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BGH

Gericht: BGH

has Verfahren ist frei v.on Gerichtsgebühren Von Rechts wegen Der 1957' verstorbene frühere Rechtsanwalt und üJotar Prof .Dr, Max A4) war Jude, er veröffentlichte in. den Jahren 1894 bis 1927 juristische und handelswissenschaftliche Fachbücher und gab Gesetzessammlungen herausv -Soweit diese Y*erke 1933 noch vorhanden waren, wurden sie als ”nichtarfsche Literatur” verbrannt-- Dr„ A4) wurde die weitere schritt-■■ sie if.§ ziffert hat abgewiesen0 Das Berufungsgericht hat seine Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen« Aj))ist nach der Verkündung des ßerufungsurteils verstorben. Der Klüger, der Testamentsvollstrecker für seinen Nachlaß ist, hat Revision .eingelegt und verfolgt den von Dr, 1^) gestellten Antrag weitere / Entschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen kann der Kläger den mit dieser Klage erhobenen Anspruch nicht besonders geltend machen, las. bestreitets hat durch das Verbot,, in dieser Weise weiter tätig zu sein, einen Schaden im beruflichen und Wirtschaft- ' liehen Portkommen erlittene Er erhält dafür nach § 74 BEG eine Kapitalentschädigung oder Rente. Solange der Verfolgte dadurch, daß sein Name als wissenschaftlicher Schriftsteller und Herausgeber in Vergessenheit geraten ist, seine frühere Tätigkeit nicht wieder aufnehmen kann, dauert die Schädigung fort. Per Verfolgte kann neben dem Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen oder wirtschaftlichen Portkommen eine Entschädigung für Vermögensschäden nach § 56 BEG-nur beanspruchen, wenn auch sein Vermögen geschädigt worden ist. Das Vermögen umfaßt vom'wirtschaftlichen Standpunkt aus zwar nicht nur Sachen und Rechte, sondern auch Güter und Chancen, die sich in irgend einer Weise., in der „heut ige■ v e rk ehr;||::lulf!!' Sie sind untrennbar mit ihrem Träger verbunden und können nicht Gegenstand.des Wirtschaftsverkehrs sein. ’Wenn sie auch im Wirtschaftsleben eine große Bedeutung haben und als Grundlage, für den Erwerb erheblicher Vernögensgegenstände dienen können, sind sie doch nicht selbst Vermögens- sondern Persönlichkeitswerte, Dasselbe gilt bezüglich des beruflichen oder fachlichen Rufs, den eine Person wegen ihrer Fähigkeiten in der Umwelt genießt0 haftet nicht der Person seines Trägers, sondern dem Unter-nehmen oder der Praxis als solcher an. Er kann mit dem Unternehmen oder der Praxis auf Dritte übertragen werden phtf ; ff eg:f;§|pl|i§s s dät ■; s e ine s: Trägersy. Da der von Dr. geltend gemachte Schaden sonach

Zitierte Normen: § 74 BEG
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Volltext der Entscheidung

