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BGH · IV ZR 59/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 59/64

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13- Januar 1963 unter Mitwirkung des Genatcpräsidenten Ascher und der Buntlesri htor Johannsen V/üstenberg, Wilden und Br. loev/enheim für Hecht erkannt: In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sie beziffert diese Kosten mit 6oo DPI für die Anschaffung von Y/interklcidung, mit l.i'do LM für ihre Aufenthaltskosten in Polen, mit 6o DM für die ' Fhhtkostcn von Warschau nach Gdingen, mit 12o DII für die Fahrkosten von Gdingen nach Le Havre, mit 2oo DM für ihre Aufenthaltsmehrkosten in Frankreich und mit weiteren 25o Dollar für die Passagekosten von Le Havre nach New York. Frau BflHHB» die inzwischen verstorben ist, hat an Eides Statt versichert, daß sie der Klägerin ein Darlehen von "etwas über looo Dollar" zur Verfügung gestellt habe. Mit der von Berufungsgericht zugclassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter, soweit ihnen das Berufungsgericht nicht in vollem Umfang entsprochen hat Bas beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen l) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin gemäß § 57 BEG einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen hat, die ihr durch ihre Auswanderung von Frankfurt a.M. über Polen nach den U A entstanden sind. Daß zu den Auswanderungskosten im Sinne dos § 57 BEG nicht nur die Fahrtkosten, sondern auch die Lebsnhaltungskosten der Zwischenatationen insoweit gehören, als, sie über den gewöhnlichen Unterhaltskosten liegen, hati'l das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ebenfalls mit Recht angenommen. Einen rechtlichen Irrtum läßt das Urteil des Berufungsgerichts schließlich auch insoweit nicht erkennen, als es annimmt, daß der Anspruch des § 57 BEG ein einheitlicher Anspruch ist, so daß es ungeachtet der Tatsache, daß nur die Klägerin Berufung eingelegt hatte, nicht gehindert war, einzelne Teilposten dieses Gesamtanspruchs niedriger anzuoetsen, als dies das Landgericht getan hat. Das gilt zunächst für die Beträge, die der Klägerin als Mehrkosten für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts während der Dauer ihrer Zwischenaufenthalte in Polen und Frankreich zuerkannt worden sind. Bei der Ermittlung dieser Beträge ist das Berufungsgericht von den normalen Lebenshaltungskosten der Klägerin in den Jahren 1938 und 1939 ausgegangen. Für die in Polen und Frankreich entstandenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung hat das Berufungsgericht einen jeweiligen Gegenwert von 7 RM täglich angenommen. Nach dieser Entscheidung sind die durch Auswanderung entstandenen zusätzlichen Lebenshaltungskosten in der Weise zu ermitteln, daß von dem Gesamtaufwand diejenigen Beträge abgezogen werden, die der Verfolgte in dem gleichen Zeitraum bei einem Verbleiben in Deutschland hätte aufwenden müssen. Daß die Klägerin nach der Annahme des Berufungsgerichts * die ihr entstandenen Kosten in amerikanischer Währung bezahlt hat, ändert hieran nichts. Auch die Umrechnung der Fahrkosten für die Fahrt von Warschau über Gdingen nach Le Havre beruht auf der unrichtigen Auffassung dos Berufungsgerichts, daß diese Kosten in die Y/ährung der Vereinigten Staaten umzurechnen seien. 5* Auch die vom Berufungsgericht für die Überfahrt von Le Havre nach New York festgesetzten Kosten finden in den tatsächlichen Feststellungen keine genügende Grundlage*-Das Berufungsgericht hat die Passagckosten für die Touristenklasse in Anrechnung gebracht, während die Klägerin nach Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, erneut zu prüfen, ob die Verneinung der Erstattungsfähigkeit der von der Klägerin für die Beschaffung warmer Winterkleidung aufgewendeten Kosten auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen berechtigt ist. Daß sich die Klägerin, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Polen mittellos und ohne Gepäck angekommen war, im Hinblick auf den harten polnischen Winter mit v/armer Kleidung versehen mußte, folgt nicht nur aus der Natur der Sache, sondern wird auch v">m Berufungsgericht mit Recht angenommen. Nach alledem ist auf die Revision der Klägerin das Urteil dos Berufungsgerichts aufzuhebon und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dos Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzu-vorweisen.

