Der Kläger hat wegen dieses Sachverhalts neben einem Entschädigungsanspruch wegen eines Ausbildungsschadens von 5o0öü DM einen Anspruch auf Entschädigung wegen eines Schadens im beruflichen Fortkommen in Höhe von 40,000 DM ange-moldeto Den Anspruch wegen des behaupteten Berufsschadens hat die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 10, April 1957 mit der Begründung abgelehnt, daß der Anspruch im Bundesentschädigungsgesetz keine Stütze fände, da der Kläger noch nicht berufstätig gewesen sei. Der Kläger hat nunmehr Klage erhoben und vorgetragen, er habe eine tatsächliche und auch eine rechtliche Anwartschaft darauf gehabt, in das Bankhaus als Mitinhaber aufgenommen zu werden, es sei denn, daß etwa ausreichende in seiner Person gelegene Gründe gegen seine Aufnahme hätten geltend gemacht werden können. Ber Kläger hat selbst vorgetragen, er habe, als er im Jahre 1933 mit seinen Eltern zunächst in die Schweiz und dann nach England ausgewandert sei, die Absicht noch nicht aufgegeben, in die Firma I. Mit Hecht hat das Berufungsgericht auf Grund dieser tatsächlichen Vorgänge ausgeführt, durch die Liquidierung des Bankhauses Dreyfus im Jahre 1938 sei der Kläger nicht unmittelbar geschädigt, da sich die Verfolgung insoweit nur gegen die damaligen Inhaber dieser Firma gerichtet habe«, Durchschlagende rechtliche Bedenken gegen diese auf dem eigenen Sachvortrag des Klägers beruhenden rechtlichen Folgerungen vermag die Revision nicht vorzutragen«, Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt jeder Entschä-digungsanspruch auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes nicht nur voraus, daß einer der in dem zweiten Abschnitt des Gesetzes umschriebenen Schadenstatbestände verwirklicht ist, erforderlich ist grundsätzlich weiter, daß ein solcher Schadenstatbestand mit einer nationalsozialistischen Gewalt-maßnahine, die gegen den Geschädigten gerichtet worden ist, in ursächlichem Zusammenhang steht« Hiervon gibt es Ausnahmen; der Anspruch aus § 56 BEG, der hier in Frage steht, gehört nicht dazu« Dabei ist es, wie der Senat auch ausgesprochen hat, tatbestandserheblich, daß die den Schaden allein oder doch mitverursachende Gewaltmaßnahme, wie sie in § 2 BEG definiert ist, nach der erkennbaren Absicht des Verfolgers sich gegen den Geschädigten gerichtet hat (Li! Nur die Gesellschaft als solche und allenfalls deren Inhaber können daher aus diesen Vorgängen Entschädigungsansprüche nach den §§ 56 ff oder 64 ff BEG herleiten, nicht aber der Kläger, derdurch diese Ge-waltmaßnahmen, wenn überhaupt, nur mittelbar geschädigt sein kann. haben, die angeblich von den damaligen Teilhabern dafür bestimmt waren, den Kläger im Falle seines Eintritts als Teilhaber mit einer Stammeinlage auszurüsten» Schon aus diesem Grund beruht das Berufungsurteil nicht darauf, daß, wie die Revision meint, das Berufungsgericht unter Verletzung der ihm nach § 176 BEG obliegenden Aufklärungspflicht nicht der Frage nachgegangen sei, was aus den Einlagen im Bankhaus & Co» in geworden sei und ob sie zu dem entachädigungspflichtigen Vermögen des Klägers gehört hätten«, Zu welchem Vermögen sie auch immer gehört haben mögen, ihr Verlust kann nur auf der Liquidation beruhen, und aus einem solchen Schaden kann der Kläger aus den dargelegten Gründen keinen Entschädigungsanspruch nach § 56 BEG herleiteno Dem Berufungsgericht ist aber auch darin beizutreten, daß es im vorliegenden Fall an einer zu dem Vermögen des Klägers gehörenden "AnwartSchaft” fehlt, deren Verlust einen nach § 56 BEG zur Erlangung einer Entschädigung berechtigenden Tatbestand darstellt«, Daß es an einer Anwartschaft im Sinne eines bedingten Hechtes fehlt, hat das Berufungsgericht zutreffend schon aus tatsächlichen Gründen verneint, die der Nachprüfung im Revisionsrechtszug entzogen sind» Ein solches Recht könnte sich nur auf rechtsverbindliche Vereinbarungen stützen, die entweder mit dem Kläger selbst oder zu seinen Gunsten durch eine Abrede im Sinne des § 328 BGB getroffen worden wären» Daß solche bindenden Abreden nicht nachweisbar sind, hat das Berufungsurteil festgestellt„ Was die Revision dagegen vorbringt, liegt rechtlich neben der Sache und stützt sich zu dem Teil auch auf tatsächliches Vorbringen, das erst in diesem Rechtszug vorgetragen