Volltext der Entscheidung
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: ja
ZPO §§ 253, 256, 803
Die Frage, welcher DM-West-Betrag im Wege der Zwangsvollstrekkung auf Grund eines sov/jetzonalen Gerichtsurteils beizutreihen ist, ist in Zwangsvollstreckungsverfahren mit den dort gegebenen Rechtsbehelfen zu klären. Für eine Klage auf Feststellung dieses Rechts fehlt das Rechtsschutzinteresse.
BGH, Urt. v. 29. September 1961 - IV ZR 59/61 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
IV ZR 59/61 Verkündet
an 29. September 1961 Schorm, Ju3tizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Goldschmiedemeisters Y7 R in D
I straße ,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ... in K
gegen
Frau'Ll R geb. S' in R' , F:
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Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in K,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten- Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Doewenheim
für Recht erkannt: '
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13« Januar 1961 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 29. Januar I960 wird zurückgewiesen. -
Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand: -
Die Ehe der Parteien wurde durch rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts in Rostock vom 30. Oktober 1955 geschieden. Der letzte eheliche Wohnsitz war in Rostock. Im Jahre 1956 verließ der Beklagte die Ostzone. Er begab sich nach Düsseldorf, und er wohnt seitdem dort..
Die Klägerin erhob in der Folgezeit vor dem Kreisgericht in Rostock Klage gegen den Beklagten auf Zahlung eines Ausgleiches für das in der Ehe gemeinschaftlich erworbene Vermögen. Das Kreisgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von ”8.000 DM” nebst 4 Zinsen seit dem
1. November 1957 an die Klägerin. Dieses Urteil vom 7. Januar 1958 ist rechtskräftig.
Die Klägerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil. Der Beklagte zahlte an ihren Prozeßbevollraächtigten . in Düsseldorf einen Betrag von 1.890 DM (West) zur Weiterleitung an die Klägerin. Er sieht dadurch seine Schuldverpflichtung aus dem ostzonalen Titel als erledigt an, weil der in der Währung der Bundesrepublik gezahlte Betrag nach dem Berliner Wechselstubenkurs der - nach seiner Meinung -auf DH-Ost lautenden Urteilssumme entspreche.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß der Beklagte verpflichtet sei, die ihr zuerkannte Geldsumme zu dem Nennbetrag in DM-West zu entrichten. Da sie deswegen in der Zwangsvollstreckung auf Schwierigkeiten gestoßen ist, hat sie vor dem Landgericht in Düsseldorf eine neue Klage erhoben mit den Antrag, , . . '
feotzustellen, daß der Beklagte aus dem^rechtskräftigen Urteil des Kreisgerichts Rostock vom 7. Januar 1958
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- 4 C 646/57 - verpflichtet ist, die in dem Urteil zuerkannten Beträge in voller Höhe in UM-West an sie zu zahlen.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Die beiden Satsachengerichte haben die erhobene Peststellungsklage uneingeschränkt für zulässig gehalten, und sie haben daher sachlich entschieden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert und nach dem Klageantragerkannt.
Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Beklagten. Er beantragt,
unter Aufheoung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, also die Klage in vollem Umfang abzuweisen. '
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat die in dem vorliegenden Klageantrag formulierte Peststellungsklage aus folgenden Gründen für zulässig erachtet: Die Klägerin begehre die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, weil ihr Verlangen auf die unter den Parteien streitige Präge der Zahlungsverpflichtung des
Beklagten gemäß dem Urteil des Kreisgerichts in Rostock gerichtet sei, insbesondere im Hinblick darauf, daß die Klägerin jenseits und der Beklagte diesseits der Zonengrenze wohne, und daß in diesen Teilen Deutschlands eine verschiedene V/ährung bestehe. An dieser Feststellung habe sie ein rechtliches Interesse, wenn auch die Auslegung eines Urteils spruchs an sich Aufgabe der Organe der Zwangsvollstreckung sei und die Klägerin die Möglichkeit der Erinnerung und der sofortigen Beschwerde nach den §§ 766, 793 ZPO habe.
Die" Frage nach dem Umrechnungsmaßstab bei Zahlung einer DM-Ost-Forderung in DM-West werde in der Rechtsprechung der Gerichte verschieden beantwortet, und da eine höchst-richterliche Entscheidung bisher nicht■ergangen sei, könne das rechtliche Interesse der Klägerin an einer Klärung der Rechtsfragen durch das Prozeßgericht nicht verneint werden. Ihr Interesse an alsbaldiger Feststellung ergebe sich daraus daß.sie die Zwangsvollstreckung betreiben wolle.
