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BGH · IV ZR 58/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 58/62

BEG § 4 Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß ein Verfolgter nicht im Sinne des § 4 Abs* 1 Ziff.1 c BEG ausgewandert ist, wenn er in seinem Heimatlande Zuflucht gesucht hat* Dem Verfolgten^kann jedoch die Anerkennung als Auswanderer und das Recht auf Entschädigung nicht versagt werden, wenn er die fremde Staatsangehörigkeit aus Verfolgungsgründen erworben hat. Verkündet am 13» Juni 1962 Becker, Justisangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des loon S , M^B^Frankreich, Rue de Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbcvollmächtigter: Hechtsanwj gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamtö für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 49 Die Berufung des Klägers, mit der er beantragt hat, das beklagte Land unter Abänderung des Urteils des Landgerichts zu verurteilen, an ihn b) für die Zeit vor dem 1.11.1953 eino Entschädigung in Hoho der.Rentenbezüge eines Jahres und 1o Das Berufungsgericht verneint ein Recht des Klägers auf Entschädigung, weil er in seiner Person keine der An-spruchcvoraussotzungen des § % BEO erfülle, insbesondere seien, so meint das Berufungsgericht, die gesetzlichen Voraussetzungen dos Abs« 1 Ziff« 1 c der genannten Vorschrift nicht gegeben» Der Kläger sei im Jahre 1957 nicht nach Frankreich ausgewandert, da er zur 2eit der Auswanderung französischer Staatsbürger gewesen sei. Zur Begründung seiner dem Kläger ungünstigen Auffassung verweist das Berufungsgericht auf die von dem erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht, daß derjenige, der von Deutschland aus in das Band seiner Staatsangehörigkeit fliehe, nicht Auswanderer im Sinne des § 4 Abs» 1 Ziff.1 c BEG sein könne» Hierbei mache es keinen Unter- Diese Frage bedürfe jedoch keiner abschließenden Entscheidung» r:Die sie aufwerfenden Voraussetzungen seien hier nicht gegeben» Die getroffenen Feststellungen ließen keinen Zv/eifel daran, daß der Kläger sich bereits zu meiner Zeit um den Erwerb dor französischen Staatsangehörigkeit mit Erfolg bemüht habe, als er noch nicht daran gedacht habe, seinen ständigen Wohnsitz im Gebiet des Deutschen Reiches aufzugeben» Mit Recht vertritt das Berufungsgericht auch die Auffassung, daß die Auswanderereigenschaft des Anspruchstellers auch dann zu verneinen sei, wenn er mit dem Zufluchts-lande nur durch das Band der Staatsangehörigkeit verbunden sei. Jedoch kann einem Verfolgten die Anerkennung als Auswanderer im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff.1 c BEG und demgemäß das Recht auf Entschädigung nicht versagt werden, wenn er die fremde Staatsangehörigkeit aus Verfolgungsgründen erworben hat. Es würde in diesem Palle dem Grundsatz der Gerechtigkeit widersprechen, dem Kläger die Anerkennung als Auswanderer und damit das Recht auf Entschädigung zu versagen. Denn os kann nicht rechtens sein, dem Verfolgten eine Handlung - hier den Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit - zu dem Nachteil gereiehen zu lassen, die ihren Grund in der begründeten Furcht vor nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen hatte.» der Verfolgte als französischer Staatsangehöriger nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff.1 c BEGr ausgewandert sei, wenn der Erwerb dieser Staatsbürgerschaft auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruht, die nach den §§ 1, 2 BEG gerade die rechtliche Grundlage der Entschädigung bedeuten. 4» Bisher fehlt es Jedoch an der genügenden tatrichterlichen Feststellung, daß die von dem Kläger vor-gotragenen Gründe für den Erwerb der französischen Staatsbürgerschaft maßgebend waren» Seine Behauptungen über den Zeitpunkt dieses Erwerbs im Jahre 1933 begegnen nach der damals bestehenden Rechtslage grundsätzlichen Bedenken» Das Berufungsgericht hat hierzu keine näheren Feststellungen getroffen, weil vom Standpunkt seiner Rechtsauf-fassung die Gründe des Erwerbs der französischen Staatsbürgerschaft für die Frage der Entschädigungsberechtigung ohne Bedeutung waren» Biese Feststellungen sind daher nunmehr nachzuholen. Hatte der Kläger bereits vor seiner Eintragung in das Register der französischen Gemeinde die französische Staatsbürgerschaft, so kann nicht gesägt.werden, daß er diese erworben hat, um sich vor zukünftigen nationalsoziäriistischen Verfolgungs-;maßnahmen zu schützen.