und nach § 561 ZPO nicht berücksichtigt werden kann. Das von dem Kläger behauptete Familienherkommen hat nicht den Charakter eines solchen Vertrages und Es liegt aber auch keine tatsächliche Anwartschaft vor, auf die der Kläger sich berufen könnte» Die mehr oder weniger begründete Aussicht, als Mitglied einer Familie, die ein gewerbliches Unternehmen betreibt, bei Erreichung eines bestimm ten Alters und unter sonstigen notwendigen Voraussetzungen Teilhaber des Unternehmens zu werden, ist keine Anwartschaft, deren verfolgungsbedingter Verlust einen Entschädigungsanspruch nach § 56 BEG auslösen könnte» Wie der Senat in dem Urteil vom 1. Oktober 1958 IV ZR 59/58 (IM BEG 1956 § 56 Nr- 10 = RzW 1959, 32 Nr» 35) ausgeführt hat, fallen darunter nur Güter und Chancen, die sich unter der heutigen Wirtschaftsordnung irgendwie als Gegenstände des Vermögensverkehrs auswerten lassen, und deshalb üblicherweise zu den Gegenständen des Wirtschaftsverkehrs gerechnet werden» Davon kann bei einer Anwartschaft, Teilhaber eines Familienunternehmens zu werden, keine Rede sein«. Diese Chance ist unzertrennlich mit der persönlichen Eigenschaft des Trägers als Familienmitglied verbunden, ihr wird daher im Wirtschafts verkehr auch keine 3edeutuiig beigemessen- Wenn die Revision meint, diese Aussicht könne im Wege der Erbfolge oder anders auf einen Abkömmling des "Anwartschaftsberechtigten" übergehen und sei deshalb übertragbar, so übersieht sie, daß die Chance eines solchen Abkömmlings, anstelle seines Vorgängers Teilhaber des Familienunternehmens zu werden, nicht darauf beruht, daß der bisherige Inhaber diese Chance besaß und aufgegeben hat, sondern nur darauf, daß der "Erwerber” ebenfalls zu dieser Familie gehört und in dieser Eigenschaft eine eigenständige Chance besitzt. Daß der Kläger den verlangten Betrag auch nicht als Schaden im beruflichen Fortkommen erhalten kann, hat das
iy_ zfi. 53/60 Verkündet firu 10. Juni I960 ^ Justizangestellter 91g Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Kaufmanns Road, in LI Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen das des Land Innern Kessen, vertreten durch den Hessischen Minister Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne< mündliche c-Verhandlung -.-am 8* Juni 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 30. Oktober 1959 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen, Gerichtsgebühren und -auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen 2 Tatbeatand; Der am Dezember 1912 geborene Kläger ist jüdischer Abstammung„ Er trat im Jahre 1931 nach bestandener Reifeprüfung als Lehrling in das Bankhaus & Co» ein und besuchte nebenher volkswirtschaftliche Abendkurse der PlBHIB Universität«, Sein Berufsziel war, nach weiterer Ausbildung in BBB und im Ausland später als Geschäftsführer und Teilhaber in das Bankhaus & Co. einzutre- ten, das von seinem Urgroßvater gegründet worden war und sich seither im Familienbesitz befand. Die Verwirklichung dieser Plane sei - wie der Kläger behauptet - bei entsprechender Eignung und Erreichen eines Lebensalters von ungefähr 30 Jahren mit Sicherheit zu erwarten gewesen, da die Mitarbeit der männlichen Familienmitglieder im Bankgeschäft einer festen Familientradition entsprochen habe. Wegen der Judenverfolgungen wänderte der Kläger im Jahre 1933 unter Aufgabe seiner Berufspläne mit seinen Eltern zunächst in die Schweiz und später nach England aus. Der Kläger hat wegen dieses Sachverhalts neben einem Entschädigungsanspruch wegen eines Ausbildungsschadens von 5o0öü DM einen Anspruch auf Entschädigung wegen eines Schadens im beruflichen Fortkommen in Höhe von 40,000 DM ange-moldeto Den Anspruch wegen des behaupteten Berufsschadens hat die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 10, April 1957 mit der Begründung abgelehnt, daß der Anspruch im Bundesentschädigungsgesetz keine Stütze fände, da der Kläger noch nicht berufstätig gewesen sei. Der Kläger hat nunmehr Klage erhoben und vorgetragen, er habe vor dem Beginn der Verfolgung eine tatsächliche An- - 3 ~ vvartschaft auf Aufnahme in das Bankunternehmen gehabt. Die Anwartschaft sei ein zu entschädigender Vermögensgegenotand im Sinne von §§ 56 ff BEG. Er hat demzufolge beantragt, den Beklagten zur Zahlung des Höchstbetrages