Im Februar I960 verglich sich der Kläger in einem Unterhaltsprozeß auf eine Monatsrente von 230 DM £Ur die Beklagte und von 120 DM für seinen Sohn; außerdem übernahm er Zinslast und Unterhaltung des Hardheimer Hauses. Nach der Entdeckung dieses Verhältnisses habe die Beklagte ihn bei Ämtern, Vorgesetzten und Kollegen belastet, gegen seinen Willen eine abhängige Stellung für ihn gesucht, einen Kredit hintertrieben und ihn wegen Konkubinats im Sinne des Badischen Polizeistrafgesetzbuchs angezeigt. Sic machte zur Vorbedingung, daß er Fräulein als Angestellte entlasse, sein Büro aus deren Hause verlege und mit ihr, der Beklagten, klare Vereinbarungen über den Verkehr mit seinen außerehelichen Kindern treffe. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger der Beklagten zur Deckung des Unterhalts für den März 1964 nicht unterschriebene Schecks über 174 DM geschickt hat; er ist mit dem Gegenwert nicht belastet worden. April 1964 zeigte die Beklagte ihn wiederum wegen ünterhaltsvernachlässigung an* In ihrer Anzeige bezweifelte sie die Richtigkeit deo im Ifärz 1964 beschworenen Vermögensverzeichnisses, da es weder ein ihr im Dezember 1963 vom Kläger genanntes Gehalt von 1 100 IM noch Forderungen oder Guthaben ausweise. Mai 1964 reichte der Kläger die vorliegende Scheidungsklage ein*Er berief sich darauf, daß die Beklagte die Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft abgelehnt, ihn zu dem Offenbarungseid gezwungen, wegen Unterhaltsvernachlässigung angezeigt und darüber hinaus den Verdacht geäußert habe» er habe unter seinem Eide unwahre Angaben Uber sein Vermögen gemacht. Zu dem auf § 48 EheG gestutzten Scheidungsbegehren führt das Berufungsurteil lediglich aus, das Landgericht habe den Widerspruch der Beklagten mit Grund für zulässig und beachtlich erklärt. Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsurteil zwar - im Wege der Verweisung auf das erste Urtoil,- die Hinwendung des Klägers zu Fräulein als Ursache seiner Abwendung von der She bezeichnet, aber nichts über die Wirkung enthält, die nach dem Vorträge dee Klägers das Verhalten der Beklagten auf seine Einstellung zu der Ehe gehabt hat. Bas Berufungsgericht konnte daher nicht in Erwägung ziehen, ob die Zerrüttung in der Person des Klägers nicht in Wahrheit auf einem Verhalten der Beklagten beruhe, über das der Kläger in dem gegenwärtigen Rechtsstreit zur Begründung seines Scheidungsbegehrens nichts vorgetragen hatte. Es liegt bei der Partei, in einem vorangegangenen Rechtsstreit aufgestellte Behauptungen über die Gründe ihrer Abwendung vom Ehepartner zu wiederholen oder fallen zu lassen, weil sie der Wahrheit nicht entsprachen, nicht stichhaltig oder nicht beweisbar erscheinen oder weil sonstige Gründe Vorlagen, diese Behauptungen nicht erneut vorzutragen« - Für das Mitspielen objektiver, außerhalb der Verantwortung der Eheleute liegender Umstände, deren Nichtberücksichtigung die Revision bemängelt, bot der Vortrag des Klägers keinen Anhalt. Daher war in der Tat abzuwägen, welches Gewicht für den späteren endgültigen Bruch des Klägers mit der Beklagten deren weiteres Verhalten gehabt hat und wieweit dieses Verhalten - ob verschuldet oder nicht - den Kläger von dem Vorwurf entlastet, den Verfall seiner ehelichen Gesinnung überwiegend selbst verschuldet zu haben. Aber auch das Verhalten der Beklagten beruht nach seiner Feststellung auf dieser außerehelichen Bindung des Klägers und den Folgen seiner Lebensführung für seine Angehörigen und nicht auf einer negativen Einstellung gegen den Es handelt sich dabei um die Würdigung eines umfangreichen Prozeßstoffes und es besteht kein Zweifel, daß der Berufungsrichter die ständige Einlassung des Klägers nicht übersehen hat, die Beklagte habe durch Vermietung einiger Räume des Hardheimer Hauses Unterhalt und Bauzinsen decken können. Der Kläger konnte nicht erwarten - und zwar schon wegen der Form seines Angebots - daß die Beklagte sich von der