Die Beklagte hat der Klägerin den Einlösungsbei“ trag erstattet und die Versicherungsleistung verweigert, weil die Erstprämie zur Zeit des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt gewesen sei (§2 Abs. 1 ALB, § 36 Abs. 2 VVG), Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Einlösungsbeitrag sei spätestens mit dem Eingang der Überweisung bei der Landeszentralbank in das Vermögen der Beklagten gelangt; daß er dem Konto der Beklagten erst nach Eintritt des Versicherungsfalls gutgeschrieben worden sei, habe keine Bedeutung. Verfügungo Der Angestellte der Beklagten, mit dem dieses Gespräch geführt worden sei, habe Anweisung gegeben, die Summe auf das Konto der Beklagten bei der Landeszentralbank zu überweisen, was daraufhin geschehen seio Da die Beklagte selbst diesen Weg vorgeschrieben und von den Möglichkeiten einer schnelleren Übermittlung keinen Gebrauch gemacht habe, könne sie aus dem Zeitpunkt der Gutschrift nichts gegen die Klägerin herleiten» Die Allgemeinen Lebensversicherungs-Bedingungen (ALB), die dem Vertrag zugrunde liegen, enthalten jedoch abweichende Bestimmungen« Nach § 2 Abs« 1 ALB beginnt die Leistungspflicht der Gesellschaft mit dem Eingang des Einlösungsbeitragso Ferner sind nach § 12 Abs« 1 ALB die Geschäftsräume des Vorstandes der Gesellschaft Erfüllungsort für beide Teile« Damit sind die Versicherungs beiträge zur “Bringschuld” erklärt worden (ebenso: KG JRPV 1930, 430); es wird auf den Leistungserfolg am Sitz des Vorstandes der Beklagten abgestellt« Die Beklagte hat nicht bezweifelt, daß dieser Erfolg auch durch die Bewirkung einer Gutschrift auf einem von ihr in Hamburg unterhaltenen Bankkonto bewirkt werden konnte« 2« Das Berufungsgericht hat die angezogenen Bestimmungen der ALB, soweit sie die Zahlung der Erstprämie betreffen, für unwirksam gehalten, weil mit ihnen entgegen § 42 VVG von der Vorschrift des § 3& Abs« 2 WG zu dem Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen worden sei« Dem kann nicht beigetreten werden« § 3B Abs« 2 VVG bestimmt lediglich, daß der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt war« Wann diese Zahlung als bewirkt anzusehen ist, besagt die Vorschrift nicht« Nach § 42 WG könnte sich der Versicherer lediglich nicht auf eine Bestimmung berufen, in der abweichend von § 38 Abs, 2 WG und zu dem Nachteil des Versicherungsnehmers auf einen anderen Umstand als den Zeitpunkt der Prämienzahlung für den Beginn der Gefahrtragung abgestellt würde. keit der Leistung entscheidende Zeitpunkt war (Schle-gelberger/Geßler/Hefermehl HGB 4* Aufl«, § 365 Anhang Anm0 58) o Der abweichenden Ansicht des Berufungsgerichts, der Eingang der Überweisung bei der Landeszentralbank in insoweit genügt, kann nicht gefolgt werden« Das Buchgeld gelangte hierdurch erst in das Gesamtvermögen der Empfangsbank« Die Überweisung stand noch unter der auflösenden Bedingung des Widerrufs durch den Auftraggeber (st«Rspr«, vgl« RGZ 134, 76; 141, 281; BGHZ 6, 121, 124; 27, 241; Schlegelberger aaO Anm« 42)« Gegen sie blieben Einwendungen aus den Rechtsverhältnissen aller am Überweisungsvorgang bisher Beteiligten untereinander möglich« Alles dies entfiel erst mit der Gutschrift auf dem Konto der Beklagten (Schlegelberger aaO Anm« 48), durch welche die Beklagte einen abstrakten, unwiderrufliehen Anspruch gegen die Empfangsbank erlangte« Erst dieser Anspruch steht in der Sicht des Gläubigers dem Eingang einer Barzahlung gleich, und es muß deshalb angenommen werden, daß er sich auf eine Schuldtilgung durch Überweisung nur unter der Voraussetzung einlassen will, daß ihm eine solche Forderung verschafft wird (BGHZ 6, 121, 124)« Empfangsbank zusteht (BGH NJW 