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BGH · IV ZR 59/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 59/51

Am 24o Mai 1947 hat der Kläger die Beklagte verlassen und ist zu der Witwe K^Hfe gezogen« Er lebt seitdem mit dieser und seinen von ihr geborenen Kindern zusammen«. Der Kläger begehrt Scheidung der Ehe aus § 48 EheG mit der Behauptung, die Parteien seien einander, mitverursacht .'-"durch^ die ;Kinderlosigkeit ihrer Ehe, innerlich mehr und mehr entfremdet« Er habe deswegen immer mehr Gefallen an ausserhäus.lichen Veranstaltungen ge-funden, schliesslich sei es zwischen den‘Ehegatten zu unliebsamen Auseinandersetzungen und sogar zu Tätlich-keiten gekommen« Das "eheliche Verhältnis sei zerrüttet gewesen, längst bevor er seine Beziehungen zu der Witwe . wie die Revision annimmt, den Denk-gesetzen» Ein Erfahrungssatz dahin, dass ein Ehemann sich in der Regel nicht deshalb von seiner Ehefrau ab-wendet, weil er ein Verhältnis mit einer anderen'Erau angeknüpft hat, sondern dass er ein solches Verhältnis sucht und findet? Ebenso ist es aber möglich, dass eine bis dahin durchaus harmonische Ehe durch ein langsam sich anbahnendes Verhältnis des Ehegatten zu einer anderen Frau mehr und mehr .und schliesslich unheilbar . zerrüttet wird«» ■■ Danach kann allerdings'aus der Tatsache allein, dass ein Ehegatte ein-Verhältnis mit einer anderen Frau angeknüpft, hat, nicht ’»ohne weiteres” der Schluss gezogen werden, dass die Ehe hierdurch unheilbar zerrüttet worden ist«.Das hat aber'"das Berufungsgericht auch, wie die Gründe des angefochtenen Urteils in ihrem Zusammenhang, insbesondere die Ausführungen zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs, ergeben, * nicht getan«. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Entwicklung des ehelichen Verhältnisses der Parteien gewürdigt und dabei alle Tatsachen berücksichtigt, die in dem Rechtsstreit vorgetragen waren« Es.hat festgestellt, dass die'Parteien bis zu dem Jahre. gen und ehebrecherischen Beziehungen bewirkt worden isto Das Berufungsgericht hat aber weiter noch festgestellt, dass der bis dahin regelmässig erfolgte eheliche Verkehr der Parteien etwa in dem Augenblick aufhörte, als der Kläger.' Der Revision ist zuzugeben,, dass für eine eingetretene Zerrüttung einer Ehe nicht nur das.schuldhafte Verhalten beider Ehegatten, sondern auch Umstände, die unabhängig von einem Verschulden der Ehegatten sind, massgebend sein können und dass bei-der Entscheidung, ob die Zerrüttung der Ehe überwiegend von dem Kläger verschuldet ist, sein Verschulden nicht nur gegenüber dem Verschulden des anderen Ehegatten, sondern auch gegenüber den.von einem Verschulden unabhängigen Zer-rsüttungsursachen abzuwägen ist« Darin, - dass das Berufungsgericht sich darauf beschränkt hat,festzustellen, ob und : iiv/ieweit auch die Beklagte Schuld an 'der . Zerrüttung der Ehe trägt, liegt hier jedoch kein Rechtsver-stoss» Denn die Urteilsgründe ergeben.im Zusammenhang,; dass das Berufungsgericht irgendwelche von einem,Verschulden der Parteien unabhängige Umstände, die nennenswert für die Zerrüttung der Ehe mitursachlich gewesen sein könnten, nicht als erwiesen angesehen hat* Den gegent’ei- Das Berufungsgericht ist’bei.seiner Entscheidung von diesen