Aufrichtigkeit seiner Absicht, die eheliche Gemeinschaft auf die Dauer wiederherzustellen, ohne weiteres überzeuge« Die Vorbedingungen, die sie hinsichtlich seiner Beziehungen zu Fräulein se^nen außerehelichen Kindern gestellt hat, verstanden sich im Grunde von selbst. Fs war Sache des Klägers, vertrauenswürdige Vorschläge darüber, wie die schwierigen, durch seine Schuld entstandenen Verhältnisse erträglich gestaltet werden sollten, von sich aus zu machen« Dies galt auch für die Abdeckung der BUckstände an Unterhalt und Bauzinsen« Das Schreiben vom 16. Daß sie die Belassung des Klägers im Schuldnerverzeichnis späterhin als ein Mittel betrachtet hat, den Kläger zur restlosen Begleichung seiner rückständigen Verpflichtungen zu veranlassen, ist nicht von entscheidender Bedeutung; es handelte sich, wie das Berufungsurteil feststellt, nur um eine Brwägung gegenüber dem Vollstreckungsgericht, die nicht aus Gehässigkeit entsprang« zutreffend darlegt» auch davon ausgehen, daß er wiederum nur unter dem Druck eines Strafverfahrens zur Zahlung bereit sein werde, und zwar umsomehr, als er inzwischen den Offenbarungseid geleistet hatte. Wenn diese Vorgänge, wie der Kläger behauptet, in ihm einen Restbestand ehelicher Gesinnung zerstört haben, der zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgereicht hätte, so liegt die Ursache für eine solche Auswirkung von ihm veranlaßter Reaktionen in seiner eigenen vorwerf baren Uneinsichtigkeit • Er konnte sie nicht zu dem Anlaß nehmen, sich nunmehr vollends von der Beklagten abzuwenden; er hätte vielmehr sein eigenes Verhalten von Grund auf ändern müssen. Zusammenhängen zwischen dem Verhalten beider Ehegatten alle entscheidenden Ursachen der Zerrüttung vom Kläger selbst gesetzt und verschuldet sind, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung vor. Die Frage der Bindung der Beklagten an ihre Ehe hat der Berufungsrichter, teilweise unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts, erschöpfend behandelt. Gegen seine Auffassung, daß eine gelegentliche Äußerung, sie wolle mit dem Kläger nicht mehr zusammenziehen, in einem der vielen Prozesse zwischen den Eheleuten nicht als ein Mangel der Aussöhnungsbereitschaft auszulegen sei, bestehen keine Bedenken; es handelt sich um eine Frage des jeweiligen Falles. Das gilt auch für das sonstige Vorgehen der Beklagten, das nach der Überzeugung des Berufungsrichters auf berechtigter Sorge und nicht auf innerer Abwendung vom Kläger beruht.
2496 076 BUNDESGERICHTSHOF tf IM NAMEN DES VOLKES IY ZR 58/66 URTEIL Verkünde» am 25. Oktober 1967 Broeske, Juatizangeatollto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit dos Ingenieurs Frits Klägers und Revisionsklägers, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen Beklagte und Revisionsbeklagte 9 Prozeßbevollmächtigter: Rechteanwalt Br. (fi Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-rieht er Raske, Maaß, Br. Graf und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1967 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9- Februar 1966 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen gatbestand: Bie Beklagte ist 1922, der Kläger 1926 geboren; 1950 haben die Parteien geheiratet. 1957 wurde der Kläger, Ingenieur bei einem Bauamt, von Heidelberg nach Walldürn versetzt. Im Herbst 1958 bezogen die Parteien ein von ihnen errichtetes Haus in Hard-heim bei Walldürn. 1959 machte sich der Kläger selbständig. Im April 1959 wurde den Eheleuten ein Sohn geboren. Gleichzeitig unterhielt der Kläger Beziehungen zu der ledigen Eleonore Aus dieser Verbindung ging im August 1939 ein Sohn hervor. Kurz darauf verließ der Kläger seine Angehörigen; seit Anfang i960 wohnte er zusammen mit Präulein CflUHVin Schriesheim bei Heidelberg ln einem Hause, das er Präulein CHHBB® verkauft hatte. Im Februar I960 verglich sich der Kläger in einem Unterhaltsprozeß auf eine Monatsrente von 230 DM £Ur die Beklagte und von 120 DM für seinen Sohn; außerdem übernahm er Zinslast und Unterhaltung des Hardheimer Hauses. 