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BGH · IV ZR 59/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 59/08

Januar 2009 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. lassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
Oldenburg14ZPOKlägerSacheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 59/08
vom 14. Januar 2009 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 2009 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
 gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Streitwert: 11.109,60 €
Gründe:
1	Die	Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu-
lassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 23. Oktober 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
2	Das	Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom Se-
nat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.
Seiffert	Dr. Schlichting		Wendt
 Dr. Kessal-Wulf		Dr. Franke	
Vorinstanzen:
LG Aurich, Entscheidung vom 02.11.2005 - 5 0 1270/04 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.02.2008 - 3 U 10/06 -