rechtlichen Erwägungen ausgegangen~und hat danach, zutreffend die Beachtlichkeit des Widerspruchs bejahte Wenn auch den Parteien.Kinder versagt geblieben sind, so hat das Berufungsgericht doch festgestellt, dass die Ehegatten einander in 20- Jahren ehelicher Gemeinschaft zugetan gewesen sind, ohne dass es zu nennenswerten Spannungen in der Ehe gekommen isto Dieser Feststellung ist zu entnehmen, dass nach Ansicht des Be- - " rufungsgerichts das Ehegelöbnis der Parteien in ihrer. dass die Parteien bis 1942 regelmässig ehelich verkehrt haben, dass es zu nennenswerten Auseinandersetzungen in 20 Bhejahren nicht gekommen ist, ergeben, dass das Berufungsgericht der Überzeugung war, die Ehe sei nicht nur äusserlich-geordnet'gewesen, sondern es habe auch * eine innere geistige und seelische Verbundenheit zwischen den Ehegatten bestanden«, Pie mit der Revision neu vor-getragenen Behauptungen des Klägers darüber, dass auch die Beklagte ihren eigenen Lebensinhalt ausserhalb der eigentlichen Ehe gesucht habe, dass sie unnötige Abschaffungen gemacht und- ih& unnütze. . überlassen habe, können von dem Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden«, 'Die Revision kann aueh nicht- rügen, das Berufungsgericht habe , den •§ 139 ZPO dadurch verletzt, dass es den Kläger hierüber nicht befragt habe«,'; ihre Behauptungen genau zu substantiieren und unter B.e- ' weis zu stellen, entlastet werden sollen, sondern -.die • Vorschrift soll nur im'Interesse einer gerechten und,; sachgemässen Entscheidung Vorsorge treffen, dass nicht' ein blosses Versehen oder Übersehen den Parteien zu dem ; Nachteil gereicht» Die Nichtausübung des;Fragerechts kann • daher einen Revisionsgrund nur dann abgeben, wenn das Be-*' rufungsgerxcht nach dem Verhandlungsergebnis hätte er-/ ’kennen müssen, dass die Parteien Beweismittel undetwaigfe noch nötige nähere Behauptungen hätten beibrfngen können und wollen, dass das Nichtvorbringen daher offenbar auf.einem Versehen (RG JW 06, 114*) oder darauf beruht, / dass die Partei die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt hato Wesentlich für den Grad der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann,allerdings sein, ob die Ehe mit Kindern gesegnet ist©' Pas Berufungsgericht hat , aber diesen Gesichtspunkt nicht, wie die Revision an-nimmt, unzulänglich gewürdigt©* Pie eheliche Gemeinschaft^ der Kindhr^:;^: segen versagt blieb, nicht zu einer ebenso tiefen und „• innigen Lebensgemeinschaft werden kann« Pas Pehlen eige^:,\, ner Kinder wird der Verwirklichung der ehelichen Geraeih^, schaft umso weniger entgegenstehen, je mehr die Ehegatten, sich mit dieser Tatsache innerlich abgefundeh haben und " je geringer der eigene Wunsch nach Kindern bei ‘ihnen iät© Pas Berufungsgericht hat ausreichend festgestellt, dass , die Ehe der Parteien durch die Kinderlosigkeit nicht we-■/ sentlich belastet \vorden ist» Unter* diesen Umstanden konri^ te das Berufungsgericht' unter Berücksichtigung des Bildes, das die eheliche Gemeinschaft nach aussen bot, annehmen, dass auch die innere Gemeinschaft der Ehegatten durch däs Ausbleiben des Kindersegens nicht wesentlich in ihrer- Ent?