Dem ist nur teilweise zu folgen.
Auszugehen ist davon, daß der Klageantrag in der hier vorliegenden Fassung nicht eindeutig ist. Die Klägerin hat ihr Feotstellungsbegehren, der Beklagte sei verpflichtet, die ihr in dem.Urteil des Kreisgerichts Rostock zuerkannten Beträge, in Höhe des Nennbetrages in DM-West zu zahlen, auf zweifache V,'eise begründet. Einmal macht sie geltend, das Kreisgericht habe den Beklagten zur'Zahlung in DM-West-verurteilt. Zum anderen ieitet sie ihren Antrag daraus her, daß jedenfalls auch dann, wenn der Titel auf Ostmark laute, der; Beklagte zur Erfüllung seiner Schuld durch Zahlung eines Betrages in DM-V/est, im Umrechnungsverhältnis von 1 1 ver-
pflichtet sei. Dieses Vorbringen ist bei der Auslegung des Klageantrags zu berücksichtigen.
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2. Soweit die Klägerin meint,-die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von ”8.000'DM" sei auf die Währung der DM-West gerichtet, ist das rechtliche Interesse an der erhobenen Peststellungsklage gegeben. Denn die Klägerin will festgestellt wissen, welchen Inhalt das im Urteil des Kreisgerichts festgestellte Rechtsverhältnis zwischen den Parteien hat, nämlich, ob es die Zahlung von DM-West oder DM-Ost zu dem Gegenstand hat.
Zwar fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine.Klage regelmäßig dann, wenn der Kläger für seinen Leistungsanspruch schon einen vollstreckbaren Titel besitzt (vgl. u.a. RGZ 16, 427, 435; RGZ 39, 1, 5; RGZ 88, 267, 268; RGZ 110, 117, 118; OGhZ 1, 213, 214; BGH-LM ZPO § 325 Nr. 7; BGH MLR 1958, 215, 216; Stein/Jonas/Schönke/Pohle, ZPO 18. Aufl. Anm. IV 2 b vor § 253 m.w. Nachweisen).'In diesem Pall ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Klage nur gegeben, wenn der Gläubiger des vorhandenen rechtskräftigen und vollstreckbaren Titels wegen besonderer Umstände im Einzelfall ein berechtigtes Interesse an einer nochmaligen gerichtlichen Entscheidung hat (RGZ 16, 427, 435; OLG Nürnberg, JW 1930, 2806). Las gilt vor allem dann, wenn zwischen den Beteiligten Streit über die Tragweite einer zu Zweifeln Anlaß gebenden Urteilsformel besteht (RGZ 147,
27, 29; BGH MLR 1958, 215, 216). Um einen solchen Pall’ handelt es sich hier. Lenn die Passung der Urteilsformel (”8.000 LH”) gibt nicht mit hinreichender Leutlichkeit zu erkennen, in welcher der beiden deutschen Währungen sich die Zahlungsverpflichtung des Beklagten ausdrückt'.
Entgegen der auf § 256 ZPO gestützten Rüge der Revision kann das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung nicht mit der Begründung verneint werden, sie sei zur Erhebung der Leistungsklage in der Lage gewesen.
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Denn die unter den angegebenen Voraussetzungen zulässige zweite Klage kann nur eine Peststellungs-, nicht dagegen eine leistungsklage sein. Sie dient nur dazu, die aus der Vorentscheidung aufgetretene Zweifelsfrage zu klären, diese zu ergänzen und damit die Schwierigkeiten aus dem Wege zu räumen, die der erstrebten Durchsetzung des im ersten Verfahren bereits rechtskräftig festgestellten Anspruchs entgegenstehen oder entgegenstehen können. Es besteht kein Bedürfnis,,den vorhandenen zur Vollstreckung geeigneten Titel voll zu ersetzen und den darin enthaltenen Ausspruch zu wiederholen.
Die insoweit zulässige Peststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Dem Oberlandesgericht ist darin beizutreten, daß der Beklagte im Urteil des Kreisgerichts zur Zahlung von 8.000 DM-Ost verurteilt worden ist.