Zitierte Normen: § 57 BEG
KostenUSAAnspruchBerufungsgerichtBEGPolBerufungsgerichtsKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 59/64	URTEIL	Verkündet	am
2o. Januar 1965 Broeske
 Jus t'i sänge stellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtostreit
 der Sekretärin Regine W Street,
- Prozeßbevollmächtigter:
Ith
, USA,
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt JDr^JHHHBB
gegen
 das Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in
- Proseßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagton, Rechtsanwalt Dr.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13- Januar 1963 unter Mitwirkung des Genatcpräsidenten Ascher und der Buntlesri htor Johannsen V/üstenberg, Wilden und Br. loev/enheim
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil dos 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 6. Dezember 1963 aufgehoben, sov/eit die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgev/iesen worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtliche Kosten werden im Revisionsrechtszug nicht erhoben.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Die jüdische Klägerin wurde am 28. Oktober 1938 im Zuge der sog. "Polenaktion" von ihrem damaligen Wohnsitz Frank-furt/Hain nach Polen ausgewiesen. Bereits vorher hatte sie ihre Auswanderung in die USA vorbereitet. In Polen kam sie mittellos und ohne Gepäck an. Sie kaufte sich Winterkleidimg Die Mittel hierzu und auch die weiteren Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts erhielt sie von einer Frau B^^~ die US-Staatsangehörige war und in Polen zu Besuch weilte. Frau BflHIV stellte ihr die erforderlichen Mittel in Dollarwlihrung zur Verfügung.
Von Warschau aus betrieb die Klägerin ihre Auswanderung in die USA weiter. Ende Mai 1939 reiste sie über Gdingen nach Le Havre aus. Dort erkrankte sie. Ihr Bruder, der bei einer amerikanischen Firma in Paris beschäftigt war, unterstützte sie während der Dauer ihrer Krankheit und finanzierte auch ihre Überfahrt in die USA, die sie Anfang Juli 1939 an-trat. Am 10. Juli 1939 Kam sic in New York an.
Die Klägerin beantragt, ihr Entschädigung v/egen der Auswanderungskosten zu gewähren. Sie beziffert diese Kosten mit 6oo DPI für die Anschaffung von Y/interklcidung, mit l.i'do LM für ihre Aufenthaltskosten in Polen, mit 6o DM für die ' Fhhtkostcn von Warschau nach Gdingen, mit 12o DII für die Fahrkosten von Gdingen nach Le Havre, mit 2oo DM für ihre Aufenthaltsmehrkosten in Frankreich und mit weiteren 25o Dollar für die Passagekosten von Le Havre nach New York. Sie führt hierzu aus, daß die von ihr in Deutscher Mark angesetzten Kosten ihr in US-Währung entstanden Seien. Frau £■■9 habe ihr den Betrag von 1.2oo Dollar zur Verfügung gestellt. Frau BflHHB» die inzwischen verstorben ist, hat an Eides Statt versichert, daß sie der Klägerin ein Darlehen von "etwas über looo Dollar" zur Verfügung gestellt habe.
Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin eine Entschädigung von 2.19o DM zuerkannt, und zwar 13o DM für die Fahrkosten von Warschau nach Gdingen, 7oo DM für die Fahrkosten von Gdingen nach Le Havre, 36o DM für Lebenohaltungsmehrkosten in Polen und Frankreich und looo DM für die Passagekosten von Le Havre nach New York. Den darüber hinausgehenden Anspruch hat die Entochädigungsbehörde abgelehnt.
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zur Zahlung weiterer 2.81o DM zu verurteilen. Da3 Landgericht hat diese Klage durch das Urteil vom 14. März 1963 abgewiesen. Durch das Urteil des Berufungsgerichts vom 8. Dezember 1963 sind der Klägerin über den durch den Bescheid der
 Entschädigungsbehörde zuerkannten Betrag von 2.19o DM weitere 68*-,*1o EM sugesprochen worden.
