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BGH · IV ZE 58/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZE 58/60

BEG § 199 Die Entschädigungsbehörde ist nicht berechtigt, ohne einen entsprechenden Antrag des Verfolgten in dem Bescheid, in dem sie dem Verfolgten eine Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens zuspricht, auch eine Entscheidung dahingehend zu treffen, daß der Verfolgte ein Bentenwahl-1 recht nicht hat, Durch Bescheid vom 14, August 1958 hat die Entschädigungsbe-hörde ihm wegen des bezeichneten Schadens eine Kapitalentschädigung von 40oOOO DM zuerkannt. 199 BEG der Entschädigungsbehörde nicht nur vorschreibt von Amts wegen die Höhe eines Anspruchs, den der Verfolgte wählen kann, festzusetzen, oder ob die Vorschrift die Be-hörde auch zu dem Ausspruch ermächtigt, daß ein Wahlrecht nicht besieht. Der vom Kläger in erster Linie gestellte Antrag, den Bescheid vom 14* August 1958 insoweit aufzu heben, als ihm das Rentenwahlrecht versagt worden ist nicht dadurch gegenstandslos geworden, daß der Kläger im Laufe des chtlichen Verfahrens die Rente gewählt hat Der Rechtsstreit ge Denn ein Rentenanspruch des Klägers würde, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht mehr bestehen, wenn dem Kläger das Rentenwahlrecht mit Recht durch den Bescheid vom 14* August 1958 versagt worden wäre und der Kläger sich hiergegen nicht gewendet hätte. 199 BEG, nach der die Entschä digungsbehorde in den Fällen, in denen bei Ansprüchen für Schaden im beruflichen Fortkommen ein Wahlrecht er A geben ist, in dem Bescheid auch den Anspruch der Höhe nach festzusetzen hat, der gewählt werden kann, dient, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes er gibt in erster Linie den berechtigten Interessen des Verfolgten wird, selbst wenn er die Grundlagen für die Berechnung der Kapitalentschädigung und der Rente nommene Recht, einen Anspruch auf eine Rente abzulehnen wenn der Verfolgte einen dahingehenden Antrag nicht ge stellt hat* Wenn auch das Verwaltungsrecht nicht den daß Antragsteller der Zeit der Freiheitsentziehung auch einen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten hat Eine andere Frage ist, ob die Behörde auf Grund ihrer ia § 176 BEG normierten Verpf1ichtung zur Amtsermittlung gehalten ist de Verfolgten die Stellung eines Ent Schädigungsantrages wegen BerufsSchadens nach den daß dem Verfolgten wegen dieses Schadens ein Anspruch auf Honte nicht zustehe * 4» Abgesehen von diesen grundsätzlichen Erwägungen muß das von der EntschädigungsBehörde des beklagten Landes in Anspruch genommene Hecht auch deshalb verneint werden, weil die nach dem Gesetz bestehende Rechtslage äuf diese Weise einseitig zu Ungunsten des Verfolgten 91 3EG im Palle des im privaten Bienst tätigen Verfolgten und nach § 84 BEG für den selbständig Berufstätigen bis zu dem Ablauf einer Prist von 3 Monaten oder, wenn der Verfolgte im außereuropäischen Ausland wohnt, bis zu dem Ablauf einer Prist von 6 Monaten durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde auszuüben* Bie Prist beginnt mit dem Tage, an dem der Bescheid der Entschädigungsbehörde unanfechtbar oder die gerichtliche Entscheidung rechts kräftig geworden ist* Ba der Antragsteller nach § 21G BEG gegen einen ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde innerhalb einer Prist von p Monaten* oder, wenn der Ver-folgte im außereuropäischen Ausland wohnt, von 6 Monaten Klage erheben kann, hat er eine Prist von 6 Monaten oder einem Jahr, in der er sich darüber schlüssig v/erden kann, ob er anstelle der Kapitalentschädigung eine Rente wählen handelt, wird ihm genommen, wenn die Behörde in einer Entscheidung Uber die beantragte Kapitalentschädigung auch aussprechen kann, daß dem Antragsteller die nicht beantragte Rente nicht zustehe« zusteht, ist nach den §§ 82, 94 B3G auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen« Die Rente kann verlangt werden, wenn die in den genannten Bestimmungen normierten Voraussetzungen vorliegen« Kann die Entschädigpngsbehörde in ein Rentenwahlrecht nicht zusteht, so bestimmt sie den Zeitpunkt, der für die Frage des Bestehens des Rentenanspruchs entscheidend ist, während nach dem Sinn und Das ändert aber nichts daran, daß nach den Vorschriften des Gesetzes zunächst der Verfolgte und nicht die Ent- Nach alledem ist die Entschädigungsbehörde nicht berechtigt, in dem Bescheid, in dem sie dem Verfolgten eine Kapitalentschädigung wegen BerufsSchadens zuspricht,