1951, 758), ist auf Überführung des überwiesenen Betrages in sein Vermögen gerichtet und kann deshalb, zu demindest was die Rechtzeitigkeit der Zahlung anlangt, der Gutschrift selbst nicht gleichgeachtet werden, weil erst diese die Überführung tatsächlich bewirkt« Für die dort behandelte Prämienschuld galt § 36 WG (Schickschuld)« Die Darlegungen, daß es auf die Widerruflichkeit einer Überweisung im Postscheckverkehr nicht ankommen könne, betrafen nur diesen Fall und stellten für ihn klar, daß sich eine Unterscheidung zwischen barer Einzahlung bei der Post und unbarer Überweisung nicht, rechtfertigen lasse« Daß die Widerruflichkeit einer Überweisung auch dann bedeutungslos sei, wenn der Leistungserfolg am Sitz des Versicherers geschuldet wird, ist weder ausgesprochen worden noch den Entscheidungsgründen sonst zu entnehmeno Bei der DflBHH Bank in HHHIp tint erhielt die Beklagte unstreitig kein Konto; hier konnte ihr also die Erstprämie nicht in dem Sinne "zur Verfügung gestellt" werden, daß diese damit den Vorschriften der ALB entsprechend gezahlt gewesen wäre 0 Befand sich das Buchgeld noch hier, so wäre es ungeachtet des Anrufs v/eiter im Vermögen der vom Versicherungsnehmer zwischengeschalteten DflHBpBank verbliebeno Die bloße Mitteilung eines fremden, nicht . Sollte ein Angestellter der Beklagten geantwortet haben, der Betrag möge auf deren Konto bei der Landeszentralbank überwiesen werden, so könnte auch hieraus nichts für den Standpunkt der Klägerin hergeleitet werden» Das Verlangen der Überweisung auf ein bestehendes Konto würde im Gegenteil bestätigen, daß die Beklagte die Prämie nicht schon deshalb als "eingegangen" betrachtete, weil sie ihr von der DMHHBBank in iAngeboten wurde» Die Beklagte müßte sich auch nicht so behandeln lassen, als habe sie den Betrag alsbald nach dem Anruf und damit rechtzeitig erhalten, weil sie dieses Ergebnis durch die Wahl eines schnelleren Weges der Übermittlung hätte erreichen können» 5» Wie die Klägerin schon nach der Feststellung des Landgerichts und auch später nicht bestritten hat, entsprach es dem normalen Geschäftsgang, daß die Lande szentralbank diese Gutschrift erst am folgenden Tag erteilt hat, weil es sich um eine nach Mittag eingegangene Überweisung handelte • Die Darlegungen der Klägerin, bei einer telegrafischen Überweisung sei mit der im Ergebnis eingetretenen Verzögerung nicht zu rechnen gewesen, mögen auf den der DflHBPBank erteilten Auftrag zutreffeno Hinsichtlich der Behandlung der nicht als besonders dringlich gekennzeichneten Überweisung im inneren Betrieb der Landeszentralbank gelten sie nicht0 Von einer unerwarteten, in der Sphäre des Versicherers liegenden Hinauszögerung des Leistungs erfolgs kann daher auch hier nicht gesprochen werden0 60 Nach alledem mußte das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückge-wiesen werdeno Johannsen Wüstenberg Dr o Pfretzschner Dr» Reinhardt Dr„ Buchholz
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein WG § 36; AVB f.Lebensvers. (ALB) §§ 2, 12 Ist vereinbart, daß die Leistungspflicht des Versicherers mit dem Eingang des Einlösungsbeitrags beginnt und daß die Geschäftsräume des Vorstandes der Gesellschaft Erfüllungsort für beide Teile sind (§§ 2, 12 ALB), so liegt hierin eine zulässige Abänderung von § 36 VVG. In diesem Falle ist bei bargeldlosem Bankverkehr der Einlösungsbeitrag erst dann gezahlt, wenn er dem Bankkonto des Versicherers gutgeschrieben worden ist. BGH,Urt.v. 20. November 1970 - IV ZR 58/69 - OLG Frankfurt LG Frankfurt BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES JlJäL §8/69 URTEIL Verkündet am 20«, November 1970 B 1 e c h e r , Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der I ■■ Vi für Handwerk, Handel und Gewerbe, RflHistraße flIBI, vertreten durch ihren Vorstand Dr Horst BflB und Hans-Adolf P Wilhelm H( Beklagte und Revisionsklägerin, - Frozeßbevollmächtigte:Rechtsanwälte Profo Dr„ und Dr« gegen Frau Irmgard Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11» November 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr» Pfretzschner, Dr» Reinhardt und Dr» Büchholz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 5» Dezember 1968 aufgehoben» Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10» Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 28» Juni 1968 wird zurückgewiesen» Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision» Von Rechts wegen Tatbestand^ Der Ehemann der Klägerin ist am 1» August 1967 um 21»40 Uhr verstorben» Er hatte bei der Beklagten eine Lebensversicherung über 10»000 DM zugunsten der Klägerin abgeschlossen» Die Parteien streiten darüber, ob die Erstprämie rechtzeitig gezahlt worden ist» Ein Beauftragter des Ehemanns der Klägerin gab am Morgen des 1. August 1967 der Dfl^HI^Bank in Frankfurt den Auftrag, den Einlösungsbeitrag von 506,80 DM telegrafisch der Beklagten in zu überweisen. Die zwischengeschaltete Niederlassung der DjflHBB Bank in bei der die Beklagte kein Konto unterhält, überwies die Summe an die Landeszen“ tralbank in HdHV> w° ©io. solches Konto besteht. Die Überweisung ging hier am selben Tage gegen 13 Uhr ein. Die Gutschrift erfolgte Jedoch erst am 2. August 1967; einen weiteren Tag später erhielt die Beklagte Mitteilung hiervon. Die Beklagte hat der Klägerin den Einlösungsbei“ trag erstattet und die Versicherungsleistung verweigert, weil die Erstprämie zur Zeit des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt gewesen sei (§2 Abs. 1 ALB, § 36 Abs. 2 VVG), Die Klägerin hat Zahlung von 9*491,40 DM nebst Zinsen begehrt. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Einlösungsbeitrag sei spätestens mit dem Eingang der Überweisung bei der Landeszentralbank in das Vermögen der Beklagten gelangt; daß er dem Konto der Beklagten erst nach Eintritt des Versicherungsfalls gutgeschrieben worden sei, habe keine Bedeutung. Zumindest könne sich die Beklagte auf diesen ümstand nicht berufen. Die DflHBHP Bank in HHIBphabe nämlich, so hat die Klägerin behauptet, der Beklagten am 1. August 1967 gegen 13 Uhr telefonisch raitgeteilt, der Einlösungsbeitrag sei eingegangen und stehe zur! Verfügungo Der Angestellte der Beklagten, mit dem dieses Gespräch geführt worden sei, habe Anweisung gegeben, die Summe auf das Konto der Beklagten bei der Landeszentralbank zu überweisen, was daraufhin geschehen seio Da die Beklagte selbst diesen Weg vorgeschrieben und von den Möglichkeiten einer schnelleren Übermittlung keinen Gebrauch gemacht habe, könne sie aus dem Zeitpunkt der Gutschrift nichts gegen die Klägerin herleiten» Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt» Sie hat die Ansicht vertreten, die Zahlung der Erstprämie sei erst mit der Gutschrift auf ihrem Konto und somit verspätet bewirkt worden <> Das von der Klägerin behauptete Telefongespräch hat sie bestrittene Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegebeno Die Beklagte erstrebt mit der zugelassenen Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils• Entsehei düngsgründe: 10 Nach § 36 Abs» 1 WG ist Leistungsort für die Entrichtung der Prämie der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers; der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kosten die Prämie dem Versicherer zu übermitteln (sog, ‘’qualifizierte Schick-schuld“, vgl» Bruck/Möller VVG 8» Aufl», § 36 Anm„ 7)■> Hiernach