geheiratete Sie haben bis zu ihrer durch Kriegsereignisse verursachten Trennung im Jahre 1943 in Krs® gewohnt* Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger« Die Beklagte ist von Geburt aus ebenfalls Deutsche; sie hat nach dem Kriege für Polen optiert« Aus der Ehe der Partoion sind drei Kinder hervorge-gangen 9 näml&h Edmund, gob am Während des Schei dungsverfahrens, im November 195o, hatte der Kläger bei der Arbeitsgemeinschaft für Familienzusammenführung und Kinderdienst in Hamburg-Osdorf einen Antrag auf Zusammen-führung mit seiner Frau gestellt« Auf eine Anfrage der Arbeitsgemeinschaft schrieb die Beklagte an diese: Auguat 1952 wurde ihm das Armenrecht verweigert* Das Landgericht führte aus, daß von einer unheil baren Zerrüttung der Ehe keine Rede sein könne da der der Kläger sich noch im Jahre 1951 bemüht habe, Beklagten die Übersiedlung zu ermöglichen«, und da auch die Beklagte erklärt habe, daß sie zur Fortsetzung der Ehe bereit sei«. Ein weiteres Armenrechts gcsuch des Klägers vom 25« Mai 1954 für eine auf die §§ 45 und 48 EheG gestutzte Klage wurde durch Be- verfahren setzte sich der Kläger mit dem Roten Kreuzi ty in Verbindung, um die Übersiedlung seiner Frau zu er reichen« An 20« Juni 1955 erhob er wieder Scheidungs klage Diese auf 48 EheG gestützte Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15» Februar 1957 ebenfalls abgewiesen, weil die Beklagte der Scheidung widersprochen und nach Ansicht des Landgerichts der Kläger die Zerrüttung der Eh© verschuldet habe«. Sie hat der Scheidung widersprochen und vorgetragen: Der Kläger habe sich um seine Familie nicht mehr gekümmert; seit Jahren habe er nicht mehr auf ihre Schreiben geantwortet« Sie habe sich dagegen in der Vergangenheit um eine Ausreise bemüht und sei auch heute noch bereit, zu dem Kläger zu kommenc Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden» Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt» Ras Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß es an die in dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15® Februar 1957 getroffene Feststellung gebunden sei, daß der Kläger die 2erüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet habe« Es hat deswegen nur geprüft, ob die Ehe gegen den sonach zulässigen Y/iderspruch der Beklagten geschieden werden kann« Ras hat das Berufungsgericht bo~ 3aht, da nach seiner Überzeugung die Beklagte sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühle« Zutreffend rügt die Revision, daß das Berufungsgericht bei dieser Feststellung gegen § 286 ZPO verstoßen habe, da es bei seiner Würdigung nicht alle erheblichen Tatsachen und insbesondere nicht die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15® Oktober 1962 vorgelegten Briefe aus dem Jahre 1962 berücksichtigt habe® Ras Berufung gericht hat seine Festollung allein auf die Aussage gestutzt, die die Beklagte am 12« Januar 1962 vor dem Kreis-» gericht in durch das sie im Wege der Rechts- hilfe vernommen worden ist, gemacht hat« Sie hat dort angegeben, daß der Kläger sie und die Kinder habe zu sich nehmen wollen« Es sei ein Mitarbeiter des Präsidiums des Gomeindevolksrats zu ihr gekommen und habe sie gefragt. Das Berufungsgericht hat beachtet, daß diese Erklärung der Beklagten in einem Gegensatz zu verschiedenen Briefen steht, die sie insbesondere an die Arbeitsgemeinschaft für Familienzusammenführung und Kinderdienst unter dem 14» März 1951 und 12» Februar 1952 gerichtet hat® In diesen Briefen hat sie ihre Bereitschaft zur Umsiedlung erklärt nehmung abgegebene Erklärung sein® Der Grund, den die Be klagte für ihre Weigerung, aus Polen auszureisen, ange geben habe, sei zwar menschlich verständlich, er zwinge jedoch zu der Feststellung, daß es <fcer Beklagten an einer zu demutbaren Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen Bas Berufungsgericht konnte daher nicht ausführen, der von der Beklagten angegebene Beweggrund für ihre Weigerung zwinge zu der Feststellung, daß es ihr an einer zu demutbaren Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, mangeleo Bas Berufungsgericht hätte vielmehr ergründen