-Wicklung gehemmt werden war»- , ' • \ Berufungsgericht ", mit Recht ihre wirtschaftliche Läge berücksichtigt und festgestellt, dass die Scheidung der Ehe für sie eine erhebliche wirtschaftliche Schädigung bedeuten würde« . wie das Berufungsgericht -weiter festgestellt hat, aus religiöser und sittlicher Überzeugung an ihrer Ehe feste Sie ist versöhnungsbereit und hofft, dass der Kläger sich noch besinnen und zu ihr zurückfinden werde» können und dass es eine sittliche Pflicht des Klägers ist, für das leibliche und sittliche Y/ohl dieser Kinder und ihrer Mutter nach Kräften zu sorgen«, Durch diese Sorge darf aber nicht die Stellung der rechtmässigen Ehefrau des. Lebenswandel mit den sich für ihn aus der Ehe ergebenden Pflichten in Einklang zu bringen«, Sie vermag aber nicht seinem Scheidungsbegehren die fehlende sittliche Berechtigung zu geben«, Für die Beurteilung der sittlichen Berechtigung des Scheidungsbegehrens sind die beamtenrechtlichen Pflichten des Klägers hier ohne jede Bedeutungo Die Revision musste, daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden«,

Zitierte Normen: § 48 EheG § 139 ZPO
KindehelichenBerufungsgerichtParteiEheEhegatteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

ifPi®

IV ZR 59/51
Verkündet am 28« Februar 1952 Klebt, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Name n d e s'.V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit des Stadtamtmannes Franz Christian R	in
 Klägers, Berufungslclägers und Revisionsklägers, : - Prozessbevollmächtigterg Rechtsanv/alt Dr0|
gegen
A*ebo U<
seine Ehefrau Maria* Agnes R
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 hat der TV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» Februar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Lersch, Raske, Johannsen, Uro Kregel und Scheffler
 für Recht erkannt;
Die Revision des.Klägers gegen das Urteil des 2Ö Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf -■ vom 15o Februar 1951,wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen*	,	-
iton~ Öechts wegen
 Tatbes tand %
Der im Jahre 1894 geborene Kläger und die im Jahre 1896 geborene Beklagte haben am 5» 9» 1922 die Ehe ge- ./ schlossen« Die Ehe blieb kinderlos«,. Etwa im Jahre . 194©/^v lernte der Klag er > eine‘Ehefraudie bei seiner^ Dienststelle beschäftigt war, kennen«* Nach dem Ableben \***~* des Ehemanns I^p im.Pebruar 1942 kam es zwischen dem Kläger und der Witwe .«m zu ehebrecherischen Beziehungen, aus denen 2 Kinder hervorgegangen sind« Bis zu dem	*
Oktober 1942. verkehrte der, Kläger regelmässig ehelich ;s* mit der Beklagten«, Danach5 kam es nur noch einmal im A / Herbst 1944 zwischen ihnen zu einem ehelichen Verkehr« “
Am 24o Mai 1947 hat der Kläger die Beklagte verlassen und ist zu der Witwe K^Hfe gezogen« Er lebt seitdem mit dieser und seinen von ihr geborenen Kindern zusammen«.
Der Kläger begehrt Scheidung der Ehe aus § 48 EheG mit der Behauptung, die Parteien seien einander, mitverursacht .'-"durch^ die ;Kinderlosigkeit ihrer Ehe, innerlich mehr und mehr entfremdet« Er habe deswegen immer mehr Gefallen an ausserhäus.lichen Veranstaltungen ge-funden, schliesslich sei es zwischen den‘Ehegatten zu unliebsamen Auseinandersetzungen und sogar zu Tätlich-keiten gekommen« Das "eheliche Verhältnis sei zerrüttet gewesen, längst bevor er seine Beziehungen zu der Witwe . auf genommen habe«..