kommt es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung darauf an, ob der Versicherungsnehmer an seinem Wohnsitz (Leistungsort) alles getan hat, was erforderlich war, um den Versicherer zu befriedigen« Bei der Überweisung im Postscheckverkehr ist die Prämie spätestens in dem Zeitpunkt gezahlt, in dem der Überweisungsbetrag auf dem Konto des Schuldners abgebucht worden ist (BGH UM § 36 VVG Nr« 1 = NJW 1964, 499 entgegen Bruck/Möiler aaO, § 36 Anm« 11)« Bei einer Überweisung im Bankgiroverkehr würde nichts anderes gelten« Die Allgemeinen Lebensversicherungs-Bedingungen (ALB), die dem Vertrag zugrunde liegen, enthalten jedoch abweichende Bestimmungen« Nach § 2 Abs« 1 ALB beginnt die Leistungspflicht der Gesellschaft mit dem Eingang des Einlösungsbeitragso Ferner sind nach § 12 Abs« 1 ALB die Geschäftsräume des Vorstandes der Gesellschaft Erfüllungsort für beide Teile« Damit sind die Versicherungs beiträge zur “Bringschuld” erklärt worden (ebenso: KG JRPV 1930, 430); es wird auf den Leistungserfolg am Sitz des Vorstandes der Beklagten abgestellt« Die Beklagte hat nicht bezweifelt, daß dieser Erfolg auch durch die Bewirkung einer Gutschrift auf einem von ihr in Hamburg unterhaltenen Bankkonto bewirkt werden konnte« 2« Das Berufungsgericht hat die angezogenen Bestimmungen der ALB, soweit sie die Zahlung der Erstprämie betreffen, für unwirksam gehalten, weil mit ihnen entgegen § 42 VVG von der Vorschrift des § 3& Abs« 2 WG zu dem Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen worden sei« Dem kann nicht beigetreten werden« § 3B Abs« 2 VVG bestimmt lediglich, daß der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt war« Wann diese Zahlung als bewirkt anzusehen ist, besagt die Vorschrift nicht« Das ist allein .§v«36 V'Vd'ZU entnehmen? ‘der,Um We-wt>* sentlichen § 270 BGB entspricht, § 36 WG ist in § 42 VVG nicht auf geführt und kann deshalb auch zu dem Nachteil des Versicherungsnehmers abgeändert werden (so ausdrücklich für die in § 12 Abs, 1 ALB liegende Abänderung Prölss/Martin VVG 18, Aufl,, §35 Ana, 6b und Bruck/Möller aaO § 36 Anm, 15) o Auch der Bundesgerichtshof hat in der angezogenen Entscheidung (unter Hinweis auf RG Recht 1924 Nr, 384) ausgeführt, die Rechtslage sei anders, wenn die Parteien eine Änderung des § 270 Abs, 4 BGB zugunsten des Gläubigers vereinbaren. Dem Berufungsgericht ist nicht zuzugeben, daß Jede Abbedingung des für die Auslegung von § 38 Abs, 2 VVG maßgeblichen § 36 WG stets zugleich auch eine Abbedingung von § 38 Abs, 2 VVG sei. Nach § 42 WG könnte sich der Versicherer lediglich nicht auf eine Bestimmung berufen, in der abweichend von § 38 Abs, 2 WG und zu dem Nachteil des Versicherungsnehmers auf einen anderen Umstand als den Zeitpunkt der Prämienzahlung für den Beginn der Gefahrtragung abgestellt würde. Verbleibt es dagegen insoweit bei der Entrichtung der Erstprämie, so greift deren Ausgestaltung als Schickoder Bringschuld nicht derart wesentlich in die Regelung des § 38 Abs, 2 WG ein, daß der Versicherungsnehmer hiergegen durch die halbzwingende Vorschrift des § 42 VVG geschützt werden müßte. Aus der unterlassenen Aufzählung von § 36 VVG ist deshalb entgegen der Meinung des Berufungsgerichts zu entnehmen, daß die Regelving des Leistungsortes abänderlich bleiben sollte. 