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BGH · IV ZR 58/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 58/65

Zur Entscheidung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schuldner des Zugewinnausgleichsanspruchs bei ehewidrigem Verhalten des Ausgleichs-Gläubigers, das nicht auf wirtschaftlichem Gebiet liegt, die Erfüllung der Ausgleichsforderung als grob unbillig verweigern kann, Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenat 4 a in Freiburg/Breisgau -vom 3o. Da die Klägerin auf die Bitten ihres Ehemannes, die Beziehungen zu Manfred abzubrechen, nicht einging, erhob der Beklagte am 21• Februar 1961 Scheidungsklage« Das Verfahren endete mit dem Urteil des Bandgerichts Freiburg/Brbisgau vom 6« Juni 1961, durch das die Ehe aus dem Verschulden der jetzigen Klägerin geschieden wurde. Die Klägerin fordert vom Beklagten die Zahlung von lo.4oo,- DM, abzüglich 600,- DM, die sie ihm noch schuldet» Sie begründet ihre Forderung damit, daß die Scheidung ein zwischen den Eheleuten bestehendes Gesellschaftsverhältnis aufgelöst habe«, Daneben beruft sie sich: darauf, daß ihr dieser Betrag als Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs» 2 BGB zustehe, weil der Beklagte einen Zugewinn von 20o8oo,~ DM erzielt habe» Einem Anspruch nach § 1378 Abs. 1 BGB hält er entgegen, daß seine Mutter ihm das Grundstück vor Eintritt der Zugewinngemeinschaft geschenkt habe, im übrigen beruft er sich zur Hechtfertigung seiner Weigerung, den geforderten Betrag zu zahlen, auf die Vorschrift des § 1381 BGB. b) Im Gegensatz zu dem Landgericht ist der Berufungsrichter der Ansicht, der Beklagte könne die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs verweigern, weil die entsprechende Leistung grob unbillig sei (§ 1381 BGB). Bei der Betrachtungswei-se des Landgerichts stünden auch dem Ehegatten Ausgleichsansprüche zu, der durch schwere Eheverfehlungen die Ehe zu Fall gebracht habe, Biese Folge sei mit Würde und Wesen der Ehe unvereinbar. c) Bas Berufungsgericht hält infolge der Berufung des Beklagten auf § 1381 BGB die Bewilligung eines Zugewinnausgleichs für offensichtlich und grob unbillig, weil die Verfehlungen der Klägerin in der Ehe besonders schwerwiegend seien, Ihr ehebrecherisches Verhalten sei "ungewöhnlich hartnäckig, besonders treulos und verwerflich gewesen". Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Klägerin den Beklagten von der Erhebung der Scheidungsklage abgehalten habe. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß-allein d6c Beklagte einen Zugewinn erzielt hat, dessen;dfälgfte der Klägerin nach § 1578 Abs. 1 BGB zusteht. Zu der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob die Klägerin ihren Anspruch auch aus einem Gesellschaftsverhältnis ableiten könne, hat das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht nicht Stellung genommen. Das Landgericht hatte dazu ausgeführt, daß nach den Lebensverhältnissen der Parteien nicht angenommen werden könne, daß ihrer gemeinsamen Arbeit in der der Mutter des Mannes gehörenden Landwirtschaft ein Gesellschaftsverhältnis zugrunde liege« Diese Rechtsansicht hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis gebilligt. b) Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO verletzt, weil es aus dem Vortrag der Parteien nicht berücksichtigt habe, daß die Klägerin nach dem Recht des oben erwähnten Güterstandes einen zu ihrem Vorbehaltsgut gehörenden Anspruch auf Entlohnung erworben habe, der gegen ihre Schwiegermutter gerichtet gewesen sei. Biese Rüge ist schon deshalb/.unbegründet, weil nach dep bereits Ausgeführten die Arbeit der Klägerin in der Landwirtschaft nach § 1356 Satz 2 BGB a.F. nicht zu entlohnen-war, so daß schon aus diesem Grunde ein Anspruch dieser Art nicht zu dem Bestandteil des Vorbehaltsguts werden konnte. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht als alleinige Rechtsgrundlage des von der Klägerin verfolgten Anspruchs nur die gesetzlichen Bestimmungen über den Ausgleich des Zugev/inns {§ 1378 Abs» 1 BGB) in Betracht gezogen hat» a) Each dem Wortlaut des § 1381 BGB allein kannider Richter nicht sicher bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verhalten des Gläubigers während der Ehe, das keine Verletzung wirtschaftlicher Pflichten darstellt, geeignet ist, die Gewährung des Ausgleichsanspruchs ganz oder teilweise als grob unbillig erscheinen zu lassen. In § 1391 des Gesetzentwurfs findet'sich die Generalklausel, die mit geringfügigen Anderinfg^n in § 1381 BGB Gesetz geworden ist» Hach der Begründung des Gesetzentwurfs muß es sich um Fälle handeln, in denen die volle Leistung der Ausgleichsforderung dem ''Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weisp wi0<5tr^* sprechen würde"» In diesem Zusammenhang behandelt die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs die "Sehr umstrittene "Frage, ob der Ausgleich des Zugewinns dann versagt werden könne, wenn der ihn fordernde Ehegatte gegen andere durch die Ehe begründete Pflichten verstoßen, insbesondere ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe. Demgegenüber legte der Vorsitzende des Ausschusses, der Abgeordnete Br. Weber, "großen Wert auf die Feststellung", daß im Rahmen des § 1391 Abs. 1 £es Gesetzentwurfes auch das nicht Auf wirtschaftlichem Gebiet liegende sittliche Verhalten mitberücksichtigt werden könne, und daß ein solches 825 wird zu derartigen Fällen gesagt, daß der Zugewinnausgleich keinen Unterhalt darstelle, durch das Zusammenwirken der Ehegatten in der Ehe regelmäßig verdient sei und das Verschulden eines Ehegatten, das zur Scheidung geführt habe, dieAAnwen-dung des § 1381 BGB nicht ohne weiteres rechtfertigen könne. sehen von den Pallen der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten (§ 1371 BGB), dadurch gewährt, daß der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn von dem anderen Ehegatten, der den größeren Zugewinn erzielt hat, einen Ausgleich erhalte Aus welchen Gründen der eine Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt hat, ist im allgemeinen für den Ausgleichsanspruch ohne rechtliche Bedeutung„ Das Gesetz macht also