Die Beklagte, die ebenso wie der Kläger katholischer Konfession ist, widerspricht der Scheidung aus religiösen, wirtschaftlichen: und ethischen Gründen«, Sie ist bereit, die Ehe mit dem^Kläger fortzüsetzen und hofft/ der Kläger werde wieder zu ihr zurückfinden« Das Land-
gericht hat die Klage angewiesen«- Das Oberlandesgericht, hat die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen» Gegen dieses Urteil richtet sieb die Revision? mit der der Kläger weiter die Scheidung seiner Ehe verfolgt« Die Beklagte Bittet, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe 8	^'
. Die Revision konnte keinen Erfolg haben»
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Zutreffend hat das Berufungsgerichtausgeführt? dass die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit 3 Jahren aufgehoben ist und dass infolge einer tiefgreifenden unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses die Wiederherstellung einer dem Y/esen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu' erwarten ist»
Das Berufungsgericht .hat weiter rechtlich bedenkenfrei festgestellt? dass die Zerrüttung der Ehe von dem Kläger mindestens überwiegend verschuldet ist? sodass der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe nach § 48 Abs 2 EheG -zulässig ist« Die alleinige oder mindestens überwiegende Ursache der Zerrüttung der Ehe erblickt das Berufungsgericht darin?> dass der-IClägsr in ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu der Witwe Klein getreten ist» Diese Feststellung widerspricht nicht? wie die Revision annimmt, den Denk-gesetzen» Ein Erfahrungssatz dahin, dass ein Ehemann sich in der Regel nicht deshalb von seiner Ehefrau ab-wendet, weil er ein Verhältnis mit einer anderen'Erau angeknüpft hat, sondern dass er ein solches Verhältnis sucht und findet? weil er sich aus anderen Gründen von
 seiner Ehefrau abgev/andt hat, besteht nicht«, Es kann der Revision nur zugegeben werden, dass es möglich ist, dass ein Ehemannaein Verhältnis zu einer anderen Frau sucht, weil er sich von seiner Ehefrau aus anderen Gründen- abgewandt -hat«. Ebenso ist es aber möglich, dass eine bis dahin durchaus harmonische Ehe durch ein langsam sich anbahnendes Verhältnis des Ehegatten zu einer anderen Frau mehr und mehr .und schliesslich unheilbar . zerrüttet wird«» ■■ Danach kann allerdings'aus der Tatsache allein, dass ein Ehegatte ein-Verhältnis mit einer anderen Frau angeknüpft, hat, nicht ’»ohne weiteres” der Schluss gezogen werden, dass die Ehe hierdurch unheilbar zerrüttet worden ist«.Das hat aber'"das Berufungsgericht auch, wie die Gründe des angefochtenen Urteils in ihrem Zusammenhang, insbesondere die Ausführungen zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs, ergeben, * nicht getan«. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Entwicklung des ehelichen Verhältnisses der Parteien gewürdigt und dabei alle Tatsachen berücksichtigt, die in dem Rechtsstreit vorgetragen waren« Es.hat festgestellt, dass die'Parteien bis zu dem Jahre. 1942, also über 20 Jahre, in harmonischer Ehe gelebt haben, dass sie . in dieser Zeit einander zugetan waren und dass nennens-, werte, den Bestand der Ehe'gefährdende Meinungsverschiedenheiten nicht .aufgetreten seien« Auch die Kinder-" losigkeit hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Ehe nicht belastet« 'Insoweit hat das Berufungsgericht ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, . dass der Kläger wirklich Wert auf Nachwuchs gelegt habe« Denn er habe es abgelehnt, sich auf eine Zeugungsfähige keit untersuchen zu lassen, .sodass auch ein ärztlicher , Eingriff bei der Beklagten unterblieben sei« Wird bei