3« War aber demnach in den ALB wirksam bestimmt, daß die Zahlung der Prämie erst mit dem Eingang des Geldes in den Geschäftsräumen des Vorstandes der Beklagten als bev/irkt anzusehen war, so ergab sich hieraus für den Fall der bargeldlosen Überweisung, daß erst die Gutschrift auf einem von der Beklagten hierfür bereitgehaltenen Konto diesem geschuldeten Leistungserfolg gleichstand, d«h« daß die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers der für die Rechtzeitig- * keit der Leistung entscheidende Zeitpunkt war (Schle-gelberger/Geßler/Hefermehl HGB 4* Aufl«, § 365 Anhang Anm0 58) o Der abweichenden Ansicht des Berufungsgerichts, der Eingang der Überweisung bei der Landeszentralbank in insoweit genügt, kann nicht gefolgt werden« Das Buchgeld gelangte hierdurch erst in das Gesamtvermögen der Empfangsbank« Die Überweisung stand noch unter der auflösenden Bedingung des Widerrufs durch den Auftraggeber (st«Rspr«, vgl« RGZ 134, 76; 141, 281; BGHZ 6, 121, 124; 27, 241; Schlegelberger aaO Anm« 42)« Gegen sie blieben Einwendungen aus den Rechtsverhältnissen aller am Überweisungsvorgang bisher Beteiligten untereinander möglich« Alles dies entfiel erst mit der Gutschrift auf dem Konto der Beklagten (Schlegelberger aaO Anm« 48), durch welche die Beklagte einen abstrakten, unwiderrufliehen Anspruch gegen die Empfangsbank erlangte« Erst dieser Anspruch steht in der Sicht des Gläubigers dem Eingang einer Barzahlung gleich, und es muß deshalb angenommen werden, daß er sich auf eine Schuldtilgung durch Überweisung nur unter der Voraussetzung einlassen will, daß ihm eine solche Forderung verschafft wird (BGHZ 6, 121, 124)« Der Anspruch auf Erteilung einer Gutschrift, der dem Empfänger schon nach Eingang der Überweisung gegen die 8 - Empfangsbank zusteht (BGH NJW 1951, 758), ist auf Überführung des überwiesenen Betrages in sein Vermögen gerichtet und kann deshalb, zu demindest was die Rechtzeitigkeit der Zahlung anlangt, der Gutschrift selbst nicht gleichgeachtet werden, weil erst diese die Überführung tatsächlich bewirkt« Aus der angezogenen Entscheidung BGH LM § 36 VVG Nr« 1 läßt sich nichts für den abweichenden Standpunkt des Berufungsgerichts entnehmen. Für die dort behandelte Prämienschuld galt § 36 WG (Schickschuld)« Die Darlegungen, daß es auf die Widerruflichkeit einer Überweisung im Postscheckverkehr nicht ankommen könne, betrafen nur diesen Fall und stellten für ihn klar, daß sich eine Unterscheidung zwischen barer Einzahlung bei der Post und unbarer Überweisung nicht, rechtfertigen lasse« Daß die Widerruflichkeit einer Überweisung auch dann bedeutungslos sei, wenn der Leistungserfolg am Sitz des Versicherers geschuldet wird, ist weder ausgesprochen worden noch den Entscheidungsgründen sonst zu entnehmeno 4« An dem Ergebnis, daß die Erstprämie erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalls gezahlt worden ist, könnte auch das von der Klägerin behauptete Telefongespräch nichts ändern, wenn es mit dem dargestellten Inhalt geführt worden wäre« Der Tatbestand des Berufungsurteils läßt offen, ob die Beklagte vor oder nach dem Eingang der Überweisung bei der Landeszentralbank angerufen worden sein soll, d«h« ob ihr nach der Behauptung der Klägerin mitgeteilt worden ist, das Geld stehe bei der D^B Bank in HfllBB oder bei der Landeszentralbank zur Verfügung« In beiden Fällen hätte das Gespräch jedoch keine rechtliche Bedeutung gehabt« Bei der DflBHH Bank in HHHIp tint erhielt die Beklagte unstreitig kein Konto; hier konnte ihr also die Erstprämie nicht in dem Sinne "zur Verfügung gestellt" werden, daß diese damit den Vorschriften der ALB entsprechend gezahlt gewesen wäre 0 Befand sich das Buchgeld noch hier, so wäre es ungeachtet des Anrufs v/eiter im Vermögen der vom Versicherungsnehmer zwischengeschalteten DflHBpBank verbliebeno Die bloße Mitteilung eines fremden, nicht . durch einen Girovertrag mit der Beklagten verbundenen Geldinstituts, der Betrag sei hier eingegangen und stehe zur Verfügung, hätte der Beklagten keine Rechtsstellung verschafft, die