Ob er polnischer Kriegsgefangener oder Zivilarbeiter war, ist nicht festgestellt ; Als die Klägerin später auf einen anderen Hof ging* hat sie dien Polen Öfters besucht; Wegen dieses Verkehrs sind der Pole und die Klägerin verhaftet worden« Ihre Inhaftierung sei vielmehr erfolgt, weil sie den Polen nicht für einen "Untermenschen" erachtet höbe, wie dies vom Nationalsozialismus mit seiner Behauptung von der rassischen Minderwertigkeit der Ostvölker gefordert sei» Gegen diese Auffassung habe sich die Klägerin innerlich aufgelehnt und durch ihren Verkehr mit dem Polen auf Grund dieser Gewissensentscheidung gegen die Mißachtung der Menschenwürde aktiv, d.h. nicht durch Äußerungen, sondern durch positives Tun Stellung genommen» Daß sie dadurch ihre Person gefährdet habe, ergebe sich schon aus der Tatsache ihrer langjährigen Unterbringung in einem Konzentrationslager* Hinzu käme, daß die Klägerin auch als politische Gegnerin des Nationalsozialismus verfolgt worden sei* Denn wie eine Auskunft ergebe, sei die Klägerin im Konzentrationslager in der Kategorie der politischen Kriegsgefangenen geführt, worden. Die Eintragung der Bezeichnung "pol," in den Akten des Konzentrationslagers sei keine authentische Erklärung der damaligen Machthaber, sie bedeute nur, daß eine kriminelle Bestrafung der Klägerin nicht Vorgelegen habe* Schließlich lägen auch die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, die Sache hinsichtlich des Feststellungsantrags an das Landgericht zurückzuverweisen, nicht vor. 1) Die Anwendung des § 1 Abs 2 Nr 1 BEG durch das Berufungsgericht ist rechtsirrtümlicho Nach dieser Bestimmung ist erforderlich* daß der Anspruchsberechtigte verfolgt worden ist» weil er o) gegen die Mißachtung der Menschenwürde, d) aktiv sich eingesetzt hat» Es kann dahinstehen, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts, insbesondere zu dem Erfordernis zu a) ausreichend und verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen sind und ob, wie das die Revision rügt, für das Erfordernis zu c) nicht eine Feststellung erforderlich gewesen wäre, wie der polnische Arbeiter tatsächlich behandelt worden ist* Denn die Anwendung des § 1 Abs 2 Nr 1 BEG muß schon daran scheitern» daß ein aktiver Einsatz der Klägerin nicht vorliegt» Nach ihren Behauptungen will die Klägerin dem Polen lediglich einmal etwas Brot und Milch gegeben haben» Das würde aber nur die Erweisung einer unbedeutenden Gefälligkeit sein, die noch nicht einen aktiven Einsatz darstellt (so auch OLG Celle in RzW ,54, 368)* Aber auch soweit das Berufungsgericht einen Verkehr der Klägerin mit dem Polen angenommen hat, ist dies noch kein aktiver Einsatz gegen die Mißachtung der Menschenwürde, Denn unter einem solchen Einsatz kann nur ein Verhalten verstanden werden, das auf die Beseitigung einer vorliegenden Mißachtung der Menschenwürde gerichtet ist,, mit dem somit einer solchen Mißachtung unmittelbar entgegengetreten wird, Daran fehlt es. 2) • Aber auch soweit das Berufungsgericht eine Entschädigung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft zubilligt, ist dies rechtsirrtüralich* Aus der Bezeichnung eines Insassen eines Konzentrationslagers in diesem Lager als f,pol,M läßt sich allein eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft im Sinne des 5 1 Abs 1 BEG nicht herleiten. Denn diese Bezeichnung, wie auch-der von den Häftlingen getragene rote Winkel ist für sich allein kein Merkmal für einen politischen Gegner des Nationalsozialismus oder eine Verfolgung aus diesem Grunde gewesen (vgl Biessin-Wilden § 1 Anm 12 S 172), 3) Schließlich ist der Bevision auch zuzustimmen, daß die vom Berufungsgericht erfolgte Zurückverweisung des Rechtsstreits hinsichtlich des von der Klägerin gestellten Feststellungsantrags verfahrensrechtlich unzutreffend ist, da, wie § 538 Abs 1 Nr 3 ZPO es erfordert, es sich insoweit nicht um einen nach Grund und Betrag streitigen Anspruch handelt.