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einer solchen Ehe festgestellt, 'dass der eine Ehegatte ein Verhältnis mit. einem Dritten anknüpft5 dann besteht in der Tat eine erhebliche Vermutung dafür, dass eine bei diesem Ehegatten festzustellende innere Abwendung von seinem Ehepartner durch die Anknüpfung der ehewidri-
gen und ehebrecherischen Beziehungen bewirkt worden isto Das Berufungsgericht hat aber weiter noch festgestellt, dass der bis dahin regelmässig erfolgte eheliche Verkehr der Parteien etwa in dem Augenblick aufhörte, als der Kläger.' in intime Beziehungen zu der Witwe trat* Diese Feststellung war geeignet, den Schluss, dass die Ehe gerade durch die Beziehungen des. Klägers zu der Witwe	zerrüttet	worden ,ist , wesentlich zu
 stützen«,
Der Revision ist zuzugeben,, dass für eine eingetretene Zerrüttung einer Ehe nicht nur das.schuldhafte Verhalten beider Ehegatten, sondern auch Umstände, die unabhängig von einem Verschulden der Ehegatten sind, massgebend sein können und dass bei-der Entscheidung, ob die Zerrüttung der Ehe überwiegend von dem Kläger verschuldet ist, sein Verschulden nicht nur gegenüber dem Verschulden des anderen Ehegatten, sondern auch gegenüber den.von einem Verschulden unabhängigen Zer-rsüttungsursachen abzuwägen ist« Darin, - dass das Berufungsgericht sich darauf beschränkt hat,festzustellen, ob und : iiv/ieweit auch die Beklagte Schuld an 'der . Zerrüttung der Ehe trägt, liegt hier jedoch kein Rechtsver-stoss» Denn die Urteilsgründe ergeben.im Zusammenhang,; dass das Berufungsgericht irgendwelche von einem,Verschulden der Parteien unabhängige Umstände, die nennenswert für die Zerrüttung der Ehe mitursachlich gewesen sein könnten, nicht als erwiesen angesehen hat* Den gegent’ei-
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 Ilgen Behauptungen des Klägers, dass es schon vor seiner Bekanntschaft mitder Witwe	zu erheblichen Ausein-
andersetzungen, Beschimpfungen und Tätlichkeiten gekommen sei - und dass die Kinderlosigkeit zu einer inneren Entfremdung geführt habe,“ ist das Berufungsgericht nicht gefolgte	' ly.1' -	•
Das Berufungsgericht hat auch frei von Rechtsirrtum festgestellt, dass der Widerspruch der Beklagten beachtlich isto Zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs hat der Senat wiederholt, zuerst in' der grundlegenden Entscheidung vom*22»1»1951 (BGHZ 1, 28.7) Stellung genommene Die Entscheidung über die Beachtlichkeit des Widerspruchs hängt von einer sittlichen Wertung ab, bei der, alle umstände der konkreten Ehe unter Würdigung des gesamten Verhaltens beider Ehegatten zu berücksichtigen sind« Dabei ist es wichtig., ob und in welchem“ Masse die Ehe vor ihrer Zerrüttung zu einer Lebensgemeinschaft geworden war« Besonders zu berücksichtigen ist, in welchem Masse der v/idersprechende Ehegatte in die Ehe hineingewachsen und seelisch,* geistig und wirtschaftlich von dem Bestehen der Ehe abhängig geworden, ist und in Zukunft auf deren Fortbestehen angewiesen sein wird«
Dabei kann auch der Versorgungsgedanke eine Rolle spie- . lenr. ^enn der gemeinsame Existenzkampf ist ein Teil des Ehegelöbnisses uiidder Lebensgemeinschaft» Je schwerer ' das Verschulden des die Lösung der Ehe' begehrenden Ehegatten wirkt, desto wirksamer;stellt es'der, Erfüllung seines IClagbegehrens entgegen»" Sein Verschulden wiegt' umso schwerer, je weniger ihm der andere Ehegatte zu/' seinem schuldhaften Verhalten Anlass gegeben hat» Auf5; der Seite des der Scheidung widersprechenden.Ehegatten
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ist zu berücksichtigen, inwieweit er die sihh für ihn aus der Ehe ergebenden Pflichten erfüllt hat und in welchem Masse er zur Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft beigetragen hat* Auch die Beweggründe für . seinen Widerspruch können nicht unberücksichtigt bleiben..
