November 2005 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Februar 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 59/05 vom 16. November 2005 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. November 2005 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Februar 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung wird von der beanstandungsfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts getragen, dass im Grundurteil über den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nicht entschieden worden ist bzw. nicht entschieden werden sollte. Auf alle weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen kommt es dann nicht mehr an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 30.000 € Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Schlichting Felsch Wendt