FeststellungfranzösischRechtStaatsangehörigkeitEntschädigungStaatsbürgerschaftBerufungsgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

2434 088
Nachschlagewerk:	5a
Amtliche Sammlung; nein
BEG § 4
Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß ein Verfolgter nicht im Sinne des § 4 Abs* 1 Ziff. 1 c BEG ausgewandert ist, wenn er in seinem Heimatlande Zuflucht gesucht hat*
Dem Verfolgten^kann jedoch die Anerkennung als Auswanderer und das Recht auf Entschädigung nicht versagt werden, wenn er die fremde Staatsangehörigkeit aus Verfolgungsgründen erworben hat.
BGH, Hrt. v» 15. Juni 1962 - IV ZR 58/62 - Ot*G Koblenz
IG Mainz
IV_ZK_58^62
Verkündet am 13» Juni 1962 Becker, Justisangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit des loon S	,	M^B^Frankreich,
 Rue de
 Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbcvollmächtigter: Hechtsanwj
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Leiter des Landesamtö für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 49
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbcvollmächtigter: Re<
in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Br. Graf
 für Rocht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats (Entsehädigungs-sonats) des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 26. Oktober 1961 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der am	1909 geborene Kläger ist Jude .
'Er lebte seit seiner Geburt in Thallichtenberg* Kreis Birkenfeld* Er besaß ursprünglich die deutsche Staatsangehörigkeit. Sein Vater war lothringer. Unter Berufung hierauf erv/arb er am 27. Mai 1933 die französische Staatsangehörigkeit. Im Jahre 1937 verlegte er aus Ver-folgungogriinden seinen Wohnsitz nach Frankreich.
Der Kläger verlangt u.a. Entschädigung wegen ■-Schadens im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbe-hördo hat ihm eine Kapitalentschädigung von 6.659 BM zu-gcbilligt, die sie unter Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes und unter Zugrundelegung eines Entschädigungszeitraums vom 1. Mai 1937 bis zu dem 31• Dezember 1948 errechnet hat. Das Rcntonwahlrecht hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger versagt, weil er weder das 65- Lebensjahr vollendet habe noch in seinem Beruf mehr als 50 v.H. arbeitsunfähig sei.
Mit dor Klage hat der Kläger die Zahlung einer unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes zu errechnenden Honte beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er beantragt hat, das beklagte Land unter Abänderung des Urteils des Landgerichts zu verurteilen, an ihn
a)	für die Zeit vom 1.1.1955 bis zu dem 30*6.1961 eine Rentennachzahlung von 26.126 DM,
b)	für die Zeit vor dem 1.11.1953 eino Entschädigung in Hoho der.Rentenbezüge eines Jahres und
 
c)	ab 1« 7» 1961 cine Rente von monatlich 321,50 DM zu zahlen,
 blieb erfolglos«
Hit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrag weiter*
Bas beklagte Band beantragt, die Revision zurückzuweisen »
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Zurückvertveisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung«
1o Das Berufungsgericht verneint ein Recht des Klägers auf Entschädigung, weil er in seiner Person keine der An-spruchcvoraussotzungen des § % BEO erfülle, insbesondere seien, so meint das Berufungsgericht, die gesetzlichen Voraussetzungen dos Abs« 1 Ziff« 1 c der genannten Vorschrift nicht gegeben» Der Kläger sei im Jahre 1957 nicht nach Frankreich ausgewandert, da er zur 2eit der Auswanderung französischer Staatsbürger gewesen sei. Zur Begründung seiner dem Kläger ungünstigen Auffassung verweist das Berufungsgericht auf die von dem erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht, daß derjenige, der von Deutschland aus in das Band seiner Staatsangehörigkeit fliehe, nicht Auswanderer im Sinne des § 4 Abs» 1 Ziff. 1 c BEG sein könne» Hierbei mache es keinen Unter-
 