Sind sie eine Folge wahrer ehelicher Gesinnung, so wird dem Widerspruch mehr Gewicht beizulegen sein, als wenn ehefremde oder- gar ehefeindliche Gefühle wie Selbstsucht, Schikane, Hass oder Rachsucht mitbestimmend waren.	.	.	'	,	-	-	;„|
Das Berufungsgericht ist’bei.seiner Entscheidung von diesen rechtlichen Erwägungen ausgegangen~und hat danach, zutreffend die Beachtlichkeit des Widerspruchs bejahte Wenn auch den Parteien.Kinder versagt geblieben sind, so hat das Berufungsgericht doch festgestellt, dass die Ehegatten einander in 20- Jahren ehelicher Gemeinschaft zugetan gewesen sind, ohne dass es zu nennenswerten Spannungen in der Ehe gekommen isto Dieser Feststellung ist zu entnehmen, dass nach Ansicht des Be- - " rufungsgerichts das Ehegelöbnis der Parteien in ihrer. >.
Ehe weitgehend verwirklicht worden ist und dass‘die Be-,/ klagte in hohem Masse in die Ehe hineingewachsen und,vs// von ihr abhängig geworden, ist« - /	^;\s.
Zu Unrecht rügt die, Revision,. dass das Berufungsge-.	*	'	.
.rieht dabei nur auf die, äusseren Umstände eingegangeh	,/
sei und die innere Seite der ehelichen Gemeinschaft un-.-berücksichtigt gelassen habe« Die tatsächlichen Fest-. V " Stellungen des Berufungsgerichts, der Hinweis -darauf*/':v.V	;
dass die Parteien bis 1942 regelmässig ehelich verkehrt haben, dass es zu nennenswerten Auseinandersetzungen in 20 Bhejahren nicht gekommen ist, ergeben, dass das
 Berufungsgericht der Überzeugung war, die Ehe sei nicht nur äusserlich-geordnet'gewesen, sondern es habe auch * eine innere geistige und seelische Verbundenheit zwischen den Ehegatten bestanden«, Pie mit der Revision neu vor-getragenen Behauptungen des Klägers darüber, dass auch die Beklagte ihren eigenen Lebensinhalt ausserhalb der eigentlichen Ehe gesucht habe, dass sie unnötige Abschaffungen gemacht und- ih& unnütze. Opfer auf erlegt habe, die Anlass zu häufigen Auseinandersetzungen gewesen seien, dass sie häufig verreist und ihn sich selbst. . überlassen habe, können von dem Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden«, 'Die Revision kann aueh nicht- rügen, das Berufungsgericht habe , den •§ 139 ZPO dadurch verletzt, dass es den Kläger hierüber nicht befragt habe«,';
Die Revision hat nicht vorgetragen, welche konkreten Fragen das Gericht hätte stellen sollen;, Darüber, wie das eheliche Verhältnis’der«Parteien sich entwickelt" hatte, war eingehend verhandelt worden» Das Berufungsgericht konnte und musste davon ausgehen, dass der Kläger sich dazu vollständig geäussert hatte»* § 139 ZPO hat
 nicht die Bedeutung, dass die, Parteien vpn ihrer Pflicht,
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ihre Behauptungen genau zu substantiieren und unter B.e- ' weis zu stellen, entlastet werden sollen, sondern -.die • Vorschrift soll nur im'Interesse einer gerechten und,; sachgemässen Entscheidung Vorsorge treffen, dass nicht' ein blosses Versehen oder Übersehen den Parteien zu dem ; Nachteil gereicht» Die Nichtausübung des;Fragerechts kann • daher einen Revisionsgrund nur dann abgeben, wenn das Be-*' rufungsgerxcht nach dem Verhandlungsergebnis hätte er-/ ’kennen müssen, dass die Parteien Beweismittel undetwaigfe noch nötige nähere Behauptungen hätten beibrfngen können und wollen, dass das Nichtvorbringen daher offenbar auf. einem Versehen (RG JW 06, 114*) oder darauf beruht, /