den Ausgleichsanspruch nicht von einer im Einzelfall festzustellenden Mitwirkung oder Mitarbeit des Gläubigers abhängig, es hält ihn schon im Hinblick auf die eheliche Lebensgemeinschaft und den Grundsatz der Gleichberechtigung für gerechte So wird^dlb hausfrauliche Betätigung einer vermögenslosen Ehefrau für den Ausgleich des Zugewinns nicht anders behandelt, als die Mitarbeit einer erwerbstätigen Ehefrau im Geschäft des Mannes* Die nNur-Hausfrauenehe11 hat bei der gesetzlichen Regelung des Zugewinns als Leitbild sogar eine besondere Rolle gespielt, wie, Khttaf, Probleme der Zugewinngemeinschaft, S. 17, bemerkte Ohne rechtliche Bedeutung für den Ausgleich des Zugewinns ist danach auch, ob die Ehefrau nach § 1356 BGB zur unentgeltlichen Mitarbeit bei der landwirtschaftlichen Arbeit des Mannes auf dem Hof seiner Mutter Verpflichtet war. Gerade dann, wenn die Ehefrau dafür nicht entlohnt wurde, soll nach dem Willen des Gesetzes der Anspruch nach § 1378 BGB den gerechten, Art» 3 Abs* 2 GG erfüllenden Ausgleich für die Ehefrau schaffen» Dem Ausgleichsschuldner steht die Einrede gegen die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs also nicht schon deshalb zu, weil der den Ausgleich fordernde Ehegatte die Ehe gebrochen hat; Pur die Anwendung des § 1381 BGB kann daher nur das Verhalten eines Ehegatten einen ausreichenden Grund abgeben, das ganz, besonders.ins Gewicht fällt. Von besonderer Bedeutung für die hier^^lt treffende Entscheidung ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns nach § 1385 BGB» Sie setzt ein dreijähriges Getrenntleben der Ehegatten voraus» Im Gegensatz zürn*.:>•> 9) nicht, daß die eheliche Lebensgemeinschaft als Grundlage der Zugewinngemeinschaft mehr als drei Jahre lang nicht mehr besteht, das Gesetz fordert weiter, daß der die Klage erhebende,Ehegatte allein zu dem Getrenntleben befugt ist» Dieses Recht steht dem Ehegatten zu, der wegen einer schuldhaften Verfehlung des anderen Ehegatten nach §§ 42, 43 EheG berechtigt ist, auf Scheidung zu klagen (§1353 Abs» 2 Satz 2 BGB)« Da dieses Scheidungsrecht nach Ablauf der in § 5o Abs« 1 EheG vorgesehenen Sechsmonatsfrist erlischt, so setzt das Recht eines Eheteils, drei Jahre lang getrennt zu leben, regelmäßig ein ständig fortgesetztes schuldhaftes Verhalten des anderen Ehe- An der Erhebung der Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns und Beendigung des Güterstandes nach § 1385 BGB kann auch derjenige Ehegatte interessiert sein, der bei weiterem Aushalten in der Ehe damit rechnen müßte, daß sein Zugewinn weiter anwächst, und er dem anderen Ehegatten im Falle einer späteren Scheidung der Ehe höhere Ausgleichsleistungen zu erbringen hätte (vgl« Bolle, Fdmilien-recht Bd. 1, S. Unter d£n erörterten Voraussetzungen kann also der an der Ehe festhaltende Ehegatte durch die Erhebung der Klage verhindern, daß bei einer Scheidung der Ehe von dem anderen Ehegatten weitergehende und unbillig erscheinende Ausgleichsansprüche erhoben werden können. Erwägt man, welche Voraussetzungen das Gesetz in diesen Vorschriften für die Bauer des pflichtwidrigen Verhaltens aufstellt, so kann auch die Einrede, die in einem schuldhaften und pflichtwidrigen Verhalten des anderen Ehegatten ihre Grundlage hat, nur dann durchdringen, wenn sich das pflichtwidrige Verhalten über einen lang andauernden Zeitraum erstreckt. Eine Ausnahme von diesem Erfordernis kann in Frage kommen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn zu verzeichnen hat, es gerade durch sein pflichtwidriges Verhalten darauf angelegt und erreicht hat, den anderen Eheteil zur Erhebung der Scheidungsklage zu bestimmen, um im günstigen Zeitpunkt den Anspruch auf Zugewinnausgleich verwirklichen zu können. Auch wenn der Ausgleichsgläubiger ni§Ji^so weit gegangen ist, sich gerade durch pflichtwidriges Verhalten in der Ehe eine günstige Hechtsposition für die Erhebung der Ausgleichsklage zu verschaffen, kann bei weniger lang anhaltendem ehezerstörendem Verhalten die Gewährung des vollen Ausgleichs'inspruchs grob unbillig sein, wenn der schuldlose, Ehe festhaltende Ehegatte sich in besonderer Weise bemüht hat, die Ehe zu erhalten und seinen Partner von seinem Verhalten abzubringen, Each den Feststellungen des Berufungsgerichts kann dieser Gesichtspunkt hier eine Holle spielen: Wenn auch keine weiteren Einzelheiten dazu festgestellt worden sind, so wird doch, in dem angefochtenen Urteil gesagt, daß der Beklagte die Klägerin nachdrücklich gebeten habe,- nach Entdek-kung ihrer Beziehungen zu Manfred aHB- von ihm abzulassen. ringerer Bedeutung sein, v/enn der Beklagte durch sein Verhalten, insbesondere etwa durch eine ehe-widrige Nachgiebigkeit gegenüber seiner Mutter dazu beigetragen hat, daß sich die Klägerin von ihm abwandte. Schließlich kann weiter von Belang sein, wie lange die Ehe der Parteien überhaupt bestand und wie lange die Klägerin ihren Aufgaben und Pflichten als Ehefrau gerecht wurde, wenn auch nicht übersehen werden darf, daß es vor allem auf das Verhalten während des Bestehens der Zugewinngemeinschaft ankommt. Aus der gesetzlichen Regelung des Zugewinnausgleichs muß für die Anwendung des § 1381 BGB weiter gefolgert werden, daß nicht als grobe Unbilligkeit anzusehen ist, was zwar im Ergebnis auffallen mag, aber lediglich auf einer gesetzestreuen Berechnung des Zugev/inns beruht. Gegen eine solche Ausnahme spricht, hier?ferner, daß nach den Feststellungen beider Tatricht^r «die Klägerin, wenn auch vor dem Eintritt des Güterstandes, durch ihre Arbeit dazu beigetragen hat, daß das Grundstück erworben werden konnte, aus dessen Verkauf der Beklagte den richtig errechneten Zugewinn erzielt hat. Aus dem Gesagten ergibt sich, welche rechtlichen Bedenken gegen das angefochtene Urteil bestehen: Einmal hat der Berufungsrichter nichtsalle für die Anwendung des § 1381 BGB bedeutsamen Umstände erörtert, darüber hinaus hat er die von ihm behandelnden Gesichtspunkte nicht nach den Maßstäben gewürdigt, die sich aus der gesetzlichen Ordnung des Güterstandes ergeben. Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die Anwendung des § 1381 BGB erneut geprüft wird.