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BEGAnspruchRenteVerfolgteKapitalentschädigungKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk* ja Amtliche Sammlung: nein

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BEG § 199
Die Entschädigungsbehörde ist nicht berechtigt, ohne
 einen entsprechenden Antrag des Verfolgten in dem Bescheid, in dem sie dem Verfolgten eine Kapitalentschädigung
•t
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wegen Berufsschadens zuspricht, auch eine Entscheidung
 dahingehend zu treffen, daß der Verfolgte ein Bentenwahl-1 recht nicht hat,
BGK, Ort. v. 19. Oktober I960 - IV ZE 58/60 - OLG Hamm/Weatf.
LG- Arnsberg

♦
IV_ZR_ 58/60
Verkündet am 19o Oktober I960
Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
*
des Landes Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg,
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«	in
 gegen
den Gärtner Rachmiel Aron S p straße B,	(IBB9),
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtifftol*: Rechtsanwalt
7
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» Oktober I960 unter Mitwirkung des . Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen,
 Wüstenberg, Wilden und Br« Loewenheim
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf; vom 2o. Oktober 1959 wird zurückgewiesen»
Bie Entscheidung ergeht gebühren-
und auslagenfrei.
Bie außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
 fatbe stand:
Der jüdische Kläger hat wegen seines Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus selbständiger rwerbstätigkeit eine Entschädigung beansprucht. Durch Bescheid vom 14, August 1958 hat die Entschädigungsbe-hörde ihm wegen des bezeichneten Schadens eine Kapitalentschädigung von 40oOOO DM zuerkannt. Gleichzeitig hat sic ausgesprochen? daß ein Bentenwahlrecht nicht bestehe.
Der Kläger hält die Entscheidung über das Rentenwahlrecht für unzulässig. Er hat Klage erhoben und zunächst in
 erster
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Linie die Aufhebung des Bescheides insoweit ver
 langt, als ihm das Bentenwahlrecht versagt worden ist
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Hilfswoise hat er die Feststellung beantragt, dais er berechtigt sei, anstelle der ihm gewährten Kapitalent
 Schädigung die Rente zu wählen
 Das
andgericht hat durch
 das Urteil vom l€.
1959 entsprechend dem Hauptantrag
 des Klägers erkannt, ,uie Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos. Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger die Rente gewählt.
, *
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
 verfolgt das beklagte Land seinen Antrag

