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BGH · ly ZB 58/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ly ZB 58/59

Ein Verfolgter« der im Jahre 1935 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Deutschen Heichsgobiet in das Saarland verlegt hat* ist damit nicht ausgewandert o Rechtsanwalt Br* in hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske? Den von den Klägerinnen als seinen Erbinnen gestellten Entschädigungsantrag hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt, da der Erblasser seinen lotzten inländischen Wohnsitz nicht im Geltungsbereich des Bundeserganzungs-gesetzes, sondern im Saargebiet gehabt habe und erst von dort ausgewandert soi* Das Berufungsgericht will die Eigenschaft des Saarlandes als Ausland in der Zeit nach Inkrafttreten des Versailler Vertrages bis zu dem 1* März 1935 daraus horleiten, Der Auffassung des Berufungsgerichts kann jedoch nicht gefolgt werden« Das Saarland hat in der Zeit nach dem ersten Weltkrieg seine staatsrechtliche Zugehörigkeit zu dem Deutschen Reich und seine Eigenschaft als deutsches Inland niemals verloren«, ITach d'ch Arte 45 bis 5o des Versailler Vertrages und der Anlage hierzu - dem sogenannten Saarstatut - (RGBl 1919? 769 ff) ist das Saarland, das zweifellos vor dom Inkrafttreten dieses Vertrages Bestandteil des Deutschen Reichs gewesen ist, weder einem anderen Staat einvorlcibt noch ist aus ihm ein neues Staatswesen im völkerrechtlichen oder staatsrechtlichen Sinne geschaffen wordene Rach Arte 49 aaO hat Deutschland lediglich zu Gunsten des Völkerbundes, der insoweit als Treuhänder gelten sollte, auf die Regierung im Saarland verzichtet, und nur nach 15 Jahren sollte die Bevölkerung des Saarlandos darüber abstiramon, unter welche Souveränität sie zu treten wünschto«, Hieraus ergibt sich bloß ein zeitweiliger Verzicht Deutschlands auf die Ausübung der Staatshoheit im Saargobiot. Eigenschaft al^ Inland beseitigen«, Pür eine weitere staatsrechtliche Zugehörigkeit zu dem Deutschen Reich spricht auch, daß nach § 27 des Saarstatuto die Bevölkerung ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten und daß nach § 22 der gebildete Internationale Ausschuß nur dio Nutznießung dos preußischen und deutschen öffentlichen und privaten Staatseigentums haben Eollto« Dementsprechend ist auch in der Präambel zu dem Gesotz Uber die vorläufige Verwaltung des Saarlandoo vom 3oc Januar 1935 (RGBl I, 66) bestimmt worden, daß dio Verwaltung des Saarlandos in die Verwaltung dos Reichs wieder eingefugt wird, womit man zu dem Ausdruck bringen wollte«, daß es sich damals nicht um eine Rückgliederung gehandelt habe (vglft Pfundtner in Pfundtncr/Ncubort, Das neue Deutsche Reichsrecht I a 22 in der Anmerkung auf Seite i)« Demgegenüber besagt die devisen- und stouorrochtlicho Behandlung des Saarlandes nichts für dessen staatsrechtliche Zugehörigkeit, denn eine solche wird nicht schon dadurch geändert, daß in dcvisonrcchtlicher oder steuer-rechtlicher Hinsicht Bewohner eines bestimmten Gebietes oder dieses Gebiet selbst so behandelt worden, als* ob sie einen Ausländischen Charakter besäßen«) Das hat bereits der Reichsfinenzhof hinsichtlich des Saargcbicts in seiner Entscheidung RPH 9o 72, 74 ausgesprochen und hierbei ausdrücklich betont, daß das Saarland trotz solclirftsieuci’recht-lichen Bestimmungen deutsches Inland sei, auch im Vor-sailler Vertrag als deutsches Inland behandelt werdo und dies auch bis zur Abstimmung von Rechts