körpers mit nach Art, Grad und Folgen für den Kranken möglicherweise völlig andersartigen Beschwerden auftrotcn. Mit einer solchen Folgerung würde vielmehr der Unterscheidung, die einer Regelung nach Maßgabe der gegenwärtigen Verhältnisse dienen soll, samt allen dabei unterlaufenden Fehlern eine nicht erträgliche Weiterung beigelegt. ’’Die Tuberkulose und ihre Entwicklung”, die der Bcru-fungsrichtor als eine Einheit sieht, entzieht sich in der Regel jeder verläßlichen Frognose; der akute tuberkulöse Prozeß außerhalb der Atmungsorgano wird, wie allgemein bekannt, oft falsch gedeutet und in seiner Bedeutung für das künftige Schicksal des Infektionsträgers verkannt. Wenn in einem Entschädigungsverfahren die tuberkulöse Grundlage eines Beschwerdenkomplexes von den ärztlichen Sachverständigen nicht aufgedockt oder die Verfolgungoabhängigkoit der Erkrankung irrtümlich verneint wird, dann hat die darauf beruhende fehlerhafte Qualifizierung der feotgostellton Erkrankungen bei der Regelung des Gesundheitsschadens nicht zur Folge, daß alle späteren tuberkulösen Prozesse in gleicher Weise objektiv falsch gewertet werden müssen. Vielmehr ist die Erkrankung eines neuen Organs mit der Folge einer Verlagerung, Veränderung oder fühlbaren Steigerung der Loistungs- und Lobensbeeinträchtigung in der Regel als ein neuer Gesundhoitsochaden anzusehen, der auf seinen Vcrfolgungszusammenhang zu prüfen ist. Die Grenzen sind freilich fließend und nach den Umständen des Einzolfallcs zu bestimmen. Auch bei der Tuberkulose ist ein Stadium denkbar, in dem der Befall weiterer Organe und der daraus entstehende Beschwerdenkomplex nicht mehr ausreichend abgrenzbar ist und die Sache so betrachtet werden muß, als ergreife nunmehr eine progrediente Krankheit nach und nach den ganzen Körper und steigere allmählich ein und denselben Komplex bereits bestehender Beschwerden. Hätte sich die Klägerin bei Abschluß des Vergleichs in diesem Stadium befunden, dann käme es nicht mehr darauf an, ob ihre tuberkulöse Infektion in den vierziger Jahren verfolgungsbedingt war oder nicht. Denn wenn der Zustand nach einer Tuberkulose der Atmungsorgano, eine beschv/erden-machendc Nieren- und eine beschwerdenverursachende Genital-tuberkulöse - wenn auch von den Ärzten unerkannt - den Gesundheitszustand der Klägerin bereits in so schwerwiegender Weise beeinträchtigten, dann müßte unter Umständen das Hinzutreten einer tuberkulösen Hirnhautentzündung als Verschlimmerung dieses früheren nicht der Verfolgung zuge-schricbenen Zustandes behandelt werden. In gleicher Weise wie die tuberkulösen Organerkrankungen der Klägerin wird der Berufungsrichter auch die anderen bereits diskutierten oder von ärztlichen Sachverständigen demnächst festgestellten Erkrankungen, insbesondere die bereits als verfolgungsbcdingt bezeichnete Nephroptose rechtlich zu werten haben. SenatsPräsident Johannsen Maaß Ascher ist durch Erkrankung verhindert zu unterschreiben Johannsen Dr. Graf von der Mühlen