dass die Partei die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt hato
 Wesentlich für den Grad der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann,allerdings sein, ob die Ehe mit Kindern gesegnet ist©' Pas Berufungsgericht hat , aber diesen Gesichtspunkt nicht, wie die Revision an-nimmt, unzulänglich gewürdigt©* Pie eheliche Gemeinschaft^
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wird durch die gemeinsame Erziehung und Sorge um däsrnS^m Wohl der Kinder erheblich an Gehalt und Tiefe gewinnen««; v,'
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Paraus folgt aber nicht, dass eine Ehe, der. der Kindhr^:;^: segen versagt blieb, nicht zu einer ebenso tiefen und „• innigen Lebensgemeinschaft werden kann« Pas Pehlen eige^:,\, ner Kinder wird der Verwirklichung der ehelichen Geraeih^, schaft umso weniger entgegenstehen, je mehr die Ehegatten, sich mit dieser Tatsache innerlich abgefundeh haben und " je geringer der eigene Wunsch nach Kindern bei ‘ihnen iät© Pas Berufungsgericht hat ausreichend festgestellt, dass , die Ehe der Parteien durch die Kinderlosigkeit nicht we-■/ sentlich belastet \vorden ist» Unter* diesen Umstanden konri^ te das Berufungsgericht' unter Berücksichtigung des Bildes, das die eheliche Gemeinschaft nach aussen bot, annehmen, dass auch die innere Gemeinschaft der Ehegatten durch däs Ausbleiben des Kindersegens nicht wesentlich in ihrer- Ent?-Wicklung gehemmt werden war»- ,	'	•	\
Pafür, wieweit die Beklagte von dem Fortbestand der Ehe abhängig geworden ist, hat das. Berufungsgericht ", mit Recht ihre wirtschaftliche Läge berücksichtigt und festgestellt, dass die Scheidung der Ehe für sie eine erhebliche wirtschaftliche Schädigung bedeuten würde« . * Pas Berufungsgericht hat dabei auch beachtet, dass der
 Kläger gewillt ist, seine Zusagen bezüglich der Versor-.*' gung der Beklagten einzuhalten« Es hat aber dennoch eingehend und frei von Rechtsirrtum dargelegt, dass	,
die Beklagte im Palle einer Scheidung der Ehe sich mit einem unzureichenden Unterhaltsbetrag begnügen müsse\-c
Die Revision hat diese Darlegungen nicht zu widerlege!!' vermocht-	•	*
Bei der Abwägung des Verhaltens beider Parteien , -V in der Ehe hat das Berufungsgericht auch mit Recht darin, dass die Ehe kinderlos, geblieben ist, kein Verschulden der Beklagten erblickt« Das Berufungsge-' , rieht hat rechtsirrtumsfrei äusgeführt, dass es hier Sa-r * che des Klägers gewesen wäre, sich zunächst auf seinetZeu gungsfähigkeit untersuchen zu lassen, bevor ein ärztlicher Eingriff bei der Beklagten vorgenommen wurde, ' und dass der Kläger'diese Untersuchung ohne Grund verweigert hat«,' Unter diesen Umständen- kann daraus, dass die Beklagte nichts unternahm, um bei sich einen Eingriff vornehmen zu lassen, nicht der Schluss gezogen werden, dass sie sich ihrer Ehe innerlich nur wenig verbunden fühlte, wie es die Revision behauptet« Daran ändert nichts,-dass der Kläger, wie sich erwiesen hat', tatsächlich zeugungsfähig ist«.Zu der Zeit, als der Eingriff bei der Beklagten in Erwägung gezogen wurde, war über die Zeugungsfähigkeit des Klägers nichts bestimmtes bekannt« Das Berufungsgericht ist daher mit Recht davon ausgegarigen, dass die Beklagte während des ganzen Verlaufes der Ehe'die Pflichten, die für sie bestanden, erfüllt und sich nichts von Belang hat zuschulden kommen lassen« Der, Kläger allein hat schwer -gegen seine ehelichen Treuepflichten verstossen und