wegen bleibe, und daß die deutsche Souveränität dort weiter boständo* Die Auffassung, daß die Behandlung dos Saarlandos als stcu-errechtlichos Ausland dio staatsrechtliche Zugehörigkeit zu Deutschland nicht berühx’e, ist vom Rcichsfinanzhof nochmals in seiner Entscheidung Band 12, 222 bestätigt wo rd en 0 Das Bundesergänzungsgesetz geht von einer Inlandseigenschaft des Saargebiets aus, wenn es in seinem § 8 Abs« 1 Nr« 2 von einem letzten inländischen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes spricht und somit noch andere Wohnsitze oder Aufenthalte kennt, dio als inländisch zu bezeichnen sind« Und dasselbe muß auch vom Bundesentschädigungsgesetz gelten, das in seinem § 4 AbSol Er« 1 c einen Entschädigungsanspruch einem ausgewan-derten, deportierten oder ausgewiesenen Verfolgten gibt, wenn er seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten gehabt hat, die am 31» Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehört haben, was hinsichtlich des Saargebiets zweifellos der Pall ist«

KlägerinnenRechtAuslandSaarlandDeutscheVerwaltungInland®

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:? 3 a Amtliche Sammlung? nein
2544 064
BlrgO §§ 80 89$ BIG §§ 4, 185
Ein Verfolgter« der im Jahre 1935 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Deutschen Heichsgobiet in das Saarland verlegt hat* ist damit nicht ausgewandert o
BGH? tTr-fc. vo 26» Juni 1959 - I? ®	58/59	-	OIG	Mxlsruhe
 IiG- Karlsruhe
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4
*
ly ZB 58/59
Verkündct am 26o Juni 1959 Schorm? Just i zanges telltor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 Tn dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Baden-Württemberg., vertreten durch das Lan-desemt für die Wiedergutmachung in
 Beklagten und Revisionsklägor^»/" *
~ Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr0 4HD in
 gegen
I*. Anna straße
2o Räte B|
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in Hl ebenda.
Klägerinnen und Revisionsbeklagte ? - Bro zeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br*	in
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske?
Dr* V* Werner$ Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt %
Bas Urteil des Entschädigungssenats des Oberland esgerichts in Karlsruhe vom 26a November 1958 wird aufgehoben,, Bas Urteil der Entschädigwigskammer I des Landgerichts in Karlsruhe vom 4o Februar 1958 wird geändert * Bie Klage wird abgewiösciio Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens haben die Klägerinnen zu tragenIm übrigen ist das Verfahren frei von Gebühren und Auslagen<,
Von Rechts wegen
2 -
Tatbes tends
 Der am 17o Januar 195o verstorbene Ehemann und Vater der Klägerinnen hat wegen nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen auf Grüne! soiner jüdischen Abstammung im September 19'55 seinen Y.olmsitz von wo er ein Textilgoschäft hatte? nach	ver-
legte Von dort ist er Anfang 1935 über Paris nach P#~ ausgewandert o
Den von den Klägerinnen als seinen Erbinnen gestellten Entschädigungsantrag hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt, da der Erblasser seinen lotzten inländischen Wohnsitz nicht im Geltungsbereich des Bundeserganzungs-gesetzes, sondern im Saargebiet gehabt habe und erst von dort ausgewandert soi*
i
Das Landgericht wie das Oberlandesgericht haben diesen StandpuulLt\2uc^it gebilligte Sie sind der Auffassung, daß im September 1933 das Saargebict als Ausland im Sinne dor	'