tt ZR 59/57'- »11—1*11 i hi mn —win hi Verkündet lt« Protokoll am 5« April 1957 Schorm, Justizangestllter als Urkunddbearater der Greschaftrstelle 2545 018 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister t des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die Ehefrau Antonie R Kr Po WflKHfe Haus Nr geh* in B Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. m hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Drev„Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt; Das Urteil des 13- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 28* November 1956 wird aufgehoben«, Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Detmold vom 13» Juni 1956 wird zurückgewiesen* Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Berufung und Revision zu tragen Im übrigen sind die Verfahren gebühren- und auslagenfrei«, Von Rechts wegen Tatbestands Die im Jahre 1912 geborene Klägerin ist auf Grund eines Beschlusses des Erbgesundheitsgerichts vom 15. August 1936 wegen Schwachsinns unfruchtbar gemacht worden. Sie war während des Krieges als Bandarbeiterin auf einem Hof in der Hähe von Werl tätig. Hier lernte sie einen polnischen Arbeiter kennen. Dieser war im Verlaufe des Polenfeldzugs ihrem Arbeitgeber zugewiesen. Ob er polnischer Kriegsgefangener oder Zivilarbeiter war, ist nicht festgestellt ; Als die Klägerin später auf einen anderen Hof ging* hat sie dien Polen Öfters besucht; Wegen dieses Verkehrs sind der Pole und die Klägerin verhaftet worden« Sie selbst ist vom 29- September 1941 bis 27» Februar 1945 ihrer Freiheit beraubt gewesen, und zwar ist sie von Mitte Januar 1942 ab in einem Konzentrationslager festgehalten worden. Hier ist sie unter der Bezeichnung Hpol," geführt und als Grund ihrer Einlieferung in das Konzentrationslager "Verk.m.Polen” vermerkt gewesen. Eine von der Klägerin im Jahre 1946 beantragte Anerkennung als politisch Verfolgte ist ihr vom Kreissonderhilfß-ausschuß versagt worden. Dieser hat auf Grund einer Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, daß die Klägerin ein Verhältnis mit dem Polen gehabt habe. Wegen der Freiheitsentziehung und angeblicher Schäden an Körper, Gesundheit und Vermögen verlangt die Klägerin jetzt die Zahlung einer HaftentSchädigung von 6.000,— DM sowie die Feststellung, daß sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung wegen Schadens an Körper, Gesundheit und Vermögen nach Maßgabe des BEG erfülle und daß ihr wegefc der während des Konzentrationslager-Aufenthalts zuge- zogenen Leiden im Bedarfsfälle ein Anspruch auf Gewährung eines Heilverfahrens zustehe. Die Entschädigungsbehörde und das Landgericht haben ihre Anträge abgewiesen <• Dagegen hat das Berufungsgericht ihr die geforderte HaftentSchädigung zugebilligt und hinsichtlich der von ihr begehrten Feststellung den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung uhd Entscheidung an das Landgericht zurüekverwiesen» Es hat die Revision zugelassen» . Mit dieser erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen«» Entscheidungsgrundei Io Das Berufungsgericht fuhrt aus, da es nicht möglich sei,anderweite Feststellungen zu treffen, sei zugunsten der Klägerin zu unterstellen, daß der Pole kein Kriegsgefangener, sondern ein Zivilarbeiter gewesen sei» Es habe daher nicht die geringste gesetzliche Handhabe bestanden, die Klägerin in Haft zu nehmen«. Ihre Inhaftierung sei vielmehr erfolgt, weil sie den Polen nicht für einen "Untermenschen" erachtet höbe, wie dies vom Nationalsozialismus mit seiner Behauptung von der rassischen Minderwertigkeit der Ostvölker gefordert sei» Gegen diese Auffassung habe sich die Klägerin innerlich aufgelehnt und durch ihren Verkehr mit dem Polen auf Grund dieser Gewissensentscheidung gegen die Mißachtung der Menschenwürde aktiv, d.h. nicht durch Äußerungen, sondern durch positives Tun Stellung genommen» Daß sie dadurch ihre Person gefährdet habe, ergebe sich schon aus der Tatsache ihrer langjährigen Unterbringung in einem Konzentrationslager* Hinzu käme, daß die Klägerin auch als politische Gegnerin des Nationalsozialismus verfolgt worden sei* Denn wie eine Auskunft ergebe, sei die Klägerin im Konzentrationslager in der Kategorie der politischen Kriegsgefangenen geführt, worden. Dies folge aus ihrer Bezeichnung als "pol." Diese authentische Erklärung der damaligen Machthaber beweise, daß die Klägerin aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sei« Ihr Höft-entschädigungsanspruch sei somit begründet. Hinsichtlich des Feststellungsantrsgs sei der Rechtsstreit gemäß § 538 Abs 1 Ziff 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, da dieses den Peststellungsahtrag