Mit der von Berufungsgericht zugclassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter, soweit ihnen das Berufungsgericht nicht in vollem Umfang entsprochen hat
 Bas beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen
££JFPl?e:
Die Revision ist begründet.
l) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin gemäß § 57 BEG einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen hat, die ihr durch ihre Auswanderung von Frankfurt a.M. über Polen nach den U A entstanden sind. Die Auffassung, daß die Klägerin aus dem Reichsgebiet aus-gewandert ist, läßt ebensowenig einen rechtlichen Irrtum erkennen wie die Annahme, daß die Aufenthalte in Polen und Frankreich nur Zwipchenstationen auf ihrer Auswanderung in die USA waren. Daß zu den Auswanderungskosten im Sinne dos § 57 BEG nicht nur die Fahrtkosten, sondern auch die Lebsnhaltungskosten der Zwischenatationen insoweit gehören, als, sie über den gewöhnlichen Unterhaltskosten liegen, hati'l das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ebenfalls mit Recht angenommen. Einen rechtlichen Irrtum läßt das Urteil des Berufungsgerichts schließlich auch insoweit nicht erkennen, als es annimmt, daß der Anspruch des § 57 BEG ein einheitlicher Anspruch ist, so daß es ungeachtet der Tatsache, daß nur die Klägerin Berufung eingelegt hatte, nicht gehindert war, einzelne Teilposten dieses Gesamtanspruchs niedriger anzuoetsen, als dies das Landgericht getan hat. Mit Recht
 
wendet sieh jedoch die Klägerin gegen die Höhe der ihr zuerkannten Beträge. Das gilt zunächst für die Beträge, die der Klägerin als Mehrkosten für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts während der Dauer ihrer Zwischenaufenthalte in Polen und Frankreich zuerkannt worden sind. Bei der Ermittlung dieser Beträge ist das Berufungsgericht von den normalen Lebenshaltungskosten der Klägerin in den Jahren 1938 und 1939 ausgegangen. Es hat diese Kosten unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Klägerin vor der Verfolgung bei ihren Eltern gewohnt und damit verhältnismäßig billig gelobt hat, auf 3 RM täglich geschätzt. Für die in Polen und Frankreich entstandenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung hat das Berufungsgericht einen jeweiligen Gegenwert von 7 RM täglich angenommen. Bei der Berechnung der hiernach der Klägerin zustehenden Beträge hat es sowohl die normalen als auch die erhöhten Lebenshaltungskosten in die US-Y/ährung nach dem in der damaligen Zgit gültigen Kurswert (1 Dollar = 2,49 RM? umgerechnet, weil beide Kosten tatsächlich in dieser Währung entstanden seien. Diese Berechnung steht mit den vom erkennenden Senat in der Entscheidung vom 14. Februar 1962 - IV ZR 241/61 -, Rz'W 1962, 364 Nr. 23 entwickelten Grundsätzen nicht im Einklang. Nach dieser Entscheidung sind die durch Auswanderung entstandenen zusätzlichen Lebenshaltungskosten in der Weise zu ermitteln, daß von dem Gesamtaufwand diejenigen Beträge abgezogen werden, die der Verfolgte in dem gleichen Zeitraum bei einem Verbleiben in Deutschland hätte aufwenden müssen. Bei einer nach § 57 Abs. 2 BEG vorzunehmenden Umrechnung kann nur der nach Abzug der normalen Lebenshaltungskosten ermittelte Betrag zugrundegelegt werden. Es geht nicht an, die gesamten, in einer ausländischen Y/ährung entstandenen Kosten eines Zwischenaufenthaltes nach § 57 Abs. 2 BEG umzurechnen und erst nach erfolgter Umrechnung die Kosten des gewöhnlichen Lebenobedarfs im Wege eines Ab-
zugs zu berücksichtigen. Letztere Kosten sind vielmehr vorv/eg in Anrechnung zu bringen, da insoweit nicht von zusätzlichen entschädigungsfähigen Aufwendungen, wie sie § 57 Abs. 2 B34G in gleicher V/oise wie § 57 Abs. 1 BEG voraussetzt, gesprochen werden kann. Dabei hat die Ermittlung der entschädigungsfä-higen Kosten in der Weise zu erfolgen, daß die normalen Lebenshaltungskosten in derselben Umrechnungseinheit bewertet
 werden wie der Gesamtbetrag der Aufwendungen. Wenn das Beru-
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fungsgericht die von ihm zugrundegeiegten Reichsmark-Konten in die US-Y/ährung umgerechnet hat, weil diese Kosten in dieser ’Währung entstanden seien, so beruht diese Umrechnungsart auf einem rechtlichen Irrtum. Die in Polen und Frankreich entstandenen erhöhten Lebenshaltungskosten sind in der ’Währung dieser Länder, also in Zloty und Franc, entstanden. Daß die Klägerin nach der Annahme des Berufungsgerichts * die ihr entstandenen Kosten in amerikanischer Währung bezahlt hat, ändert hieran nichts.