müssen, ob diese Weigerung eine endgültige oder nur eine zeitbedingte war» Bie Beklagte hat in ihrem Brief vom 23 <> September 1962 angeführt, daß sie sich damals geweigert habe, weil ihr Sohn beim Militär gewesen sei und später nicht mehr hätte ausreisen können«. In ihrem Brief vom 21* Mai 1962 hat sie auf das Verhalten des Klägers hingewiesen, aus dem sie den Eindruck gewonnen hatte, daß er sie und die Kinder nicht hätte bei sich aufnehmen wollen« Bas angefochtene Urteil enthält auch Y/idersprüche«, Wenn es, wie das Berufungsgericht ausführt, möglich ist, daß die Beklagte innerlich schwanke, ob sie zu dem Kläger ziehen oder in ihrer Keiinat bleiben solle?
Verkündet am 13«. November 1963 Hoeppe, Justizangestollte als Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle * Im Namen des Volkes 4 In dem Rechtsstreit der Frau Hedwig Post K Krs 0 * i* - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägerin9 Rechtsanwalt Br» gegen ♦ hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6* November 1963 unter Mitwirkung * ♦ des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raakc* ♦ Johannsen, Y/üstenberg und Dr«, Loowenheim für Recht erkannt: Der Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revi- sionsfrist erteilt Das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westfalen vom Ho Dezember 1962 wird aufgehoben» Der Rechtsstreit wird zur ander weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurü ckve rwi e s en o Von Rechts wegen f * a J i i Tatbestewi: Der im Jahre 1906 geborene Kläger und die im Jahro 1911 geborene Beklagte haben 1935 in Krs„ geheiratete Sie haben bis zu ihrer durch Kriegsereignisse verursachten Trennung im Jahre 1943 in Krs® gewohnt* Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger« Die Beklagte ist von Geburt aus ebenfalls Deutsche; sie hat nach dem Kriege für Polen optiert« Aus der Ehe der Partoion sind drei Kinder hervorge-gangen 9 näml&h Edmund, gob am 1933? Günter5 goo* 1938 am 1935» und Ingrid 9 geb am Der letzte eheliche Verkehr der Parteien hat im Jahre 1943 während eines Urlaubs dos Klägers, der zur V/ehr macht eingesogon war, stattgefundon« Der Kläger ist 1948 aus französischer Gefangenschaft entlassen worden« Er ist nicht zu seiner Familie nach sich vieiraehr in noch wohnt zurückgekehrt; er hat niedergelassen wo er heute Während der Gefangenschaft und auch in der ersten 2eit nach der Entlassung des Klägers aus der Gefangenschaft haben sich die Parteien in gewissen Abständen geschriebene» Der Kläger hat auch nach s einer Entlassung aus der Gefangen schaft hin und wieder seiner Familie ein Paket geschickt« Diese Bindungen bestanden bis 195o« Ii April 195o erhob der Kläger erstmals Scheidungsklage» Er Stützte seine Klage auf § 43 EheG und behauptete, seine Frau sei entgegen seinem Wunsch nicht zu ihm nach Westdeutschland ge- • kommen, obwohl ihr dies möglich gev/esen sei» Diese Klage ist durch Urteil des Landgerichts Paderborn vom 2o. Mars 1951 ?ait der Begründung abgev/iesen worden, daß eine schive-re Eheverfehlung der Beklagten nicht festzustellen sei; die Beklagte sei nach ihrem Vortrag bisher nicht in der Lage gewesen, zu dem Kläger überzusiedeln. Während des Schei dungsverfahrens, im November 195o, hatte der Kläger bei der Arbeitsgemeinschaft für Familienzusammenführung und Kinderdienst in Hamburg-Osdorf einen Antrag auf Zusammen-führung mit seiner Frau gestellt« Auf eine Anfrage der Arbeitsgemeinschaft schrieb die Beklagte an diese: »»In Erwiderung Ihres Briefes vom 23«, Februar 1951 teile ich höfliehst mit, daß ich mit meinen Kindern zu meinem Mann überführt werden will« Ich bitte deshalb alles zu tun, damit ich endlich zu meinem Manne mit meinen Kindern komme« Ich erwarte jeden Tag auf die Erlaubnis zur Ausreise«11 Auf weitere Schreiben der Arbeitsgemeinschaft antwortete die Beklagte am 12« Februar 1952: "In Beantv/ortung der Schreiben vom 7« November 195" und 18. Januar 1952 teile ich höfliehst mit, daß ich die Zuzugsgenehmigung von meinem Mann erhalten habe. Leider hat er mir nicht die Bescheinigung der deutschen Staatsangehörigkeit geschickt* Ich habe die mir