Zitierte Normen: § 1378 BGB § 566 ZPO § 1381 BGB § 286 ZPO § 1356 BGB
BGBGesichtspunktGesetzBerufungsgerichtAnspruchEheEhegatteKlägerinVerhalten

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

BGB § 1381
Zur Entscheidung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schuldner des Zugewinnausgleichsanspruchs bei ehewidrigem Verhalten des Ausgleichs-Gläubigers, das nicht auf wirtschaftlichem Gebiet liegt, die Erfüllung der Ausgleichsforderung als grob unbillig verweigern kann,
BGil, Uri. v. 22. April 1966 - IV ZR 58/65 - OIS Karlsruhe
(Freiburg)
LG Freiburg/ Breisgau
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV.ZR 58/65
URTEIL	Verkündet	Am
22p April 1966 B r 0 e s k e Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 geh.	in	Gl
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Ernst A
I, HflHpstraße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br

2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenat 4 a in Freiburg/Breisgau -vom 3o. Juli 1964 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestands
 Die Parteien waren vom 17« April 1945 bis zu dem 21. Juli 1961, dem Tage, an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wurde? miteinander verheiratet. Bei der Heirat war der Beklagte nicht ganz 22, die Klägerin 18 3/4 Jahre alt. Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen.
Seit Februar oder März 1959 unterhielt die Klägerin nähere Beziehungen zu einem Neffen ihres Mannes, Manfred AflBP. Er war zu dieser Zeit etwa 19 Jahre *
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alt und 14- Jahre jünger als die Klägerin * Im Dezember 1959 und im Juni 1961 brachte die Klägerin zwei (Töchter zur Welt, deren Vater Manfred AflHUist.
Da die Klägerin auf die Bitten ihres Ehemannes, die Beziehungen zu Manfred	abzubrechen, nicht
 einging, erhob der Beklagte am 21• Februar 1961 Scheidungsklage« Das Verfahren endete mit dem Urteil des Bandgerichts Freiburg/Brbisgau vom 6« Juni 1961, durch das die Ehe aus dem Verschulden der jetzigen Klägerin geschieden wurde. Danach heiratete die Klägerin Manfred AflHI«
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Der im Jahre 1885 geborenen Mutter des Beklagten gehört ein kleineres landwirtschaftliches Anwesen in	Die Parteien lebten seit dem Beginn ihrer
 Ehe auf dem Hof und bewirtschafteten das Anwesen gemeinsam, bis der Beklagte 1956 eine Stelle bei d§r Gemeindeverwaltung in GrflBHBK erhielt. Für ihre Arba^ erhielten die Parteien von der Mutter des Beklagten freie Kost und Wohnung, aber keinen Barlohn.
Im 8ah.ro 1949 erwarb der Beklagte einen Acker von l6oo qm Größe. Den Kaufpreis von 7oo,- DM stellte seine Mutter zur Verfügung, sie zahlte, den Betrag unmittelbar an den Verkäufer. Bei Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes , am 1. Juli 1958, hatte das Grundstück einen Wert von 11.2oo,- DM. Danach stieg sein Wert dux’ch Ankäufe der Firma
 in GflHHÜ weiter, beim Verkauf des Grundstücks an das genannte Unternehmen am 17. Oktober 196o betrug er 32.000,- DM.
 
Die Klägerin fordert vom Beklagten die Zahlung von lo.4oo,- DM, abzüglich 600,- DM, die sie ihm noch schuldet» Sie begründet ihre Forderung damit, daß die Scheidung ein zwischen den Eheleuten bestehendes Gesellschaftsverhältnis aufgelöst habe«, Daneben beruft sie sich: darauf, daß ihr dieser Betrag als Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs» 2 BGB zustehe, weil der Beklagte einen Zugewinn von 20o8oo,~ DM erzielt habe»
Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 9»8oo,- DM nebst 4 Zinsen seit dem 12c Mai 1962 an sie zu zahlen.
Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Nach seiner Auffassung bestand kein Gesellschafts-Verhältnis zwischen den Parteien. Einem Anspruch nach § 1378 Abs. 1 BGB hält er entgegen, daß seine Mutter ihm das Grundstück vor Eintritt der Zugewinngemeinschaft geschenkt habe, im übrigen beruft er sich zur Hechtfertigung seiner Weigerung, den geforderten Betrag zu zahlen, auf die Vorschrift des § 1381 BGB.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Bevision will die Klägerin erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird. Der Beklagte bittet, die Bevision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe :
1.	Die Revision ist zulässig«
Die Klägerin hat gegen das am 17« August 1964 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts am 15. März 1965 Revision eingelegt« Sie war jedoch durch ihre Armut, also ohne ihr Verschulden, gehindert, die Frist des § 566 ZPO einzuhalten« Wegen der Versäumung der Revisionsfrist war ihr daher auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu.gewähren (§§ 253, 234, 236, 238 ZPO)«
2.	Das Rechtsmittel ist auch Begründet«
a)	Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, d&SÜ'die Parteien seit dem 1. Juli 1958 im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben» Ebenso wie das Landgericht hat der Berufungsrichter den Wert des Grundstücks am 1, Juli 1958 (11.2oo,- DM) als Anfangsvermögen des
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Beklagten angesehen. Der Berechnung des Endvermögens hat es den Verkaufserlös von 32«ooo,- DM (17. 0kd|pber 196o, Scheidungsklage erhoben am 21. Februar 1961) zugrunde gelegt und daraus nach § 1378 einen Zugewinn des Beklagten von 20.800,- DM errechnet. Diesem Zugewinn des Beklagten steht, wie aus den Gründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, kein Zugewinn der Klägerin gegenüber.	<
b)	Im Gegensatz zu dem Landgericht ist der Berufungsrichter der Ansicht, der Beklagte könne die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs verweigern, weil die entsprechende Leistung grob unbillig sei (§ 1381 BGB). Hierzu wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, ob eine der- , artige Unbilligkeit vorliege, dürfe nicht nur nach
 
wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt werden.
Zwar seien diese Gesichtspunkte in § 1581 Abs» 2 BGB besonders erwähnt, das dürfe den Richter aber nicht hindern, alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu würdigen. Für die Frage nach der Billigkeit seien daher auch "Gesichtspunkte der Gerechtigkeit und der Ethik mitbestimmend", und bei der Anv/endung des § 1381 BGB hätten "rechtsethische Gesichtspunkte im starken Maße mitzusprechen". Bei der Betrachtungswei-se des Landgerichts stünden auch dem Ehegatten Ausgleichsansprüche zu, der durch schwere Eheverfehlungen die Ehe zu Fall gebracht habe, Biese Folge sei mit Würde und Wesen der Ehe unvereinbar. Im Einzelfall müsse es hingenommen werden, daß die Versagung des Zuge winnau sgleichs vom Gläubiger als "Strafe" für die Eheverfehlung angesehen werde, Bieses Ergebnis sei
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rechtspolitisch nicht unerwünscht,
c)	Bas Berufungsgericht hält infolge der Berufung des Beklagten auf § 1381 BGB die Bewilligung eines Zugewinnausgleichs für offensichtlich und grob unbillig, weil die Verfehlungen der Klägerin in der Ehe besonders schwerwiegend seien, Ihr ehebrecherisches Verhalten sei "ungewöhnlich hartnäckig, besonders treulos und verwerflich gewesen". Verfehlungen dieser Schwere müssen ohne Unterschied, ob sie sich auf den Zugewinn ausgewirkt hätten oder nicht, zur Versagung des Ausgleichsanspruchs führen. Schließlich hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang noch angeführt, daß die V/ertsteigerung des Grundstücks gerade in der Zeit
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begonnen habe, in der sieh das ehebrecherische Verhältnis der Klägerin zu dem Neffen des Beklagten befestigt habe. Hätte der Beklagte schon damals Ehescheidung erhoben, wäre eine nennenswerte Wertsteigerung des Grundstücks nicht eingetreten. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Klägerin den Beklagten von der Erhebung der Scheidungsklage abgehalten habe. Das# Landgericht hatte dazu ausdrücklich gesagt, daß für ein derartiges Verhalten der Klägerin keine Anhaltspunkte vorlägen.
jo Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine Ansicht begründet hat, sind rechtlich bedenkliche Es hat den Hechtsbegriff der groben Unbilligkeit - nur diese kann einen Versagungsgrund abgeben - nicht richtig ausgelegt.
a)	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß-allein d6c Beklagte einen Zugewinn erzielt hat, dessen;dfälgfte der Klägerin nach § 1578 Abs. 1 BGB zusteht. Zu der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob die Klägerin ihren Anspruch auch aus einem Gesellschaftsverhältnis ableiten könne, hat das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht nicht Stellung genommen. Das Landgericht hatte dazu ausgeführt, daß nach den Lebensverhältnissen der Parteien nicht angenommen werden könne, daß ihrer gemeinsamen Arbeit in der der Mutter des Mannes gehörenden Landwirtschaft ein Gesellschaftsverhältnis zugrunde liege« Diese Rechtsansicht hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis gebilligt. Das folgt daraus, daß das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung den Klageanspruch nur unter dem Gesichtspunkt des Zugewinn-ausgleichs behandelt hat.