1961 brachte Fräulein CfliHBein zweites vom Kläger empfangenes Kind zur Welt. Im August 1962 erhob der Kläger die erste Scheidungsklage. Im November 1962 stellte er seine Unterhaitszahjung für die Beklagte ein und erhob Abänderungsklage. Das Wohlfahrtsamt veranlaßte die Beklagte, ihn wegen Unterhaltsvernachlässigung anzuzeigen. Daraufhin überwies der Kläger den Sozialhilferegelsatz von 104 DM an das Wohlfahrsamt zur Weiterleitung an die Beklagte. Die Zahlungen auf die Baulact stellte er Anfang 1963 ein. Seine Abänderungsklage wurde im Juli 1963 auch in zweiter Instanz für unbegründet erklärt. Gleichwohl zahlte er ab August 1963 für Ehefrau und Sohn zusammen nur noch 174 DM monatlich. Fräulein OlHHBIbrachte 1963 und im August 1964 ein drittes und viertes Kind des Klägers zur Welt. Die im August 1962 erhobene Scheidungsklage begründete der Kläger damit, daß die Beklagte ihm zunächst jahrelang den ehelichen Verkehr verweigert und später wiederholt abzutreiben versucht habe; ihr Sohn stamme aus einem Ehebruch. Sic habe seine Verwandten und Bekannten abgelehnt und schlecht gemacht • Aus diesen* Gründen habe er sich Fräulein zugewandt. Nach der Entdeckung dieses Verhältnisses habe die Beklagte ihn bei Ämtern, Vorgesetzten und Kollegen belastet, gegen seinen Willen eine abhängige Stellung für ihn gesucht, einen Kredit hintertrieben und ihn wegen Konkubinats im Sinne des Badischen Polizeistrafgesetzbuchs angezeigt. Außerdem hat er sich auf die Strafanzeige wegen Unterhaltsvernachlässigung berufen. Diese Klage blieb erfolglos. Die Berufung des Klägers wurde am 18. Dezember 1963 zurückgewiesen. Mi 4 einem Schreiben vom 16. Januar 1964 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe, da alle zurückliegenden Angelegenheiten endgültig erledigt seien, ab 1. Februar eine Familienwohnung in Walldorf bei Heidelberg gemietet. Br bat die Beklagte, den Umzug vorzubereiten und ihn darüber bis spätestens 25. Januar zu unterrichten. Falls er in der nächsten Zeit beruflich in der Gegend zu tun habe, "komme er mal in Hardheim vorbei". Die Beklagte bat um Oberlegungsfrist* In ihrer Antwort vom 27. Februar 1964 äußerte sie Zweifel, ob es dem Kläger mit der Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft Brnst sei. Sic machte zur Vorbedingung, daß er Fräulein als Angestellte entlasse, sein Büro aus deren Hause verlege und mit ihr, der Beklagten, klare Vereinbarungen über den Verkehr mit seinen außerehelichen Kindern treffe. Ferner forderte sie vorherige Regelung aller rückständigen Verpflichtungen an Unterhalt und Baulasten und eine notarielle Sicherung für das Wiederaufleben des Unterhaltsvertrages vom 9. Februar I960, sofern der Kläger seine Familie erneut vernachlässige. Hoch vor dem Eingang des Schreibens vom 16. Januar 1964 hatte die Beklagte beantragt, dem Kläger den Offenbarungseid abzunehmen. Der Kläger leistete den Bid am 13« März 1964. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger der Beklagten zur Deckung des Unterhalts für den März 1964 nicht unterschriebene Schecks über 174 DM geschickt hat; er ist mit dem Gegenwert nicht belastet worden. Ab April 1964 stellte der Kläger seine Unterhaltszahlungen gänzlich ein. Am 2. April 1964 zeigte die Beklagte ihn wiederum wegen ünterhaltsvernachlässigung an* In ihrer Anzeige bezweifelte sie die Richtigkeit deo im Ifärz 1964 beschworenen Vermögensverzeichnisses, da es weder ein ihr im Dezember 1963 vom Kläger genanntes Gehalt von 1 100 IM noch Forderungen oder Guthaben ausweise. Im Juni 1964 wandte sie sich mit Anregungen für die Ermittlung an die Staatsanwaltschaft* ln einer Eingabe von November 1964 vertrat sie unter erneutem Hinweis auf die bisherigen Einkommensverschleierung die Auffassung» es müsse bei der durch Strafbefehl verhängten Strafe von zwei Monaten Gefängnis bleiben, damit der Kläger seine familiären Verpflichtungen nicht wieder vernachlässige; jedoch wünsche sie eine Verbüßung der Strafe nicht* Am 25. Mai 1964 reichte der Kläger die vorliegende Scheidungsklage ein*Er berief sich darauf, daß die Beklagte die Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft abgelehnt, ihn zu dem Offenbarungseid gezwungen, wegen Unterhaltsvernachlässigung angezeigt und darüber hinaus den Verdacht geäußert habe» er habe unter seinem Eide unwahre Angaben Uber sein Vermögen gemacht. Das landgericht hat die Klage sowohl aus § 43 als aus § 48 EheG für nicht begründet erachtet. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos* Mit der Revision beantragt er, die Ehe aus § 48 EheG zu scheiden, hilfsweise» den Rechtsstreit in die Berufungsinstanz zurückzuverweisen* Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels* m Entscheidungagründe: Zu dem auf § 48 EheG gestutzten Scheidungsbegehren führt das Berufungsurteil lediglich aus, das Landgericht habe den Widerspruch der Beklagten mit Grund für zulässig und beachtlich erklärt. Insbesondere habe es mit Hecht aus der Strafanzeige nicht geschlossen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und die Bereitschaft zu ihrer Fortsetzung fehle. Bas Landgericht seinerseits beschränkt sioh auf die Feststellung, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe durch sein jahrelanges ehebrecherisches Verhältnis verschuldet habe. Zur Frage der Bindung legt es dar, es sei nicht ersichtlich, daß die Beklagte aus Abneigung, Verachtung, Hass oder Hachsucht oder anderen nicht anerkennenswerten Gründen den Kläger an der Ehe festhalte. Die Vorbedingungen, die sie für eine Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft gestellt habe, hätten gerade der Verteidigung dieser Ehe gedient. Auch sei zu bedenken, daß die Beklagte vom Verhalten des Klägers besonders schwer getroffen worden sei. Hach der Überzeugung beider Tatrichter ist die Ehe nur in der Person des Klägers unheilbar zerrüttet. Die Zulässigkeit des Widerspruchs gegen eine Scheidung hing daher nach $ 48 Abs. 2 EheG davon ab, ob diese Zerrüttung im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung überwiegend auf solchen Umständen beruhte, die der Kläger selbst verschuldet hatte. Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsurteil zwar - im Wege der Verweisung auf das erste Urtoil,- die Hinwendung des Klägers zu Fräulein als Ursache seiner Abwendung von der She bezeichnet, aber nichts über die Wirkung enthält, die nach dem Vorträge dee Klägers das Verhalten der Beklagten auf seine Einstellung zu der Ehe gehabt hat. Irrig ist freilich ihre Meinung, in diesem Zusammenhang habe der Berufungsrichter den Gesamt-verlauf der Ehe und insbesondere die in früheren gerichtlichen Entscheidungen festgestellten Verfehlungen der Beklagten berücksichtigen müssen. Der Kläger hatte die Umstände, die seine innere Einstellung zur Beklagten bestimmten, im Berufungsverfahren zu bezeichnen« Er hat aber im gesamten Scheidungsverfahren ausschließlich Vorgänge genannt, die sich nach dem Abschlüsse des Vorprozesses abgespielt haben. Bas Berufungsgericht konnte daher nicht in Erwägung ziehen, ob die Zerrüttung in der Person des Klägers nicht in Wahrheit auf einem Verhalten der Beklagten beruhe, über das der Kläger in dem gegenwärtigen Rechtsstreit zur Begründung seines Scheidungsbegehrens nichts vorgetragen hatte. Es liegt bei der Partei, in einem vorangegangenen Rechtsstreit aufgestellte Behauptungen über die Gründe ihrer Abwendung vom Ehepartner zu wiederholen oder fallen zu lassen, weil sie der Wahrheit nicht entsprachen, nicht stichhaltig oder nicht beweisbar erscheinen oder weil sonstige Gründe Vorlagen, diese Behauptungen nicht erneut vorzutragen« - Für das Mitspielen objektiver, außerhalb der Verantwortung der Eheleute liegender Umstände, deren Nichtberücksichtigung die Revision bemängelt, bot der Vortrag des Klägers keinen Anhalt. Sein Vortrag ging vielmehr erkennbar nur dahin, daß er nach dem