Nach dem Tatbestand des ostzonalen Urteils hat die Klägerin selbst die Verurteilung des Beklagten zur. Zahlung von "8.000 JI'.l" beantragt. Im Zweifel muß dieser Klageantrag dahin verstanden werden, daß der Schuldbetrag in der an ostzonalen Gerichtssitz gesetzlichen Währung gefordert worden ist (vgl. Seydel, NJW 1958, 736, 737). Denn, es muß allgemein davon ausgegangen werden, daß ein dem entgegenstehender Wille im Klageantrag ausdrücklich hervorgehoben worden wäre. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichts, den ostzonalen Gerichten sei es verboten, in DM-West zu erkennen, zutrifft.
Der Urteilstenor kann auch nicht deshalb auf DM-’West lauten, weil der Beklagte bereits zur Zeit der Klageerhebung und demnach auch im Zeitpunkt der Entscheidung vom 7. Januar 1958 in der Bundesrepublik wohnte und für ihn eine
andere gesetzliche Währung als am Wohnsitz der Klägerin . maßgebend war und ist. Zwar handelt es sich bei der Verpflichtung des Beklagten um eine sogenannte echte Wertschuld (arg. § 1378 Abs. 2 BGB). Selbst wenn man entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 14, 212, 217 davon ausgehen wollte, daß diese echte Wertschuld nicht von vornherein auf eine bestimmte Währung gelautet habe, so hat sie sich insoweit doch durch den vor dem Kreisgericht gestellten Klageantrag ("8.000 DM'^ und durch die diesem folgende rechtskräftige Verurteilung des Beklagten in der für das ostzonale Gericht maßgeblichen Währung konkretisiert. Nunmehr kommt es auf den Berechnungsmaßstab für die Schuld nicht mehr an. Maßgebend ist lediglich die in dem Urteil in einer bestimmten Währung (DM-Ost) ausgedrüekte Geldschuld'-des Beklagten.
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Bes weiteren hat das Oberlandesgericht rechtlich zutreffend darauf hingewiesen, daß der nach § 269 BGB zu bewertende leistungsort für die Erfüllung der Schuld des Beklagten Rostock ist. Es muß davon ausgegangen werden, daß der aus Art. 30 der ostzonalen Verfassung hergeleitete Ausgleichsanspruch der Klägerin mit der Scheidung der Ehe der Parteien entstanden ist (arg. § 1378 Abs. 3 BGB), also in einer Zeit, als auch der Beklagte noch seinen Wohnsitz in Rostock gehabt hat. Der somit feststehende Leistungsort hat sich durch den nach Entstehung des Schuldverhältnisses stattgefundenen Wohnsitzwechsel des Beklagten nicht geändert (vgl. BGH BB 1955, 844, 845; RGBK 11'. Aufl. § 269 Anm. 13; Soergel/Siebert, BGB 9* Aufl. § 269 Nr. 9). Die Leistung am ursprünglichen Wohnsitz ist weder unmöglich noch unzu demutbar; der Beklagte kann seine Schuld erfüllen, die Klägerin vermag die ihr zustehende Leistung in Empfang zu nehmen, notfalls unter Zuhilfenahme von Mitteln der Zwangsvollstreckung. Die ostzonalen Devisenbestimmungen
berühren nicht die Möglichkeit und Zumutbarkeit, die Leistung zu erbringen, sondern nur die im Rahmen des § 269 BGB nicht zu entscheidende Präge der Umrechnung der beiden deutschen Währungen. Damit spricht letztlich auch der nach wie vor in der Ostzone liegende Leistungsort dafür, daß der Beklagte den im Urteil des Kreisgerichts festgelegten Betrag in DM-Ost schuldet und demgemäß verurteilt ist.
3. Die Peststellungsklage ist unzulässig, soweit sie damit begründet wird, der Beklagte sei auch dann zur Erfüllung seiner Schuld durch Zahlung eines dem Umrechnungsverhältnis von 1 : 1 entsprechenden Betrages in DM-West verpflichtet, wenn der Schuldtitel in DM-Ost ausgedrückt sei. Denn insoweit fehlt der Klägerin das rechtliche Interesse an der begehrten Peststellung.