Entschädigungsgesotzo anzusohen, der Erblasser daher bereits bei Verlegung seines Wohnsitzoo von HeSHttttfe nach
 ausgewandert und daher das beklagte Land zu	1
einer Entschädigung verpflichtet sei®
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land eine Abweisung der Klage0 Die Klägerinnen bitten, die Revision zurückzuweisen*
Das Berufungsgericht will die Eigenschaft des Saarlandes als Ausland in der Zeit nach Inkrafttreten des Versailler Vertrages bis zu dem 1* März 1935 daraus horleiten,
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daß es damals seine eigene Verwaltung gehabt habe und aus dem Deutschen Zoll- und Währungsgebiet ausgeschio-den sei, wie sich dies ijisbe sondere aus § 6 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 4o Fo-bruar 1933 (RGBl I lo6) und § 5 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über das ab 10 März 1935 im Saarland geltende Steuerrecht vom 26o Pebruar 1935 (RGBl I So 298) ergebe«,
Im Saarland habe auch bis 1c März 1935 nicht das deutsche Ausnahmerecht gegen Juden gegolten«
Der Auffassung des Berufungsgerichts kann jedoch nicht gefolgt werden« Das Saarland hat in der Zeit nach dem ersten Weltkrieg seine staatsrechtliche Zugehörigkeit zu dem Deutschen Reich und seine Eigenschaft als deutsches Inland niemals verloren«, ITach d'ch Arte 45 bis 5o des Versailler Vertrages und der Anlage hierzu - dem sogenannten Saarstatut - (RGBl 1919? 769 ff) ist das Saarland, das zweifellos vor dom Inkrafttreten dieses Vertrages Bestandteil des Deutschen Reichs gewesen ist, weder einem anderen Staat einvorlcibt noch ist aus ihm ein neues Staatswesen im völkerrechtlichen oder staatsrechtlichen Sinne geschaffen wordene Rach Arte 49 aaO hat Deutschland lediglich zu Gunsten des Völkerbundes, der insoweit als Treuhänder gelten sollte, auf die Regierung im Saarland verzichtet, und nur nach 15 Jahren sollte die Bevölkerung des Saarlandos darüber abstiramon, unter welche Souveränität sie zu treten wünschto«, Hieraus ergibt sich bloß ein zeitweiliger Verzicht Deutschlands auf die Ausübung der Staatshoheit im Saargobiot.
Ein Solcher Verzicht kenn abor ebensowenig wie oino im Krieg erfolgende feindliche Besetzung, die eine Ausübung der Staatshoheit verhindert, die bisherige staatsrechtliche Zugehörigkeit zu dem Deutschen Reich und damit die
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Eigenschaft al^ Inland beseitigen«, Pür eine weitere staatsrechtliche Zugehörigkeit zu dem Deutschen Reich spricht auch, daß nach § 27 des Saarstatuto die Bevölkerung ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten und daß nach § 22 der gebildete Internationale Ausschuß nur dio Nutznießung dos preußischen und deutschen öffentlichen und privaten Staatseigentums haben Eollto« Dementsprechend ist auch in der Präambel zu dem Gesotz Uber die vorläufige Verwaltung des Saarlandoo vom 3oc Januar 1935 (RGBl I, 66) bestimmt worden, daß dio Verwaltung des Saarlandos in die Verwaltung dos Reichs wieder eingefugt wird, womit man zu dem Ausdruck bringen wollte«, daß es sich damals nicht um eine Rückgliederung gehandelt habe (vglft Pfundtner in Pfundtncr/Ncubort,
 Das neue Deutsche Reichsrecht I a 22 in der Anmerkung auf Seite i)«