 
Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die zutreffende Rechtsansicht des Landgerichts« Nach dem bis zu dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes geltenden § 1356 Satz 2 BGB a.F. war die Ehefrau zur Mitarbeit im Geschäft des Mannes verpflichtet, sov/eit eine solche Tätigkeit nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten lebten, üblich war. Als "Geschäft” des Mannes im Sinne dieser Bestimmung ist auch eine Tätigkeit anzusehen, die ein künftiger Hoferbe zur Bewirtschaftung des noch seiner Mutter gehörenden Betriebes entfaltet. Bei dem Alter der Mutter, der Größe und dem Zuschnitt der Landwirtschaft war eine derartige Mitarbeit der Ehefrau des Hoferben nahezu selbstverständlich, so daß sich daraus ihre Verpflichtung dazu ergab. Nach den Lebensverhältnissen der Eheleute beruhte sie auf dem Wesen der Ehe derart, daß die Ehegatten huch die wirtschaftliche Grundlage ihres Daseins gemeinsam erarbeiteten. Bei diesem Sachverhalt fehlt es an Umständen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den stillschweigenden Abschluß eines Gesellschaftsvertrages sprechen. Eine andere rechtliche Beurteilung könnte am Platze sein, v/enn die Mitarbeit der Klägerin auf dem Hofe ihrer Schwiegermutter über die durch § 1356 Satz 2 BGB a.F. weit gezogenen Grenzen hinaus gegangen wäre. Anhaltspunkte dafür liegen nicht vor, ebensowenig dafür, daß die Klägerin bei Beginn oder während der Ehe einen besonderen, ins Gewicht fallenden Geld- oder Sachbeitrag geleistet hätte, durch den die Entwicklung der Landwirtschaft besonders gefördert worden wäre. Erst das Hinzukommen solcher Umstände führte unter der Geltung *
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des Güterstandes dec Verwaltung und der Nutznießung vielfach zu einer besonderen Benachteiligung der mitarbeitenden Ehefrau, so daß dann die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses der Gerechtigkeit diente (BGHZ 3o, 197; FamRZ 62, 357; 63, 28o),
b)	Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO verletzt, weil es aus dem Vortrag der Parteien nicht berücksichtigt habe, daß die Klägerin nach dem Recht des oben erwähnten Güterstandes einen zu ihrem Vorbehaltsgut gehörenden Anspruch auf Entlohnung erworben habe, der gegen ihre Schwiegermutter gerichtet gewesen sei. Über diesen Anspmöl^ sei dadurch verfügt worden, daß die Mutter des Beklagten dem Verkäufer des Grundstücks einen entsprechenden Geldbetrag zur Bezahlung des Kaufpreises zur Verfügung gestellt habe. Hieraus will die Revision herleiten, daß die Klägerin berechtigt gewesen sei, Vom Beklagten zu verlangen, daß er ihr die Rechts$t‘§£lung
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einer Miteigentümerin zur Hälfte verschaffe. Anstelle des Anspruchs sei aufgrund der späteren Veräußerung des Grundstücks der Anspruch auf Auszahlung der Hälfte des Kaufpreises getreten.
Biese Rüge ist schon deshalb/.unbegründet, weil nach dep bereits Ausgeführten die Arbeit der Klägerin in der Landwirtschaft nach § 1356 Satz 2 BGB a.F. nicht zu entlohnen-war, so daß schon aus diesem Grunde ein Anspruch dieser Art nicht zu dem Bestandteil des Vorbehaltsguts werden konnte. Die Arbeit der Klägerin fand vielmehr ihren Ausgleich durch die Vergrößerung der Nutzfläche des landwirtschaftlichen Betriebes, den
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der Beklagte übernehmen sollte, mit der Folge, daß sich dadurch auch die wirtschaftliche Stellung der Klägerin entsprechend besserte•
4. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht als alleinige Rechtsgrundlage des von der Klägerin verfolgten Anspruchs nur die gesetzlichen Bestimmungen über den Ausgleich des Zugev/inns {§ 1378 Abs» 1 BGB) in Betracht gezogen hat»
Die Entscheidungs des Rechtsstreits hängt daher allein davon ab, ob und in welchem Umfang der Beklagte die Erfüllung des Ausgleichs nach den Umständen des Falles als grob unbillig verweigern kann.
a)	Each dem Wortlaut des § 1381 BGB allein kannider Richter nicht sicher bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verhalten des Gläubigers während der Ehe, das keine Verletzung wirtschaftlicher Pflichten darstellt, geeignet ist, die Gewährung des Ausgleichsanspruchs ganz oder teilweise als grob unbillig erscheinen zu lassen. Die erwähnte Gesetzesbestimmung hat der Gesetzgeber nur durch die Beispiele des Abs, 2 näher verdeutlicht. Sie betreffen allein die Pflichten der Eheleute auf wirtschaftlichem Gebiet«»
b)	Für die danach notwendige Auslegung des Gesetzes finden sich in der Entstehungsgeschichte des jetzigen § 1381 BGB folgende Gesichtspunkte :
In dem Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des Bür- *
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gerlichen Hechts vom 29o Januar 1954 (Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, Drucksache 224) sah § 139o vor, daß einem erbunwürdigen Eheteil eine Ausgleichsforderung nicht zustehe, es sei denn, daß der andere Ehegatte ihm die Verfehlungen verziehen habe. In der amtlichen Begründung zu diesem Gesetzentwurf wird dazu gesagt, die Ausgleichsforderung stelle einen Ausfluß der ehelichen Gemeinschaft dar, der Ehegatte, der sich so# schwer»gegen diese Gemeinschaft vergangen habe, dürfe keinen Vorteil aus ihr ziehen» Die wiedergegebene Bestimmung ist nicht Gesetz geworden, u.a. deshalb, weil sie nach Ansicht des Bundesrats neben § 1391 des Gesetzentwurfs (ietzt § 1381 BGB) nicht notwendiger schien, um Unbilligkeiten zu verhindern (vgl» Protokoll der 2o. Sitzung des Unterausschusses "Familienrechtsgesetz" des Bundestages vom 26» Oktober 1955)»
In § 1391 des Gesetzentwurfs findet'sich die Generalklausel, die mit geringfügigen Anderinfg^n in § 1381 BGB Gesetz geworden ist» Hach der Begründung des Gesetzentwurfs muß es sich um Fälle handeln, in denen die volle Leistung der Ausgleichsforderung dem ''Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weisp wi0<5tr^* sprechen würde"» In diesem Zusammenhang behandelt die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs die "Sehr umstrittene "Frage, ob der Ausgleich des Zugewinns dann versagt werden könne, wenn der ihn fordernde Ehegatte gegen andere durch die Ehe begründete Pflichten verstoßen, insbesondere ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe. Hach der Auffassung der Bundesregierung, wie sie in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs niedergelegt ist, können auch der-