Das Ziel des Klagebegehrens geht dahin, durch gerichtliche Entscheidung im Erk e.nn'tn.isver" fahren die Berechtigung zu erhalten, aus dem auf 8.000 DM-Ost-lau-' tenden ostzonalen Titel in der Bundesrepublik in 8.000 DM-West zu vollstrecken. Damit verfolgt die Klägerin zugleich gemäß den ostzonalen Devisenvorschriften das Ziel., vom Beklagten 8.000 DM-West auf ein westdeutsches Sperrkonto eingezahlt zu erhalten, um darauf von der deutschen Notenbank einen Betrag von 8.000 DM-Ost zu erhalten.
Die insoweit von der Klägerin begehrte Feststellung geht allein dahin, wie und auf welche Weise sie für die eindeutig umrissene und keiner weiteren inhaltlichen Klärung mehr bedürftige Zahlungspflicht des Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung Befriedigung finden kann. Die Klägerin hat bereits begonnen, aus dem Titel zu vollstrecken. Ein von ihr cm 14.. August 1958 beim Amtsgericht in Düsseldorf erwirkter.Pfandungs- und Überweisungsbeschluß enthält den
Vermerk, daß die im Beschluß genannten DM-Ost-Beträge in DLI-Y/est nach dem Wechselstubenkurs am Tage der Zahlung umzurechnen seien. Die Präge, wie ihre Ostmarkforderung in DM-Y/est umzurechnen ist, muß die Klägerin im Vollstreckungsverfahren klären. Hierfür hat sie die Rechtsbehelfe der §§ 766, 793 ZPO. Da sie-das von ihr insoweit erstrebte Ziel auf diesem einfacheren und billigeren Y/eg erreichen kann, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung (Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. vor § 253 IV C).
Dem steht nicht entgegen, daß die Zivilprozeßordnung "im wesentlichen" Vollstreckungsrecht und materielles Recht getrennt hält. Jedenfalls für den vorliegenden Pall kann nicht mit Kegel (JZ 1959» 169) davon ausgegangen werden, daß die Entscheidung über die Umrechnung der Forderung der Klägerin im Vollstr^ckungsverfahren ordnungswidrig wäre. Denn auch materielle Fragen sind der Entscheidung durch.die Vollstreckungsgerichte zugänglich (vgl. z.B. § 850 f Abs. .2 ZPO). Das gilt jedenfalls dann, wenn deren Klärung nur für die Art und Y'eise und das Ausmaß der Zwangsvollstreckung erforderlich und von Bedeutung ist. Dies trifft auf den hier zu entscheidenden Fall zu, weil es sich nur darum handelt, wie die Klägerin ein wegen einer DM-Ost-Forderung erwirktes Urteil eines sowjetzonalen Gerichts in der Bundesrepublik vollstrecken kann.
Rechtlich fehlerhaft ist die Annahme des Oberlandesgerichts,. das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung sei trotz der in den §§ 766, 793 ZPO aufgezeigten Rechtsbehelfe gegeben, weil bisher eine höchstrichterliche Entscheidung über den Umrechnungsmaßstab bei Zahlung einer DI.'-Gst-Forderung .in DM-V/est nicht ergangen sei. Das Beru-
fungsgericht übersieht, daß die maßgeblichen Verfahrensordnungen höchstrichterliche Entscheidungen nur unter den dafür ausdrücklich geregelten Voraussetzungen vorsehen. Wenn das Zwangsvollstreckungsrecht hierzu grundsätzlich keine Handhabe bietet, so muß es dabei sein Bewenden haben, selbst wenn dadurch Rechtsfragen durch die unteren Gerichte unterschiedlich beantwortet werden. Dadurch, daß der für die Entscheidung eines Rechtsstreits gesetzlich vorgesehene Instanzenzug nicht bis zu dem Bundesgerichtshof führt, erlangt die Partei nicht das Recht, die in diesem Rechtszug zu entscheidenden Rechtsfragen durch'eine Peststellungsklage vor einem anderen Rechtszug anhängig zu machen, der eine höchstrichterliche Entscheidung ermöglicht.
Da die hri.^r erhobene Pest stellungsklage der Klägerin insoweit unzulässig ist, erübrigen sich Ausführungen darüber, ob das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, der Beklagte habe seine Schuld in Höhe von 8.000 DM-West, also zu dem Nennbetrag der DM-Ost-Forderung, zu erfüllen. Die hiergegen gerichteten Einwendungen-der Revision sind somit nicht entscheidungserheblich.
4. Da die Klägerin mit ihrer Peststellungsklage nicht ’durchdringen kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ? 97 ZPO. Ascher Raske Johannsen Maaß Dr.Loewenheim