Für die Verträge, die Dr. C^H abgeschlossen hatte, ohne seine Ehefrau als Bezugsberechtigte einzusetzen, hat die Beklagte durch den Bescheid vom 7. Für diejenigen Versicherungsverhältnisse, bei denen Frau Margarete O^ß als Alleinbozugsberechtigte eingesetzt worden ist, hat die Beklagte den Klägerinnen den Betrag von 14.664*74 DM Zug um Zug gegen Abtretung der entsprechenden Rückerotattungsansprüche zugesprochen. Die Beklagte hat die entschädigungsfähigen Beträge für die Klägerinnen alö Erbinnen des Versicherungsnehmers Dr. Carl auf 21.567*79 DM und für die Klägerinnen als Erbinnen der Alle.inbezugsberechtigten Frau Margarete auf den Betrag von 30.602,69 DM festgestellt, diese Betrüge jedoch unter Bezugnahme auf § 133 BEG auf insgesamt 25»000 DM gekürzt« Die Klägerinnen haben gegen die Bescheide der Entschädigungsbehörde Klage erhoben« Sie sind der Ansicht, daß der Höchstbetrag von 25»000 DM einmal für Dr« C^^als Versicherungsnehmer und ein zweites Mal für Frau Margarete als Bezugsberechtigte einzusetzen sei und daß sie daher weitere 21»567,79 DM beanspruchen könnten« Der Rechtsstreit der Parteien geht allein um die Präge, ob der in § 153 ."BEG festgesetzte Höchstbetrag von 25»000 DM die Entschädigungsansprüche der Klägerinnen endgültig begrenzt, und zwar sowohl insoweit, als diese den Entschädigungsanspruch als Erbinnen des Versicherungsnehmers Dr. Carl geltend machen, wie auch insoweit, als sic ihre Ansprüche aus ihrer Erbberechtigung nach der Alleinbozugsbercchtigten Prau Margarete herleiten. Diese Frage ist entgegen der Hechtsauffassung des Berufungsgerichts dahin zu entscheiden, daß die Klägerinnen den Höchstbetrag von 25«OOO DH insgesamt nur einmal verlangen können. §§ 127 bis 130 BEG für den einzelnen Versicherungsnehmer oder die Bezugsberechtigten insgesamt 25*000 DM nicht übersteigen« Das gilt nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch dann, wenn ein Versicherungsnehmer oder ein Bezugsberechtigter an mehreren Versicherungen geschädigt worden ist. Es ist daher über die Frage zu entscheiden, ob sich die Ansprüche der Klägerinnen dadurch verbessert haben, daß der Erblasser Dr. Carl für mehrere der von ihm getätigten Versicherungen seine Ehefrau als Allein-bezugobcrechtigto benannt hat, deren Erbinnen die Klägerinnen ebenfalls geworden sind. Gewiß1: hat nach der grundsätzlichen Regelung der Entschädigung wegen Schadens an einer Versicherung neben dem Versicherungsnehmer auch der Bezugsberechtigte einen eigenen, in seiner Person begründeten Entschädigungsanspruch» Sein Anspruch -und der Anspruch des Versicherungsnehmers unterliegt jedoch einer^HÖchstbetragsbegrensung» Das kommt zwar in der Pormulierung der Vorschrift des Gesetzes nicht mit letzter Klarheit zu dem Ausdruck*;, folgt jedoch aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Regelung» Wenn § 153 Abs» 1 BEG bestimmt, daß die Entschädigung für den Versicherungsnehmer oder die Bezugsberechtigten insgesamt 25-000 DM nicht übersteigen darf, so ergibt sich aus dieser Regelung, daß mehreren Bezugsberechtigten der Entschädigungshöchst-betrag von 25.000 DM nur einmal zustehon soll, obwohl nach der neuen Konzeption des Gesetzes dem verfolgten Bezugsberechtigten ein selbständiger Entschädigungsanspruch zustcht» Das Gesotz denkt hierbei offenbar nur an den Pall, daß entweder der Versicherungsnehmer oder die Gesamtheit der Bezugsberechtigten anspruchsberechtigt ist» In jedem Palle ist der Höchstbetrag nur einmal zahlbare Die Rechtslage kann nicht anders sein, wenn nach der konkreten Ausgestaltung der Versicherungsverträge neben dem Versicherungsnehmer Bezugsberechtigte vorhanden