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artige Pflichtverletzungen einen Grund abgeben, die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs ganz oder teilweise zu versagen. Zur Begründung wird u.a. darauf hingewiesen, daß sonst unter Umständen der schuldlose Ehegatte gehindert sein könnte, Scheidungsklage zu erheben. Es führe allerdings zu unsachgemäßen Ergebnissen, wenn dem schuldig geschiedenen Ehegatten der Ausgleichsanspruch in jedem Fall versagt würde«. Aus diesem Grunde hat der Regierungsentwurf die in § 1391 Abs. 3 des ersten Regierungsentwurfs (Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode Drucksache Nr. 3Öo2) im Anschluß an Kipp vorgeschlagene Lösung nicht übernommen, die Schuldfrage zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger der Ausgleichsforderung im Scheidungsurteil für allein schuld erklärt worden ist. Bei der Erörterung dieser Fragen in der Sitzung des erwähnten Unterausschusses vom 26. Oktober 1955 wurde vom Abgeordneten Metzger zwar die Grundidee des § 1391 gebilligt, aber betont, daß der Ausgleichsanspruch in der Ehe verdient worden sei. Diesen Anspruch habe der Ehegatte durch seine alt-Arbeit ohne Rücksicht auf sein sonstiges Verhalten erworben. Er sprach sich dagegen aus, das Ehescheidungsurteil mit "hineinzübringen", da das Scheidungsurteil nichts Zuverlässiges darüber besage, aus welchen Gründen es zu dem Ehebruch gekommen sei. Demgegenüber legte der Vorsitzende des Ausschusses, der Abgeordnete Br. Weber, "großen Wert auf die Feststellung", daß im Rahmen des § 1391 Abs. 1 £es Gesetzentwurfes auch das nicht Auf wirtschaftlichem Gebiet liegende sittliche Verhalten mitberücksichtigt werden könne, und daß ein solches
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Verhalten der Grund für eine grobe Unbilligkeit sein könne. Hierzu bemerkte dann der Abgeordnete Metzger, man sei sich doch darüber einig, daß nur wirklich schwere sittliche Verfehlungen zu einer Aberkennung des Ausgleichsanspruchs führen könnten. Man werde nicht schematisch sagen können, daß ein Ehebruch eine solche grobe Unbilligkeit begründe.
Wenn auch daraufhin der Ausschuß § 1391 Abs. 1 und 2 in der Passung des Regierungsentwuffs billigte, so geht doch aus der Aussprache hinreichend deutlich hervor, daß über ihre Tragweite in dem hier entscheidenden Punkte gegensätzliche Auffussun-gen bestanden. In dem schriftlichen Bericht d#^Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über den Regierungsentwurf und die von den Praktionen der SPD und PDP vorgelegten Gesetzentwürfe wurden von dem Berichterstatter, dem Abgeordneten Seidl (Deu>fcSGker Bundestag, 2. Wahlperiode zu Drucksache 34b9) diese Zweifelsfrage nicht angeschnitten, sondern . 3Ä|Sgesagt, dem Schuldner sei ein Recht, die Erfüllung der Ausgleichsforderung zu verweigern, einzuräumen, weil die Gewährung der Ausgleichsforderung in der vom Gesetz vorgesehenen Höhe (§ 1378 BGB) in manchen Fällen dem Gerechtigkeitsempfinden "in unerträglicher Weise" widersprechen könne.
c)	Die bei der Beratung des § 1391 des Regierungsent-wurfs hervorgetretenen Gegensätze spiegeln sich auch im Schrifttum wider.

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Bei Maßfeller-Reinicke, das Gleichberechtigungsgesetz , Seite 179» 18o, finden sich die Gedankengänge wieder, die in der amtlichen Begründung zu dem Regierungsentwurf niedergelegt sind. Die Versuche von Thiele (JZ i960, 394) undKleinhey er (FamRZ 1957» 283), für die Ausfüllung der Generalklausel des § 1381 BGB durch den Richter allgemeine Grundsätze zu erarbeiten, lassen viele Fragen offen. Bei Soergel-Lange, Anm« 7 zu § 1381, und Erman-Bartholomeyczik Anm. 2 zu § 1381 wird die Ansicht vertreten, daß in Einzelfällen EheVerfehlungen persönlicher Art Umstände sein können, die die Zubilligung der ungekürzten Ausgleichsforderung als grob unbillig erscheinen lassen. Weiter noch geht Breetzke in Krüger-Breetzke-Nowack Anm. 5 zu § 1381. Bei Dölle, Familienrecht,Bd. I S. 825 wird zu derartigen Fällen gesagt, daß der Zugewinnausgleich keinen Unterhalt darstelle, durch das Zusammenwirken der Ehegatten in der Ehe regelmäßig verdient sei und das Verschulden eines Ehegatten, das zur Scheidung geführt habe, dieAAnwen-dung des § 1381 BGB nicht ohne weiteres rechtfertigen könne. Rach Gernhuber, Familienreeht, S. 36o, kommt es für die Billigkeitsentscheidung auf die Maßstäbe an, die das Gesetz enthält.
5a) Sowohl nach der Begründung tum Entwurf des Gleichberechtigungsgesetzes (gemeinsame Vorbemerkung zu Hr. 8-28) wie auch in dem erwähnten schriftlichen Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht soll der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Gütertrennung mit Ausgleich des Zugewinns) sicherstellen, daß beide Ehegatten an dem, was während der Ehe erworben wurde» gerecht beteiligt werden. Biese Beteiligung wird, abge-
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sehen von den Pallen der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten (§ 1371 BGB), dadurch gewährt, daß der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn von dem anderen Ehegatten, der den größeren Zugewinn erzielt hat, einen Ausgleich erhalte Aus welchen Gründen der eine Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt hat, ist im allgemeinen für den Ausgleichsanspruch ohne rechtliche Bedeutung„ Das Gesetz macht also den Ausgleichsanspruch nicht von einer im Einzelfall festzustellenden Mitwirkung oder Mitarbeit des Gläubigers abhängig, es hält ihn schon im Hinblick auf die eheliche Lebensgemeinschaft und den Grundsatz der Gleichberechtigung für gerechte So wird^dlb hausfrauliche Betätigung einer vermögenslosen Ehefrau für den Ausgleich des Zugewinns nicht anders behandelt, als die Mitarbeit einer erwerbstätigen Ehefrau im Geschäft des Mannes* Die nNur-Hausfrauenehe11 hat bei der gesetzlichen Regelung des Zugewinns als Leitbild sogar eine besondere Rolle gespielt, wie, Khttaf, Probleme der Zugewinngemeinschaft, S. 17, bemerkte Ohne rechtliche Bedeutung für den Ausgleich des Zugewinns ist danach auch, ob die Ehefrau nach § 1356 BGB zur unentgeltlichen Mitarbeit bei der landwirtschaftlichen Arbeit des Mannes auf dem Hof seiner Mutter Verpflichtet war. Gerade dann, wenn die Ehefrau dafür nicht entlohnt wurde, soll nach dem Willen des Gesetzes der Anspruch nach § 1378 BGB den gerechten, Art» 3 Abs* 2 GG erfüllenden Ausgleich für die Ehefrau schaffen»
b) Diesen Anspruch gev/ährt das Gesetz nach § 1372 BGB ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen es zur Be-
endigung des Güterstandes durch Scheidung der Ehe kommt. Selbst dann, wenn beim Tode eines Ehegatten der überlebende Ehegatte nach §§ 1935? 23o3? 2339?