für Vermögensschäden von 75o000 DM zuzüglich 4 # Zinsen seit dem 1„ April 1957 zu verurteilen» Der Beklagte hat Xlageabweisung beantragt . Das Landgericht - 1» Entschädigungskammer - in Wiesbaden hat die Klage durch Urteil vom 12. Februar 1958 abgewiesen, Ls hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, daß weder ein Anspruch wegen eines Berufsschadens noch ein solcher wegen eines Vermögensschadens gegeben sei. Der Kläger habe lediglich eine nicht bewertbare Chance auf Eintritt in das Bankgeschäft gehabt. Eine solche Chance erfülle nicht den Tatbestand des § 56 BEG. Der Kläger hat nunmehr Klage erhoben und vorgetragen, er habe eine tatsächliche und auch eine rechtliche Anwartschaft darauf gehabt, in das Bankhaus als Mitinhaber aufgenommen zu werden, es sei denn, daß etwa ausreichende in seiner Person gelegene Gründe gegen seine Aufnahme hätten geltend gemacht werden können. Sein Eintritt in die Firma sei durch Absprachen, finanzielle Dispositionen und auch durch eine testamentarische Bestimmung seines Onkels Bmp festgelegt gewesen. Hilfsweise, stützt er den An-spruch auf die Bestimmungen betreffend den Berufsschäden. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn den Betrag von 75-000 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. ^pril 1957 zu zahlen. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er führt aus. daß der Kläger weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Anwartschaft auf Aufnahme in das Bankhaus gehabt habe. Es habe sich vielmehr lediglich um eine Chance gehandelt, die dem Vermögen nicht zugerechnet werden könne und die keinen Anspruch auf Entschädigung gewähre. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt er seinen Klagantrag weiter. Bas beklagte Land hat erklärt, daß es sich ira Revisionsrechtszug nicht vertreten lasse. In dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin waren die Parteien nicht erschienen. Entsehe i dungsgründe: Bie Revision ist unbegründet, ihr muß der Erfolg schon deswegen versagt bleiben, weil es nach den rechtlich bedenken frei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts an den allgemeinen Voraussetzungen der §§ 1 und 2 BEß für den Entschädigungsanspruch, den der Kläger geltend macht, fohlt. Ber Kläger hat selbst vorgetragen, er habe, als er im Jahre 1933 mit seinen Eltern zunächst in die Schweiz und dann nach England ausgewandert sei, die Absicht noch nicht aufgegeben, in die Firma I. -Co, als Teil- haber einzutreten. Bie "AnwartschaftH hierauf sei erst verloren gegangen, als die Firma in liquidiert worden sei. Biese Liquidation ist erst im März 1938 erfolgt. Mit Hecht hat das Berufungsgericht auf Grund dieser tatsächlichen Vorgänge ausgeführt, durch die Liquidierung des Bankhauses Dreyfus im Jahre 1938 sei der Kläger nicht unmittelbar geschädigt, da sich die Verfolgung insoweit nur gegen die damaligen Inhaber dieser Firma gerichtet habe«, Durchschlagende rechtliche Bedenken gegen diese auf dem eigenen Sachvortrag des Klägers beruhenden rechtlichen Folgerungen vermag die Revision nicht vorzutragen«, Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt jeder Entschä-digungsanspruch auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes nicht nur voraus, daß einer der in dem zweiten Abschnitt des Gesetzes umschriebenen Schadenstatbestände verwirklicht ist, erforderlich ist grundsätzlich weiter, daß ein solcher Schadenstatbestand mit einer nationalsozialistischen Gewalt-maßnahine, die gegen den Geschädigten gerichtet worden ist, in ursächlichem Zusammenhang steht« Hiervon gibt es Ausnahmen; der Anspruch aus § 56 BEG, der hier in Frage steht, gehört nicht dazu« Dabei ist es, wie der Senat auch ausgesprochen hat, tatbestandserheblich, daß die den Schaden allein oder doch mitverursachende Gewaltmaßnahme, wie sie in § 2 BEG definiert ist, nach der erkennbaren Absicht des Verfolgers sich gegen den Geschädigten gerichtet hat (Li! LEG 1956 § 56 Nr« 13 = RzW 1959, 227 Nr. 27). An dieser Voraussetzung fehlt es.