und an-spruchsberechtigt sind«. Nr» 1 zu § 133) kann daher nicht sugestimmt werden» Hier ist übersehen, daß nach dem in § 133 Abs» 1 Satz 2 BEG zu dem Ausdruck gekommenen Y/illen des Gesetzgebers ohne Rücksicht auf die Anzahl der geschlossenen Versicherungsverträge der Versicherte als solcher für die Begrenzung der Entschädigungshöchstleistung entscheidend ist, gleichviel, ob an dem Vertrag oder den Vorträgen nur ein Verfolger oder mehrere Verfolgte - entweder mehrere Bezugsberechtigte oder Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigte - beteiligt sind» Bas ist offenbar auch die Meinung von Van’Bam - Loos in der Anmerkung zu § 133 BEG*
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? nein 24.34 083 BEG §§ 127, 133 Mehreren Bezugsberechtigten aus einer Lebensversicherung steht der Entschädigungshöchstbetrag von 25oOoo DM nur einmal zu« Bas gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer und mehrere Bezugsberechtigte an mehreren Versicherungen geschädigt worden sind. BGH, Urto v, 27o Juni 1962 - IV ZR 59/62 - OLG Hamburg LG Hamburg IV_ZR_59/62 Verkündet am 27. Juni 1962 Becker? Justizangestellter ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Freien und Hansestadt Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 36, Drehbahn 54, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozcßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, in gegen 1 . dio Frau Gnr&a^Margi t A 2. die FrmiVera C 40 Street, als Erbinnen nach Dr. Carl August C(__ Margareta Bertha C00, Klägerinnen und Revisionsbeklagten, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, und seiner Frau m hat dor'IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vci'handlung vom 22. Juni 1962 unter Mitwirkung der Eundecrichtcr Raske, Johannsen, Wilden, Dr. Locwenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision dos beklagten Landes wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 29. November 1961 aufgehoben. Auf die Beruflang des beklagten Landes wird das Urteil der Entschädigungskammer I des Landgerichts Hamburg vom 19. Mai 1961 abgeändert: Dio Klage wird abgewiesen. Dio Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; dio außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Klägerinnen. Von Rechts wegen-- Tatbestand: Dio Klägerinnen sind Erbinnen der Eheleute Dr. Carl und Margarete G^ß„ Dr. hatte verschiedene Lebens- versicherungen abgeschlossen» Bei einigen Versicherungsverträgen war als Alleinbezugsberechtigte seine Ehefrau eingesetzto Sämtliche Verträge wurden während der Herrschaft des Nationalsozialismus aus rassischen Gründen vorzeitig abgelöst. Teilweise wurden die Rückkaufswerte beschlagnahmt und vom Staat eingezogen» Die Klägerinnen haben Entschädigungsansprüche nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes geltend gemacht. Für die Verträge, die Dr. C^H abgeschlossen hatte, ohne seine Ehefrau als Bezugsberechtigte einzusetzen, hat die Beklagte durch den Bescheid vom 7. Oktober I960 den Klägerinnen eine Entschädigung von 10.335*25 DM suerkannt, die Entschädigungsleistung von 3.896,10 DM für die als Nr. 2 im Bescheid aufgeführte Versicherungsleistung jedoch davon abhängig gemacht, daß die Klägerinnen ihr den entsprechenden Rückerstattungsanspruch abtreten. Für diejenigen Versicherungsverhältnisse, bei denen Frau Margarete O^ß als Alleinbozugsberechtigte eingesetzt worden ist, hat die Beklagte den Klägerinnen den Betrag von 14.664*74 DM Zug um Zug gegen Abtretung der entsprechenden Rückerotattungsansprüche zugesprochen. Die Beklagte hat die entschädigungsfähigen Beträge für die Klägerinnen alö Erbinnen