2345 vom Erbrecht und vom Anspruch auf den Pflichtteil ausgeschlossen ist, steht ihm nach § 1371 Abs. 2 BGB ein Ausgleichsanspruch zu. Biesen Anspruch hat der überlebende Ehegatte demnach auch dann, wenn der verstorbene Ehegatte berechtigt gewesen wäre, wegen schuldhafter Verfehlungen des überlebenden Ehegatten Scheidungsklage zu erheben und er bei Lebzeiten mit dieser Klage durchgedrungen wäre.. Biese Entscheidung des Gesetzgebers darf auch bei der Auslegung des § 1381 BGB nicht unbeachtet bleiben. Dem Ausgleichsschuldner steht die Einrede gegen die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs also nicht schon deshalb zu, weil der den Ausgleich fordernde Ehegatte die Ehe gebrochen hat; Pur die Anwendung des § 1381 BGB kann daher nur das Verhalten eines Ehegatten einen ausreichenden Grund abgeben, das ganz, besonders.ins Gewicht fällt. Für die Beantwortung der Präge, wann das der Pall ist, muß auf die Entscheidungen des Gesetzgebers innerhalb der gesetzlichen Ordnung der Zugewinngemeinschaft zurückgegriffen werden.
Abgesehen von der Generalklausel des § 1381 aaO hat das Gesetz noch andere Wege eröffnet, um unbillige Ergebnisse beim Ausgleich des Zugewinns abzuwenden. Es hat in §§ 1386 und 1385 BGB eine Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns und damit auf vorzeitige Beendigung des Güterstandes bei weiterbestehender Ehe vorgesehen. Nach § 1386 Abs. 1 kann sie von dem Ehegatten erhoben werden, dessen Ehepartner über_längere Zeit
 
hindurch die ihm obliegenden wirtschaftlichen Verpflichtungen aus der Ehe nicht erfüllt hat und voraussichtlich auch in Zukunft nicht erfüllen wird*
Diese Klage ist ferner vorgesehen, wenn der andere Ehegatte (Abs* 2 aaO) ein den Ausgleich gefährdendes Verhalten zeigte Durch diese Klage kann der: Ehe. gatte, der den größeren Zugewinn zu verzeichnen hat, im gewissen Umfang erreichen, daß der andere Ehegatte am weiteren Zugewinn nicht mehr beteiligt wird, weil ein derartiges Ergebnis dem Gesetzgeber nicht gerechtfertigt erschien»
Von besonderer Bedeutung für die hier^^lt treffende Entscheidung ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns nach § 1385 BGB» Sie setzt ein dreijähriges Getrenntleben der Ehegatten voraus» Im Gegensatz zürn*.:>•> Regierungsentwurfs genügt es aber nach der Gesetz gewordenen Passung (vgl» Mäßfeller-Reinicke, Anlage zu dem Bundesanzeiger Nr. 154^$ih lo»
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August 1956 S. 9) nicht, daß die eheliche Lebensgemeinschaft als Grundlage der Zugewinngemeinschaft mehr als drei Jahre lang nicht mehr besteht, das Gesetz fordert weiter, daß der die Klage erhebende,Ehegatte allein zu dem Getrenntleben befugt ist» Dieses Recht steht dem Ehegatten zu, der wegen einer schuldhaften Verfehlung des anderen Ehegatten nach §§ 42, 43 EheG berechtigt ist, auf Scheidung zu klagen (§1353 Abs» 2 Satz 2 BGB)« Da dieses Scheidungsrecht nach Ablauf der in § 5o Abs« 1 EheG vorgesehenen Sechsmonatsfrist erlischt, so setzt das Recht eines Eheteils, drei Jahre lang getrennt zu leben, regelmäßig ein ständig fortgesetztes schuldhaftes Verhalten des anderen Ehe-
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teils voraus, das den verletzten Ehegatten immer erneut zur Klage aus §§ 42, A3 EheG berechtigen würde«
An der Erhebung der Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns und Beendigung des Güterstandes nach § 1385 BGB kann auch derjenige Ehegatte interessiert sein, der bei weiterem Aushalten in der Ehe damit rechnen müßte, daß sein Zugewinn weiter anwächst, und er dem anderen Ehegatten im Falle einer späteren Scheidung der Ehe höhere Ausgleichsleistungen zu erbringen hätte (vgl« Bolle, Fdmilien-recht Bd. 1, S. 838, Scheffler in RGR Kommentar,
 Annio 6 zu § 1385 BGB). Unter d£n erörterten Voraussetzungen kann also der an der Ehe festhaltende Ehegatte durch die Erhebung der Klage verhindern, daß bei einer Scheidung der Ehe von dem anderen Ehegatten weitergehende und unbillig erscheinende Ausgleichsansprüche erhoben werden können. Erwägt man, welche Voraussetzungen das Gesetz in diesen Vorschriften für die Bauer des pflichtwidrigen Verhaltens aufstellt, so kann auch die Einrede, die in einem schuldhaften und pflichtwidrigen Verhalten des anderen Ehegatten ihre Grundlage hat, nur dann durchdringen, wenn sich das pflichtwidrige Verhalten über einen lang andauernden Zeitraum erstreckt. Ein vollständiger Ausschluß vom Ausgleich des Zugewinns wird regelmäßig nicht am Platze sein, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Ausgleichsgläubigers nicht mehrere Jahre gedauert hat.