2. Auch die Umrechnung der Fahrkosten für die Fahrt von Warschau über Gdingen nach Le Havre beruht auf der unrichtigen Auffassung dos Berufungsgerichts, daß diese Kosten in die Y/ährung der Vereinigten Staaten umzurechnen seien.
Die -Fahrkooten von Warschau nach Gdingen betrugen 13o Zloty und die Fahrkosten von Gdingen nach Le Havre 7oo Zloty. In dieser Währung sind die Kosten der Überfahrt entstanden und zu berechnen. Auch hier kommt es wiederum nicht darauf an, daß die Klägerin die Kosten nicht in Zloty, sondern in US-Dollar bezahlt hat.
5* Auch die vom Berufungsgericht für die Überfahrt von Le Havre nach New York festgesetzten Kosten finden in den tatsächlichen Feststellungen keine genügende Grundlage*-Das Berufungsgericht hat die Passagckosten für die Touristenklasse in Anrechnung gebracht, während die Klägerin nach
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ihrer Darstellung eine Einzelkabine für die Überfahrt gebucht und benutzt hat. Allerdings hat die Klägerin di^sc B -hauptung ausdrücklich erst im Revisionsrechtszug aufge-stcllt. Das Berufungsgericht mußte jedoch auch ohne ein entsprechendes Vorbringen der Klägerin in Erfüllung der ihm nach § 17(6 BEG obliegenden Amtsermittlungspflicht die tatsächlichen Passagekosten feststellen und durfte nicht ohne ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte davon ausgehen, daß die Klägerin die Touristenklasse benutzt habe.
4. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, erneut zu prüfen, ob die Verneinung der Erstattungsfähigkeit der von der Klägerin für die Beschaffung warmer Winterkleidung aufgewendeten Kosten auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen berechtigt ist. Die Klägerin mußte in Polen in der Zeit von Ende Oktober 1938 bis Ende Mai 1939 bis zur Erledigung der Einreiseformalitäten Zwischenaufenthalt nehmen.
Sie hat sich in dieser Zeit, v/ie sich zwar nicht aus dem Urteil des Berufungsgerichts, wohl aber aus der von diesem Gericht in Bezug genommenen Entscheidung des Landgerichts ergibt, in Warschau aufgehalten. Daß sich die Klägerin, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Polen mittellos und ohne Gepäck angekommen war, im Hinblick auf den harten polnischen Winter mit v/armer Kleidung versehen mußte, folgt nicht nur aus der Natur der Sache, sondern wird auch v">m Berufungsgericht mit Recht angenommen. Wenn jedoch das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der durch diese Anschaffungen entstandenen Kosten mit der Begründung verneint, es sei nichts dafür ersichtlich, da.ß sic die Wintcrkleidung nicht hätte in New York verwenden können, wenn sie sie dorthin mitgenommen hätte, so erscheint diese Auffassung nicht bedenkenfrei. Die Klägerin hat vorgetragon, daß sie die von ihr in Warschau angeschaffte Winterkleidung - dicke wollene Unterwäsche, exotische Pelzmütze mit Ohrenklappen, hohe pelzgefütterte Kanonenstiefel
o
sowie ein Schafspelz die auf die Verhältnisse in Polen zuge-sehnitten war, in den Vereinigten Staaten nicht hätte tragen können, ohne sich lächerlich zu machen. F:ir die Richtigkeit dieser Darlegung spricht die Behauptung der Klägerin, daß ihr Bruder ihr geraten habe,, die von ihr angeschaffte Winterkleidung in Frankreich zurückzulassen. Der Bruder der Klägerin, der die Pascage-kooten für die Überfahrt nach New York für die Klägerin bezahlt hatr,1 war sich, wie anzunehmen ist, darüber im klaren, daß die Klägerin als mittellose Ausländerin in New York schv/eren Zeiten entgegengehen würde. V/enn der Bruder der Klägerin ungeachtet dieser Erwägungen den von ihr behaupteten Rat erteilt hat, so liegt in der Tat die Annahme nahe, daß die in Polen angeschaffte Kleidung für die USA völlig ungeeignet war, so daß es der Klägerin nicht zuzu demuten war, sie dort zu tragen.
Nach alledem ist auf die Revision der Klägerin das Urteil dos Berufungsgerichts aufzuhebon und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dos Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzu-vorweisen.
Ascher Bundesrichter Johannsen Wüstenberg Wilden Dr.Loev/en-•	ist	erkrankt	und	vorhin-	heim
 dert zu unterzeichnen.
Ascher