dem vertragsgemäßen Eingang der Erst-prämie gleichgeachtet werden könnte» Mit dem Anruf vräre lediglich die Order der Beklagten erbeten worden; doh» sie wäre gefragt worden, auf vrelchem Wege sie die Überführung der Summe in ihr Vermögen wünsche» Sollte ein Angestellter der Beklagten geantwortet haben, der Betrag möge auf deren Konto bei der Landeszentralbank überwiesen werden, so könnte auch hieraus nichts für den Standpunkt der Klägerin hergeleitet werden» Das Verlangen der Überweisung auf ein bestehendes Konto würde im Gegenteil bestätigen, daß die Beklagte die Prämie nicht schon deshalb als "eingegangen" betrachtete, weil sie ihr von der DMHHBBank in iAngeboten wurde» Die Beklagte müßte sich auch nicht so behandeln lassen, als habe sie den Betrag alsbald nach dem Anruf und damit rechtzeitig erhalten, weil sie dieses Ergebnis durch die Wahl eines schnelleren Weges der Übermittlung hätte erreichen können» Die Klägerin hat nicht behauptet, die Beklagte sei darauf hingewiesen worden, daß ihr Versicherungsnehmer 10 - offensichtlich die schnellstmögliche Bewirkung der Zahlung v/ünsehe, insbesondere daß er Auftrag zur telegrafischen Überweisung gegeben habe0 Ob die Beklagte in diesem Falle gehalten gewesen wäre, das erkennbare besondere Interesse des Versicherungsnehmers zu wahren und für einen raschen Abschluß des Zahlungsvorgangs zu sorgen, kann deshalb dahinstehena Ohne einen solchen Hinweis mußte die Beklagte anneh- * > men, der Versicherungsnehmer habe für die Zahlung der Erstprämie den üblichen Weg der bargeldlosen Banküberweisung gewählt und es liege daher in seinem Sinne, wenn die zwischengeschaltete Bank zur Weiter- leitung des Betrages auf ein von der Beklagten bei ihrer Hausbank unterhaltenes Konto veranlaßt werde» Die Beklagte wäre nicht verpflichtet gewesen; den vom Versicherungsnehmer offenbar eingeschlagenen Zahlungsweg von sich aus abzukürzen0 Ob die DMIBIP Bank mit Blick auf den ihr erteilten Auftrag Anlaß gehabt hätte, sich nicht mit der Abwicklung im gewöhnlichen Giroverkehr zu begnügen, kann auf sich beruhen» Eine vermeidbare Verzögerung in ihrem Bereich könnte mangels einer bestehenden Geschäftsverbindung der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt angelastet werden» Sollte der erörterte Anruf erst erfolgt sein, als die Überweisung an die Landeszentralbank bereits durchgeführt war, so hätte er nur die Mitteilung dieser Tatsache zu dem Gegenstand haben können» Zu darüber hinausgehenden Erklärungen im Namen der Landeszentralbank wäre die Bank nicht befugt gewesen» Sie hätte insbesondere an der dargelegten Natur des nunmehr entstandenen Anspruchs der Beklagten auf Erteilung einer Gutschrift nichts ändern können» 11 5» Wie die Klägerin schon nach der Feststellung des Landgerichts und auch später nicht bestritten hat, entsprach es dem normalen Geschäftsgang, daß die Lande szentralbank diese Gutschrift erst am folgenden Tag erteilt hat, weil es sich um eine nach Mittag eingegangene Überweisung handelte • Die Darlegungen der Klägerin, bei einer telegrafischen Überweisung sei mit der im Ergebnis eingetretenen Verzögerung nicht zu rechnen gewesen, mögen auf den der DflHBPBank erteilten Auftrag zutreffeno Hinsichtlich der Behandlung der nicht als besonders dringlich gekennzeichneten Überweisung im inneren Betrieb der Landeszentralbank gelten sie nicht0 Von einer unerwarteten, in der Sphäre des Versicherers liegenden Hinauszögerung des Leistungs erfolgs kann daher auch hier nicht gesprochen werden0 60 Nach alledem mußte das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückge-wiesen werdeno Johannsen Wüstenberg Dr o Pfretzschner Dr» Reinhardt Dr„ Buchholz