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l^^fruheren Rechtsanwalts und Notars Professor Din Max AI in
 Klägers und Revisionsklägers •:,rogeßbevollniächtigters Rechtsanwalt hr,
 in K|
gegen
 das Land B
vertreten durch den Senator für Inneres,
 platz®,
Beklagten und Revisionsbeklagten;
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mund-
für Recht erkannt»
hie Revision gegen das Urteil des 13» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
 zurückgewiesen.
has Verfahren ist frei v.on Gerichtsgebühren
 Von Rechts wegen
 Der 1957' verstorbene frühere Rechtsanwalt und üJotar Prof .Dr, Max A4) war Jude, er veröffentlichte in. den Jahren 1894 bis 1927 juristische und handelswissenschaftliche Fachbücher und gab Gesetzessammlungen herausv -Soweit diese Y*erke 1933 noch vorhanden waren, wurden sie als ”nichtarfsche Literatur” verbrannt-- Dr„ A4) wurde die weitere schritt-■■ sie if. §
angetreten hatte, kehrte, da er weitere. Verfolgungen befürchte te, . nicht- ...nach Deutschland zurück. Er , hat erst im Jahre :R95Ks.'§e^^	v^iedsr	in:M#	genommen.
Dr„ A4):hat lntschädigungsansprüche gelfbend gemacht,
 darunter einen Anspruch wegen.	.,Sdens,. ams-..
er dadurch erlitten habe, daß infolge der'Vernichtung seiner ■'y erko und das-«Verbot=r<^’,'^^3ter„^l.ih^.f'.si.^.iPpJ^. Is 0 chrif o s b eil ex -0 der Hera usgeher - tätig■ zu ..seinr^^e»	:	-e
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in der dieser den Schaden auf 35<.000,- DM be-
ziffert hat abgewiesen0 Das Berufungsgericht hat seine Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen«
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Aj))ist nach der Verkündung des ßerufungsurteils verstorben. Der Klüger, der Testamentsvollstrecker für seinen Nachlaß ist, hat Revision .eingelegt und verfolgt den von Dr, 1^) gestellten Antrag weitere /
Das beklagte Land bittet,-die Revision zurückzuweisen,,
Entscheidungs gr und e;
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Entschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen kann der Kläger den mit dieser Klage erhobenen Anspruch nicht besonders geltend machen, las. Bundes-ertschädigungsgesetz sieht für diesen Schaden keine besondere
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bestreitets hat durch das Verbot,, in dieser Weise weiter tätig zu sein, einen Schaden im beruflichen und Wirtschaft- ' liehen Portkommen erlittene Er erhält dafür nach § 74 BEG eine Kapitalentschädigung oder Rente. Solange der Verfolgte dadurch, daß sein Name als wissenschaftlicher Schriftsteller und Herausgeber in Vergessenheit geraten ist, seine frühere Tätigkeit nicht wieder aufnehmen kann, dauert die Schädigung fort. Auch für diesen. Zeitraum wird er durch die Kapitalen! schädig ung oder.die Rente entschädigt.
Per Verfolgte kann neben dem Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen oder wirtschaftlichen Portkommen eine Entschädigung für Vermögensschäden nach § 56 BEG-nur beanspruchen, wenn auch sein Vermögen geschädigt worden ist. Per Schaden, der mit der anhängigen Klage geltend gemacht worden ist, ist kein Vermögensschaden. Vermögen ist die Summe der in G-eld schätzbaren Güter einer Person, die der Verfügung einer physischen oder juristischen Person
 unterstehen. Das Vermögen umfaßt vom'wirtschaftlichen Standpunkt aus zwar nicht nur Sachen und Rechte, sondern auch Güter und Chancen, die sich in irgend einer Weise., in der „heut ige■ v e rk ehr;||::lulf!!'
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Persönlichkeit desjenigen, dem-diese Eigenschaften oder Rauigkeiten eignen. Sie sind untrennbar mit ihrem Träger verbunden und können nicht Gegenstand.des Wirtschaftsverkehrs sein. ’Wenn sie auch im Wirtschaftsleben eine große Bedeutung haben und als Grundlage, für den Erwerb erheblicher Vernögensgegenstände dienen können, sind sie doch nicht selbst Vermögens- sondern Persönlichkeitswerte, Dasselbe gilt bezüglich des beruflichen oder fachlichen Rufs, den eine Person wegen ihrer Fähigkeiten in der Umwelt genießt0
dom erkennenden Senat in seinen RzW 57, 83 und 58, 146 vor-offentlichten Urteilen als Vermögensgegenstand im Sinne des
§ 56 BEG- angesehen ist« Dieser good will ist nach fesistehen-
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haftet nicht der Person seines Trägers, sondern dem Unter-nehmen oder der Praxis als solcher an. Er kann mit dem Unternehmen oder der Praxis auf Dritte übertragen werden phtf	; ff eg:f;§|pl|i§s s dät ■; s e ine s: Trägersy.
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ragenden Ruf als Geschäftsmann, Arzt, Anwalt oder' dergleichen geniei3eno Dieser Ruf v er hilft ihm zwar, den good will als Vermögenswert zu schaffen.. Er selbst ist aber kein Vermögenswerte
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Praxis vergegenständlichen»
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