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BGH · iv ZR 58/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv ZR 58/63

BEG § 86 Abs. 2 Eine selbst nicht verfolgte Witwe, die im Jahre 1944 in den TJSA einen dorthin auogewanderten Verfolgten geheiratet hat, kann nicht als "Mitbetroffene” gemäß § 86 Abo. 2 Satz 1 BEG die Rente wählen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Rrankfurt/Main vom 19« Oktober 1962 wird zurückgewiesen . Die Klägerin hat Klage erhoben und geltend gemacht, ihr verstorbener Ehemann habe nach der Auswanderung koine seiner früheren wirtschaftlichen Stellung entsprechende ausreichende Lebensgrundlage wiedererlangt« Diese auf der Verfolgung beruhende wirtschaftliche Schädigung habe sich auch auf sie als Ehefrau ausgewirkt « Die Klägerin kann daher gemäß § 86 Abs* 2 Satz 1 BEO die Rente nur wählen, wenn vor dem Tode des Erblassers die in § 82 BEG genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts Vorlagen und wenn sie entweder selbst Verfolgte i st oder von der Verfolgung mitbetroffen war. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Peststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin nicht selbst im Sinne dor §§ 1, 2 BEG verfolgt worden,, Die Präge, ob die Klägerin von der Verfolgung ihres Ehemannes mitbe-troffon wurde, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht mit folgenden Erwägungen verneint s Nach der Entstehungsgeschichte und den Grundgedanken der vom Gesotzgeber gewollten einschränkenden Regelung des Rentenwahlrechts der Witwe könne als ”von &r Verfolgung mitbetroffen” im Sinne des § 86 Abo* 2 Satz 1 BEG nur diejenige Witwe angesehen werden, die die Verfolgung ihres verstorbenen Ehemannes unter der nationalsozialistischen 'Willkürherrschaft mitorlobt und darunter mitgelitten habco Der Rentenanspruch entfalle dagegen in den Fällen, in denen die nicht selbst verfolgte Witwe den verstorbenen Ehemann erst nach Abschluß der von diesem erlittenen unmittelbaren Verfolgung im nicht von den Deutschen besetzten Ausland geheiratet habe* Es reiche nicht aus, daß die Klägerin die Auswirkungen der Verfolgung ihres Ehemannes noch miterlebt habe« a) Ohne Erfolg macht die Revision zunächst geltend, es müsse zur Erfüllung des Tatbestandes des ”Mitbetroffenseins11 ausreichen, wenn eine Ehefrau von den Auswirkungen der Verfolgung ihres Ehemannes betroffen worden sei, da derjenige, der von den eigentlichen Verfolgungsmaßnahmen betroffen werde, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als ”verfolgt” bezeichnet werde. Die Präge, ob eine gegen einen jüdischen Ehemann gerichtete Verfolgungsmaßnahme sich auch gegen dessen nichtjüdische Ehefrau richten sollte, diese also auch selbst Verfolgte ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Es kann deshalb nicht gesagt werden, daß dann, wenn ”mitbetroffen” nur diejenige Y/itv/o ist, die zur Zeit der Verfolgung bereits mit dein Verfolgten verheiratet war, die Vorschrift des § 86 Abs. 2 Satz 1 BEG entweder überflüssig wäre oder nur auf einen ganz kleinen Personenkreis Anwendung finden könne. b) Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre Auffassung auf die Absicht des Gesetzgebers und die Entstehungsgeschichte des Gesetzeso Die Revision meint, nach der Absicht des Gesetzgebers sei nichtversorgungsbedürftig nur die Witwe, die auch die Folgen der Verfolgung ihres Ehemannes nicht erlebt habe, weil sie z.B. den Verfolgten erst geheiratet habe, nachdem dieser in einem anderen Bande eine neue Diese Voraussetzung ist dann nicht gegeben, wenn, wie hier, der Ehemann seine Frau erst nach Abschluß der Verfügung geheiratet hat. Deshalb kann die Witwe, die erst nach Abschluß der Verfolgung den Verfolgten geheiratet hat und selbst nicht verfolgt worden ist, nicht als "Mitbetroffene" gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 BEG die Rente wählen (ebenso Zorn in RzW i960, 2419 243 unter Hinweis auf ein im Wiedergutmachungsausschuß gebildetes Beispiel eines Auswanderers, der in Australien ein Mädchen aus einer dortigen Pamilie geheiratet hatte? c) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, die Vorschrift des § 86 Abs. 2 Satz 1 BEG verstoße bei der ihr vom Berufungsgericht gegebenen Auslegung gegen den Gleichheitssatz des Art, 3 GG, da nach § 86 Abs*. Außerdem hat es der Verfolgte selbst in der Hand, schon vor der Entscheidung über seinen Anspruch auf Entschädigung \7egen Schadens im beruflichen Fortkommen die Rente zu wählen« Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des § 199 BEG« Der Verfolgte muß also den Beginn der in § 84 BEO vorgesehenen Frist nicht abwar ten „