empfohlenen Anträge gemacht und erwarte Bescheid« Seit 4 Monaten hat mein Mann an mich nicht geschrieben - und infolgedessen weiß ich nicht - ob er mich überhaupt haben will. Jeden- • * falls nach Erhalt der Ausreiseerlaubnis werde ich sofort zu meinem Mann zurückkehren«" Am 6 Mai 1952 beantragte der Kläger das Armen- recht für eine neue Scheidungsklage«, Er stützte diesmal sein Scheidungsbegehren auf 48 EheG Durch Beschluß des Landgerichts Paderborn vom 15-- Auguat 1952 wurde ihm das Armenrecht verweigert* Das Landgericht führte aus, daß von einer unheil baren Zerrüttung der Ehe keine Rede sein könne da der der Kläger sich noch im Jahre 1951 bemüht habe, Beklagten die Übersiedlung zu ermöglichen«, und da auch die Beklagte erklärt habe, daß sie zur Fortsetzung der Ehe bereit sei«. Ein weiteres Armenrechts gcsuch des Klägers vom 25« Mai 1954 für eine auf die §§ 45 und 48 EheG gestutzte Klage wurde durch Be- schluß des Landgerichts Paderborn vom 4o Dezember 1954 ebenfalls abgelehnt« Nach diesen Armenrechts- verfahren setzte sich der Kläger mit dem Roten Kreuzi ty in Verbindung, um die Übersiedlung seiner Frau zu er reichen« An 20« Juni 1955 erhob er wieder Scheidungs klage Diese auf 48 EheG gestützte Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15» Februar 1957 ebenfalls abgewiesen, weil die Beklagte der Scheidung widersprochen und nach Ansicht des Landgerichts der Kläger die Zerrüttung der Eh© verschuldet habe«. Der Kläger begehrt mit der jetzigen Anfang 1961 erhobenen Klage Scheidung der Ehe aus § 48 EheG* Er hat vorgetragon: Die häusliche und eheliche Gemeinschaft sei seit 1943 aufgehoben« Seit etwa Io Jahren habe er mit seiner Frau keinen Kontakt mehr« Er nehme daß die Kinder inzwischen verheiratet seien« Die Be- klagte wolle deshalb ihren augenblicklichen Y/ohn-sits nicht verlassen und nicht zu ihm ziehen«, Wenn die Beklagte vielleicht früher die Absicht gehabt habe* sich nach Deutschland aussiedeln zu lassen* so habe sie diese Absicht jetzt aufgegeben« Der Kläger hat beantragt* die Ehe ohne Schuldäusspruch zu scheiden» Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsv/eise den Kläger für schuldig zu erklären« Sie hat der Scheidung widersprochen und vorgetragen: Der Kläger habe sich um seine Familie nicht mehr gekümmert; seit Jahren habe er nicht mehr auf ihre Schreiben geantwortet« Sie habe sich dagegen in der Vergangenheit um eine Ausreise bemüht und sei auch heute noch bereit, zu dem Kläger zu kommenc Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden» Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt» Das Berufungsgericht hat den Kläger darüber vernommen, ob er während der Heimtrennung nach 1948 ein ehe« widriges oder ehebrecherisches Verhältnis zu einer anderen Frau unterhalten habe oder noch unterhalte« Der Kläger hat hierzu die Aussage verweigert* Da“ rauf hat das Berufungsgericht das Urteil des Land« gerichts geändert, die Ehe gleichfalls geschieden und den Kläger für schuldig erklärt* Die Beklagte hat Revision eingelegt * Sie verfolgt ihren Antrag? die Klage abzuweisen, weiter« Rer Kläger hat gebeten, die Revision suruekzuv/eisen« Ent sehe id ungsgründ g :a Rie Revision ist begründet« Ras Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß es an die in dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15® Februar 1957 getroffene Feststellung gebunden sei, daß der Kläger die 2erüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet habe« Es hat deswegen nur geprüft, ob die Ehe gegen den sonach zulässigen Y/iderspruch der Beklagten geschieden werden kann« Ras hat das Berufungsgericht bo~ 3aht, da nach seiner Überzeugung die Beklagte sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühle« Zutreffend rügt die Revision, daß das Berufungsgericht bei dieser Feststellung gegen § 286 ZPO verstoßen habe, da es bei seiner Würdigung nicht alle erheblichen Tatsachen und insbesondere nicht die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15® Oktober 1962 vorgelegten Briefe aus dem Jahre 1962 berücksichtigt habe® Ras Berufung gericht hat seine Festollung allein auf die Aussage gestutzt, die