Demgegenüber besagt die devisen- und stouorrochtlicho Behandlung des Saarlandes nichts für dessen staatsrechtliche Zugehörigkeit, denn eine solche wird nicht schon dadurch geändert, daß in dcvisonrcchtlicher oder steuer-rechtlicher Hinsicht Bewohner eines bestimmten Gebietes oder dieses Gebiet selbst so behandelt worden, als* ob sie einen Ausländischen Charakter besäßen«) Das hat bereits der Reichsfinenzhof hinsichtlich des Saargcbicts in seiner Entscheidung RPH 9o 72, 74 ausgesprochen und hierbei ausdrücklich betont, daß das Saarland trotz solclirftsieuci’recht-lichen Bestimmungen deutsches Inland sei, auch im Vor-sailler Vertrag als deutsches Inland behandelt werdo und dies auch bis zur Abstimmung von Rechts wegen bleibe, und daß die deutsche Souveränität dort weiter boständo* Die Auffassung, daß die Behandlung dos Saarlandos als stcu-errechtlichos Ausland dio staatsrechtliche Zugehörigkeit zu Deutschland nicht berühx’e, ist vom Rcichsfinanzhof nochmals in seiner Entscheidung Band 12, 222 bestätigt wo rd en 0
 
Auch die Rechtswissenschaft hat an der Inlandsei-genschaft des Saarlandes niemals einen Zweifel gehabt (vgl« insbesondere Westhoff, Rechte und Verwaltung im Saargebiet S« 2$ Jakobi in Zeitschrift für Völkerrecht Bdc 13, 122 ff? Pfundtnor aaO in Abs« 3 der Einführung zu dem Gesetz über die vorläufige Verwaltung des Saarlandosj Handbuch des Deutschen Staatsrechts Bdo 1 So 235 zu § 19% Staatslexikon Stichworts Saargebiet)0
Im Sinne des Bundesergänzungsgesetzes und im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes ist das Saarland gegenüber dem übrigen Gebiet des Deutschen Reiches ebenfalls nicht als Ausland anzusohen« Dies ist auch die Ansicht der führenden Kommentare (vglo Blessin/Vfilden auf Seite 119 in Anm. 11 zu § 8 BErgG und auf Seite 216 in Anm0 15 zu § 4 BEG sowie Beclcer/kuber/Küster Seite 124 in Anme 6 und 7 zu § 8 BErgG)«
Das Bundesergänzungsgesetz geht von einer Inlandseigenschaft des Saargebiets aus, wenn es in seinem § 8 Abs« 1 Nr« 2 von einem letzten inländischen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes spricht und somit noch andere Wohnsitze oder Aufenthalte kennt, dio als inländisch zu bezeichnen sind« Und dasselbe muß auch vom Bundesentschädigungsgesetz gelten, das in seinem § 4 AbSol Er« 1 c einen Entschädigungsanspruch einem ausgewan-derten, deportierten oder ausgewiesenen Verfolgten gibt, wenn er seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten gehabt hat, die am 31» Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehört haben, was hinsichtlich des Saargebiets zweifellos der Pall ist«
Da somit im Jahre 1933 das Saarland deutsches Staatsgebiet hnd Inland war, kann eine Verlegung des Y/ohnsitzes von He^HlH) nach Saarbrücken nicht ?1 s Auswanderung angesehen werden«
Wenn die Klägerin bei der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht sich darauf berufen hat, daß sie und ihr Ehemann sich in Saarbrücken nur als einer Zwischen-
 
Station auf ihrer Auswanderung nach Palästina auf gehalten und somit in Wirklichkeit von HcflHHH nach ausgewandert soien; so kenn dies als neues tatsächliches Vorbringen im Rcvisionorcchiozugo nicht berücksichtigt werden* Infolgedessen waren die Entschädigungsbehörden dos beklagten Landes weder nach § 89 Abs® 2 in Verbindung mit § 8 Abs, 1 Nr* 2 BErgG für Entschädigungsansprüche des Erblassers zuständig noch sind sio es auf Grund des Art« III Nrc 8 ÄndG oder auf Grund des § 185 Abs« 2 Nr® 3 in Verbindung mit § 4 Abs* 1 Nr® 1 c BUG.
Ser Revision des beklagten Landes ist daher stattzu-geben und die Klage mit der Kostcnfolgo aus § 91 ZPO und § 225 BEG abzuweisen«
Ascher Raske v« Werner Wüstenberg	Bundesrieliter Wilden
 ist ortsabwesend und verhindert zu unterschreiben.
Ascher