Zitierte Normen: § 84 BEG
EhefrauVorschriftVerfolgungVerfolgteBEGRenteWitweKlägerinverfolgtRevision

Volltext der Entscheidung

Hachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? nein
BEG § 86 Abs. 2
Eine selbst nicht verfolgte Witwe, die im Jahre 1944 in den TJSA einen dorthin auogewanderten Verfolgten geheiratet hat, kann nicht als "Mitbetroffene” gemäß § 86 Abo. 2 Satz 1 BEG die Rente wählen.
BGH, Urt. v. 12. Juli 1963 - iv ZR 58/63 - OLG Frankfurt/Main
LG Wiesbaden
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IV_ZR_ 58/63
Verkündet am 12. Juli 1963
Hooppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Bntschädigungsrechtsstreit
 der Witwe Tessi
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 OflBP? No Yo? USA?
- Proze.ßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt tfBHP in
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gegen
 das Land Hessen?
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV• Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 12«, Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen? Maaß, Y/ilden? Dr. Loev/enheim und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Rrankfurt/Main vom 19« Oktober 1962 wird zurückgewiesen .
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.

X
 Tatbestands
 Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am So B) 1891 geborenen und am 2« Oktober 1955 verstorbenen jüdischen Kaufmanns Adolf UBIBP" Dieser betrieb früher in WiBM^B ein Putz- und Modewarengeschäft« Im Jahre 1959 wanderte*er nach den USA aus« Dort verstarb in Jahre 1943 seine Ehefrau aus erster Ehe« In August 1944 heiratete Adolf UBB die Klägerin, die bereits vor 1933 in die USA ausgewandert war c
Der Klägerin ist als Erbin ihres Ehemannes wegen dessen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen eine Kapitalontschädigung in Höhe von 4o«ooo DM suerkannt worden« Die Klägerin hat sodann gegenüber der Entschädigungsbehörde gemäß § 86 Abs« 2 BEGr die Rente gewählt« Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag auf Zubilligung einer Witwenrente abgelehnt«
Die Klägerin hat Klage erhoben und geltend gemacht, ihr verstorbener Ehemann habe nach der Auswanderung koine seiner früheren wirtschaftlichen Stellung entsprechende ausreichende Lebensgrundlage wiedererlangt« Diese auf der Verfolgung beruhende wirtschaftliche Schädigung habe sich auch auf sie als Ehefrau ausgewirkt «
Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr für Schaden im beruflichen Fortkommen ihros Ehemannes anstelle der Kapital ent Schädigung für die Zeit vom 1« Oktober 1955 bis 31» März 1959 eine monatliche Rente von 36o DM und für die Zeit ab 1« April 1959 eine monatliche Rente von 378 DM sowie einen Jahresrentenbetrag von 7o2oo DM zu zahlen«
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen*
Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ihren Klageantrag aufrecht erhalten, jedoch um Berücksichtigung der zvd.schenzeitlich eingetretenen Erhöhungen der Rente gebeten*
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen*
Entscheidungsgründe s
Die Revision ist unbegründet*
1. Der Erblasser . ist nach Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes und vor Beginn der in § 84 BEG vorgesehenen Prist verstorben, ohne das Rentenwahlrecht ausgeübt zu haben. Die Klägerin kann daher gemäß § 86 Abs* 2 Satz 1 BEO die Rente nur wählen, wenn vor dem Tode des Erblassers die in § 82 BEG genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts Vorlagen und wenn sie entweder selbst Verfolgte i st oder von der Verfolgung mitbetroffen war. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Peststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin nicht selbst im Sinne
 