die Beklagte am 12« Januar 1962 vor dem Kreis-» gericht in durch das sie im Wege der Rechts- hilfe vernommen worden ist, gemacht hat« Sie hat dort angegeben, daß der Kläger sie und die Kinder habe zu sich nehmen wollen« Es sei ein Mitarbeiter des Präsidiums des Gomeindevolksrats zu ihr gekommen und habe sie gefragt. ob sie damit einverstanden sei, zu ihrem Manne auszu- reisen» Das habe sie abgelöhnt, da sie bei den Kindern habe bleiben wollen, die an das Land gebunden seien» Die Kinder und sie hätten an den Kläger geschrieben, er raöeh ch Polen ekkehr und bei ihnen leben» Der Klä ger habe darauf nicht geantwortete Ihre zwei Söhne hätten den Vater besuchen wollen, um sich davon zu überzeugen, wie er lebe® Sie Hätten um seine Zus immung gebeten, je doch habe er auch darauf nicht geantwortet» Sie sei mi einer Scheidung nicht einverstanden« Der Kläger sei Pole und verpflichtet, zu ihr und den Kindern 2urUekzukehren« Das Berufungsgericht hat beachtet, daß diese Erklärung der Beklagten in einem Gegensatz zu verschiedenen Briefen steht, die sie insbesondere an die Arbeitsgemeinschaft für Familienzusammenführung und Kinderdienst unter dem 14» März 1951 und 12» Februar 1952 gerichtet hat® In diesen Briefen hat sie ihre Bereitschaft zur Umsiedlung erklärt r- Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Beklagte selber schwankend sei» Sie müsse sich aber an ihrer in diesem Verfahren agegebenen Aussage festhalten lassen., Ent- s cheidungsgründüiage könne nur die zuletzt bei ihrer Ver - nehmung abgegebene Erklärung sein® Der Grund, den die Be klagte für ihre Weigerung, aus Polen auszureisen, ange geben habe, sei zwar menschlich verständlich, er zwinge jedoch zu der Feststellung, daß es <fcer Beklagten an einer zu demutbaren Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen 9 fehle Das Berufungsgericht durfte seine Feststellung nicht allein auf die zuletzt von der Beklagten abgegebene Erklärung gründen, indem es die Beklagte an dieser Erklärung festhiölt® Es muß vielmehr das gesamte Vorbringen und die « 8 früheren und späteren brief liehen Äußerungen der Be« klagten würdigen und ihre innere Einstellung ergründen* Nur dann? wenn das Berufungsgericht davon überzeugt war., daß die Beklagte jede innere Bindung an die Ehe verloren habe oder nicht mehr gewillt sei0 die Ehe? mit dem Kläger in der Bundes!*©publik fortzusetzen? falls er sich ihr wieder zuv/enden würde, hätte es der Klage stattgcben dürfeno Um diese Feststellung treffen zu können, hätte das Berufungsgericht insbesondere auch berücksichtigen müssen, daß die Beklagte ihre Aussage vom 12«, Januar 1962 vor einem polnischen Gericht gemacht hat, daß diese Aussage nur sehr kurz war, und daß die Beklagte möglicherweise nicht alle wesentlichen Umstände vorgetragen hat* Bas Berufungsgericht konnte daher nicht ausführen, der von der Beklagten angegebene Beweggrund für ihre Weigerung zwinge zu der Feststellung, daß es ihr an einer zu demutbaren Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, mangeleo Bas Berufungsgericht hätte vielmehr ergründen müssen, ob diese Weigerung eine endgültige oder nur eine zeitbedingte war» Bie Beklagte hat in ihrem Brief vom 23 <> September 1962 angeführt, daß sie sich damals geweigert habe, weil ihr Sohn beim Militär gewesen sei und später nicht mehr hätte ausreisen können«. In ihrem Brief vom 21* Mai 1962 hat sie auf das Verhalten des Klägers hingewiesen, aus dem sie den Eindruck gewonnen hatte, daß er sie und die Kinder nicht hätte bei sich aufnehmen wollen« « Bas angefochtene Urteil enthält auch Y/idersprüche«, Wenn es, wie das Berufungsgericht ausführt, möglich ist, daß die Beklagte innerlich schwanke, ob sie zu dem Kläger ziehen oder in ihrer Keiinat bleiben solle? kann eine Feststellung* daß sie sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühle und nicht bereit sei? diese fortzusetzen, nicht getroffen wordene Wegen dieser Verfahrensfehler und Widersprüche muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechts streit zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Ascher Baske Johannsen V/üst enberg Dta Loewenheim