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BGH · IV ZR 58/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 58/74

Februar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Rottmüller ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Es geht also praktisch neben dem Streit um den Verlauf der Grenze, der streitwertmäßig nicht hoch zu bewerten ist, um die Fläche, die von den Gebäuden auf der Parzelle in Anspruch genommen wird. Für die Bemessung des Streitwertes ist daher von diesem Antrag auszugehen. Von diesem Grundbesitz sollen der Beklagten etwa 2.000 qm mit aufstehenden Gebäuden verbleiben, während die Kläger nur die unbebaute Restfläche von ca. Der Streitwert entspricht daher dem Wert einer Fläche von etwa 1.000 qm. 20 km von Dortmund entfernten Ort handelt, kann bei der nach § 3 ZPO vorzunehmenden Festsetzung des Streitwertes nicht davon ausgegangen werden, daß dieser mehr als 25.000,- DM beträgt. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
GebäudeFlächegebAnspruchParzelleKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 58/74
in dem Rechtsstreit
 der Frau Josef ine W ■■■■V $ geh,
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Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Aderhold -
gegen
1.
die Hausfrau Elisaebth S BerfHB* NflHBstraße
 geb. Be
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2• den Maurer Heinrich Istraße ft.
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3.
die Ehefrau Maria N<
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geb. B<
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Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Rottmüller ohne mündliche Verhandlung
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Dezember 1973 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Gründe :
Entgegen der Ansicht der Revision ist die Streitwertgrenze für das Revisionsverfahren nicht erreicht.
Der Streit zwischen den Parteien geht im Grunde nur darum, ob die Beklagte mit den auf der Parzelle flP stehenden Gebäuden eine Grundfläche von einem Morgen Land (also ohne Abzug der bebauten Fläche) erhalten soll oder neben der von den Gebäuden in Anspruch genommenen Fläche einen weiteren Morgen Land, sowie um den Verlauf der Grenze zwischen den Grundstücken, die dann der Beklagten allein gehören sollen und denjenigen, die den Klägern als Miteigentümern zu je 1/3 gehören sollen. Es geht also praktisch neben dem Streit um den Verlauf der Grenze, der streitwertmäßig nicht hoch zu bewerten ist, um die Fläche, die von den Gebäuden auf der Parzelle in Anspruch genommen wird. Aus dem Lageplan (Bl. 20 der Akten
 
 8 0 71/70 LG Dortmund) ergibt sich, daß diese Fläche weniger als 200 qm beträgt. Der eigentliche Streitpunkt zwischen den Parteien ist daher reichlich gering.
Da sich Jedoch die Beklagte weigert, den Klägern diejenigen Grundstücksflächen aufzulassen, die den Klägern in Bruchteilseigengemeinschaft zu Je 1/3 ohne Beteiligung der Beklagten gehören sollen, haben die Kläger beantragt, die Beklagte zur Auflassung der Parzellen 0^, 0^ und	an.	sie	zu	verurteilen.	Für	die	Bemessung	des
 Streitwertes ist daher von diesem Antrag auszugehen. Der Streitwert ist daher gleich dem Wert der Grundstücke abzüglich der Erbanteile der Kläger (vgl. Beschluß des Senats vom 23.2.1972 = NJW 1972, 909). Dabei ist zu berücksichtigen:
Der Einheitswert für den 6.706 qm großen gesamten Grundbesitz einschließlich der nicht streitbefangenen 1.147 qm großen mit Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebauten Parzelle 0) und der ebenfalls nicht streitbefangenen 374 qm großen Parzelle 0| beträgt nur 9.700,- DM.
Von diesem Grundbesitz sollen der Beklagten etwa 2.000 qm mit aufstehenden Gebäuden verbleiben, während die Kläger nur die unbebaute Restfläche von ca. 4.100 qm in Anspruch nehmen, von denen nur 66 qm Baulandqualität aufweisen, während es sich bei dem übrigen Gelände um Ackerland handelt. Von der genannten Fläche in der Größe von ca. 4.100 qm stehen den Klägern in Jedem Fall 3/4 zu. Der Streitwert entspricht daher dem Wert einer Fläche von etwa 1.000 qm.
Da es sich um unbebautes Ackergelände in einem ca. 20 km von Dortmund entfernten Ort handelt, kann bei der nach § 3 ZPO vorzunehmenden Festsetzung des Streitwertes nicht davon ausgegangen werden, daß dieser mehr als 25.000,- DM beträgt.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu verwerfen.
Dr. Hauß	Dr.	Pfretzschner	Dr.	Bukow
 Dr. Buchholz
 Rottmüller