Abschluß des ersten Scheidungsverfahrens im Dezember 196? willens gewesen sei, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen, und daß dies an der Weigerung der Beklagten, an ihren unerfüllbaren Bedingungen und an ihrem weiteren Vorgehen gegen ihn gescheitert sei. V I Der Berücksichtigung dieser Vorgänge wäre freilich von vorneherein der Boden entzogen gewesen, wenn der Berufungsrichter zu der Überzeugung gelangt wäre, daß die eheliche Einstellung des Klägers bei Abschluß des Vorprozesses unheilbar zerrüttet war, daß er ernstlich nicht beabsichtigte, die Beziehungen zu seiner langjährigen Lebensgefährtin und Hutter seiner drei außerehelichen Kinder aufzugeben, und daß sein Brief vom 16. Januar 1964 lediglich dazu bestimmt war, die Beklagte ins Unrecht zu setzen, wie diese vermutet. Sine solche Feststellung enthält aber das angefochtene Urteil nicht. Daher war in der Tat abzuwägen, welches Gewicht für den späteren endgültigen Bruch des Klägers mit der Beklagten deren weiteres Verhalten gehabt hat und wieweit dieses Verhalten - ob verschuldet oder nicht - den Kläger von dem Vorwurf entlastet, den Verfall seiner ehelichen Gesinnung überwiegend selbst verschuldet zu haben. Beide Tatrichter prüfen aber die vom Kläger als Mitursache seiner Abwendung von der Ehe bezeichneten Vorgänge nur darauf, ob sie schuldhafte schwere Verfehlungen der Beklagten darstellen. Die Revision verkennt jedoch, daß es sich um einen Mangel handelt, der das Ergebnis, und zwar aus Hechtsgründen, nicht beeinflußt. Der Berufungsrichter sieht die Ursache für die Zerrüttung mit dem Landgericht in der Hinwendung des Klägers zu einer anderen Frau und seinem jahrelangen Verhältnis zu ihr. Aber auch das Verhalten der Beklagten beruht nach seiner Feststellung auf dieser außerehelichen Bindung des Klägers und den Folgen seiner Lebensführung für seine Angehörigen und nicht auf einer negativen Einstellung gegen den Kläger. Wenn aber die Haltung der Beklagten nach dem Abschluß des ersten Scheidungsstreits eine Reaktion auf die schweren Kränkungen und auf die Not darstellt, der der Kläger seine Angehörigen ausgesetzt hat, so liegt die Schuld auch am Verhalten der Beklagten wiederum entscheidend auf der Seite des Klägers. Es wäre daher aus Rechtegründen verfehlt, ihrer Zurückhaltung gegenüber den Forderungen des Klägers vom 16. Januar 1964 und ihrem weiteren Vorgehen zur Sicherung ihres Unterhalts das gleiche Gewicht beizu demessen wie dem Grundübel dieser Ehe, das der Kläger zu verantworten hat. Die vom Kläger verschuldeten Zerrüttungsursachen würden durch die Haltung der Beklagten allenfalls dann aufgewogen werden, wenn sie weit über eine berechtigte Reaktion hinausgegangen wäre. Vergeblich wendet sich die Revision in diesem Zusammenhang gegen die Feststellung des angefochtenen Urteils, daß der Kläger die Beklagte einer verzweifelten finanziellen Situation ausgeliefert habe. Es handelt sich dabei um die Würdigung eines umfangreichen Prozeßstoffes und es besteht kein Zweifel, daß der Berufungsrichter die ständige Einlassung des Klägers nicht übersehen hat, die Beklagte habe durch Vermietung einiger Räume des Hardheimer Hauses Unterhalt und Bauzinsen decken können. Es war nicht erforderlich, die Einwände des Klägers im Berufungsurteil einzeln zu behandeln. Hit Recht stellt der Berufungsrichter auch fest, daß die Beklagte die Grenzen einer berechtigten Reaktion nicht überschritten hat. VI Der Kläger konnte nicht erwarten - und zwar schon wegen der Form seines Angebots - daß die Beklagte sich von der Aufrichtigkeit seiner Absicht, die eheliche Gemeinschaft auf die Dauer wiederherzustellen, ohne weiteres überzeuge« Die Vorbedingungen, die sie hinsichtlich seiner Beziehungen zu Fräulein se^nen außerehelichen Kindern gestellt hat, verstanden sich im Grunde von selbst. Fs war Sache des Klägers, vertrauenswürdige Vorschläge darüber, wie die schwierigen, durch seine Schuld entstandenen Verhältnisse erträglich