schied, ob der Verfolgte mit dem von ihm erwählten Zufluchtsland durch Bande der VerwandtSchaft, des Berufes odor dor kulturellen Zugehörigkeit verbunden sei oder ob zwischen ihm und dem Zufluchtslande nur das Bänd der Staatsangehörigkeit bestehe» Auch darauf könne es nicht ankomnen, ob der Verfolgte die Staatsangehörigkeit des Zufluchtolandes von Geburt an gehabt oder erst später erworben habe, sei es auch im Zusammenhang mit Verfol-gungemaßnahmen. Seine Rechtsposition als Staatsbürger seines Ziollandes, die ihm dieses zur Heimat mache, sei in beiden Fällen die gleicheo Auch derjenige, der früher die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe oder sie neben der erworbenen fremden Staatsangehörigkeit noch besitze, suche daher seine Heimat auf, wenn er seinen Wohnsitz in das Land dor oben erst erworbenen Staatsangehörigkeit verlegeo Es könne lediglich fraglich sein, ob diese Beurteilung auch in einem Falle Platz greife, in dem der Verfolgte sich im Zuge der Vorbereitung der bereits geplanten Aufgabe seines Wohnsitzes in Deutschland um die Staatsangehörigkeit seines Ziollandes bemüht habe und ihm diese bereits vor Antritt seiner Ausreise- verliehen worden sei«. Diese Frage bedürfe jedoch keiner abschließenden Entscheidung» r:Die sie aufwerfenden Voraussetzungen seien hier nicht gegeben» Die getroffenen Feststellungen ließen keinen Zv/eifel daran, daß der Kläger sich bereits zu meiner Zeit um den Erwerb dor französischen Staatsangehörigkeit mit Erfolg bemüht habe, als er noch nicht daran gedacht habe, seinen ständigen Wohnsitz im Gebiet des Deutschen Reiches aufzugeben»
Das gehe daraus hervor, daß ihm die französische Staatsangehörigkeit im Hai 1935? also 4 Jahre vor Antritt seiner erst in Frühjahr 1937 erfolgten Ausreise nach Frankreich, verliehen worden sei. Der Kläger habe selbst bei der erstmaligen Erwähnung der Tatsache des Wechsels der Staatsangehörigkeit in seiner Eingabe vom 30» September 1956 an
 