die Klage abzuweisen,
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Der Kläger beantragt,
*
die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen
3
Entsehe idungsgründe:
Die Rev
 des beklagten Landes ist imbegründet
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Den Gegenstand des Rechtsstreites bildet die Präge,
 ob
199 BEG der Entschädigungsbehörde nicht nur vorschreibt
 von Amts wegen die Höhe eines Anspruchs, den der Verfolgte wählen kann, festzusetzen, oder ob die Vorschrift die Be-hörde auch zu dem Ausspruch ermächtigt, daß ein Wahlrecht nicht besieht. Der vom Kläger in erster Linie gestellte Antrag, den Bescheid vom 14* August 1958 insoweit aufzu
 heben, als ihm das Rentenwahlrecht versagt worden
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ist nicht dadurch gegenstandslos geworden, daß der Kläger
 im Laufe des
 chtlichen Verfahrens die
 Rente gewählt
 hat
Der Rechtsstreit ge
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o auch jetzt noch um die P
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ob die
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 Fortkommen eine Kapitalentschädi
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gung zuerkennt, berechtigt ist, auch eine Entscheidung dahingehend zu treffen, daß dem Kläger ein Rentenwahlreoht
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nicht zusteht, obwohl ein Antrag auf Rentengewährung nicht gestellt ist. Denn ein Rentenanspruch des Klägers würde, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht mehr bestehen, wenn dem Kläger das Rentenwahlrecht mit Recht durch den Bescheid vom 14* August 1958 versagt worden wäre und der Kläger sich hiergegen nicht gewendet hätte.
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Die Vorschrift des
199 BEG, nach der die Entschä
 digungsbehorde in den Fällen, in denen bei Ansprüchen
 für Schaden im beruflichen Fortkommen ein Wahlrecht
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geben ist, in dem Bescheid auch den Anspruch der Höhe nach festzusetzen hat, der gewählt werden kann, dient, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes er
 gibt
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in erster Linie den berechtigten Interessen des
 Verfolgten
wird, selbst wenn er die Grundlagen
 für die Berechnung der Kapitalentschädigung und der Rente
♦
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften kennt, regelmäßig nicht in der Lage sein, die Höhe der ihm anstelle der Kapitalentschädigung zustehenden Rente richtig zu bereeh-nen. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber die Entechädi-gungsbehörde durch die Vorschrift des § 199 BEG verpflichtet, in ihrem Bescheid auch die Rente zu bestimmen, die der
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Verfolgte anstelle der Kapitalentschädigung wählen kann«
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Denn nur in diesem Falle kann der Verfolgte sein Wahlrecht sinngemäß ausüben*
Die Bestimmung des
199 BEG gibt der Behörde aber