dor §§ 1, 2 BEG verfolgt worden,, Die Präge, ob die Klägerin von der Verfolgung ihres Ehemannes mitbe-troffon wurde, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht mit folgenden Erwägungen verneint s Nach der Entstehungsgeschichte und den Grundgedanken der vom Gesotzgeber gewollten einschränkenden Regelung des Rentenwahlrechts der Witwe könne als ”von &r Verfolgung mitbetroffen” im Sinne des § 86 Abo* 2 Satz 1 BEG nur diejenige Witwe angesehen werden, die die Verfolgung ihres verstorbenen Ehemannes unter der nationalsozialistischen 'Willkürherrschaft mitorlobt und darunter mitgelitten habco Der Rentenanspruch entfalle dagegen in den Fällen, in denen die nicht selbst verfolgte Witwe den verstorbenen Ehemann erst nach Abschluß der von diesem erlittenen unmittelbaren Verfolgung im nicht von den Deutschen besetzten Ausland geheiratet habe* Es reiche nicht aus, daß die Klägerin die Auswirkungen der Verfolgung ihres Ehemannes noch miterlebt habe«
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2*	Die	Angriffe	der Revision gegen diese recht-
liche Würdigung sind nicht begründet,
a)	Ohne	Erfolg	macht die Revision zunächst
 geltend, es müsse zur Erfüllung des Tatbestandes des ”Mitbetroffenseins11 ausreichen, wenn eine Ehefrau von den Auswirkungen der Verfolgung ihres Ehemannes betroffen worden sei, da derjenige, der von den eigentlichen Verfolgungsmaßnahmen betroffen werde, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als ”verfolgt” bezeichnet werde. Dieser auf die Bestimmung des § 1 Abs, 2 Nr, 3 BEG gestützten Ansicht kann nicht gefolgt.werden. Nach letzterer Vorschrift ist einem Verfolgten gleichgestellt, wer durch nationalsozialistische Gev/altmaß-nahmen verfolgt worden ist, weil er einem Verfolgten
 
nahegestanden hat«, Erforderlich ist aber auch hier, daß gegen den Nahestehenden selbst Verfolgungsmaßnahmen gerichtet worden sind. Dies läßt der Wortlaut der Vorschrift in Verbindung mit § 2 BEG erkennen. Rechtlich zutreffend hat daher das Berufungsgericht an diesem Richtungserfordernis festgehalten. Die Präge, ob eine gegen einen jüdischen Ehemann gerichtete Verfolgungsmaßnahme sich auch gegen dessen nichtjüdische Ehefrau richten sollte, diese also auch selbst Verfolgte ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Auch kann bei einer Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus keineswegs gesagt werden, daß sich die Verfolgung stets auch gegen den Ehegatten richtete. Es kann deshalb nicht gesagt werden, daß dann, wenn ”mitbetroffen” nur diejenige Y/itv/o ist, die zur Zeit der Verfolgung bereits mit dein Verfolgten verheiratet war, die Vorschrift des § 86 Abs. 2 Satz 1 BEG entweder überflüssig wäre oder nur auf einen ganz kleinen Personenkreis Anwendung finden könne. Die Vorschrift findet ihre Rechtfertigung schon darin, daß die Untersuchungen darüber, ob die Verfolgung sich nach dem Willen der nationalsozialistischen Machthaber auch gegen die Ehefrau richten sollte, entbehrlich macht.
b)	Zu	Unrecht	beruft	sich die Revision für ihre
 Auffassung auf die Absicht des Gesetzgebers und die Entstehungsgeschichte des Gesetzeso Die Revision meint, nach der Absicht des Gesetzgebers sei nichtversorgungsbedürftig nur die Witwe, die auch die Folgen der Verfolgung ihres Ehemannes nicht erlebt habe, weil sie z.B. den Verfolgten erst geheiratet habe, nachdem dieser in einem anderen Bande eine neue
 