weder dem Grunde noch der Höhe nach geprüft habe* Die Revision rügt vor allem, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß der Nationalsozialismus nur die Ostvölker für rassisch minderwertig gehalten habe. Weiter habe das Berufungsgericht es unterlassen, Uber die Behandlung des Polen auf dem Hofe bei Werl sowie über die Gründe des Verkehrs der Klägerin mit dem Polen Feststellungen zu treffen, auch habe eine Gewissensentscheidung der Klägerin nicht Vorgelegen. Die Eintragung der Bezeichnung "pol," in den Akten des Konzentrationslagers sei keine authentische Erklärung der damaligen Machthaber, sie bedeute nur, daß eine kriminelle Bestrafung der Klägerin nicht Vorgelegen habe* Schließlich lägen auch die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, die Sache hinsichtlich des Feststellungsantrags an das Landgericht zurückzuverweisen, nicht vor. IIo Der Revision war stattzugeben- t 1) Die Anwendung des § 1 Abs 2 Nr 1 BEG durch das Berufungsgericht ist rechtsirrtümlicho Nach dieser Bestimmung ist erforderlich* daß der Anspruchsberechtigte verfolgt worden ist» weil er a) auf Grund, eigener Gewissensentscheidung» b) unter Gefährdung seiner Person, o) gegen die Mißachtung der Menschenwürde, d) aktiv sich eingesetzt hat» Es kann dahinstehen, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts, insbesondere zu dem Erfordernis zu a) ausreichend und verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen sind und ob, wie das die Revision rügt, für das Erfordernis zu c) nicht eine Feststellung erforderlich gewesen wäre, wie der polnische Arbeiter tatsächlich behandelt worden ist* Denn die Anwendung des § 1 Abs 2 Nr 1 BEG muß schon daran scheitern» daß ein aktiver Einsatz der Klägerin nicht vorliegt» Nach ihren Behauptungen will die Klägerin dem Polen lediglich einmal etwas Brot und Milch gegeben haben» Das würde aber nur die Erweisung einer unbedeutenden Gefälligkeit sein, die noch nicht einen aktiven Einsatz darstellt (so auch OLG Celle in RzW ,54, 368)* Aber auch soweit das Berufungsgericht einen Verkehr der Klägerin mit dem Polen angenommen hat, ist dies noch kein aktiver Einsatz gegen die Mißachtung der Menschenwürde, Denn unter einem solchen Einsatz kann nur ein Verhalten verstanden werden, das auf die Beseitigung einer vorliegenden Mißachtung der Menschenwürde gerichtet ist,, mit dem somit einer solchen Mißachtung unmittelbar entgegengetreten wird, Daran fehlt es. 2) • Aber auch soweit das Berufungsgericht eine Entschädigung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft zubilligt, ist dies rechtsirrtüralich* Aus der Bezeichnung eines Insassen eines Konzentrationslagers in diesem Lager als f,pol,M läßt sich allein eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft im Sinne des 5 1 Abs 1 BEG nicht herleiten. Denn diese Bezeichnung, wie auch-der von den Häftlingen getragene rote Winkel ist für sich allein kein Merkmal für einen politischen Gegner des Nationalsozialismus oder eine Verfolgung aus diesem Grunde gewesen (vgl Biessin-Wilden § 1 Anm 12 S 172), Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß der Klägerin, insbesondere durch ihre langjährige Inhaftierung in einem Konzentrationslager ein schweres Unrecht geschehen ist. Bas BEG gewährt aber nicht für jeden Schaden, den der Nationalsozialismus durch seine Gewaltmaßnahmen angerichtet hat, eine Entschädigung, sondern beschränkt diese nur auf einen eng begrenzten Teil der vorgenommenen Verfolgungen, 3) Schließlich ist der Bevision auch zuzustimmen, daß die vom Berufungsgericht erfolgte Zurückverweisung des Rechtsstreits hinsichtlich des von der Klägerin gestellten Feststellungsantrags verfahrensrechtlich unzutreffend ist, da, wie § 538 Abs 1 Nr 3 ZPO es erfordert, es sich insoweit nicht um einen nach Grund und Betrag streitigen Anspruch handelt. Aus allen diesen Gründen war das Berufungsurteil aufzuheben und, da sowohl die Feststellungen des Berufungsgerichts wie auch der 'Vortrag der Klägerin bereits eine endgültige Entscheidung zulassen und hiernach der Klägerin K-' ein Entschädigungsanspruch auf Grund des -BEG nicht zusteht, das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen» Die Entscheidung Uber die Kosten beruht auf § 225 BBG, §5 91> 97 ZPO, Schmidt Ascher v, Werner Wüstenberg Wilden