die Entschädigungsbehörde als Motiv hierfür seine Hoffnung angegeben, als ausländischer Jude von den Verfolgungen, die den Juden deutscher Staatsangehörigkeit seitens der nationalsozialistischen Behörden in Deutschland gedroht hätten, verschont zu bleiben,, Es habe somit keine Beziehung zwischen seinen Bemühungen um den Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit und dem erst mehrere Jahre später gefaßten Entschluß zu dem Verlassen dos Deutschen Koiches bestanden*
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2. Diese Gründe tragen das Urteil des Berufungsgerichts nicht» Zutreffend geht das Gericht allerdings davon aus, daß der Begriff der Auswanderung im Sinne dos § 4 Abs* 1 Ziff» 1 c BEG nicht erfüllt sei, wenn der Verfolgte in seinem Heimatlande Zuflucht gesucht habe*
Mit Recht vertritt das Berufungsgericht auch die Auffassung, daß die Auswanderereigenschaft des Anspruchstellers auch dann zu verneinen sei, wenn er mit dem Zufluchts-lande nur durch das Band der Staatsangehörigkeit verbunden sei. Auch diese Meinung entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats.
3* An dieser Rechtsprechung ist auch nach erneuter Prüfung festsuhalten. Jedoch kann einem Verfolgten die Anerkennung als Auswanderer im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff.
1 c BEG und demgemäß das Recht auf Entschädigung nicht versagt werden, wenn er die fremde Staatsangehörigkeit aus Verfolgungsgründen erworben hat. Es würde in diesem Palle dem Grundsatz der Gerechtigkeit widersprechen, dem Kläger die Anerkennung als Auswanderer und damit das Recht auf Entschädigung zu versagen. Denn os kann nicht rechtens sein, dem Verfolgten eine Handlung - hier den Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit - zu dem Nachteil gereiehen zu lassen, die ihren Grund in der begründeten Furcht vor
 nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen hatte.» Eine colcho Schutzmaßnahme kann sich für den Verfolgten im Bereiche der Entschädigung nicht nachteilig auswirken.
Die Bundesrepublik kann sich nicht mit der Begründung der Entechiidigungspflicht entziehen, daß. der Verfolgte als französischer Staatsangehöriger nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 1 c BEGr ausgewandert sei, wenn der Erwerb dieser Staatsbürgerschaft auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruht, die nach den §§ 1, 2 BEG gerade die rechtliche Grundlage der Entschädigung bedeuten. Dies i3t der für die rechtliche Würdigung des Falles entscheidende Ausgangspunkt»
4» Bisher fehlt es Jedoch an der genügenden tatrichterlichen Feststellung, daß die von dem Kläger vor-gotragenen Gründe für den Erwerb der französischen Staatsbürgerschaft maßgebend waren» Seine Behauptungen über den Zeitpunkt dieses Erwerbs im Jahre 1933 begegnen nach der damals bestehenden Rechtslage grundsätzlichen Bedenken»
Das Berufungsgericht hat hierzu keine näheren Feststellungen getroffen, weil vom Standpunkt seiner Rechtsauf-fassung die Gründe des Erwerbs der französischen Staatsbürgerschaft für die Frage der Entschädigungsberechtigung ohne Bedeutung waren» Biese Feststellungen sind daher nunmehr nachzuholen. Ber Vater des Klägers stammte nach den unstreitigen Sachverhalt aus Elsaß-Lothringen. Ber Kläger konnte nach seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 17. Juli 1961 (Bl. 74 GA) im Hinblick hierauf bevorzugt die; französische Staatsbürgerschaft erwerben. Hach der bei den Akten befindlichen Bestätigung der Kommunalbehörde in	Departement	, gehörte er zu den
 reintegrierten Personen gemäß den Bestimmungen des Frie-denevertrages vom 28. Juni 1919. Wenn der Kläger nach dem ■ französischen Bekrct vom 11. Januar 1920 (vgl» Lichter, Bio
r7-
 Staatsangehörigkeit, S. 394) die französische Staatsbürgerschaft durch Reintegration Erworben hat* so hat die Eintragung in das von der zuständigen Bürgermeisterei geführte Register keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung,'denn der Staatsangehörig-- köitswechscl hat sich unabhängig von ider Eintragung von Rechts wegen, d.h. Ohne weitere Förmlichkeiten, vollzogen. Bio Eintragung hat vielmehr nur den Wert einer Klarstellung des rechtlichen Status für die Betroffenen.
Bio für diese rechtliche Schlußfolgerung notwendigen tatsächlichen Feststellungen werden voin Berufungsge- ‘ rieht, gegebenenfalls durch nochmalige Befragung der französischen Gemeinde? zu treffen sein. Hatte der Kläger bereits vor seiner Eintragung in das Register der französischen Gemeinde die französische Staatsbürgerschaft, so kann nicht gesägt.werden, daß er diese erworben hat, um sich vor zukünftigen nationalsoziäriistischen Verfolgungs-;maßnahmen zu schützen. In diesem Falle steht, wie das Berufungsgericht aggenommen hat, die französische Staatsbürgerschaft seiner Anspruchsberechtigung entgegen.
5* Ergeben jedoch die hiernach erforderlichen weiteren Feststellungen, daß der Klager, wie er vorträgt, erst im Jahre 1933 die französische.Staatsbürgerschaft aus Furcht vor nationalsozialistischen.Vörfolgungsmaß-. nahmen erworben hat, so kann seine Auswanderung nach Frankreich' aus den oben dargclegten Gründen nicht' verneint werden. In diesem Falle wird das Berufungsgericht in der weiteren Verhandlung über deh Antrag des Klägers auf Zubilligung einer Rente sachlich zu -entscheiden haben. Ohne der Entscheidung des latsachengerichts vorzUgreifen, mag darauf hingev/iesen werden, daß es naheliegt, die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rentengc-v/ährung vorliegcn oder nicht, nicht ohne eine persönliche
 
Begutachtung des Klägers durch einen medizinischen Sachverständigen zu treffen* In den Fällen, in denen es sich um die Zubilligung der Entschädigung wegen Schadens an Leben handelt, können die gesetzlichen Voraussetzungen regelmäßig nur auf Grund eines Gutachtens nach der Aktenlage feotgcotellt worden* Im vorliegenden Falle handelt es sich un die Frage der Arbeitsfähigkeit des Klägers. Der Kläger lebt in Mets, das nahe der Grenze der Bundesrepublik liegt* Es begegnet daher keinen unüberwindlichen Schwierigkeiten, den Kläger selbst durch den Sachverständigen untersuchen zu lassen. So muß auffallen, daß das Gutachten des Sachverständigen Professor Br* Ducsberg nur zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers um 30 v*H* gelangt, während der Kläger aus Mitteln der französischen Sozialversicherung eine laufende Rente wegen Invalidität erhält* Diese Zweifel lassen sich nur auf Grund einer persönlichen Untersuchung dos Klägers beheben*
Raske	Wüstenberg	Maa
 Wilden
Dr. Graf