des Versicherungsnehmers Dr. Carl auf 21.567*79 DM und für die Klägerinnen als Erbinnen der Alle.inbezugsberechtigten Frau Margarete auf den Betrag von 30.602,69 DM festgestellt, diese Betrüge jedoch unter Bezugnahme auf § 133 BEG auf insgesamt 25»000 DM gekürzt« Die Klägerinnen haben gegen die Bescheide der Entschädigungsbehörde Klage erhoben« Sie sind der Ansicht, daß der Höchstbetrag von 25»000 DM einmal für Dr« C^^als Versicherungsnehmer und ein zweites Mal für Frau Margarete als Bezugsberechtigte einzusetzen sei und daß sie daher weitere 21»567,79 DM beanspruchen könnten« Das Landgericht und das Berufungsgericht sind der Auffassung der Klägerinnen gefolgt und haben das beklagte Land antragsgemäß zur Zahlung weiterer 21»567*79 DM verurteilt« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzu-weisen, weiter« Die Klägerinnen beantragen, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen« Entscheidungsgründe: Die Revision des beklagten Landes ist begründet« Der Rechtsstreit der Parteien geht allein um die Präge, ob der in § 153 ."BEG festgesetzte Höchstbetrag von 25»000 DM die Entschädigungsansprüche der Klägerinnen endgültig begrenzt, und zwar sowohl insoweit, als diese den Entschädigungsanspruch als Erbinnen des Versicherungsnehmers Dr. Carl geltend machen, wie auch insoweit, als sic ihre Ansprüche aus ihrer Erbberechtigung nach der Alleinbozugsbercchtigten Prau Margarete herleiten. - 4 ~ Diese Frage ist entgegen der Hechtsauffassung des Berufungsgerichts dahin zu entscheiden, daß die Klägerinnen den Höchstbetrag von 25«OOO DH insgesamt nur einmal verlangen können. 1. Das folgt aus der Vorschrift des § 153 Abs« 1 BEG. Danach darf die Entschädigung für Schaden an einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung gemäß den §§ 127 bis 130 BEG für den einzelnen Versicherungsnehmer oder die Bezugsberechtigten insgesamt 25*000 DM nicht übersteigen« Das gilt nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch dann, wenn ein Versicherungsnehmer oder ein Bezugsberechtigter an mehreren Versicherungen geschädigt worden ist. Hierdurch hat der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließendcn Weise klargeotellt, daß die Zahl der abgeschlossenen Versicherungen für die Bemessung der zu-stehenden Höchstentschädigung ohne rechtliche Bedeutung ist. Das Gesetz stellt vielmehr auf die Person des Versicherungsnehmers ab. Die Hechtslage der Klägerinnen erfährt daher, wie zunächst festzustellen ist, nicht dadurch eine Verbesserung zu ihren Gunsten, daß der Erblasser Dr. Carl mehrere Debensversicherungsverträge abgeschlossen hat. 2. Es ist daher über die Frage zu entscheiden, ob sich die Ansprüche der Klägerinnen dadurch verbessert haben, daß der Erblasser Dr. Carl für mehrere der von ihm getätigten Versicherungen seine Ehefrau als Allein-bezugobcrechtigto benannt hat, deren Erbinnen die Klägerinnen ebenfalls geworden sind. Auch das ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts zu verneinen. Die An-spruchobercchtigung des Bezugsberechtigten ist durch § 127 Abs. 1 neu in das BEG 1956 eingeführt worden. § 57 Abs. 1 BErgG 1953 hatte ausdrücklich nur den Verfolgten als Versicherten als anspruchsberechtigt bestimmt. Die wahre Rechtslage war insoweit zweifelhaft. Denn Abs» 1 des § 56 BErgG hatte, wie auch in der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift ausgeführt ist, nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß außer dem Verfolgten auch andere Personen an einem Versiehe-rungoverhültnis geschädigt sein können und ließ die Präge offen, ob auch sie Anspruch auf Entschädigung haben» Die neue Passung