gestaltet werden sollten, von sich aus zu machen« Dies galt auch für die Abdeckung der BUckstände an Unterhalt und Bauzinsen« Das Schreiben vom 16. Januar 1964 enthielt darüber jedoch nichts; es ließ vielmehr nur erkennen, daß der Kläger "alle bisherigen Angelegenheiten" als durch das Berufungsurteil im Vorprozeß "endgültig erledigt" angesehen wissen wollte. Unter diesen Umständen brauchte die Beklagte auch ihren Antrag auf Abnahme des Offenbarungseides nicht zurückzunehmen. Im Interesse ihrer Bhe wäre sie dazu erst verpflichtet gewesen, wenn der Kläger ihr seine Binkommens-und Vermögensverhältnisse umfassend und überzeugend offenlegte. Daß sie die Belassung des Klägers im Schuldnerverzeichnis späterhin als ein Mittel betrachtet hat, den Kläger zur restlosen Begleichung seiner rückständigen Verpflichtungen zu veranlassen, ist nicht von entscheidender Bedeutung; es handelte sich, wie das Berufungsurteil feststellt, nur um eine Brwägung gegenüber dem Vollstreckungsgericht, die nicht aus Gehässigkeit entsprang« Da der Kläger im Härz 1964 für den April keinen Unterhalt überwieo, konnte die Beklagte, wie das Berufungsurteil - 11 zutreffend darlegt» auch davon ausgehen, daß er wiederum nur unter dem Druck eines Strafverfahrens zur Zahlung bereit sein werde, und zwar umsomehr, als er inzwischen den Offenbarungseid geleistet hatte. In der Tat hat sich der Kläger bereit gefunden, im Sommer 1964 wenigstens die Unterhaltsrückstände abzudecken. Die Beklagte war daher, wie im Berufungsurteil feotgestellt, berechtigt, von sich aus Strafanzeigo gegen den Kläger zu erstatten. Zwischen Anzeigen, die allenfalls einem Sühnebedürfnis des Ehegatten dienen könnten, und solchen, die einer vom anderen Teile verschuldeten Notlage abhelfen sollen, besteht ein durchgreifender Unterschied. Die Strafanzeige wegen Unterhaltsvernachlässigung kann dem Ehepartner nicht versagt werden, wenn seine Notlage empfindlich ist, seine Vollstreckungsversuche erfolglos bleiben, der schwerwiegende Verdaaht besteht, daß der andere Teil sein Einkommen verschleiert »und kein anderes weniger einschneidendes Vorgehen mehr Erfolg verspricht. In diesem Zusammenhang war die Beklagte auch befugt, darauf hinzuweisen, daß das beschworene Vermögensverzeichnis weder Forderungen noch Guthaben ausweise und daher mit der Unterhaltung eines Baubüros und mit laufenden beträchtlichen Zahlungen an die verschiedensten Personen nicht in Einklang stehe. Wenn diese Vorgänge, wie der Kläger behauptet, in ihm einen Restbestand ehelicher Gesinnung zerstört haben, der zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgereicht hätte, so liegt die Ursache für eine solche Auswirkung von ihm veranlaßter Reaktionen in seiner eigenen vorwerf baren Uneinsichtigkeit • Er konnte sie nicht zu dem Anlaß nehmen, sich nunmehr vollends von der Beklagten abzuwenden; er hätte vielmehr sein eigenes Verhalten von Grund auf ändern müssen. Da nach den im Berufungsurteil festgestellten -12- Zusammenhängen zwischen dem Verhalten beider Ehegatten alle entscheidenden Ursachen der Zerrüttung vom Kläger selbst gesetzt und verschuldet sind, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung vor. Die Frage der Bindung der Beklagten an ihre Ehe hat der Berufungsrichter, teilweise unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts, erschöpfend behandelt. Gegen seine Auffassung, daß eine gelegentliche Äußerung, sie wolle mit dem Kläger nicht mehr zusammenziehen, in einem der vielen Prozesse zwischen den Eheleuten nicht als ein Mangel der Aussöhnungsbereitschaft auszulegen sei, bestehen keine Bedenken; es handelt sich um eine Frage des jeweiligen Falles. Das gilt auch für das sonstige Vorgehen der Beklagten, das nach der Überzeugung des Berufungsrichters auf berechtigter Sorge und nicht auf innerer Abwendung vom Kläger beruht. Die Revision ist demnach unbegründet; ihre Kosten trägt der Kläger nach § 97 ZPO, Ascher Dr. Graf Raske H&aß von der Mühlen