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Eine Ausnahme von diesem Erfordernis kann in Frage kommen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn zu verzeichnen hat, es gerade durch sein pflichtwidriges Verhalten darauf angelegt und erreicht hat, den anderen Eheteil zur Erhebung der Scheidungsklage zu bestimmen, um im günstigen Zeitpunkt den Anspruch auf Zugewinnausgleich verwirklichen zu können. Daß ein derartiger Sachverhalt hier nicht vorliegt, hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt, das Berufungsgericht ist zu keiner anderen Beurteilung gekommen.
Auch wenn der Ausgleichsgläubiger ni§Ji^so weit gegangen ist, sich gerade durch pflichtwidriges Verhalten in der Ehe eine günstige Hechtsposition für die Erhebung der Ausgleichsklage zu verschaffen, kann bei weniger lang anhaltendem ehezerstörendem Verhalten die Gewährung des vollen Ausgleichs'inspruchs grob unbillig sein, wenn der schuldlose,	Ehe
 festhaltende Ehegatte sich in besonderer Weise bemüht hat, die Ehe zu erhalten und seinen Partner von seinem Verhalten abzubringen, Each den Feststellungen des Berufungsgerichts kann dieser Gesichtspunkt hier eine Holle spielen: Wenn auch keine weiteren Einzelheiten dazu festgestellt worden sind, so wird doch, in dem angefochtenen Urteil gesagt, daß der Beklagte die Klägerin nachdrücklich gebeten habe,- nach Entdek-kung ihrer Beziehungen zu Manfred aHB- von ihm abzulassen.
Dieser für die Anwendung des § 1381 in Betracht kommende Gesichtspunkt könnte allerdings dann von ge-
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ringerer Bedeutung sein, v/enn der Beklagte durch sein Verhalten, insbesondere etwa durch eine ehe-widrige Nachgiebigkeit gegenüber seiner Mutter dazu beigetragen hat, daß sich die Klägerin von ihm abwandte. Dieser Gesichtspunkt wird in dem angefochtenen Urteil nicht behandelt, obwohl die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 27» Mai 1964 hierzu Einzelheiten vorgetragen hat. Über ein mögliches Versagen beider Ehegatten muß im Rechtsstreit über die Einrede des § 1381 BGB ohne Bindung an das Scheidungs-
urteil befunden werden. Schließlich kann weiter von Belang sein, wie lange die Ehe der Parteien überhaupt bestand und wie lange die Klägerin ihren Aufgaben und Pflichten als Ehefrau gerecht wurde, wenn auch nicht übersehen werden darf, daß es vor allem auf das Verhalten während des Bestehens der Zugewinngemeinschaft ankommt.
7. Aus der gesetzlichen Regelung des Zugewinnausgleichs muß für die Anwendung des § 1381 BGB weiter gefolgert werden, daß nicht als grobe Unbilligkeit anzusehen ist, was zwar im Ergebnis auffallen mag, aber lediglich auf einer gesetzestreuen Berechnung des Zugev/inns beruht. Um die Grundgedanken der Zugewinngemeinschaft in anwendbare Gesetzesbestimmungen zu kleiden, um die Gläubiger der Ehegatten zu schützen, die Freiheit der Ehepartner auf wirtschaftlichem Gebiet nicht in das Gegenteil zu verkehren, mußte das Gesetz für die Berechnung des Zugev/innausgleichs grob pauschalierende Vorschriften erlassen. Der Ehegatte, der einen so errechneten Ausgleichsanspruch geltend macht, begehrt nichts Unbilliges. Die rechtlichen Gesichtspunkte, die unter dem Gesichtspunkt des § 1381

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BGB für eine Korrektur des Ausgleichsanspruchs sprechen können, dürfen daher nicht da2u benützt werden, zugleich die legitimen Folgen der Gesetzesanwendung abzuschwächen. Diese Überlegungen sind von Bedeutung für die Frage, v/o die Grenze zu suchen ist, vonäder ab die Gewährung des vollen Zugewinnausgleichs als unzu demutbares Opfer anzusehen ist. Diese Grenze ist nach dem Gesagten weit hinaus anzusetzen. Daß hierbei die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu würdigen sind, mag am Rande bemerkt werden.
Hach alledem liegt es nahe, daß eine völlige Versagung des Zugewinnausgleichs nach § 1381^jj|rB dann,
 wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten längere Zeit bestand und überwiegend intakt gewesen ist, eine seltene Ausnahme abgeben muß.
Gegen eine solche Ausnahme spricht, hier?ferner, daß nach den Feststellungen beider Tatricht^r «die Klägerin, wenn auch vor dem Eintritt des Güterstandes, durch ihre Arbeit dazu beigetragen hat, daß das Grundstück erworben werden konnte, aus dessen Verkauf der Beklagte den richtig errechneten Zugewinn erzielt hat. Daß die Wertsteigerung des Grundstüclcs rasch vor sich ging, als sich die Klägerin vom Beklagten angewandt hatte, kann dagegen der Klägerin nicht zu dem Nachteil gereichen.
8. Aus dem Gesagten ergibt sich, welche rechtlichen Bedenken gegen das angefochtene Urteil bestehen: Einmal hat der Berufungsrichter nichtsalle für die Anwendung des § 1381 BGB bedeutsamen Umstände erörtert, darüber
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hinaus hat er die von ihm behandelnden Gesichtspunkte nicht nach den Maßstäben gewürdigt, die sich aus der gesetzlichen Ordnung des Güterstandes ergeben.
Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die Anwendung des § 1381 BGB erneut geprüft wird.
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