des Gesetzes stellt nunmehr in § 127 BEG klar, daß neben den Versicherungsnehmern auch Bezugsberechtigte zun Kreis der Geschädigten und Entschädigungsberechtigten gehören können» 3o Diese materielle Ausdehnung des Kreises der Entschädigungsberechtigten auf Bezugsberechtigte bewirkt ‘jedoch nicht, daß ihnen neben dem Versicherungsnehmer ein eigener Entschädigungshöchstbetrag von 25«000 DM außer dem Entschädigungshöchstbotrag des Versicherungsnehmers zu-stcht. Gewiß1: hat nach der grundsätzlichen Regelung der Entschädigung wegen Schadens an einer Versicherung neben dem Versicherungsnehmer auch der Bezugsberechtigte einen eigenen, in seiner Person begründeten Entschädigungsanspruch» Sein Anspruch -und der Anspruch des Versicherungsnehmers unterliegt jedoch einer^HÖchstbetragsbegrensung» Das kommt zwar in der Pormulierung der Vorschrift des Gesetzes nicht mit letzter Klarheit zu dem Ausdruck*;, folgt jedoch aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Regelung» Wenn § 153 Abs» 1 BEG bestimmt, daß die Entschädigung für den Versicherungsnehmer oder die Bezugsberechtigten insgesamt 25-000 DM nicht übersteigen darf, so ergibt sich aus dieser Regelung, daß mehreren Bezugsberechtigten der Entschädigungshöchst-betrag von 25.000 DM nur einmal zustehon soll, obwohl nach der neuen Konzeption des Gesetzes dem verfolgten Bezugsberechtigten ein selbständiger Entschädigungsanspruch zustcht» Das Gesotz denkt hierbei offenbar nur an den Pall, daß entweder der Versicherungsnehmer oder die Gesamtheit der Bezugsberechtigten anspruchsberechtigt ist» In jedem Palle ist der Höchstbetrag nur einmal zahlbare Die Rechtslage kann nicht anders sein, wenn nach der konkreten Ausgestaltung der Versicherungsverträge neben dem Versicherungsnehmer Bezugsberechtigte vorhanden und an-spruchsberechtigt sind«. Es würde der inneren Rechtfertigung entbehren, wenn in diesem Falle der Versicherungsnehmer einerseits und die Bezugsberechtigten andererseits den Köchstbetrag von 25-000 BM je einmal in voller Höhe verlangen könnten» Können nach § 153 Abs» 1 Satz 2 BEG Versicherungsnehmer oder Bezugsberechtigte den Höchstbetrag auch dann nur einmal verlangen, wenn sie an mehreren Versicherungen geschädigt worden sind, so muß das er:t recht dann gelten, wenn, wie hier, Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigte an mehreren Versicherungen geschädigt worden sind» Als entscheidender rechtlicher Gesichtspunkt darf nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Anspruch des Bezugsberechtigten auf den von dem Versicherungsnehmer geschlossenen Versicherungsvertrag gründet» Das gilt auch dann, wenn die Bezugsberechtigte, wie hier , von dem Versicherungsnehmer unwiderruflich eingesetzt wird» Denn auch in diesem Palle bleibt der Versicherungsnehmer alleiniger Vertragsgegner» Der gegenteiligen Auffassung von Ehrig bei Bless in/Y/ilden (BEG 3- Aufl. Nr» 1 zu § 133) kann daher nicht sugestimmt werden» Hier ist übersehen, daß nach dem in § 133 Abs» 1 Satz 2 BEG zu dem Ausdruck gekommenen Y/illen des Gesetzgebers ohne Rücksicht auf die Anzahl der geschlossenen Versicherungsverträge der Versicherte als solcher für die Begrenzung der Entschädigungshöchstleistung entscheidend ist, gleichviel, ob an dem Vertrag oder den Vorträgen nur ein Verfolger oder mehrere Verfolgte - entweder mehrere Bezugsberechtigte oder Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigte - beteiligt sind» Bas ist offenbar auch die Meinung von Van’Bam - Loos in der Anmerkung zu § 133 BEG* Bie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, § 225 Abs« 1 BEGo Raske Johannsen Wilden Br* Loewenheim Br* Graf