-hier« Die Verfolgungsmaßnahmen, die im März 1938 zur Liquidation des Bankhauses EIHHl & Co. in FHHMMI und BMBi führten, konnten sich nur gegen die damaligen Inhaber in ihre** Verbundenheit als Personalhandelsgesellschaft richten. Nur die Gesellschaft als solche und allenfalls deren Inhaber können daher aus diesen Vorgängen Entschädigungsansprüche nach den §§ 56 ff oder 64 ff BEG herleiten, nicht aber der Kläger, derdurch diese Ge-waltmaßnahmen, wenn überhaupt, nur mittelbar geschädigt sein kann. Es kommt daher auch nicht darauf an, welches Schicksal die Einlagen durch diese Liquidation erlitten haben, die angeblich von den damaligen Teilhabern dafür bestimmt waren, den Kläger im Falle seines Eintritts als Teilhaber mit einer Stammeinlage auszurüsten» Schon aus diesem Grund beruht das Berufungsurteil nicht darauf, daß, wie die Revision meint, das Berufungsgericht unter Verletzung der ihm nach § 176 BEG obliegenden Aufklärungspflicht nicht der Frage nachgegangen sei, was aus den Einlagen im Bankhaus & Co» in geworden sei und ob sie zu dem entachädigungspflichtigen Vermögen des Klägers gehört hätten«, Zu welchem Vermögen sie auch immer gehört haben mögen, ihr Verlust kann nur auf der Liquidation beruhen, und aus einem solchen Schaden kann der Kläger aus den dargelegten Gründen keinen Entschädigungsanspruch nach § 56 BEG herleiteno Dem Berufungsgericht ist aber auch darin beizutreten, daß es im vorliegenden Fall an einer zu dem Vermögen des Klägers gehörenden "AnwartSchaft” fehlt, deren Verlust einen nach § 56 BEG zur Erlangung einer Entschädigung berechtigenden Tatbestand darstellt«, Daß es an einer Anwartschaft im Sinne eines bedingten Hechtes fehlt, hat das Berufungsgericht zutreffend schon aus tatsächlichen Gründen verneint, die der Nachprüfung im Revisionsrechtszug entzogen sind» Ein solches Recht könnte sich nur auf rechtsverbindliche Vereinbarungen stützen, die entweder mit dem Kläger selbst oder zu seinen Gunsten durch eine Abrede im Sinne des § 328 BGB getroffen worden wären» Daß solche bindenden Abreden nicht nachweisbar sind, hat das Berufungsurteil festgestellt„ Was die Revision dagegen vorbringt, liegt rechtlich neben der Sache und stützt sich zu dem Teil auch auf tatsächliches Vorbringen, das erst in diesem Rechtszug vorgetragen und nach § 561 ZPO nicht berücksichtigt werden kann. Das von dem Kläger behauptete Familienherkommen hat nicht den Charakter eines solchen Vertrages und vermag als solches nicht eine Anwartschaft im Sinne eines klagbaren Hechts zu begründen. Es liegt aber auch keine tatsächliche Anwartschaft vor, auf die der Kläger sich berufen könnte» Die mehr oder weniger begründete Aussicht, als Mitglied einer Familie, die ein gewerbliches Unternehmen betreibt, bei Erreichung eines bestimm ten Alters und unter sonstigen notwendigen Voraussetzungen Teilhaber des Unternehmens zu werden, ist keine Anwartschaft, deren verfolgungsbedingter Verlust einen Entschädigungsanspruch nach § 56 BEG auslösen könnte» Wie der Senat in dem Urteil vom 1. Oktober 1958 IV ZR 59/58 (IM BEG 1956 § 56 Nr- 10 = RzW 1959, 32 Nr» 35) ausgeführt hat, fallen darunter nur Güter und Chancen, die sich unter der heutigen Wirtschaftsordnung irgendwie als Gegenstände des Vermögensverkehrs auswerten lassen, und deshalb üblicherweise zu den Gegenständen des Wirtschaftsverkehrs gerechnet werden» Davon kann bei einer Anwartschaft, Teilhaber eines Familienunternehmens zu werden, keine Rede sein«. Diese Chance ist unzertrennlich mit der persönlichen Eigenschaft des Trägers als Familienmitglied verbunden, ihr wird daher im Wirtschafts verkehr auch keine 3edeutuiig beigemessen- Wenn die Revision meint, diese Aussicht könne im Wege der Erbfolge oder anders auf einen Abkömmling des "Anwartschaftsberechtigten" übergehen und sei deshalb übertragbar, so übersieht sie, daß die Chance eines solchen Abkömmlings, anstelle seines Vorgängers Teilhaber des Familienunternehmens zu werden, nicht darauf beruht, daß der bisherige Inhaber diese Chance besaß und aufgegeben hat, sondern nur darauf, daß der "Erwerber” ebenfalls zu dieser Familie gehört und in dieser Eigenschaft eine eigenständige Chance besitzt. Daß der Kläger den verlangten Betrag auch nicht als Schaden im beruflichen Fortkommen erhalten kann, hat das Berufungsgericht ebenfalls bedenkenfrei ausgeführt0 Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen- Es ist deshalb wie geschehen mit der sich aus den §§ 97 ZPO und 225 Abs- 2 BEG ergebenden Kostenfolge zu entscheiden™ Ascher Baske Wüstenberg Wilden Dr•Graf