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dadurch die Zerrüttung seiner Ehe mindestens überwiegend verschuldete Die Beklagte ihrerseits hält auch jetzt noch? wie das Berufungsgericht -weiter festgestellt hat, aus religiöser und sittlicher Überzeugung an ihrer Ehe feste Sie ist versöhnungsbereit und hofft, dass der Kläger sich noch besinnen und zu ihr zurückfinden werde»
Bel dieser Sachlage ist es sittlich nicht gerechtfertigt, den Kläger aus der rechtlichen Bindung an seine % Ehefrau zu entlassen,. Es widerstreitet dem sittlichen * Empfinden, die Beklagte aus ihrer-Stellung als Ehefrau;;^'',', zu verdrängen, damit die*Frau, mit der der Kläger die:^ \
Ehe gebrochen hat, an ihre Stelle' treten kann* Die SclieiV'
- ,* ,-\n' , * *
dung darf kein Freibrief für den schuldhaften Ehegatten ' sein, sein ehebrecherisches-Verhältnis zu legitimieren* \
Der Entschluss des Klägers, die langjährige Freundin zu . heiraten, rechtfertigt die Scheidung nicht ( vgl .das Urteil des erkennenden Senats vom 1Q*5o51 - BGZ 2, 98 /JL037-)?
Den von dem Berufungsgericht zutreffend erkannten Belangen der Beklagten kommt auch gegenüber den Interessen der unehelichen Kinder des;Klägers der Vorrang zu. Es ist nicht zu verkennen, dass es für die Kinder eine Härte, bedeutet, dass.^ie, solange die Ehe der.Parteien be&teht, nicht die rechtliche Stellung ehelicher Kinder erlangen . können und dass es eine sittliche Pflicht des Klägers ist, für das leibliche und sittliche Y/ohl dieser Kinder und ihrer Mutter nach Kräften zu sorgen«, Durch diese Sorge darf aber nicht die Stellung der rechtmässigen Ehefrau des. Klägers beeinträchtigt werden«, Der Kläger hat kein Recht', um der Sorge für seine leiblichen Kinder und deren Mutter willen die an der Ehezerrüttung völlig schuldlose Beklagr te zu verstossen* (Vgl das Urteil des erkennden Senats
. vom 5o4o51 - BGZ 1, 356 /3’59	<>
Auch die Tatsache, dass der Kläger Beamter des gehobenen mittleren Dienstes und dass der jetzige Zustand für ihn wie für seine Behörde untragbar ist, führt zu keiner anderen Beurteilung«, Wenn die privaten Lebensverhliltnisse des Klägers mit seinen Pflichten als Beamter unvereinbar sind«, so ist es nicht seine Ehe, die seinen Beamtenpflichten widerstreitet, sondern die Tatsache, dass er trotz bestehender Ehe mit einer anderen Frau in sogenannter . wilder Ehe lebt«, Die für den Kläger aus seiner. Beamtenstellung erwachsende Pflicht, diesem Zustand ein Ende zu bereiten, kann nur dahin gehen, seinen ausserdienstlichen !	?
Lebenswandel mit den sich für ihn aus der Ehe ergebenden Pflichten in Einklang zu bringen«, Sie vermag aber nicht seinem Scheidungsbegehren die fehlende sittliche Berechtigung zu geben«, Für die Beurteilung der sittlichen Berechtigung des Scheidungsbegehrens sind die beamtenrechtlichen Pflichten des Klägers hier ohne jede Bedeutungo Die Revision musste, daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden«,
Dr«, Bersch Baske Johannsen Kregel Scheffler