nicht das im vorliegenden Falle von ihr in Anspruch
■
nommene Recht, einen Anspruch auf eine Rente abzulehnen wenn der Verfolgte einen dahingehenden Antrag nicht ge
 stellt hat* Wenn auch das Verwaltungsrecht nicht den
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formellen Vorschriften unterliegt, die für das Verfahren
 nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung gelten,
 so beherrscht doch auch das Verwaltungsverfahren, soweit
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die '.Tätigkeit der Behörde überhaupt von einem Antrag
 abhängig ist, der Grundsatz, daß sich die Behörde bei
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ihrer Entschließung im Rahmen der von dem Antragsteller
 gestellten Sachanträge halten muß* Sie kann daher einen
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Anspruch, der nicht durch einen entsprechenden Antrag
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erhoben worden ist, weder zuerkennen noch absprechen.
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Im Bereich des EntschädigungsVerfahrens bedeutet dieser
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Grundsatz, daß die Entschädigungsbehörde z. B* nicht
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dem Verfolgten einen Anspruch wegen BerufsSchadens zu erkennen kann, wenn dieser nuf einen Anspruch wegen
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Freiheitsschadens geltend gemacht hat, obwohl es naheliegt
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daß
 Antragsteller
der Zeit der Freiheitsentziehung
 auch einen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten hat
 Eine andere Frage ist, ob die Behörde auf Grund ihrer ia § 176 BEG normierten Verpf1ichtung zur Amtsermittlung
 gehalten ist
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Verfolgten die Stellung eines Ent
 Schädigungsantrages wegen BerufsSchadens nach den
§§ 64 ff BEG nahezulegen. Umgekehrt kann die Entsehädi-gungsbehörde auch nicht eine negative Entscheidung über einen Anspruch treffen, den der Antragsteller nicht erhoben hat* Hat also der Antragsteller wegen Berufsschadens die Gewährung einer Kapitalentschädigung beantragt, so
 kann die Behörde nicht eine Entscheidung dahin treffen,
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daß dem Verfolgten wegen dieses Schadens ein Anspruch auf Honte nicht zustehe *
4» Abgesehen von diesen grundsätzlichen Erwägungen muß das von der EntschädigungsBehörde des beklagten Landes in Anspruch genommene Hecht auch deshalb verneint werden, weil die nach dem Gesetz bestehende Rechtslage
 äuf diese Weise einseitig zu Ungunsten des Verfolgten
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verschoben werden würde*
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Bas Wahlrecht ist nach
91 3EG im Palle des im
 privaten Bienst tätigen Verfolgten und nach § 84 BEG für den selbständig Berufstätigen bis zu dem Ablauf einer
 Prist von 3 Monaten oder, wenn der Verfolgte im außereuropäischen Ausland wohnt, bis zu dem Ablauf einer Prist von 6 Monaten durch Erklärung gegenüber der zuständigen
 Entschädigungsbehörde auszuüben* Bie Prist beginnt mit
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dem Tage, an dem der Bescheid der Entschädigungsbehörde unanfechtbar oder die gerichtliche Entscheidung rechts
 kräftig geworden ist* Ba der Antragsteller nach § 21G BEG gegen einen ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde
 innerhalb einer Prist von p Monaten* oder, wenn der Ver-folgte im außereuropäischen Ausland wohnt, von 6 Monaten Klage erheben kann, hat er eine Prist von 6 Monaten oder einem Jahr, in der er sich darüber schlüssig v/erden kann, ob er anstelle der Kapitalentschädigung eine Rente wählen
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will. Biese öberlegungsfrist, die u
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für
 den Verfolgten
 sehr wichtig sein kann
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wenn es sich um die Prüfung
 einer gewinnbringenden Anlage der ?£api tale nt Schädigung
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handelt, wird ihm genommen, wenn die Behörde in einer Entscheidung Uber die beantragte Kapitalentschädigung auch aussprechen kann, daß dem Antragsteller die nicht beantragte Rente nicht zustehe«
b)
^ürde der Behörde das von ihr in Anspruch genommene
 Recht zuzubilligen sein, so müßte der Antragsteller inner
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halb einer Frist von 3 bzw. 6 Monaten Klage erheben, wenn
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er die negative Entscheidung über seinen Rentenanspruch
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nicht hinnehmen will« Er muß in diesen Fällen ein Prozeß-
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risiko mit einem regelmäßig nicht übersehbaren Kostenrisiko auf sich nehmen, das ihn unter Umständen überhaupt
 nicht, jedenfalls aber bedeutend später treffen würde, wenn er die unter a) erörterte, überlegungsfrist haben würde
*
c) Für die Frage, ob dem Verfolgten ein Rentenwahlrecht
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zusteht, ist nach den §§ 82, 94 B3G auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen« Die Rente kann verlangt werden, wenn die in den genannten Bestimmungen normierten Voraussetzungen vorliegen« Kann die Entschädigpngsbehörde in
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dem Bescheid, in dem sie dem Verfolgten eine Kapitalent-
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Schädigung zuspricht, auch darüber entscheiden, daß ihm
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ein Rentenwahlrecht nicht zusteht, so bestimmt sie den Zeitpunkt, der für die Frage des Bestehens des Rentenanspruchs entscheidend ist, während nach dem Sinn und
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den Zusammenhang der das Rentenwahlrecht regelnden Vor-
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Schriften der entscheidende Zeitpunkt innerhalb der dem
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Verfolgten nach den §§ 84, 96 BEG zustehenden Überlegungs
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frist primär von dem Verfolgten bestimmt werden soll«
Richtig ist, daß in den Fällen, in denen es zu einem
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gerichtlichen Verfahren kommt, für die Entscheidung der
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Frage, ob die materiellen Voraussetzungen für die Wahl
 der Rente gegeben sind, es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ankommt«

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Das ändert aber nichts daran, daß nach den Vorschriften
 des Gesetzes zunächst der Verfolgte und nicht die Ent-
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Schädigungsbehörde über den für den Rentenanspruch maß-gebenden Zeitpunkt entscheiden soll.
Nach alledem ist die Entschädigungsbehörde nicht berechtigt, in dem Bescheid, in dem sie dem Verfolgten
 eine Kapitalentschädigung wegen BerufsSchadens zuspricht,
■
ohne einen entsprechenden Antrag auch die Entscheidung
* *
dahingehend zu treffen, daß dem Verfolgten ein Renten-
Wahlrecht nicht zusteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BEG,
§ 97 ZPO.
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Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden Dr.Loewenht*