Existenz wiedorerlangt gehabt habe« Diese Meinung der Revision wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht bestätigt«Bei der Beratung der Vorschrift in der 23. Sitzung des BT-Ausschusses für Prägen der Y/iedergutmachung vom 22* Pebruar 1956 wurde von Seiten eines Vertreters des Bundesministore der Finanzen betont, der Witwe könne nicht die Rechtsstellung des Verfolgten gegeben werden, wenn sie mit dem Verfolgungstatbestand niemals etwas zu tun gehabt habe* Daher müsse ein gewisser Zusammenhang mit der Verfolgung verlangt werden (S. 7 des Protokolls Über die 23« Sitzung). Diesem Vorschlag stimmte der Ausschuß grundsätzlich zu. Daraufhin wurde von einem Vertreter des BMP die Vorschrift in der Passung formuliert, in der sie später als § 86 Abs. 2 BEG Gesetz geworden ist. Hieraus folgt, daß die Witwe die Verfolgung ihres Ehemannes selbst miterlebt haben, von dieser Verfolgung also selbst mitbetroffen worden sein muß. Diese Voraussetzung ist dann nicht gegeben, wenn, wie hier, der Ehemann seine Frau erst nach Abschluß der Verfügung geheiratet hat. Ob eine andere Beurteilung dann geboten wäre, wenn sich die Eheleute schon während der Verfolgung kannten, die Ehe aber damals vielleicht sogar aus Verfolgungsgründen noch nicht miteinander eingehen konnten, bedarf hior keiner Erörterung. Der Verfolgte, der sich dem Zugriff der nationalsozialistischen Gewalthaber durch die Flucht in ein nicht von den Nationalsozialisten beherrschtes Land entzog, lebte dort frei von Verfolgungsdruck und wurde nicht mehr von Verfolgungsmaßnahmen erfaßt. Folglich konnte auch seine Ehefrau, die er erst in der Emigration geheiratet hat, nicht von Verfolgungsmaßnahmen selbst mitbetroffen worden sein, mag auch der Verfolgte die wirtschaftlichen
 
Polgen einer ihm zugefügten Schädigung, v/ie z.B. der Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, noch nicht habe« ausgleichen können* Denn nach dem Sprachgebrauch v/ird eine Person von einem von außen ohne ihr Zutun auf sie zukommendes Ereignis “betroffen", Sine Prau, die den Verfolgten erst nach Beendigung der Verfolgung geheiratet hat, kann somit nicht mehr von der Verfolgung mit-betx’offen worden sein. Deshalb kann die Witwe, die erst nach Abschluß der Verfolgung den Verfolgten geheiratet hat und selbst nicht verfolgt worden ist, nicht als "Mitbetroffene" gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 BEG die Rente wählen (ebenso Zorn in RzW i960, 2419 243 unter Hinweis auf ein im Wiedergutmachungsausschuß gebildetes Beispiel eines Auswanderers, der in Australien ein Mädchen aus einer dortigen Pamilie geheiratet hatte? ferner van Dam/Loos,BEG § 86 Anra. 6). Es genügt nicht, daß die Witv/e die Auswirkungen der früher ihrem Ehemann zugefügten Verfolgungsmaßnahmen miterlebt hat.
c)	Die	Revision	macht	ferner ohne Erfolg geltend,
 die Vorschrift des § 86 Abs. 2 Satz 1 BEG verstoße bei der ihr vom Berufungsgericht gegebenen Auslegung gegen den Gleichheitssatz des Art, 3 GG, da nach § 86 Abs*. 1 BEG jede Witv/e ein Wahlrecht habe, nach Abs, 2 aber nur ein stark beschränkter Personenkreio; die Anwendbarkeit des Abs. 1 oder Abs, 2 und somit das Wahlrecht der Witwe hänge dann von der Schnelligkeit der behördlichen Bearbeitung ab. Die Revision übersieht jedoch dabei zwei Gesichtspunkte. Einmal hängt auch sonst das Rentenwahlrecht davon ab, daß die nach den Vorschriften der §§ 82 und 94 BEG hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt der Entscheidung, der regelmäßig
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von<fen EntschädigungsOrganen bestimmt wird, gegeben sind. Außerdem hat es der Verfolgte selbst in der Hand, schon vor der Entscheidung über seinen Anspruch auf Entschädigung \7egen Schadens im beruflichen Fortkommen die Rente zu wählen« Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des § 199 BEG« Der Verfolgte muß also den Beginn der in § 84 BEO vorgesehenen Frist nicht abwar ten „
Nach allem läßt sich nicht sagen, daß die vom Gesetzgeber nicht nur aus finanzpolitischen, sondern auch aus wiedergutmachungspolitischen Erwägungen getroffene Regelung (vgl« Zorn, aaO) eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung enthält und deshalb als willkürliche Regelung gegen den Art« 3 GG verstößt«
3«	Aus diesen Gründen muß die Revision der
 Klägerin mit der Kostenfolge aus § 22$ Abs« 1 BEG,
§ 97 Abs« 1 ZPO zurückgewiesen werden«
Johannsen Maaß Wilden Dr.loewenheim Dr«Graf